Gemeindenetzwerk

Ein Arbeitsbereich des Gemeindehilfsbundes

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Theologisches Gutachten zum Fall Lutz Scheufler

Montag 24. September 2012 von Prof. Dr. Reinhard Slenczka (1931-2022)


Prof. Dr. Reinhard Slenczka (1931-2022)

Theologisches Gutachten zum Verhältnis von geistlicher Leitung und rechtlicher Verwaltung der Kirche, erstattet auf Bitten von Herrn Lutz Scheufler, Jugendevangelist beim sächsischen Landesjugendpfarramt und Teamleiter, für das Verfahren um dessen Suspendierung vom 13. Juni 2012 und Dienstentlassung vom 7. September 2012

0 –Aufgabe und Mittel eines theologischen Gutachtens.

Theologie hat als Teil der Kirchenleitung die Verantwortung dafür, dass die Kirche in der Wahrheit bleibt. Dies geschieht nicht dadurch, dass sie den Forderungen der Zeit und dem Ruf der Stunde folgt, sondern dass sie die Abgrenzung gegenüber den immer neuen Irrtümern und Missbräuchen vollzieht (1 Kor 11,17-19). Dieses Ringen zwischen wahrer und falscher Kirche gehört zur Wirklichkeit und ist ein Kennzeichen von Kirche in dieser Weltzeit. Es entspricht dem Ringen zwischen dem alten Menschen im Fleisch der Sünde und dem neuen Menschen im Geist Gottes als Folge der Taufe (Röm 6-8) (Anm. 1)

Die Mittel geistlicher Kirchenleitung ergeben sich aus dem Wesen der Kirche als Leib Christi, „erbaut auf den Grund der Apostel und Propheten, da Jesus Christus der Eckstein ist“ (Eph 2,20). Dazu dient das vom Herrn eingesetzte Predigtamt mit dem Auftrag und der Vollmacht zur Verkündigung des Evangeliums und zur Verwaltung der Sakramente. Das sind nach Confessio Augustana V die Mittel, durch die der Heilige Geist gegeben und der Glaube gewirkt wird. Nur dadurch kann Kirche Kirche sein. Ohne das wäre sie nur eine Namenskirche (vgl. Offb 3,1).

In den Grundordnungen / Kirchenverfassungen sind diese Grundlagen der Kirche als „Schrift und Bekenntnis“ kurz und deutlich zusammengefasst. „Schrift“ ist das Wort Gottes in den Heiligen Schriften des Alten und des Neuen Testaments. Gott selbst wirkt durch dieses Wort in dem richtenden Gesetz und dem aus dem Gericht rettenden Evangelium. Bekenntnis ist die zu verschiedenen Zeiten immer wieder notwendige Abgrenzung gegen Irrlehren und Missstände in der Kirche (Anm.2). Dabei geht es also nicht um eine bloße Interpretation von Texten im Wandel der Zeiten, sondern um die Wahrung der geistlichen Identität des Glaubens und der Kirche, also um das, was für Zeit und Ewigkeit heilsnotwendig ist.

Gerade auch in den immer wieder in der Kirche aufbrechenden Konflikten geht es in der theologischen Verantwortung nicht einfach darum, dass eine äußere Einheit in der Kirche gewahrt wird; vielmehr geht es um die Einheit in der Wahrheit, die Jesus Christus selbst ist (Joh 14,6). Dem hat jede Kirchenleitung und daher auch dieses Gutachten zu dienen.

1 – Um was geht es?

Der Konflikt, um den es geht, wurde ausgelöst durch den § 39 des neuen Pfarrer-dienstgesetzes“ der EKD, das von der Synode der EKD im November 2010 angenommen und den Gliedkirchen zur Entscheidung zugeleitet wurde. Im § 39 wird der Begriff „Ehe“ dem Begriff „familiäres Zusammenleben“ untergeordnet. Dieser weitere Begriff umfasst, wie es in der amtlichen Einführung des Gesetzes heißt, „jede Form des rechtsverbindlich geordneten Zusammenlebens von mindestens zwei Menschen, das sich auf Dauer als geschlossene solidarische Einstandsgemeinschaft darstellt und den …inhaltlichen Anforderungen von Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung genügt…“ (Anm.3) Damit werden nach staatlichem Recht eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichgestellt.

Wie in einer ganzen Reihe von ähnlichen Fällen werden hier von der Kirchenleitung aktuelle gesellschaftspolitische Forderungen sowie nationale und europäische Gesetzgebung zur Gleichberechtigung bzw. Antidiskriminierung in das Kirchenrecht übernommen und in der Kirche durchgesetzt.

Ohne dass man auf Einzelheiten der Sachdiskussion eingehen muss, entsteht hier eine höchst gefährliche Situation. Denn zum einen handelt es sich unbestreitbar um Neuerungen, die dem bisherigen „magnus consensus“ nicht nur innerhalb der Kirchengemeinschaft, son dern auch zwischen den christlichen Kirchen widersprechen. D.h. es kommt zu neuen kir-chentrennenden Faktoren. Zum andern liegt ein eindeutiger Widerspruch zu Schrift und Be-kenntnis vor, der meist nach heftigen Kämpfen, durch synodale Mehrheiten und öffentliche Pressionen beseitigt wird (Anm.4).

Durch kirchenamtliche Beschlüsse wird also das geschriebene Wort Gottes verändert; damit verbundene warnende Verbote und Strafandrohungen Gottes („werden das Reich Gottes nicht erben“ 1 Kor 6,9.10; Gal 5,21; Eph 5,5) werden außer Kraft gesetzt. Nicht der Sünder wird durch Umkehr und Vergebung gerechtfertigt, sondern die Sünde wird durch Umdeutungen biblischer Texte gerechtfertigt. Im Blick ist nur irdisches Wohlbefinden mit dem Bestreben, vor dem Gericht der öffentlichen Meinung zu bestehen, nicht aber das ewige Heil mit der Rettung aus dem Gericht über „Lebende und Tote“.

Ganz unabhängig von persönlichen Einsichten und Einstellungen muss man in aller Klarheit sagen, dass durch derartige Entscheidungen von kirchenleitenden Organen und Personen die bestehende Einheit und Gemeinschaft in der Kirche und unter den Kirchen zerstört wird.

Es muss ebenso mit aller Eindeutigkeit darauf hingewiesen werden, dass solche Beschlüsse nach der Rechtsordnung der Sächsischen Landeskirche, wie sie in der Präambel der Kirchenverfassung, in dem Gelöbnis für die Synodalen (Geschäftsordnung der Synode § 4) sowie in sämtlichen Verpflichtungen für die Übernahme kirchlicher Ämter mit der Bindung an Schrift und Bekenntnis festgelegt ist, unvereinbar sind. D. h. hier liegen eindeutig Dienst-pflichtverletzungen vor. Im geistlichen Verständnis muss man das nach dem Wort des Herrn (Mark 8,34-38; Mat 16,23-28; Luk 9,23-27) als Verleugnung bezeichnen.

Wie die Einheit in der Sächsischen Landeskirche zerstört wird, zeigt sich in der „Erklärung sächsischer Kirchgemeinden zum familiären Zusammenleben im Pfarrhaus“, die von 135 Kirchenvorständen und Kirchgemeinden unterzeichnet wurde (Stand vom 4. Februar 2012).

Es ist schmerzlich, jedoch für die weitere Argumentation notwendig, daran zu erinnern, wie deutschchristliche Kirchenleitungen – auch in Sachsen – im Dritten Reich gegen Pfarrer mit Disziplinarmaßnahmen und sogar mit staatlicher Hilfe durch Einweisung in das KZ Sachsenhausen sowie durch Suspendierung vorgingen, die sich gegen die Ãœbernahme des „Gesetzes zur Reinigung des Berufsbeamtentums“ (Arierparagraph) in die Kirche wehrten, die sich für verfolgte Amtsbrüder in anderen Landeskirchen mit Abkündigungen einsetzten  oder auch zur Buße für das Unrecht an den Juden in der Kristallnacht von 1938 aufriefen (Anm. 5). In allen diesen Fällen handelt es sich darum, dass staatliches Recht und staatliche Maßnahmen, die eindeutig im Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis stehen, in die Kirche aufgenommen und mit disziplinarischen Maßnahmen zwangsweise durchgesetzt wurden. Sollte man nicht heute durch das Gericht Gottes gewarnt sein?

2 – Zum Verfahren Scheufler.

Ausgangspunkt für den Konflikt mit der Kirchenleitung ist die „Stellungnahme zur Öffnung der Pfarrhäuser für homosexuell lebende Pfarrer“, die von dem „Evangelisationsteam“ unter Datum vom 1. Juni 2012 veröffentlicht und von 8 Kirchengliedern, die jedoch nicht alle auch kirchliche Mitarbeiter sind, unterzeichnet wurde. Gegenstand der Auseinandersetzung von seiten der Kirchenverwaltung soll jedoch ausdrücklich nicht der Synodalbeschluss sein, sondern die Erklärung, dass die derzeitige Kirchenleitung „nicht mehr als geistliche Leitung unserer Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens“ anerkannt wird und die eindringliche Bitte, dass „eine Bekenntnissynode“ von der „Sächsischen Bekenntnis-Initiative“ gegründet werden möge. Damit wird ein „status confessionis“ proklamiert. D. h. es geht um eine Frage des heilsentscheidenden Bekenntnisses (Röm 10,8-11). Der Gegensatz zum Bekennen ist Verleugnen. (s. o.)

In dem Schreiben, der für das Dienstrecht zuständigen Oberlandeskirchenrätin vom 7. Juni 2012, wird dazu der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung und ein Verstoß gegen die Loyalitätspflichten erhoben und um eine Erklärung gebeten. In seiner Antwort vom 12. Juni beruft sich Herr Scheufler auf die Bindung seines Gewissens an die Heilige Schrift: „Die Loyalität zur Institution Kirche kann ich nicht über die Loyalität zur Heiligen Schrift stellen“. Gleichzeitig betont er: „Dass ich diese (Kirchenleitung R. S.) weiterhin als Geschäftsleitung der Institution ‚Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens‘ anerkenne, steht außer Frage“.  Bereits am Tag darauf, 13. Juni 2012, erfolgt die Suspendierung „vom Dienst der Wortverkündigung im Auftrag der Landeskirche“ durch den Landesjugendpfarrer, verbunden mit der Aufforderung zu einem Gespräch. Am 7. September erfolgt die fristgerechte Kündigung durch den Präsidenten des Landeskirchenamtes. Auf der Homepage des Landeskirchenamtes wird dieser Beschluss am 11. September veröffentlicht und begründet. Diese öffentliche Erklärung mag als Zusammenfassung der Situation dienen, wenn es darin heißt: „Die Haltung Herrn Scheuflers zur Bewertung der Homosexualität und zu der Frage des Umgangs damit in der sächsischen Landeskirche sind weder Grund noch Anlass der Kündigung. Seine Haltung wird ihm nicht bestritten. Auch er genießt den von der Landessynode zugesicherten Gewissensschutz. Ein Recht, den geistlichen Auftrag der landeskirchlichen Leitungsorgane grundsätzlich zu bestreiten, kann es für kirchliche Mitarbeiter aber nicht geben.“ (Anm. 6)

Damit ist die geistlich-theologische Sachfrage auf eine Disziplinarangelegenheit reduziert, die daher von Kirchenjuristen verhandelt wird. Allerdings ist es schon merkwürdig, dass Sachfragen, die nach der Heiligen Schrift das ewige Heil betreffen (s. o.) in die Beliebigkeit persönlicher Meinungen abgeschoben werden.

Im Gang der Ereignisse fällt auf, dass eine Kirchenverwaltung bemerkenswert, vielleicht auch überraschend zügig vorgeht. Es fällt jedoch auch auf, dass im Verfahren Hinweise auf die dafür einschlägigen kirchengesetzlichen Bestimmungen völlig fehlen, ja offensichtlich nicht beachtet werden (s. u.). Bei einem Fall, der vorwiegend von Kirchenjuristen behandelt wird, ist das doch wohl befremdlich.

Die geistlich-theologischen Fragen, um die es doch von Anfang an geht, werden absichtsvoll ausgeschlossen. Die seelsorgerlichen Aspekte, die mit der „Gewissensnot“ gegeben sind, werden den Kirchenjuristen überlassen. Soweit das von außen zu übersehen ist, geht es bei den Verhandlungen mit Herrn Scheufler anscheinend allein um die Forderung eines Widerrufs.

3 – Zum Verhältnis von geistlicher und organisatorischer Leitung in der Kirche.

Hier liegt ein geradezu klassisches Problem vor, wenn es um das Verhältnis von geistlichem Wesen und rechtlicher Ordnung der Kirche geht. Terminologisch unterscheidet man  zwischen einem jus in sacris, das sich auf die Verwaltung der geistlichen Mittel, Wort und Sakrament bezieht, und einem jus circa sacra, das sich auf die organisatorischen Aspekte der Kirche bezieht. Ähnliche Funktionen hat das Begriffspaar „ecclesia synthetica“ – geistgefügte Gemeinschaft der Kirche im Leib Christi – und „ecclesia repraesentativa“ – die nach außen in Erscheinung tretende Sozial- und Rechtsgestalt der Kirche. In den Bekenntnisschriften (s. u.) findet sich die Unterscheidung von „externa politia“ – „äußere Ordnung“ und „populus spiritualis“ – das Volk bzw. die Gemeinschaft im Geist“.

In Sachsen mag man sich daran erinnern, wie im Kirchenkampf von Hugo Hahn genau diese Unterscheidung von geistlicher und organisatorischer Leitung dazu diente, die äußere Einheit der Kirche zu erhalten: „Wir sprachen Coch als Irrlehrer die geistliche Führung ab… Diese Ablehnung der geistlichen Leitung sollte unbeschadet des Gehorsams in äußeren Dingen geschehen, den wir weiter leisten wollten“ (Anm. 7). Wie die deutschchristliche Kirchenleitung weiterhin darauf mit Disziplinarmaßnahmen reagierte, ist nachzulesen.

Man muss auch daran erinnern, dass Luther die geistliche Autorität des römischen Papstes als nicht schriftgemäß abgelehnt hat, ohne dass er aus der Kirche ausgetreten wäre oder eine neue Kirche gegründet hätte. Die Kirchentrennung geschah nur dadurch, dass er vom Papst exkommuniziert und vom Reichstag in Worms in die Acht getan wurde. In seiner Verteidigung vor dem Reichstag in Worms berief er sich ausdrücklich auf sein an das Wort der Heiligen Schrift gebundenes Gewissen: „…ich bin gebunden an die Schriftstellen, die ich angeführt habe und gefangen in den Worten Gottes. Daher kann und will ich nicht irgendetwas widerrufen, denn gegen das Gewissen zu handeln ist weder sicher noch heilsam. Ich kann nicht anders, hier stehe ich. Gott helfe mir. Amen.“ (8)

In Verbindung mit Röm 14, bes. V. 23 ist dies der Rechtsgrundsatz für die Gewissensfreiheit. Dies betrifft nicht schlechthin alle beliebigen subjektiven Überzeugungen, sondern die Gewissheit, gemäß dem Wort Gottes im Gericht vor Gott durch den Glauben an Jesus Christus zu bestehen.

Es muss gerade in einer sich nach Luther benennenden Landeskirche beachtet werden, dass sich Herr Scheufler genau auf diesen Grundsatz berufen hat.

Eine ausführliche und zudem nach der Kirchenverfassung verbindliche Darstellung zu dieser Grundsatzfrage findet sich in Confessio Augustana XV „Von Kirchenordnung“ sowie in dem dazugehörenden Artikel XV der „Apologie“. Diesen Artikel, der genau den Konflikt betrifft, um den es geht, sollte man sorgsam studieren. Der entscheidende Punkt ist: „Wir möchten noch einmal betonen, dass wir gerne bereit sind, die kirchliche und kanonische Ordnung einzuhalten, wenn nur die Bischöfe aufhörten, gegen unsere Kirchen zu  wüten“ (Anm. 9). Der deutsche Text schließt: „Die Bischöfe mögen zusehen, wie sie es verantworten wollen, dass sie durch solche Tyrannei die Kirchen zerreißen und wüst machen“.

Die Lehre betrifft die geistliche Seite der Kirche, und hier besteht eine unaufhebbare Differenz. Trotzdem soll die äußere Einheit und Ordnung der Kirche gewahrt bleiben.

Ausführlich wird dieses Thema auch in Art. VII/VIII der CA und der Apologie behandelt im Blick auf die Tatsache, dass der Kirche Gute und Böse / Heuchler angehören. Die Scheidung wird erst im Endgericht offenbar. Dazu wird die Gemeinde auf zwei Sachverhalte hingewiesen:

1.) Die Verwaltung von Wort und Sakrament geschieht „an Christi Statt“ (2 Kor 5,20). Daher ist deren Wirkung nicht von der Würde des Dieners abhängig, sondern allein von der reinen Verkündigung des Evangeliums und der rechten Verwaltung der Sakramente (CA VII). Dies betrifft also die äußerlich sichtbare und hörbare Erscheinung der Kirche.

2.) „Doch soll man falsche Lehrer nicht annehmen oder hören; denn dieselbigen sind nicht mehr an Christi statt, sondern Widerchristi“ (Hinweis auf Mat 7,15-23; Gal 1,8 f). – Auch dies ist sichtbar und hörbar zu unterscheiden.

Im Ergebnis: Die Unterscheidung von geistlicher und organisatorischer Leitung der Kirche ist nach Schrift und Bekenntnis sehr gut begründet.

Wenn freilich Fragen kirchlicher Lehre nicht inhaltlich nach Schrift und Bekenntnis, sondern als beliebige Meinungsvielfalt aufgefasst werden, dann wird man mit Zwangsmaßnahmen die Einheit der Kirche durchsetzen müssen. Die für Zeit und Ewigkeit heilsentscheidende Wahrheit ist damit jedoch, wie das hier der Fall ist, ausgeschlossen, obwohl darin doch gerade Wesen und Auftrag der Kirche liegt.

4 – Zur Bitte um die Einberufung einer Bekenntnissynode.

Zu der Bitte, „eine Bekenntnissynode“ durch die „Sächsischen Bekenntnis-Initiative“ einzuberufen, die als zweiter Entlassungsgrund angeführt wird, ist ebenfalls in der jüngeren Kirchengeschichte auf die 12 Bekenntnissynoden der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union von 1934-1943 hinzuweisen (Anm. 10), besonders auf die beiden ersten von Barmen-Gemarke und Dahlem 1934.

Mit dem Begriff des „kirchlichen Notrechts“ wurde, wie in den Synodalberichten nachzulesen, theologisch und kirchenrechtlich die Entscheidung begründet, gegenüber den von der deutschchristlichen Kirchenpartei beherrschten Synoden, durch deren Beschlüsse fortlaufend die Grundlagen der Kirche in Schrift und Bekenntnis beseitigt wurden, Bekenntnissynoden einzuberufen.

„Notrecht“ ist keine „Notlösung“, wohl aber eine notwendige Entscheidung in einer Notlage, wenn es darum geht, dass die Kirche in der Wahrheit bleibt.

Angesichts der unübersehbaren Tatsache, dass heute manche, vielleicht sogar die meisten Synoden nach ihrer Zusammensetzung sowie nach ihren Beschlüssen und Erklärungen gesellschafts- und parteipolitisch bestimmt sind (Anm. 11), ist es nicht zu verwundern, wenn auch in der Erklärung der Gruppe um Herrn Scheufler dieser Ruf nach einer Bekenntnissynode, der seit Jahren laut wird, aufgenommen wird.

Im Ergebnis: Dass auch auf diesen geistlichen Vorgang disziplinarrechtlich reagiert wird, ist nicht überraschend und zeigt früher wie heute die Hilflosigkeit einer politisierten Kirche.

5 – Zur theologischen Beurteilung.

Im Gang der Verhandlungen ist eine schwer zu entwirrende Situation entstanden, und dies vor allem dadurch, dass die geistlich-theologischen Sachfragen ausgeschlossen wurden und die Angelegenheit nunmehr vom äußeren Kirchenrecht her verhandelt wird. Das kann man nur als einen verhängnisvollen und tiefgreifenden Fehler der Kirchenleitung bezeichnen.

Ich versuche eine Klärung in einer Reihe von Punkten:

1.) In der umstrittenen Erklärung geht es um eine Bekenntnisfrage (status bzw. casus confessionis) (Anm. 12) in der Bindung des Gewissens an das Wort Gottes Heiliger Schrift. Die äußere Ordnung der Kirche wird ausdrücklich anerkannt und eingehalten. Diese Einstellung ist durch Schrift und Bekenntnis wohlbegründet und geistlich notwendig.

2.) Für die Kirchenverwaltung geht es um eine Frage von Dienstpflicht und Loyalität. Auf die theologischen Einwände gegen die Beschlüsse der Kirchenleitung wird ausdrücklich nicht eingegangen. Es ist nützlich und zur Klärung hilfreich, einen Blick auf die landeskirchlichen „Loyalitätsrichtlinien“ zu werfen, in denen es ausdrücklich und klar heißt:

( 1 ) 1 Je nach Aufgabenbereich übernehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verantwor-tung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. 2 Sie haben sich daher loyal gegenüber der evangelischen Kirche zu verhalten.

( 2 ) 1 Von evangelischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und Bekenntnis anerkennen. 2 Sofern sie in der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung tätig sind, wird eine inner- und außerdienstliche Lebensführung erwartet, die der übernommenen Verantwortung entspricht.

( 3 ) Von christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und Bekenntnis achten und für die christliche Prägung ihrer Einrichtung eintreten.

Damit wird in zutreffender und eindeutiger Weise ebenso wie in sämtlichen diesbezüglichen Kirchengesetzen der Landeskirche erwartet und gefordert, dass jeder Dienst in der Kirche an Schrift und Bekenntnis gebunden ist. Loyalität ist also kein leerer Begriff, was man eher als „Kadavergehorsam“ bezeichnen würde. Vielmehr geht es um die Bindung an Schrift und Bekenntnis, und dann müsste man Herrn Scheufler nachweisen, dass und wie er dagegen verstoßen hat. Genau dieser Notwendigkeit wird von der Kirchenverwaltung ausgewichen.

3.) Was aber geschieht, wenn ein Verstoß gegen Schrift und Bekenntnis vorliegt, wie das bei dem umstrittenen Synodalbeschluss unbestreitbar der Fall ist? Kann und darf eine Kirchenverwaltung mit Strafandrohung fordern, dass ein Mitarbeiter dann gegen die seinem Auftrag entsprechende Gewissensbindung schweigt? Darf sie kirchenamtliche, Schrift und Bekenntnis widersprechende Mehrheitsentscheidungen mit Disziplinarmaßnahmen durchsetzen und aufzwingen? (Anm. 13)

Die erste Bekenntnissynode von Barmen-Gemarke im Jahr 1934 hat dazu eindeutig in der Präambel zu ihrer „Theologischen Erklärung“ festgestellt: Wenn die Grundlagen in Schrift und Bekenntnis für die Einheit der Kirche in der Wahrheit „dauernd und grundsätzlich durch fremde Voraussetzungen durchkreuzt und unwirksam gemacht werden, hört die Kirche nach allen bei uns in Kraft stehenden Bekenntnissen auf, Kirche zu sein.“

Gottes Wort sagt uns: „Man muss Gott mehr gehorchen mehr als den Menschen“ (Apg 4, 19; 5, 29).

Im Ergebnis: Die disziplinarischen Vorwürfe gegen Herrn Scheufler als Gründe für seine Entlassung sind nach Schrift und Bekenntnis wie auch nach der Rechtsordnung der sächsischen Landeskirche unberechtigt und müssen daher zurückgenommen werden.

Eine Kirchenorganisation sollte sich nicht dem Vorwurf aussetzen, durch Zwangsmaßnahmen gesellschaftspolitische Ziele durchzusetzen.

Prof. Dr. R. Slenczka

Erlangen, am 20. September 2012

Zu meiner Person: Ich bin ordinierter Pfarrer und emeritierter Professor für Systemati-sche Theologie. Von 1972-1981 war ich Mitglied der Badischen Landessynode, von 1973-1982 Mitglied der Synode der EKD.

Anmerkungen

1 Dazu ausführlich mit entsprechenden Belegen: R. Slenczka, Kirchliche Entscheidung in theologischer Verantwortung. Grundlagen – Kriterien – Grenzen. Göttingen 1991

2 Dies zeigt sich in der Confessio Augustana, dem Grundbekenntnis der Reformation, mit der Einteilung in die Grundartikel (articuli fundamentales) 1-21. Diese Artikel umfassen den „magnus consensus“ der gesamten christlichen, in diesem Sinne katholischen Kirche. Sie sind unveränderlich und heilsnotwendig. Der zweite Teil enthält die Artikel zu den Missbräuchen (abusus mutati), die in die Kirche eingedrungen sind.

3 Dazu: R. Slenczka, „Familiäres Zusammenleben im Pfarrhaus“. Theologische Erläuterungen zu § 39 des neuen Pfarrerdienstgesetzes der EKD und dessen Begründung. In: Informationsbrief der Bekenntnisbewegung ‚Kein anderes Evangelium‘. Juni 2012. Nr. 272. 8-9.

4 Vgl. dazu: R. Slenczka, Abfall von den Grundlagen christlicher Gemeinschaft im Protestantismus. Mahnende Stimmen aus russischen, baltischen und afrikanischen Kirchen. Sonderdruck Informations-brief. Bekenntnisbewegung ‚Kein anderes Evangelium‘. Nr. 258. 2010.

5 Dazu: Georg Prater (Hgg.), Kämpfer wider Willen. Erinnerungen des Landesbischofs von Sachsen D. Hugo Hahn aus dem Kirchenkampf 1933-1945. Metzingen 1969.

6 Ist eigentlich niemandem aufgefallen, dass diese Formulierung genau dem römischen Dogma der päpstlichen Unfehlbarkeit entspricht?

7 Prater, a.a.O. 40.

8 WA 7, 838, 1-8.

9 LK 297,25 f. Übersetzung des ausführlicheren lateinischen Originaltextes R. S.

10 Wilhelm Niesel (Hgg.), Um Verkündigung und Ordnung. Bekenntnissynoden der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union von 1934-1943. Bielefeld 1949. An diesen Texten kann man lernen, was die Aufgabe einer Synode ist.

11 Das Missverständnis zeigt sich immer wieder in der Bezeichnung „Kirchenparlament“. Es wird vergessen, das die Synode eine Versammlung im Heiligen Geist ist (Apg 15), in der durch das Wort Gottes der Heiligen Schrift beraten und entschieden wird.

12 Dazu vgl. Konkordienformel Art. X.

13 Am Rande sei darauf hingewiesen, dass kirchenamtliche Entscheidungen gegen Schrift und Bekenntnis ohnehin ungültig sind, selbst wenn sie mit 100-prozentiger Mehrheit angenommen wurden.

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 24. September 2012 um 18:57 und abgelegt unter Gemeinde, Kirche, Theologie.