Gemeindenetzwerk

Ein Arbeitsbereich des Gemeindehilfsbundes

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Willkür und Rechtsverwirrung – Wohin es führt, wenn die Verfassungsrichter den „besonderen Schutz“ der Ehe abschaffen

Montag 26. März 2012 von Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.


Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.

Willkür und Rechtsverwirrung – Wohin es führt, wenn die Verfassungsrichter den „besonderen Schutz“ der Ehe abschaffen

„La non-demande en marriage“: Die Absage an die Ehe verkündeten um 1970 Chansonniers wie George Brassens. Sie brachten damit das Lebensgefühl einer Bohème zum Ausdruck, die mit bürgerlichen „Konventionen“ radikal brechen wollte. Die Ehe war damals noch „die Norm des Erwachsenendaseins“ und als solche den Kritikern der bestehenden Sozialordnung zutiefst suspekt: Die eheliche „Kleinfamilie“ denunzierten sie als Hort der Repression von Frauen und Kindern, in dem „totalitäre Umfangsformen“, „Privatismus“ und „Gruppenegoismus“ herrschten (1). Aus dieser Sicht heraus forderte schon 1975 der Zweite Familienbericht, dass „nichtlegalisierte Partnergemeinschaften, Wohngemeinschaften, Kollektive etc. gegenüber der historischen Form der heutigen „Normalfamilie“ nicht diskriminiert werden dürfen“ (2).

An diese Emanzipationsagenda knüpften später die GRÃœNEN an, als sie seit den 1980er Jahren eine „Lebensformenpolitik“ zugunsten Homosexueller forderten. Die Bundesregierung lehnte ihr Verlangen nach einem Ehe-Surrogat damals noch lapidar ab, da dies dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG widerspreche (3). Nach ihrer Regierungsübernahme 1998 führten die Grünen dann – gemeinsam mit der SPD – die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ ein. Dieses Rechtsinstitut imitierte von Beginn an die bürgerliche Ehe; im Steuer-, Sozial- und Erbrecht blieben zunächst noch gewisse Unterschiede bestehen (4). Auf diese Weise sollte ein gewisser „Abstand“ zur Ehe vorgespiegelt werden, um die Ehe möglichst ungestört durch das Bundesverfassungsgericht entprivilegieren zu können.

Die Rechnung ging auf: Die Verfassungsrichter akzeptierten die „eingetragene“ Lebenspartnerschaft“, sie stelle als Institut für gleichgeschlechtliche Paare keine Konkurrenz zur Ehe dar. Die Rechtmäßigkeit der Lebenspartnerschaft begründeten die Richter damals noch mit ihrer „Andersartigkeit“ im Vergleich zur Ehe. In ihrer jüngsten Rechtsprechung argumentieren die Richter dagegen mit der Gleichartigkeit beider Rechtsinstitute, um die Rechte von Lebenspartnern sukzessive der Ehe anzugleichen (5). Die „bloße Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG“ rechtfertige keine Vorrechte der Ehe, urteilten die Richter in Entscheidungen zu Erbschafts- und Hinterbliebenenfragen (6). In einer erstaunlichen sophistischen Dialektik beseitigen so ausgerechnet die Verfassungshüter den „besonderen Schutz“ der Ehe (7).

Diese Rechtsprechung begünstigt keineswegs nur kleine, früher oft benachteiligte, Minderheiten, sondern wirkt systemverändernd: Die vermeintliche „Homo-Ehe“ setzt allein das gleiche Geschlecht der Ehepartner voraus, ihre „sexuelle Orientierung“ ist dafür unerheblich – sie geht den liberalen Rechtsstaat ja auch gar nichts an. Die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist damit auch für Alterslebensgemeinschaften interessant: So können sich zum Beispiel Witwen für den Todesfall ihrer Mitbewohnerin wechselseitig mit ihrem Vermögen absichern (8). Von der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen sind allerdings unmittelbar Verwandte – dies ist eine echte Diskriminierung: Denn warum sollten zwei im Alter zusammenlebende Schwestern, die wechselseitig die Pflege der jeweils anderen übernehmen, weniger Rechtsschutz erhalten als andere Lebensformen? Menschen, die in Lebensgemeinschaften „Verantwortung“ für andere übernehmen, verdienten Anerkennung. So lautet das Credo von Politik und Justiz fast überall in Europa, das die Ent-Privilegierung der Ehe legitimieren soll (9). Warum aber muss der Staat die von Erwachsenen frei gewählten Lebensformen stärker verrechtlichen? Versprach die Emanzipation von der Ehe nicht einst Freiheit von „institutionellen Zwängen“? Statt mehr Freiheit bringt die Absage an die Ehe mehr Bürokratie: Dies zeigen die Prozesse um das Sorgerecht für Kinder aus gescheiterten Beziehungen: Richter müssen nun im Einzelfall entscheiden, ob und wo eine „sozial-familiäre Beziehung“ die Sorge für das Kind rechtfertigt. Mehr Streit, Willkür und Rechtsunsicherheit sind die Folge (10). Darunter zu leiden haben letztlich die Kinder, die als schwächste Mitglieder der Rechtsgemeinschaft unverschuldet und fremdbestimmt die horrenden Kosten für die Abkehr vom Leitbild der „Normalfamilie“ zahlen müssen.

(1) Einschlägige Schriften mit diesem Tenor waren: Max Horkheimer (Hrsg.): Studien über Autorität und Familie, Paris 1936; Wilhelm Reich: Die sexuelle Revolution. Zur charakterlichen Selbststeuerung des Menschen, Frankfurt 1971. Erste Auflage unter dem Titel: Die Sexualität im Kulturkampf, Kopenhagen 1936; Reimut Reiche: Sexualität und Klassenkampf. Zur Abwehr repressiver Entsublimierung, Frankfurt 1971. Zu den Experimenten mit alternativen Lebensformen: Die Familienfamilie, DER SPIEGEL 13/1970 vom 30.03.1970.

(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit: Familie und Sozialisation – Leistungen und Leistungsgrenzen der Familie hinsichtlich des Erziehungs- und Bildungsprozesses der jungen Generation (Zweiter Familienbericht), Bonn 1975, S. 74. Kritisch zur Philosophie dieses Berichts: Anton Rauscher: Die Familienpolitik auf dem Prüfstand, S. 37-68, in: Heinrich Basilius Streithofen (Hrsg.): Die Familie – Partner des Staates – eine Auseinandersetzung mit falschen Gesellschaftstheorien, Stuttgart 1978, S. 64-65.

(3) „Eine völlige Gleichstellung außerehelicher Partnerschaften mit der Ehe würde im Ergebnis auf den Verzicht hinauslaufen, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates zu stellen. Dies verbietet Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.“ Deutscher Bundestag (Hrsg.): Lebensformenpolitik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÃœNEN, 11. Wahlperiode 23.3.1986, Drucksache 11/2044, S. 5.

(4) „Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001, das am 1.8.2001 in Kraft trat, versuchte der Gesetzgeber einen Spagat zwischen der politisch gewollten Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe einerseits und der gleichzeitigen Unterscheidung der rechtlichen Regelung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe andererseits. Die Kaschierung erfolgte durch eine neue Begrifflichkeit (z. B. Vermögenstrennung statt Gütertrennung, Ausgleichsgemeinschaft statt Zugewinngemeinschaft) und auf andere „originelle“ Weise (z. B. zwölfmonatige Trennungszeit statt Trennungsjahr, 36 Monate statt drei Jahre etc.).“ Herbert Grziwotz: Rechtsprechungsübersicht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, S. 261-267, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 4/2012, S. S. 261.

(5) Ein rechtspolitisch sachverständiger Bundestagsabgeordneter erkennt hierin eine „politische oder auch bedarfsorientierte Argumentation“: […] „Wurde also anfangs noch die Verfassungsmäßigkeit der Lebenspartnerschaftsentscheidung mit der Andersartigkeit gegenüber der Ehe begründet, wurden durch diese Entscheidung die verbliebenen Unterschiede gerade mit Verweis auf die Ähnlichkeit der beiden Institute für verfassungswidrig erklärt. Ein Meisterstück der Sophistik.“ Günter Krings: Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht und der besondere Schutz der Ehe, S. 7-9, in: Evangelische Verantwortung, Ausgabe 11-12/2011, S. 7-8.

(6) Vgl. ebenda, S. 8. Siehe hierzu auch: http://www.i-daf.org/319-0-Wochen-27-28-2010.html.

(7) Hierzu Krings: „In der Geschichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist keine andere Verfassungsnorm erkennbar, die das Gericht hat so obsolet werden lassen wie jetzt Art. 6 G Abs. 1 GG. Die Richter merken lediglich an, dass es jenseits „der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes“ für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bedürfe. […] Der ungewöhnlich klare Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 hingegen soll nicht ausreichen. Dies stellt Prinzipien der Verfassungsinterpretation auf den Kopf.“ Günter Krings: Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot, a.a.O., S. 9.

(8) Vgl.: Herbert Grziwotz: Rechtsprechungsübersicht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, a.a.O., S. 262.

(9) Hierzu bemerkt Grziwotz: „Auch die beiden verwitweten, im Alter zusammenlebenden Schwestern, die die Pflege der jeweils anderen übernehmen und füreinander Verantwortung tragen, verdienen gesellschaftliche Anerkennung und Förderung. Dies gilt möglicherweise ebenso für Verantwortungsgemeinschaften von mehr als zwei Personen.“ Ebenda. In anderen europäischen Ländern, u. a. in Frankreich, stehen die ursprünglich für gleichgeschlechtliche Paare eingeführten Lebenspartnerschaften inzwischen auch heterosexuellen Paaren offen. Informativ zur diesbezüglichen Rechtslage in Europa: Eva Maria Hohnerlein: Sozialrechtliche Leistungen für nichteheliche Lebenspartner in ausgewählten europäischen Ländern; Recht der Kindheit, der Jugend und des Bildungswesens, Heft 4/2011, S. 450-463.

(10) Siehe hierzu: Stefan Fuchs: Neues Europa: Elternschaft als willkürliches Optionsrecht, http://www.erziehungstrends.de/Elternschaft/Optionsrecht.

IDAF, Nachricht der Wochen 12-13 /2012 (www.i-daf.org)

 

Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag Artikel empfehlen Artikel empfehlen

Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 26. März 2012 um 16:48 und abgelegt unter Ehe u. Familie, Gesellschaft / Politik.