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Nächstenliebe statt „lebensunwertes Leben“

Dienstag 3. November 2015 von Bundesverband Lebensrecht e.V.


Bundesverband Lebensrecht e.V.

Warum Beihilfe zur Selbsttötung verboten sein muss.

„[Der Arzt] soll und darf nichts anderes thun, als Leben erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Werth habe oder nicht, dies geht ihn nichts an, und maßt er sich einmal an, diese Rücksicht mit in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mensch im Staate.“ (Christoph Wilhelm Hufeland, 1762–1836)

„Es gibt kein gutes Töten.“  (Prof. Dr. Robert Spaemann)

„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und  unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ (§ 16 der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer)

1. Grundlagen der Diskussion

Wie die Geburt entzieht sich der Tod unserer Beherrschbarkeit.
Ein Sterben nach schmerzhafter Krankheit wird gefürchtet.
Ein früher oder plötzlicher Tod wird als unangemessen empfunden.
Eine Selbsttötung ist schockierend und traumatisierend für die Umgebung.
Für diese Notlagen versprechen „Sterbehilfe“-Befürworter eine Lösung: Beihilfe zur Selbsttötung („Assistierter Suizid“).

  • Zum selbstbestimmten Zeitpunkt,
  • vor unerträglicher Leidenszeit,
  • mit informierten Angehörigen,

durch ärztliche oder sonstige Mitwirkung „sicher“ das eigene Leben beenden zu können, soll eine neue Etappe „humanen Fortschritts“ bedeuten.

Durch die Debatte der letzten Jahre ist aus der Tabuzone ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden:

  • Selbsttötung ist per se nicht strafbar, „Tötung auf Verlangen“ ist es aus gutem Grund sehr wohl.
  • Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland bisher nicht strafbar.
  • Beihilfe zum Suizid wird bereits praktiziert, von Organisationen und Einzelpersonen.

Dieser Bereich muss gesetzlich geregelt werden.

2. Die alternativen Gesetzentwürfe

Im November 2015 möchte der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Neuregelung der Beihilfe zur Selbsttötung beschließen.

Folgende Gesetzentwürfe stehen derzeit zur Wahl, die Unterstreichungen zeigen die Ausrichtung:

  • Künast/Sitte/Gehring

Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805375.pdf

  • Hintze/Reimann/Lauterbach

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805374.pdf

  • Brand/Griese

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805373.pdf

  • Sensburg/Dörflinger/Hüppe

Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/053/1805376.pdf

Konsens besteht darüber, dass Selbsttötungen nicht wünschenswert sind und sowohl die Palliativmedizin (schmerzstillende medizinische Versorgung und Begleitung am Lebensende) als auch die Suizidprävention deutlich ausgebaut werden sollen.

Dennoch unterscheiden sich die Gesetzentwürfe teilweise erheblich, insbesondere in den möglichen unerwünschten Folgen. Das absichtlich Ungeregelte wäre dann vom Staat ausdrücklich legalisiert.

Die absehbaren Konsequenzen verdeutlichen, warum nur ein vollständiges Verbot der Beihilfe zur nötigen Lebens- und Rechtssicherheit für alle Bürger führt:

 3. Die problematischen Folgen

  • Wenn die Beteiligung an einem Suizid grundsätzlich straffrei gestellt wird, dann haben wir das Maximum an Entsolidarisierung mit Suizidgefährdeten erreicht.
  • Wenn nur die Werbung eingeschränkt wird, ansonsten aber „Sterbehilfe“-Organisationen freie Hand haben, dann entwickelt sich der „Markt“ kräftig weiter.
  • Wenn nur geschäftsmäßige, also auf Wieder-holung angelegte Beihilfe verboten wird, egal, ob gewinnorientiert oder „gemeinnützig“, dann wird in voller Absicht jegliche andere Form der Beihilfe zur Selbsttötung freigegeben, also auch durch Ärzte und nahestehende Personen.
  • Wenn die ärztliche Mitwirkung bei der Selbst-tötung als Mittel der Wahl „in seltenen Einzelfällen“ erlaubt wird, dann wird der ärztliche Auftrag – zu heilen und nicht zu schaden –ins Gegenteil verkehrt.
  • Wenn Angehörige und nahestehende Personen, also auch Pflegekräfte, ebenfalls zu Tötungsassistenten werden dürfen, dann sind nicht nachprüfbare Todesfälle vorprogrammiert.
  • Wenn man glaubt, er werden nur Todkranke im Einzelfall von der Suizidmöglichkeit Gebrauch machen, dann verleugnet man die Erfahrungen aus Nachbarländern.
  • Wenn die Vernichtung des Suizidwilligen als Akt der Selbstbestimmung verherrlicht wird, dann unterstützt man in Wahrheit das Lebensunwert-Urteil eines Verzweifelten.
  • Wenn die Beihilfe zum Suizid ermöglicht wird, dann wird die in Wirklichkeit nur minimal andere

Tötung auf Verlangen mit kurzem Abstand folgen – schon aus Gründen der „Nichtdiskriminierung“ von Gelähmten oder zur Vollendung eines misslingenden Suizids.

Wenn die maximale Gewaltanwendung (Mitwirkung beim Töten) zur Gewissensentscheidung des Tötungshelfers bzw. Arztes wird, dann kapituliert der Rechtsstaat.

4. Darum:

Nur ein einfaches, strafbewehrtes Verbot der Mitwirkung bei der Selbsttötung schützt vor einzelnen Angehörigen, nahestehenden Personen, Ärzten und Pflegekräften sowie organisierten Sterbehelfern!

Die humane Antwort auf berechtigte Sorgen kann niemals das tödliche Medikament sein, sondern nur der maximale Ausbau von Suizidprävention, Palliativmedizin und mitmenschlicher Begleitung!

Nächstenliebe statt „lebensunwertes Leben“

Wer die Liberalisierung der Beihilfe zum Suizid vorantreibt und dies mit Nächstenliebe begründet, bejaht die Normalisierung des Tötens!

Nur der Gesetzentwurf Sensburg/Dörflinger/Hüppe verhindert umfassend die Suizidförderung und erhält das Vertrauen in die ungeteilte Fürsorge durch Ärzte und Pflegepersonal

5. Einzelaspekte

■  Menschenwürde

Menschenwürde kann uns niemand nehmen, auch nicht wir selbst.

Menschenwürde steht dem Menschen allein durch seine Existenz zu. Aus dieser Würde leitet sich die Schutzverpflichtung für das menschliche Leben ab. Da wir das Menschsein niemals verlieren, können uns auch keine Umstände die Würde unseres Lebens nehmen. Dies schließt ein: Wir dürfen auch durch unser (Weiter-)Leben anderen zur Last fallen.

■  Selbstbestimmung

Grenzenlose Selbstbestimmung verkennt die Bedingungen unserer Autonomie.

Unsere Zeugung, das Auftreten mancher Erkran-kung, ein Komazustand und schließlich der Tod entziehen sich unserem Wunsch nach eigener Entscheidungshoheit. „Mein Ende gehört mir“ ist eine Parole jenseits aller Lebenswirklichkeit.

■  Tötungshemmung

Niemand darf von seinen Mitmenschen Hilfe bei der Selbsttötung erwarten.

Das Verbot, einen anderen Menschen zu töten oder bei der Tötung mitzuwirken, ist grundlegend für eine humane Gesellschaft. Niemand darf erwarten, dass dieses Prinzip aufgegeben wird, um den eigenen Todeswunsch zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn der „Helfer“ meint, dies zeitweise mit seinem Gewissen vereinbaren zu können

■  Lebensrettung

Lebensrettung muss Pflicht bleiben – immer.

Der Menschenwürde folgt die Schutzwürdigkeit jedes menschlichen Lebens. Dieser Schutz muss auch für die jährlich ca. 100.000 lebensmüden Menschen in Deutschland gelten. (Etwa 10.000 Suizide werden jedes Jahr erfolgreich ausgeführt.) Einer Gesellschaft, der diese Pflicht verloren geht, gibt die Verantwortung und Fürsorge füreinander auf, Suizidprävention wird ad absurdum geführt.

■  Rolle des Arztes

Ärzte müssen am Tötungsverbot festhalten.

Angeblich sind aber über 30 % bei Sanktionsfreiheit zu Tötungshandlungen bereit. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient würde nachhaltig gestört und durch Misstrauen ersetzt.

■  Solidarische Gesellschaft

Aus der Möglichkeit kann eine Pflicht werden.

Laut Umfrage hat die Mehrheit der Menschen Angst, den Angehörigen in einem langen Sterbe-prozess zur Last zu fallen. Wird die Selbsttötung zur normalen Option, so wird aus der Möglichkeit eine gefühlte Verpflichtung gegenüber Angehörigen und einer Gesellschaft in Finanz- und Personal-nöten werden. Suizidbeihilfe ist eine zynische Teilantwort auf die demografische Krise.

■  Gesetze in Europa

Ein vollständiges Verbot ist sehr wohl möglich.

Zahlreiche europäische Staaten – u.a. England, Finnland, Österreich, Portugal – zeigen, dass ein vollständiges Verbot selbstverständlich möglich, sinnvoll und suizidhemmend ist.

■  Erfahrungen in Nachbarländern

Beihilfe zur Selbsttötung ist das Einfallstor für Euthanasie.

Aus Nachbarländern wissen wir, dass Beihilfe zur Selbsttötung auf „echte“ Euthanasie hinauslaufen wird. Wenn ein Arzt die tödlichen Medikamente bereitstellen soll, wird niemand verstehen, warum er sie nicht auch gleich verabreichen darf. Die Zahl der „freiverantwortlichen“ Sterbewilligen steigt überall rasant an, auch wenn die Todesfall-Statistik einen „natürlichen Tod“ bescheinigt (laut Totenschein in den Niederlanden).

■  Erfahrungen mit Todeswilligen

Es sterben nicht die Vorgesehenen.

Nach den Erfahrungen auch in Deutschland sind es nicht die wenigen alten Schmerzpatienten, die sterben wollen, sondern weit überwiegend jüngere, psychisch Kranke, die Angst vor der weiteren Krankheitsentwicklung haben und bei entsprechender Behandlung weiterleben können.

■  Suizidforschung

Menschen, die den Lebensmut verloren haben, wollen ihr Leid beenden, nicht ihr Leben.

Menschen die sich umbringen wollen, brauchen unsere Hilfe, um weiterleben zu können. Suizide geschehen zu 90 % aufgrund von Depressionen, die behandelt werden können. Der Suizidhelfer verhilft dem Lebensmüden nicht zur ersehnten Linderung und Heilung, sondern zerstört vorschnell die Grundlage seiner Autonomie, das Leben selbst.

■  Euthanasie

Wer definiert „unwertes Leben“?

Wer das grundsätzliche Verbot aufgibt und ein Teilverbot will, muss zwingend Kriterien finden, um die „gesellschaftlich genehmigten“ und die „unerwünschten“ Suizide unterscheiden zu können, was im Sinne einer konsequent angewandten Selbstbestimmung unmöglich ist. Es fällt eine Schranke nach der anderen: Altersbeschränkun-gen, Krankheitsbilder, unumkehrbarer Verlauf, Ausschluss psychischer Krankheiten, Demenz.

In Nachbarländern wurden bereits behinderte Babies und langjährig Inhaftierte „euthanasiert“.

■  Missbrauch

Erlaubte Beihilfe zur Selbsttötung öffnet dem Missbrauch Tür und Tor.

Die legale Beihilfe zum Suizid wird zu ungeahnten Möglichkeiten für die Vertuschung von häuslicher Gewalt und Mord führen. Angehörige und Nahestehende sind nicht frei von Eigeninteressen – dazu gehört nicht nur das Erben, sondern vor allem das „Nicht-mehr-mit-ansehen-können“. Selbst bei der „legalen“ Anwendung in Belgien und den Niederlanden sterben immer mehr nichteinwilligungsfähige Patienten an ihrem „mutmaßlichen“ Willen.

■  Palliativmedizin

Wer Leid minimieren will ohne Menschen zu töten, muss die Palliativmedizin ausbauen.

In den allermeisten Fällen können die befürchteten Schmerzen, Atemnot und Angstzustände erheblich reduziert werden. Für die „Behandlungsoption Tötung“ gibt es keine medizinische Indikation.

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Bundesverband Lebensrecht e. V. (BVL)
Fehrbelliner Straße 99 · 10119 Berlin
Tel. (030) 644 940 39 · Fax (030) 440 588 67
info@bv-lebensrecht.de · www.bv-lebensrecht.de

Vorstand: Martin Lohmann (Vorsitzender), Odila Carbanje, Dr. Claudia Kaminski, Manfred Libner, Rolf Trauernicht

Quelle: Faltblatt des BVL, Nächstenliebe statt „unwertes Leben“ – Warum Beihilfe zur Selbsttötung verboten sein muss, 2015. Das Faltblatt kann hier heruntergeladen werden.

Mit der vorbereiteten Postkarte können Sie sich an den Abgeordneten Ihres Wahlreises wenden:

Postkartenvordruck Vorderseite

Postkartenvordruck Rückseite

Liste der MdB.

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Literaturhinweise

Rainer Beckmann, Claudia Kaminski, Mechthild Löhr (Hrsg.),

Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbe-hilfe. Mit Beiträgen von Axel W. Bauer, Rainer Beckmann, Kerstin Kurzke, Gerbert van Loenen, Andreas Lombard, Stephan Sahm, Robert Spaemann, Manfred Spieker. Waltrop/Leipzig 2015. ISBN 978-3-944872-17-9

Thomas Sören Hoffmann, Marcus Knaup (Hrsg.), Was heißt: In Würde sterben? Wider die Normalisierung des Tötens. Berlin/Heidelberg/Wiesbaden 2015. ISBN 978-3-658-09777-6

Fachtagung „Du sollst nicht töten … lassen – Grenzen der Selbstbestimmung“ zur Woche für das Leben 2015. Dokumentation: www.bv-lebensrecht.de/fachtagung

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 3. November 2015 um 12:27 und abgelegt unter Gesellschaft / Politik, Lebensrecht, Medizinische Ethik.