Gemeindenetzwerk

Ein Arbeitsbereich des Gemeindehilfsbundes

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Erben und Testament – die etwas andere Perspektive

Dienstag 28. Februar 2012 von Christian Hausen


Christian Hausen

Erben und Testament – die etwas andere Perspektive

In diesem Beitrag  erfahren Sie nicht, was in diversen Büchern über das „Erben und Vererben“  nachgelesen werden kann. Ich will hingegen die christliche Komponente einweben in die gesetzlichen Gegebenheiten – und umgekehrt. Etwas schmunzelnd könnte man bei den an vielen Orten geradezu inflationär angebotenen Vorträgen zum Erbrecht von der „Erbsünde“ sprechen. Mit diesem Begriff fange ich an. Der Reformator Dr. Martin Luther schrieb hierzu: „Die Erbsünde ist nicht allein ein Mangel der ursprünglichen Gerechtigkeit, sondern auch ein eingeborenes Böses, das uns des ewigen Todes schuldig macht und auch nach der Taufe bleibt und gegen das Gesetz Gottes und den Heiligen Geist streitet (die Disputation „De Justificatione“, 1536). Dass „Böses“ vererbt werden kann, zeigt ein Beispiel aus der Justiz: Ein Berliner Richter hatte Ärger mit seinen Verwandten und wollte sich rächen. Er gestaltete sein Testament daher in einer Weise, dass die letztwillig Bedachten und auch die  nicht Bedachten neben der gesamten Erbschaft das eigene Vermögen verprozessierten. Stufe für Stufe machte er ihnen Hoffnung, dass sie noch reicher werden könnten; dabei führten alle Anstrengungen und Unternehmungen nur in den finanziellen Ruin.

Nach Artikel 14 des Grundgesetzes hat das Erbrecht die Funktion, das Privateigentum mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (BVerfGE 83, 208). Dies gilt gewissermaßen „automatisch“ für Familienangehörige, in erster Linie für leibliche Nachkommen. Sie wissen, dass beim Fehlen eines schriftlichen Testaments die so genannte gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz, erhalten nun auch gleichgeschlechtliche Partner ein Erbrecht, das dem von Eheleuten nahe kommt. Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz ist nach meiner Überzeugung hierdurch nicht mehr gewährleistet. Die herrschende Gender-Ideologie greift mehr und mehr um sich, sogar christliche Politiker lassen sich von einzelnen Verbesserungen der Lage blenden und zeichnen blind ab, was zu großer Verwirrung und letztlich zu einem kaum wieder gut zu machenden Schaden führen muss. Das habe ich wiederum deutlich erlebt in einem persönlichen Streitgespräch im vergangenen Monat mit dem Minister im Kanzleramt Hermann Gröhe in Berlin. „Gender-Mainstreaming“ ist das Zauberwort. Große Dinge werden davon erwartet – aber kaum jemand durchschaut, was es wirklich ist: Ein Über-den-Haufen-Werfen der Schöpfungsordnung. Kinder werden bleibend geschädigt, Männer und Frauen werden zu Narren. Hinzu kommen die Lasten, welche den Gemeinden auferlegt werden, und ihnen die Arbeit nach biblischen Maßstäben so schwer machen. In meinem zweiten Buch „Mehr Mut zum C in der Politik“ habe ich in dem Abschnitt „Unterwerfung unter Gender-Diktat“ dazu Kritisches geschrieben.

Im Folgenden will ich sprechen über Gesetz, Biologisches, Historisches, Literarisches, Theologisches und Psychologisches sowie die Umsetzung der Erkenntnisse in die Praxis.

1.           Die Erbrechtsvorschriften sind allgemein bekannt, ich deute sie deshalb nur an:

a)     Grundlegend ist Folgendes: Bei fehlendem Testament erhält der Staat nur den Nachlass, wenn keine Verwandten vorhanden sind. Ansonsten geht nach dem BGB die gesamte Erbschaft an die Verwandten. Kinder erben zu gleichen Teilen. Sind diese nicht mehr am Leben, so erben deren Nachkommen. Besondere Vorschriften bestehen für Landwirte. Ehegatten haben nicht nur ein Erbrecht am Nachlass. Bei der üblichen Zugewinngemeinschaft der Eheleute erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein weiteres Viertel, sie erben also die Hälfte des dem Verstorbenen gehörenden Vermögens. Die gesetzliche Erbfolge tritt allerdings nur ein, wenn der Erblasser nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag anderweitiges verfügt hat. Dabei muss natürlich der Pflichtteil berücksichtigt werden.

b)    Grundsätzlich besteht Testierfreiheit, das Familiengut soll erhalten bleiben. Es geht hier um Ähnliches wie die Vertragsfreiheit, für welche ich in meinem Buch „Hilfe, wir werden diskriminiert!“ plädiert habe. Dem Grundgesetz und den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist sehr wichtig die Privatautonomie, nämlich dass der Einzelne frank und frei über sein Vermögen verfügen kann. In den germanischen Völkern gab es die Testierfreiheit nicht. Erst nach und nach durch den christlich-kirchlichen Einfluss wurde sie heimisch (das römische Recht kannte sie schon). Dieses freiheitliche Recht darf natürlich nicht überzogen werden, auf keinen Fall soll die Versorgung Angehöriger durch willkürliche Testamente verhindert werden. Die moralische Komponente darf keinesfalls unterdrückt werden. Deshalb stellen viele Gesetze, auch im Erbrecht „kodifizierte Ethik“ dar. Das gilt auch für biblische Weisheiten wie die 10 Gebote. Eine Konsequenz ist der Pflichtteil. Ethik spielt überall im Erbrecht wie im Privateigentum eine Rolle. Zu warnen ist vor einem falschen Sorgengeist, der „weit über den Tod hinaus sichern will, was allein in Gottes Hand steht“, worauf das Standardwerk „Religion in Geschichte und Gegenwart“ ausdrücklich hinweist. Unbestritten ist: Gegenüber den Kindern sind persönliche Zuwendung und Bildungsvermittlung jedem irgendwie gearteten Geldvermögen vorzuziehen.

c)     Unser Gesetz setzt Erbfähigkeit voraus, ein nicht unerhebliches Problem in einer Zeit des Werteverfalls. Man denke an den Zerfall der Großfamilie oder die Zunahme der psychischen Krankheiten, vor allem Depressionen. Der Zeitgeist beflügelt die Willkür und führt zu z. T. komischen, oft geradezu exotischen Testamenten. Man denke etwa an Verfügungen von Todes wegen zugunsten von Tieren (wie hieß doch gleich dieser Münchener Dackel?) oder sozial schädlichen Organisationen. Merkwürdige und unangemessene Motive können allerdings auch zu Enterbungen von Familienangehörigen führen, wobei es gesetzliche Schranken gibt. Dazu gehört z. B. das Pflichtteilsrecht zugunsten von Kindern, welches nur in Fällen höchster Kriminalität ausgeschlossen werden kann.

In einer Zeit, in welcher die Menschen nicht unbedingt psychisch stärker und gesunder werden, spielt die Frage der Zurechnungsfähigkeit eine immer größere Rolle, nämlich sowohl für den Erblasser als auch für den Bedachten. Die Regeln zur Errichtung eines Testaments werden die meisten Menschen schaffen: Niederschreiben per Hand des gesamten Textes, möglichst mit Ort- und Zeitangaben. Oder als Alternative: notarielles Testament. Vertraut ist auch, dass Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Angeordnet werden können u. a. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse oder Auflagen. Sicherer ist noch ein Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen Erblasser und Bedachtem, oft zwischen Eltern und einem Kind. Notarielle Beurkundung ist unerlässlich. Sinn hat dies, wenn eine frühe Bindung von beiden Seiten gewünscht ist, etwa im Hinblick auf die Fortführung einer Firma.

d)  Die Erbschaftssteuer spielt unter nahen Verwandten erst ab einer großen Erbmasse eine Rolle. Ich weiß nicht, ob Sie hier im Raum wegen solcher Probleme schlaflose Nächte haben. Das neue Recht bietet Erleichterungen und Verbesserungen zugunsten der Bürger. Für ihre Partner, Kinder und Enkel gelten deutlich höhere Freibeträge; auf Geschwister, Neffen, Nichten oder Freunde kommen allerdings stärkere Belastungen zu. Z. B.: Ehepartner genießen statt bisher 307.000 € einen Freibetrag von 500.000 €. So gut wie alle Bauernhöfe und Handwerksbetriebe können steuerfrei vererbt werden, Verlierer sind die ganz großen Familienunternehmen. So wird Familie einerseits begünstigt, andererseits benachteiligt. Dr. Hans Wonzel fragt in der FAZ: „Lohnt es sich noch für einen alleinstehenden Erblasser, der kinderlos, verwitwet oder unverheiratet ist, sich ein Leben lang um den Aufbau eines Vermögens zu bemühen, wenn im Erbfall der Fiskus 30 % bis 50 % einbehält?“ Das kritische Hinterfragen ist hier gewiss gestattet: Sehr problematisch ist die indirekte Entwertung der Geschwisterbeziehung! Ist ihre Familienbeziehung zum Erblasser so viel weniger wertvoll? Genetisch wäre das wohl kaum zu begründen, ist das die fiktive Zielsumme von 4 Milliarden € Erbschaftssteuer pro Jahr wirklich wert?

Über die gesetzlichen Bestimmungen ließe sich noch viel sagen. Natürlich kann im gemeinsamen Gespräch darüber auch noch weiter nachgedacht werden.

2.    Interdisziplinär ist es lohnenswert, über verschiedene Berührungspunkte zum Erbrecht nachzudenken:

a)     In der Biologie kennen wir den Begriff „Vererbung“. Darüber wird im Zusammenhang mit dem Darwin-Jahr und den vielen Kundgebungen zugunsten der Evolutionstheorie wieder gern diskutiert. Um die Mendelschen Gesetze geht es hier aber nicht. Insoweit bin ich kein Fachmann, es gibt aber für jedermann verständliche Perspektiven. Hier werden Eigenschaften vererbt, ohne dass der Erblasser oder der Erbempfänger den geringsten Einfluss darauf hat. Diese Erbschaft kann nicht einfach ausgeschlagen werden. Es geht hier um … was, z.B.?…………………….. (Begabungen, etwa handwerkliches Geschick, Sprachtalent, Kunstfertigkeit, Musikalität, aber auch Linkshändigkeit, Neigung zu besonderen Krankheiten, Störungen wie z. B. das Stottern, gutes oder schlechtes Zahlengedächtnis) Zu denken ist auch an Merkwürdigkeiten wie „Ticks“. Meine Frau fragte, als wir neu hier wieder hergezogen waren, nach dem Namen von einem Mann, der ihr aufgefallen war. Es verwunderte sie dann überhaupt nicht, als sie hörte, wie er heißt. Denn sie hatte seinen Vater gekannt, und eben an diesen erinnerte er sie, weil dieser jüngere Mann in der gleichen Weise sich am Kopf kratzte wie sein Vater. Eine Rolle spielt das Aussehen, z. B. die Form der Nase, der Körperbau… Aber auch äußere Macken werden vererbt. Man spricht von „Erbkrankheiten“ (z. B. die Bluterkrankheit), aber auch von blühender Gesundheit, über welche bereits die Eltern verfügten. Auch Suchtverhalten kann über Generationen weitergegeben werden.

Wir haben durchaus Anlass, über Gaben der Natur – als Christen: Geschenke Gottes – wirklich dankbar zu sein. Das gilt natürlich auch für Bereiche, die das Materielle betreffen.

b)  Ein kurzer Blick in die Historie mag auch aufschlussreich sein. Unsere frühen Vorfahren vererbten ihre wertvollsten Teile nicht an die Kinder, sondern sie nahmen sie mit ins Grab. Denn natürlich brauchte man neben Nahrung auch gute Waffen und Geld sowie Schmuck für die gefahrvolle Reise im Totenreich. Da haben wir Christen es wirklich besser: Wir nehmen nichts mit – und erhalten doch alles!

In anderen Völkern wird noch heute den künftigen Schwiegereltern der Söhne – quasi als vorgezogene Erbschaft – der „Brautpreis“ gezahlt, denn die Ehefrau wird mit ihrer Arbeitskraft und dem Kinderreichtum eigenes Ãœberleben und Vermögen erarbeiten. Ein Erbrecht, wie wir es kennen, gibt es meist nicht.

Beim Blick in die Vergangenheit stößt man immer wieder auf das Höferecht. Wegen der in den Bundesländern unterschiedlichen Gesetzgebung kann man vom Flugzeug aus teils deutlich die Ländergrenzen erkennen: Große Felder, wo an den ältesten Sohn vererbt wurde; kleine Felder, wo „gerecht“ immer weiter gestückelt wurde.

Vielleicht interessiert die Rechtsgeschichte in unserem Bundesland. Es geht um die ehemalige „britische Zone“: Die Berufung zum Hoferben kann auf Gesetz oder Verfügung von Todes wegen beruhen. Besonderheiten gibt es im Hinblick auf das Verfahrensrecht, was hier nicht vertieft werden soll. Im Übrigen gibt es eine Fülle von Gesetzen, vor allem im vergangenen Jahrhundert, die sich unmittelbar auf das Erbrecht ausgewirkt haben; dies soll nur angedeutet werden: Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen sehen gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom 05.11.37 (über die Erbfähigkeit bestimmter Personen, die ausgebürgert wurden!), Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.45 über das Verbot der Anwendung nationalsozialistischer Gesetze, Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau vom 18.06.57, Gesetz über die rechtliche Stellung des nicht ehelichen Kindes vom 19.08.69 (Erbrecht zwischen Vater und Kind, Erbersatzanspruch), Beurkundungsgesetz mit Aufhebung der richterlichen Zuständigkeit.

c)  Der Erbgedanke spielt eine weitere Rolle in der Literatur. Ich beschränke mich auf den Dichterfürsten Johann-Wolfgang von Goethe. In seinem berühmtesten Werk „Dr. Faust“ heißt es: „Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen. Was man nicht nützt, ist eine schwere Last, nur was der Augenblick erschafft, das kann er nützen“ (Vers 680). Biblisches Denken, gerade im Sinne der Bipolarität oder Kontrastharmonie, welche ich in meinem ersten Buch über das Antidiskriminierungsgesetz deutlich beschrieben habe, spielen eine erhebliche Rolle: Wir werden beschenkt, müssen aber auch etwas tun. Das gilt für viele Gaben, auch für das Finanzielle. Etwas weniger kompliziert ist Goethe in seinen Sprüchen, z. B. „Lebensregal“: „Vom Vater hab’ ich die Statur, des Lebens ernsten Führen, von Mütterchen die Frohnatur und die Lust zu Fabulieren. Urahnherr war der Schönsten hold, das spukt so hin und wieder, Urahnfrau liebte Schmuck und Gold, das zuckt wohl durch die Glieder… Hätte Gott mich anders gewollt, so hätt’ er mich anders gebaut; da er mir aber Talent gezollt, hat er mir viel vertraut. Ich brauch’ es zur Rechten und Linken, weiß nicht, was daraus kommt; wenn’s nicht mehr frommt, wird er schon winken“ (Verse 99 und 100).

d)  Die Literatur hat uns bereits zur Theologie geführt. Die Bibel kennt das Vererben, etwa negativer Belastungen bis ins dritte und Segen bis ins tausendste Glied. Den „Fluch“ gibt es tatsächlich, manche merken nicht, weshalb ihnen so manches nicht gelingt. Auch eine Art von Vererbung! Die gute Botschaft: Jesu Sterben und Auferstehen – die Versöhnung des Menschen mit Gott – schenkt auch hier Befreiung, so sie denn angenommen wird. Nur angedeutet sei die sog. Erbpathologie: Es geht um Erbkrankheiten wie die Übertragungen nach den Mendel’schen Gesetzen, etwa krankhafte Veränderung von Genen oder Chromosomen.

Bibelkundige kennen sich aus und wissen, dass der Erbgedanke in der Heiligen Schrift eine große Rolle spielt. Nicht nur im Alten Testament ist immer wieder die Rede davon, dass irgendjemand Erbe sein soll (vgl. bereits 1. Mose 15, 3). Erwähnt wird auch das „unfleißige Erbe“ (Sprüche 17,2); es geht dabei um die Herrschaft des klugen Knechts über die faulen Erben. Fehlender Fleiß und Klugheit stehen also im Gegensatz! Beim Propheten Micha heißt es, dass Lahme Erben haben sollen; die Bibel verkennt nicht den sozialen Aspekt! Im Neuen Testament kennen wir das Gleichnis von den bösen Weingärtnern, die schließlich auch den Erben des Chefs (Jesus) umbrachten. In den Briefen, vor allem des Paulus, ist immer wieder die Rede davon, dass Christen als Kinder Gottes auch Erben Gottes seien (Römer 8, 17), ja Erben des ewigen Lebens (Titus 3,7). Schön ist die Hebräerstelle (1, 2) nämlich das Gesetztsein zum Erben über alles. Die Superlative spielen im biblischen Erbrecht eine große Rolle, etwa beim „Reichtum seines herrlichen Erbes“ (Epheser 1, 18). Hier kann weiteres Forschen durchaus empfohlen werden.

e)  Schließlich gibt es noch die psychologischen Perspektiven: Der Anwalt kennt die hasserfüllten Parteien, die sich um ein Erbe streiten. Oder den Neid, wenn jemand anderes ungerechterweise vorgezogen wird. Oder die „Erbschleicherei“, wenn jemand einen alten Menschen in der Absicht umschmeichelt, dass dieser sein Testament zugunsten des Habsüchtigen abändert. Sooo ungerecht geht es da oft zu. Aber was ist eigentlich „gerecht“ beim Erben? Besteht denn überhaupt auch nur der geringste Anspruch auf ein Erbe? Ist nicht jedes Erbe vielmehr ein Geschenk? Dies sich frühzeitig klar zu machen, steht uns allen gut an. Es geht ja nicht um Gelder, die der Erbe sich jahre- oder jahrzehntelang verdient hat. Wenn das Erbe als eine Art Entgelt für Pflegeleistungen erwartet wird, so ist dies natürlich verständlich. Das Problem kann aber auch anders gelöst werden. Der Pflegende kann – sollte überraschend er beim Erbe leer ausgehen oder gar zu bescheiden bedacht sein – seine Pflegeleistungen noch nachträglich in Rechnung stellen und sich vom Testamentsvollstrecker – allerdings über ein gerichtliches Verfahren – auszahlen lassen. Hier könnte man gegen die Erben vorgehen wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

In einem Club „Best Agers“ geht es allerdings ja nicht nur ums Erben, sondern die Gedanken gehen auch ab und zu schon zum eigenen Ableben, somit zum Vererben. Auch hier darf ich als Erblasser mich frei fühlen. Es ist mein Vermögen, über das ich per Testament verfüge. Gerechtigkeit spielt insofern eine Rolle, als ich natürlich bemüht sein werde, meine Kinder ungefähr gleichmäßig zu bedenken, ohne Einteilung in Lieblingskinder, Undankbare usw.. Aber ich darf auch guten Gewissens mein Erarbeitetes verbrauchen, schöne Reisen machen, soziale oder/und christliche Werke unterstützen – „mit warmer Hand geben“. Ist doch schön, wenn man sich am Leuchten in den Augen der Beschenkten noch freuen kann. Auch schön, wenn der Beschenkte noch „Danke“ sagen kann (ich war schon mal traurig, dass ich das nicht mehr tun konnte).

Natürlich darf nicht übersehen werden, dass es nicht nur um Geld und Vermögen, sondern auch um Verbindlichkeiten geht. Da denken wir natürlich wieder an den Münchener Dackel, dessen Pfleger bis zum Hundetod fürstlich bedacht wurde, aber auch dem geliebten Tier ein königliches Leben zu gestalten hatte. Häufiger kommen Auflagen und Vermächtnisse vor, also handfeste Reduzierungen der Erbschaft. Selbstverständlich sind auch die Schulden (Hypotheken, Schuldscheine, Vollstreckungstitel) zu bedenken, die den Wert der Erbmasse leicht übersteigen können. Es bietet sich an, die Erbschaft auszuschlagen. Allerdings kann ein Pietätsgefühl den Erben auch dazu bringen, trotzdem das Erbe anzunehmen und aus eigener Tasche für den übersteigenden Ausgleich zu sorgen. Damit der Verstorbene nicht seinen Gläubigern etwas schuldig bleibt. Letzte Woche konnten wir im „Courier“ lesen, dass ein Sohn das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hatte, weil er für die Schulden nicht aufkommen wollte. Als er dann merkte, dass das zu vererbende Vermögen die Verbindlichkeiten weit überstieg, wollte er diese Ausschlagung anfechten, was aber nicht mehr möglich war.

Auch das Verantwortungsgefühl kann z. B.  zur Übernahme eines verschuldeten Betriebs führen. Familie und Betrieb brauchen Unterstützung, auch von außen. Arbeitsplätze sollen gesichert werden.

Von akademischem Interesse könnte noch die Erbpsychologie sein. Man wüsste manchmal schon etwas über die Erbbedingtheit von Verhaltensweisen anderer, vielleicht auch von sich selbst; man denke etwa an Stimmungen oder Aktivitäten. Der Erbe soll sich immer vor Augen halten: Ein moralischer Anspruch auf die Erbschaft besteht grundsätzlich nicht, auch wenn das Gesetz davon spricht. Es geht hier um die ethische Komponente.

Der Blick über den juristischen Tellerrand hinaus kann durchaus den Horizont ein wenig erweitern. Das zeigen diese Beispiele.

3.    Schließlich sollen noch einige Andeutungen in Richtung Umsetzung der Erkenntnisse in die Praxis erfolgen:

a)  Erfahrungsgemäß denken Erben mehr an ihre (vermeintlichen) Rechte als an die Pflichten, etwa was die Grabpflege betrifft. Ein Gang über den Friedhof macht es deutlich, dass es nicht nur Entschlafene gibt, sondern auch in Bezug auf ihre Verpflichtungen Eingeschlafene. Der Verpflichtete mag denken, das Testament sei nicht gerecht gewesen, er sei nicht ausreichend bedacht worden, um z. B. die Grabarbeiten finanzieren zu können.

Was halten Sie von der Einstellung des Vaters: „Ich tu das alles nur für dich, damit du es später mal leichter hast“. So denkt manch ein Selbständiger. Sind Kinder damit immer glücklich? Vorsorge ist gut und wichtig. Nur darf hierüber nicht das Jetzt und Heute vernachlässigt werden. Wir alle kennen die Geschichten von bettelarmen, bemitleideten Menschen, bei denen man nach ihrem Tod den berühmten „Strumpf“ unter der Matratze mit einem unvorstellbaren Barvermögen gefunden hat.

Oft passiert es, dass mit wechselnden Vererbungsversprechungen jongliert wird, um sich Liebe zu kaufen. Das ist höchst problematisch. Auch kommt es gar nicht selten vor, dass per Testament jemand quasi „bestraft“ werden soll.

Verantwortliche Testierer halten sich stets vor Augen: In gewissen Situationen ist ein schriftliches Testament  unumgänglich, z. B. wenn es darum geht, Familie oder Betrieb zu schützen. Dann werden auch die oben erwähnten negativen Folgeerscheinungen zu Recht in Kauf genommen. Der Anwalt empfiehlt gerade Eheleuten, die Kinder ein wenig durch die „Jastrow’sche Klausel“ zu provozieren: Wenn nach dem Tod des Erstversterbenden ein Kind den Pflichtteil einfordert, dann wird es auch nach dem Tod des  zweiten Elternteils auf den (reduzierten) Pflichtteil gesetzt. Hierdurch soll der Habgier von Kindern Einhalt geboten werden, damit nicht etwa die verwitwete Mutter ihre Eigentumswohnung verkaufen muss, nur um das Kind sofort hinsichtlich des väterlichen Erbes auszahlen zu können.

Natürlich ist es ist für alle Hinterbliebenen hilfreich, wenn ein Testament möglichst unkompliziert aufgebaut ist, also nicht allzu viele Einzelbestimmungen enthält. Eine eindeutige Verfügung dient dem Frieden in der Familie.

b)  Haben sich alle genügend darüber Gedanken gemacht, dass das Testament etwas mit Sterben und Tod zu tun hat? Schön ist es, wenn man „mit warmer Hand“ geben kann. Die Sorge vor Verarmung darf aber nicht außer Acht gelassen werden, da niemand gern im Alter Angehörigen auf der Tasche liegen möchte. Auch haben wir keine Gewähr, dass unsere Kinder – insbesondere auch Schwiegerkinder – uns im Alter wirklich freundlich behandeln werden. Etliche unerfreuliche Erfahrungen hatte ich in meiner süddeutschen Kanzlei mit den so genannten Nießbrauchsrechten: Die Eltern überschrieben ihr Anwesen an den Sohn mit der Auflage, dass sie in zwei Zimmern bis an ihr Lebensende weiter wohnen dürften. Das ging zuerst gut. Dann starb ein Elternteil, der Überlebende brauchte eine schwierige Pflege; der Schwiegertochter war alles zu viel. Spitzfindig wurde dann herausgefunden, dass in dem Vertrag ja nichts von Küchenbenutzung, Kellerbenutzung usw. stand. Schnell war ein hässlicher und seelisch grausamer Rechtsstreit geboren. Der alten Mutter war klar: Alle warten sehnsüchtig darauf, dass ich sterbe. So soll es doch nicht sein!

Deshalb empfehle ich grundsätzlich, das Testament in einer Weise zu gestalten, dass die Kinder geradezu „scharf“ darauf sind, dass die  Eltern möglichst lange leben. Im Zentrum steht hier die Gestaltung einer Form von Rente. Empfehlenswert ist es auch, ein Testament nach gewissen Zeiträumen zu überprüfen, ob es wirklich noch aktuell ist.

Eine interessante Frage ist, ob man seinen Glauben an Jesus Christus testamentarisch, also zeugnishaft, weitergeben kann. Testament bedeutet wörtlich: Zeugnis. Es gibt fromm gespickte Verfügungen von Todes wegen, die für machen Nachlassrichter Anlass zum Schmunzeln bieten. Auf keinen Fall soll die Sache Gottes irgendwie verlästert werden. Bewundernswert ist, wenn Vermächtnisse wohltätigen Institutionen zukommen. Wichtig dabei ist, Ersatzempfänger zu bestimmen, falls das Werk beim Todesfall bereits aufgelöst ist.

c)  Nach dem Tode des Erblassers taucht manchmal die Frage auf, ob ich meinen testamentarischen Rechtsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, wenn z. B. der Testamentsvollstrecker – meistens ist dies ja ein Verwandter – das Testament offensichtlich zu meinem Nachteil auslegt, oder wenn er die Auszahlung (dazu muss ja oft erst ein Haus verkauft werden) unendlich verzögert. Erinnert wird an das anfängliche Berliner Beispiel des bösen Richters. Christen untereinander sollten mit gerichtlichen Klagen sehr zurückhaltend sein, diesen Hinweis finden wir bereits in der Bibel (vgl. 1. Kor. 7). Es erscheint auch ein wenig widersprüchlich, wenn man ein quasi „Geschenk“ einklagt, auch wenn durch mein Verhalten jemand anderes ungerechtfertigt bereichert wird. „Verzicht macht Spaß“ – ein Ausspruch den ich immer ganz gern in die Gesellschaft gestreut habe. Zu bedenken ist dies besonders, wenn bereits Jahre zuvor der jetzt Verstorbene Vermächtnisse in festgesetzter Höhe bestimmt hatte, wegen des inzwischen eingetretenen Vermögensverfalls die Haupterben dann ganz oder fast leer ausgehen lassen. Hier bedarf es eines großen Quantums von Fingerspitzengefühl – auch für die Vermächtnisnehmer!

Man hat manchmal utopische Gedanken, so auch ich. Eine Vision wäre maßlos überzogen, von einem abwegig erscheinenden Wunsch könnte man reden: Mir sagte ein Mitglied unserer Kreissynode auf die Frage, weshalb Neumünster z.B. bei Arbeitslosigkeit und Kriminalität ganz oben steht, das liege daran, dass es hier keine Hochschule gebe. Das hat mich beeindruckt. Im Zusammenhang mit den munteren Worten von Pastor Ahrens aus Kiel im abschließenden Gottesdienst der Allianz-Gebetswoche mit ca. 600 Personen in der Stadthalle Anfang 2007, dass Neumünster der Ort in Schleswig-Holstein sei mit den meisten evangelikalen Gemeinden, könnte man fast denken, dass hier doch etwas Zukunftsträchtiges entstehen könnte. Persönlich hat mich sehr beeindruckt, dass ein Missionar der letzten Missionswoche, nämlich Alexander Stavniychuk, der Dozent an einer christlichen Universität ist in einer Stadt, die noch vor 1 ½ Jahrzehnten total atheistisch war, nämlich St. Petersburg. Neumünster hat historisch einiges an christlichen Geistern zu bieten, etwa den biblischen Kommentator Rienecker, die über die Grenzen Europas hinaus bekannte Jugendpsychologin und Schriftstellerin Christa Meves, oder den Gemeinschaftsgründer Karl Möbius, der mit seiner Zeitschrift „Zeitspiegel“ sogar den Nazis die Zähne gezeigt hatte.

Es ist nicht ganz einfach, bei diesen Zweifelsfragen grundsätzlich Rat zu erteilen. Zu berücksichtigen sind nicht nur die juristische, sondern auch die menschliche, die psychologische Komponente.Wir wollen uns von Gott bei der Umsetzung der Erkenntnisse direkt leiten lassen.

Diese Gedanken sind wohl nicht die üblichen, die man von einem Rechtsanwalt bei der Behandlung des Erbrechts erwartet. Gewiss wurde die juristische Perspektive angedeutet, es geht aber hier um mehr. Deshalb ist es zweifellos lohnend, auch einen Blick über den Tellerrand zu werfen und sich Gedanken aus anderen Disziplinen, gerade aus der Wissenschaft, zu machen. Ich kann jedem, der mit Erbproblemen zu tun hat, nur wünschen, dass er sich umfassend informiert, vor allem seine Verstandeskräfte einsetzt, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Das Gebet wird bei Christen dabei eine erhebliche Rolle spielen. Auch der Gedankenaustausch mit Vertrauenspersonen hat zweifellos Sinn. Ich kann allen Betroffenen nur eine glückliche Hand wünschen.

Christian Hausen, Rechtsanwalt, Neumünster

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 28. Februar 2012 um 12:19 und abgelegt unter Allgemein, Seelsorge / Lebenshilfe.