Gemeindenetzwerk

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Für die Freiheit des Glaubens und die Einheit der Kirche

Samstag 6. August 2011 von Administrator


Für die Freiheit des Glaubens und die Einheit der Kirche

Einladung zu gemeinsamem Zeugnis in sieben aktuellen Grundaussagen  des christlichen Glaubens mit persönlicher Verpflichtung, einer Kurzfassung für die Gemeindearbeit und einem ausführlichen Kommentar

 A. Anlass und Anliegen

Es ist unabdingbar nötig geworden, die Bekenntnisse des christlichen Glaubens in Erinnerung zu rufen und wieder wirksam werden zu lassen, die in den Gliedkirchen der EKD ebenso in Geltung stehen wie in allen anderen Gemeinden und Kirchen. Auf sie werden Pfarrer und Prediger verpflichtet. Sie gelten auch bei der Berufung in ein Ehrenamt und für die Beschlüsse der Synoden. Die Freiheit des Glaubens und die Einheit der Kirche stehen auf dem Spiel, sind sogar bedroht, wenn dieses nicht mit Ernst geschieht.

 Die neueren Diskussionen und Beschlüsse zum landeskirchlichen Pfarrdienstrecht haben nämlich offenkundig gemacht, wie tief die Bekenntnisnot in unseren Kirchen und Gemeinden geworden ist. Ein Zwiespalt ist eingetreten, der so tiefgehend bisher nicht wahrgenommen wurde. Er lähmt das kirchliche Leben, fördert Mißtrauen unter den Gläubigen, bewirkt schlimme Resignation.  Landessynoden konnten diesen Zwiespalt nicht überwinden. Manche haben ihn einfach bestätigt und sich damit abgefunden. Es gibt Pfarrkonvente, die sich zu gemeinsamer Andacht nicht mehr in der Lage sehen. Dabei geht es keineswegs nur um theologische Richtungen und kirchenpolitische Entscheidungen, auch nicht nur um sexualethische Fragen, die sich in den Vordergrund gedrängt haben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass es um die Wahrheit der Heiligen Schrift geht und um ihre Autorität für Glauben und Leben aller Christen.  Die  Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags ist gestört, auf Dauer sogar bedroht. Im Auftrag der Kirche gründet aber ihre Freiheit! Die Barmer Theologische Erklärung von 1934 sagt in Artikel 6 Der Auftrag der Kirche, in welcher ihre Freiheit gründet, besteht darin, an Christi Statt und also im Dienste seines eigenen Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk.

Seit langem schon wird in unseren Kirchen und Gemeinden die zentrale Heilsbedeutung des Todes Christi und seiner Auferstehung bestritten und behauptet, sie seien für heutige Christen unan-nehmbar. Dagegen haben sich kaum ein Bischof oder Synoden zur Wehr gesetzt. Aber diese Grund-aussagen der Heiligen Schrift sind auch heute die entscheidende Mitte des christlichen Glaubens und der tragende Grund de Bekenntnisse der Kirche. Darum müssen sich die Christen zusammen-tun, gemeinsam dafür werben und notfalls auch dafür streiten, dass die Bekenntnisse der Kirche Jesu Christi neu ernstgenommen werden.

Gefährdungen des Bekenntnisses sind Gefährdungen der Zukunft der Kirche Christi. Ihnen kann mit synodalen Mehrheitsentscheidungen oder mit Verwaltungsentscheidungen nicht abgeholfen werden. Vielmehr müssen die geltenden Bekenntnisse neu ernst genommen werden. Sie haben sich in Verfolgungen und Anfechtungen bewährt. Jetzt gilt es, persönlich für sie einzutreten.  Mit der persönlichen Unterschrift unter die folgenden sieben Grundaussagen soll dieses geschehen und sollen die vielen Aktivitäten bekennender Gruppen und Gemeinden unterstützt und geistlich miteinander verbunden werden.

B. Sieben aktuelle Grundaussagen des christlichen Glaubens

(Kurzfassung siehe Teil E)

1. Die Institution Ehe und die Lebensformen

„Der im Anfang den Menschen geschaffen hat, schuf sie als Mann und Frau. Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein“ (Matth. 19, 4 und 5)

 a) Der Glaube bekennt und bezeugt, dass die rechtlich geordnete Ehe die Norm für das Zusammenleben von Mann und Frau ist. Darin hat sie einen unverzichtbaren Wert für das soziale Gefüge. Mann und Frau sind von Natur aus verschieden, aber in der Ehe zu gemeinsamer Verantwortung zusammengefügt. Die Ehe ist also Grundmodell für verantwortliches Zusammenleben in der Gesellschaft. Das gilt unabhängig davon, ob und wie das konkrete Leben der Menschen in der Ehe gelingt. Die Kirche hat diesen exklusiven Charakter der Ehe als Institution mit den Begriffen Schöpfungsordnung oder Mandat Gottes zu fassen versucht; die Römisch-Katholische Kirche sieht in ihr sogar ein Sakrament. Die Konsequenz ist die gleiche: Für die Ehe öffentlich einzutreten, ist heute die Aufgabe aller christlichen Kirchen und Gemeinden.

b) Wenn die Ehe nur als eine „Lebensform“ neben anderen zu beliebiger Wahl behauptet wird, dann ist das falsche Lehre. Denn damit wird ihre vor-personale gesellschaftliche Bedeutung individualistisch aufgelöst. Was mit dieser einen Institution geschieht,  wird dann leicht auch auf  andere Institutionen ausgedehnt. Politik und Rechtswesen geraten in die Gefahr, die Freiheitsrechte des Individuums den Pflichten für das Gemeinwesen überzuordnen. Es wird nicht besser, wenn – insbesondere in den Kirchen – der Begriff „Leitbild“ verwendet wird. Auch mit ihm wird falsche Lehre verbreitet. Denn er ist ein diffuser Begriff geworden. Er lässt eine Fülle willkürlicher Lebensweisen zu, ohne Normen zu benennen, die für alle verbindlich wären. Zwar kennt auch die evangelische Kirche Abweichungen von der Norm. Aber das sind dann Abweichungen in der Freiheit des Gewissens. Niemand käme auf die Idee, mit solchen individuell begründeten Abweichungen die für alle geltenden Normen aufzuheben oder diese Abweichungen zur Norm für alle zu machen.  

2. Die Ehe und der Gottesglaube

„Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; und schuf sie als Mann und Frau“ (1. Mose 1, 27)

a) Der Glaube bekennt und bezeugt, dass sich im Gegenüber von Mann und Frau und in ihrer Zuordnung zueinander das Geheimnis des biblischen Gottesglaubens zeigt: Gott und seine Schöpfung sind verschieden, aber aufeinander bezogen. Gott ist Gott, der Mensch ist Mensch. Gott will nicht ohne den Menschen sein, der Mensch kann nicht ohne Gott sein. Das ist der tiefere Sinn der biblischen Rede vom Menschen als dem Ebenbild Gottes. Beim Thema Homosexualität geht es für Christen nicht einfach nur um Sexualprobleme, über die man unterschiedlich denken mag. Es geht vielmehr um die Struktur der Gottesbeziehung, also um das Verhältnis zu Gott schlechthin..

b) Die Behauptung, eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei gleichwertig mit der Ehe, ist Irrlehre. Denn die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft  kann die biblisch bezeugte Gottebenbildlichkeit des Menschen so wenig abbilden wie das tiefe Geheimnis der Verbindung von Christus und seiner Gemeinde nach Eph 5. Darum ist es eine Verführung zur Irrlehre, wenn unter der Überschrift „Ehe und Familie“ in dem § 39 des EKD-Pfarrdienstrechts in einem einzigen Satz „Ehe“ und „familiäres Zusammenleben“ einfach nebeneinander gestellt werden und die Erläuterung dazu ausdrücklich erklärt, diese Bestimmung umfasse auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. 

3.   Pfarramt und Lebensvollzug

„Ein Bischof soll untadelig sein, Mann einer einzigen Frau“ (1. Timotheus 3, 2)

a) Der Glaube bekennt und bezeugt, dass mit der Ordination in das Amt der Kirche und mit der Berufung zur Leitung einer Gemeinde die Verpflichtung verbunden ist, die für alle Christen geltenden Gebote Gottes so vorbildlich zu leben, dass alle Christen den Gehorsam aus der Taufe ernst nehmen. Das Lebenszeugnis der Verkündiger darf ihre Verkündigung nicht unglaubwürdig machen. Die im Alten Testament vorgebildete und im Neuen Testament fortgeführte Rede vom Gemeindeleiter als einem Hirten belegt das eindrücklich. In 1. Petrus 5,1ff wird sie mit dem Begriff „Vorbild“ zusätzlich hervorgehoben.

b) Es ist falsche Lehre, wenn behauptet wird, berufene und ordinierte Diener am Evangelium seien zu keiner besonderen Vorbildlichkeit in ihrer Lebensführung verpflichtet und könnten ein angebliches Menschenrecht zum Leben nach eigenem Gutdünken für sich in Anspruch nehmen. Dafür kann  auch nicht – wie es neuerdings gerne geschieht – Barmen IV in Anspruch genommen werden. Denn dort ist selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Kirche Ämter hat und braucht. Es geht allein um die Frage des Umgangs mit den Ämtern. Würden die Christen in gleichmacherischer Manier auf Amtsstrukturen und Amtsethik verzichten, würden sie die Verkündigung des Wortes Gottes der Willkür preisgeben und eine geistliche Leitung christlichen Lebens in den Gemeinden aufgeben..

4.  Bibel und Bibelauslegung

„Ihr sollt nicht meinen, dass ich gekommen bin, das Gesetz oder die Propheten aufzulösen; ich bin nicht gekommen aufzulösen, sondern zu erfüllen“ (Matth. 5, 17)

a) Der Glaube bekennt und bezeugt, dass der Wille Gottes aus der Heiligen Schrift im Hören auf deren Gesamtzeugnis zu vernehmen ist. Die Heilige Schrift legt sich selbst aus, wenn sie nur sorgfältig genug in ihren inhaltlichen Zusammenhängen gelesen wird. Beim Thema Homosexualität ist aus den Zusammenhängen zwingend klar: Es geht um den Schutz der Ehe als dem Fundament der  Gemeinschaftsbezüge des Menschen.

b) Es ist Irrlehre, wenn behauptet wird, die Heilige Schrift habe zur Homosexualität unter heutigen Bedingungen nichts zu sagen. Auch die Behauptung, Jesus habe zur Homosexualität nichts gesagt, ist schlicht irrig: Er hat die Ehe-Ethik des Alten Testaments sogar noch verschärft.  Die Kirche muss deshalb ihre Energie entschieden darauf verwenden, dass die Ehen stabilisiert und nicht problematisiert werden. Selbstverständlich erfolgt Schriftauslegung immer im Kontext gesellschaftlicher Verhältnisse. Es ist aber ein Unterschied,  ob sie problematische Änderungen gesellschaftlicher Verhältnisse zusätzlich begünstigt oder ob sie solchen Änderungen mit biblischen und kirchlichen Gründen entgegentritt. Neuerungen im staatlichen Recht können nicht Veränderungen in der Auslegungstradition der Kirche begründen oder gar erzwingen.

5. Auftrag und Ordnung der Kirche

„Ich freue mich, wenn ich eure Ordnung und euren festen Glauben an Christus sehe“ . (Kolosser 2, 5)

a) Der Glaube bekennt und bezeugt, dass die äußere Ordnung der Kirche, ihre Organisation und ihre Gesetze den Auftrag der Kirche zur Verkündigung des Evangeliums stützen müssen und ihm nicht im Wege stehen dürfen. Nach Barmen 3 hat die Kirche mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung … zu bezeugen, dass sie allein sein (= Christi) Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte. Dieser Bekenntnissatz gilt auch für die Rechtsfragen der Zulassung zum Dienst in der Kirche und in den Gemeinden und Gemeinschaften.

b) Mit ihrem Beschluss vom  9. März 2004 hat die Bischofskonferenz der VELKD den Weg in eine Irrlehre  angebahnt. Sie hat behauptet, die Fragen der Zulassung homosexuell lebender Menschen zum Pfarramt sei nur eine „Ordnungsfrage“ ; das Bekenntnis der Kirche sei damit nicht berührt. Dieser Beschluss wurde jetzt eine tragende Grundlage für den  § 39 und seine Erläuterung im EKD-Pfarrdienstrecht. Davon sind die tiefen Irritationen bestimmt, die inzwischen die Kirche erschüttern.

6. Lehre und Seelsorge

„Redet so und handelt so wie Leute, die durchs Gesetz der Freiheit gerichtet werden sollen“ (Jakobus 2, 12)

a) Der Glaube bekennt und bezeugt, dass die Lehre der Kirche die Gewissen der Menschen nicht knebeln darf, aber die Gewissensentscheidung Einzelner auch nicht zur Lehrmeinung aller erhoben werden darf. Wenn in den Kirchen und Gemeinden die biblische Lehre eindeutig vertreten wird,  müssen zwar ihre Mitglieder eindeutig zum Gehorsam gegen Gottes Gebot verpflichtet werden, aber es muss auch der Gewissensfreiheit der Mitglieder überlassen bleiben, wie sie ihre Lebenspraxis danach ausrichten. Die Kirche Jesu Christi darf aber nie und nimmer ihre Lehre nach den Vorstellungen und Gewohnheiten einzelner Kirchenmitglieder oder von gesellschaftlichen Tendenzen bestimmen lassen. Sie würde damit die Gewissensfreiheit aller anderen bedrohen und ihre eigene Freiheit preisgeben.

b) Wenn der Unterschied zwischen Lehre und Seelsorge nicht durchgehalten wird, zieht Irrlehre in die Kirche ein. Dann wird die Freiheit des Glaubens aufgehoben. Wenn die Kirche die Freiheit des Glaubens verteidigt, verteidigt sie zugleich die Freiheitsrechte aus den allgemeinen Menschen-rechten. Sie nimmt damit auch einen notwendigen Dienst am Gemeinwesen wahr. Denn ihr Freiheitsverständnis ist aus dem Gottesbezug begründet. Dadurch ist es gegen grenzenlose Willkür besser gesichert als ein rein säkulares Freiheitsverständnis, aber ebenso auch gegen politische Tugendprogramme, die ihre eigene neue Welt heraufführen wollen..

7.   Unterscheiden und Zuordnen

„Feste Speise aber ist für die Vollkommenen, die durch den Gebrauch geübte Sinne haben und Gutes und Böses unterscheiden können“ . (Hebräer 5, 14)

a)  Der Glaube bekennt und bezeugt, dass mit dem Apostel Paulus zu unterscheiden ist zwischen dem Geist und dem Buchstaben, obwohl beide in der Heiligen Schrift zusammen gehören. Mit Martin Luther ist zu unterscheiden zwischen Gesetz und Evangelium, obwohl beide aus demselben Wort Gottes zu vernehmen sind. Gottes Wort verstehen und die Welt deuten – dazu bedarf es der geistlichen Kraft der Unterscheidung.

b)  Aus der Geistesgabe der Unterscheidung erwächst der Kirche Jesu Christi die Kraft zur Mission und zur Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung. Dieser Erkenntnis steht seit geraumer Zeit ein massives  Bedürfnis nach Harmonie entgegen. Zwar reden Kirche und Politik dann gerne vom christlich(-jüdischen) Menschenbild. Aber auch das kann zur Irreführung werden. Denn biblisch-reformatorisch ist der Mensch nur in der Doppelbestimmung „Gerechter und Sünder“ (simul iustus ac peccator) angemessen zu beschreiben.

C.   Persönliche Verpflichtung

In Wahrnehmung meiner Verantwortung aus meiner Ordination bzw. Berufung bekenne ich mich durch meine Unterschrift zu den  „Sieben aktuellen Grundaussagen des christlichen Glaubens“ in der theologischen Erklärung „Für die Freiheit des Glaubens und die Einheit der Kirche“ vom August 2011 (download u. a. bei www.bb-baden.de und www.ksbb-bayern.de). Ich werde sie in Lehre, Predigt, Unterricht und Seelsorge vertreten und teile dieses hiermit meiner Kirchenleitung mit.

 Die Ordination und vergleichbare Berufungen gründen in der Taufe. Sie ist die Grundberufung aller Christen zu Dienst und Gehorsam. In der Ordination und vergleichbaren Berufungen werden  die Verpflichtungen aus der Taufe neu bekundet. Darum wird, hier zuerst die Verpflichtung der Amtsträger zu benennen, der  im nächsten Abschnitt die Verpflichtung aller Christenleute folgt.

In Wahrnehmung meiner Verantwortung als getaufter Christ unterschreibe ich die „Sieben aktuellen Grundaussagen des christlichen Glaubens“.  Ich werde sie in meinem Zeugnis aus dem Allgemeinen Priestertum vertreten und teile dieses hiermit meinem Pfarramt bzw. meinem Gemeindeleiter mit. Ich bitte zugleich darum, dass meine Mitteilung der Leitung unserer Landeskirche bzw. unseres Verbandes weitergegeben wird; die Einstellung der Gemeindeglieder an der Basis soll auch auf der Leitungsebene bekannt werden.

Ich behalte mir vor, Gemeindegliedern beizustehen, wenn sie einen Wechsel der Gemeinde erwägen, weil deren Leitung diesen Glaubenssätzen nicht zustimmt und / oder der Berufung homosexuell lebender Pfarrerinnen und Pfarrer zustimmen sollte.

Ich sage den Mitchristen Fürbitte und im Rahmen meiner Möglichkeiten auch tätige Unterstützung zu, wenn sie durch ihr Bekenntnis zu diesen Glaubenssätzen in Schwierigkeiten geraten sollten.

Ich behalte mir vor, die Weisungen meiner Landeskirche, meiner Ortsgemeinde bzw. meines Gemeinschaftsverbandes daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den von mir unterschriebenen Glaubenssätzen übereinstimmen.

Ich gebe dieses Bekenntnis meinen Freunden und Bekannten bekannt und bitte sie, der Einladung zum Unterzeichnen zu folgen und für weitere werbende Bekanntgabe bei ihren eigenen Freunden und Bekannten zu sorgen.

Der gegenwärtige Zustand unserer Kirche gebietet den dringenden Wunsch an die Mitglieder kirchenleitender Gremien und die Inhaber kirchenleitender Ämter, ihre gesamtkirchliche Verantwortung wahrzunehmen und die Einladung zur Unterschrift unter die „Sieben aktuellen Grundaussagen des christlichen Glaubens“ anzunehmen.

Name und Anschrift

Unterschrift und Datum

D.   Kurzfassung: Aktuelle Grundaussagen des christlichen Glaubens

Diese Kurzfassung ist für die Arbeit  in Gemeinden, Gemeindegruppen, Seminaren usw. gedacht. Sie kann auch  zur Einholung von Unterschriften verwendet werden.  Im Interesse der Gemeindenähe ist die Reihenfolge der sieben Punkte dieser Kurzfassung gegenüber der Reihenfolge der „Sieben aktuellen Grundaussagen…“  in Teil B leicht verändert.

1. Der Glaube bekennt und bezeugt die Heilsbedeutung des Kreuzestodes Jesu Christi und die Wirklichkeit seiner Auferstehung als Beginn der endzeitlichen Neuschöpfung..

Es ist Verführung und Irrlehre, wenn diese Heilsbotschaft bestritten oder umgedeutet oder als für unsere Zeit belanglos und überholt erklärt wird.

2. Der Glaube bekennt und bezeugt, dass der Wille Gottes aus der Heiligen Schrift im Hören auf deren Gesamtzeugnis zu vernehmen ist. Die Heilige Schrift legt sich selbst aus, wenn sie sorgfältig in ihren inhaltlichen Zusammenhängen gelesen wird. Sie gibt Zeugnis von der Gottesoffenbarung in der Geschichte und dem Kommen des Gottesreiches. Der Glaube an den Gott der Bibel ist nicht einfach ein Produkt geschichtlicher Prozesse, sondern die geschichtlichen Prozesse selbst stehen alle unter dem Wirken des dreieinigen Gottes.

Es ist Verführung und Irrlehre, wenn behauptet wird, die Aussagen der Heiligen Schrift, auch zu Ehe und Familie, seien nur zeitbedingt und hätten mit der heutigen Situation nichts zu tun.

3. Der Glaube bekennt und bezeugt, dass der Mensch zum Bilde Gottes geschaffen ist (1Mose 1, 27f). Gott will nicht ohne den Menschen sein. Der Mensch kann nicht ohne Gott sein. Die Gemeinschaft Gottes mit dem Menschen bildet sich ab in der Gemeinschaft von Mann und Frau   (1Mose 1, 27f; Epheser 5, 31f.).

Es ist Verführung und Irrlehre, wenn  behauptet wird, jeglicher Zusammenschluss von zwei oder mehr Menschen nach den Kriterien von Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung sei dem „Leitbild Ehe“ nahezu gleichwertig.  Diese Kriterien sind  Sekundärtugenden. Sie können für jede Vereinigung von Menschen nützlich sein – unabhängig davon, auf welcher Basis die Vereinigung steht und welche Ziele sie verfolgt.  Sekundärtugenden sind nicht geeignet, falsche Handlungen in gute umzuwandeln.

4. Der Glaube bekennt und bezeugt, dass die rechtlich geordnete Einehe die Norm für das Zusammenleben von Mann und Frau ist. Jesus selbst hat dies ausdrücklich bestätigt und angeordnet (Matth. 19, 4f.; Mark. 10, 6f.)! Die Ehe ist Urordnung und Mandat Gottes unabhängig davon, dass Ehen auch scheitern können und dass es ehelose Menschen gibt. Jeder Mensch ist Kind eines Mannes und einer Frau. Ehe und Familie sind zugleich Grundlage von Staat und Gesellschaft.

Es ist Verführung und Irrlehre, die Ehe nur als eine „Lebensform“ neben anderen zur beliebigen Wahl hinzustellen. Wenn das geschieht, geraten Kirche, Politik und Rechtswesen in den Strudel der Beliebigkeit und der Auflösung. Wo dies geschieht, zerfällt jede Gesellschaft.

5. Der Glaube bekennt und bezeugt, dass die äußere Ordnung der Kirche die Verkündigung des Evangeliums stützen muss und ihr nicht im Wege stehen darf. Mit ihrem Glauben und ihrem Gehorsam bezeugt die Kirche, dass sie allein Jesus Christus und nicht sich wandelnden Zeiterscheinungen verpflichtet ist.

Es ist Verführung und Irrlehre, wenn   behauptet wird, die Ordination  Homosexualität praktizierender Pfarrer  sei nur eine Frage der Verwaltung, die das Bekenntnis der Kirchei nicht berühre. In Artikel 3 der Barmer Theologischen Erklärung (1934) heißt es dagegen: „Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnungen ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen.“

 6. Der Glaube bekennt und bezeugt, dass der Gemeinde von Jesus Christus die Gabe und der Auftrag gegeben ist, unter Hinweis auf die Gebote Gottes zur Umkehr zu rufen und die Vergebung zuzusprechen oder – im Fall der verweigerten Umkehr – Sünden als Schuld festzuhalten (Matth. 18, 18; Joh. 20, 23). Das Wort der Vergebung ist „Dynamit“ (Römer 1, 16), es hat verwandelnde Kraft, die reale Veränderung der Person bewirkt, so dass mitten im täglichen Geschehen ein neues Leben möglich wird (Joh. 3, 3.7; Röm. 6, 4. 7, 5f.; 2Kor. 5, 17; Gal 6, 15; Eph 2, 15f. 4, 24; Kol. 3, 10).

Es ist Verführung und Irrlehre zu behaupten, jeder Mensch sei in seinen Strebungen und Neigungen bis hin zu entsprechenden Taten unveränderlich festgelegt. Besonders abwegig ist es, diese Behauptung sogar auf „Gottes gute Schöpfung“ zurückzuführen. Gnadenverkündigung ist nur in Form von Gesetz und Evangelium konkret.

7. Der Glaube bekennt und bezeugt, dass der Gott der Bibel und die Menschen absolut voneinander zu unterscheiden sind, dieser Gott der Bibel sich aber den Menschen aus Gnaden zuwendet. Aus dieser Grundunterscheidung folgen alle weiteren Unterscheidungen, die dem Leben der Menschen durch erkennbare Ordnungen dienen wollen.

Es ist Verführung und Irrlehre, wenn im Interesse angeblicher Freiheit der Menschen grundlegende Unterschiede geleugnet werden. So wird nicht Freiheit gefördert; vielmehr werden subjektive Moralvorstellungen diktatorisch verfolgt und zivilisatorische Ordnungen aufgelöst.

E.  Kommentar

 Dieser Kommentar ist eine inhaltliche Vertiefung und Entfaltung der „Sieben aktuellen Grundaussagen des christlichen Glaubens“.  Er ist eine nötige und darum ausführliche Information über die Probleme, auf die die persönliche Verpflichtung „Für die Freiheit des Glaubens und die Einheit der Kirche“ bekennend reagiert. Im Streitfall kann er zur Begründung der Bekenntnisverpflichtung herangezogen werden. Er ist aber nicht Bestandteil dieser Bekenntnisverpflichtung.

Allgemeines

Die „Sieben aktuellen Grundaussagen des christlichen Glaubens“ sind keine Hinzufügungen zum Bekenntnisstand der Landeskirchen. Sie gründen auf ihm, bringen ihn nachdrücklich in Erinnerung und präzisieren ihn in die gegenwärtigen Herausforderungen hinein. Sie sind ein Beispiel nötigen aktuellen Bekennens auf der Basis und unter Inanspruchnahme der geltenden Bekenntnisschriften der Evangelischen Kirche.

Mit der Schrift „Mit Spannungen leben“ hatte der Rat der EKD 1996 eine „Orientierungshilfe“ vorgelegt. Damals ging es vorrangig um die Frage von Segnungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und nachrangig um die Zulassung solcher Partnerschaften zum Amt der Kirche. Der damals beabsichtigte Konsens konnte aber nicht herbeigeführt werden. Einzelne Landeskirchen haben trotz Mahnungen aus dem Kirchenamt der EKD sofort Fakten geschaffen und Segnungen eingeführt. Die Gemeinden haben das zumeist resignierend in der Erwartung hingenommen, dass sich die Probleme bald von selbst lösen würden. Das war zum Teil auch der Fall.  Mit dem EKD-Pfarrdienstrecht von 2010 ist die Diskussion in einer unerwarteten Breite und Dynamik neu aufgebrochen. Denn jetzt erst wurde vielen Menschen bewußt, dass praktizierte Homosexualität in den meisten Landeskirchen kein Ordinationshindernis mehr sein soll und Einzug in den kirchlichen Dienst gehalten hat. Die Emphase der Diskussion hat die Grundfragen des kirchlichen Bekenntnisses überlagert und verdeckt. Ist erst einmal in einem Anwendungsfall das Bekenntnis der Kirche unklar geworden, drohen Ausweitungen und zusätzliche Gefährdungen in anderen Anwendungsfällen. Darum muss das Bekenntnis durch neues Bekennen gestärkt werden. Nur so gewinnt die Kirche neue Zuverlässigkeit nach innen und nach außen.

Zumeist wurde übersehen, dass die kirchliche Erneuerung aus dem Bekenntnis heraus auch nötig ist, damit die Evangelische Kirche ihren gesellschaftspolitischen Aufgaben zureichend entsprechen kann. Sie hat nicht erkannt, dass Auflösungen bewährter Moralvorstellungen im politischen Raum im Gange sind. Sie macht sich daran mitschuldig, wenn sie nicht wieder zu einem klaren Bekenntnis zurückfindet. Der Ruf zum Bekenntnis ist ein Ruf weg von den falschen Wegen. Die Kirche, die anderen Umkehr predigt, kann sich als kräftig erweisen, wenn sie selbst Umkehr praktiziert.

Zu 1: Die Institution Ehe und die Lebensformen

Wenn die Kirche auf dem klaren Unterschied zwischen der Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft besteht, nimmt sie Interessen des Gemeinwohls wahr. Im geschichtlich bedingten regelmäßigen Wandel aller Institutionen hat die Institution Ehe immer besonders wirksame Leistungen erbracht. Ihre Orientierungsleistungen und ihre Sozialleistungen waren wirksamer als die der anderen Institutionen. So wurde gesellschaftlicher Wandel durch die Geschichte hindurch ohne tiefe soziale Brüche möglich. Die Ehe garantiert anders als andersartige Formen des Zusammenlebens die Verantwortung der Generationen füreinander und zwar über mindestens drei Generationen hinweg. Gewiss gibt es auch generationenübergreifende Verantwortung in den sog. neuen Lebensformen. Nachweislich ist sie aber aus der Ehe heraus wirksamer und zuverlässiger als bei den anderen Lebensformen. Darum ordnen junge Menschen in allen Meinungsumfragen die Ehe von Mann und Frau als besondere Zukunftsperspektive jeder anderen Lebensweise vor. Mit der Hervorhebung von Ehe und Familie vor allem sonstigen staatlichen Recht in Artikel 6 des Grundgesetzes wird also nicht ein Traditionsbestand genannt, sondern eine Zukunftsperspektive markiert. Im Interesse der gesellschaftlichen Entwicklung muss darum die Kirche den Unterschied zwischen der Ehe und allen anderen Lebensformen deutlich bekennen und auch in ihrem eigenen Recht zur Geltung bringen. Die kirchliche Diskussion greift erheblich zu kurz, wenn sie kurzerhand den  Sündenbegriff für eine von Liebe bestimmte gleichgeschlechtliche Partnerschaft negiert und dem entgegenstellt, dass auch in heterosexuellen Beziehungen Sünde geschehen kann, was doch niemand bestreitet. Mit solchen Denkspielen wird das Problem auf die individuelle Ebene gedrückt und der gesellschaftliche Zusammenhang ausgeblendet. Zu diesem gehört inzwischen die Forderung, unterschiedliche sexuelle Identitäten unter Grundrechtsschutz zu stellen und sie in Bildungsstandards aufzunehmen.. Dann geht es nicht mehr nur um homosexuelle Beziehungen, sondern auch um bi-sexuelle, multi-sexuelle, gattungsüberschreitende usw., also um Verständnis und Praxis von Sexualität überhaupt. Aus Veröffentlichungen ist bekannt, dass zumindest Teile der Befürworter weiterer rechtlicher Regelungen für die persönliche Sexualität ein politisches Ziel verfolgen: die Aufhebung der Ehe als Institution und über sie die Problematisierung aller der Lebensregelung dienenden Institutionen. „Lebensformenrecht“ statt Artikel 6 GG. Mit ihrem Bekenntnis zur Ehe nimmt die Kirche also die bedrohten humanen Interessen des ganzen Gemeinwesens wahr.

 Zu 2: Die Ehe und der Gottesglaube

Das Kirchenamt der EKD hatte im Jahr 2000 gegenüber dem Bundesgesetzgeber erklärt, dass auch die Kirche eine Verbesserung des Rechtsschutzes für gleichgeschlechtliche Partnerschaften für nötig hält. Es hat aber mit guten theologischen und juristischen Gründen geraten, dafür   privatrechtliche Lösungen vorzusehen und auf eine öffentlich-rechtliche Regelung durch ein Lebenspartnerschaftsgesetz zu verzichten. Das hat die EKD allem Anschein nach inzwischen selbst vergessen!  Sie hat in § 39 des Pfarrdienstgesetzes und in den Erläuterungen dazu Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft aufs engste einander angenähert, mit einem Kirchengesetz  den besonderen Rechtsschutz für Ehe und Familie nach Art. 6 GG problematisiert und in dieses eine Ideologie einfließen lassen, die im politischen Raum insbesondere von der Partei Die Grünen massiv vertreten wird.  Sie hat dabei unterschlagen, dass nach tradiertem Eheverständnis aller Kirchen die Ehe gemäß Gen 1f auch auf Nachkommenschaft angelegt ist. Sie hat zugleich den institutionellen Charakter der Ehe (oben Ziffer 1) verkannt. Solche Fehler bleiben nicht ohne Folgen. Bisher konnten befreundete und alleinstehende Frauen z. B. gemeinsam Wohnung auch in einem Pfarrhaus nehmen, alleinstehende Männer gemeinsam Urlaub machen. Diese Freiheit ist so nicht mehr gegeben. Jetzt wird Freundschaft auf die Ebene lesbischer oder schwuler Partnerschaften abgedrängt und dadurch in ihrem Sinn undeutlich gemacht. Auch ist unter homosexuell lebenden Menschen selbst umstritten, ob die Rechtsform der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für ihre Probleme eine angemessené Lösung ist. Es gibt öffentliche Äußerungen Betroffener, nach denen die von der EKD genannten drei Kriterien „Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung“ gerade nicht durchzuhalten seien; Partnerwechsel und gleichzeitige Vielzahl intimer Beziehungen würden der schwulen Identität mehr entsprechen als monogame ganzheitliche  Treue. Im Hintergrund dieser Entwicklungen ist eine Tendenz wirksam, die alles, was natürlich gegeben scheint, auch als erstrebenswert gut zulassen will. Durch Rückkehr zur „Natur“ wird Befreiung von der vermeintlich knechtenden „Kultur“ gesucht. Biblisch-theologisch bedeutet das: die im Schöpfungsglauben begründeten lebensdienlichen Ordnungen werden aufgehoben. Für viele Menschen in- und außerhalb der Kirche ist es unbegreiflich, dass die EKD-Synode diese Dimension nicht wahrgenommen hat.

Zu 3: Pfarramt und Lebensvollzug

Auch die Gesellschaft erwartet, dass die Kirche als personalintensive Institution durch Personal vertreten wird, das zuverlässige Lebensorientierung ermöglicht. Das gilt insbesondere im Blick auf Kinder und Jugendliche, die der Kirche von ihren Eltern anvertraut werden und vor allem in der Pubertät eindeutige Orientierungen brauchen. Die Kirche muss entschieden einem Trend entgegentreten, der bei der Sexualaufklärung und der angeblich nötigen Ent-Diskriminierung schwuler Menschen in Schulen hervortritt, dass nämlich die Entwicklung einer homosexuellen Identität ebenso beglückend für das Leben sei wie die Entwicklung einer heterosexuellen. Das Vorbild im Pfarramt und in der Gemeindeleitung darf nicht den Eindruck erwecken, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften allgemein erstrebenswert seien. Sie sind eine Ausnahmeerscheinung. Darum kann es auch nicht um die Frage gehen, ob gleichgeschlechtliche Partner-schaften in einem Pfarrhaus Wohnung nehmen dürfen. Dies ist in manchen Landeskirchen (noch) nicht erlaubt und wird darum kritisiert, weil diese Lösung für alle Beteiligten würdelos sei.  Die Frage ist aber sehr viel grundsätzlicher: Sind Ordination und Berufung in das Amt der Kirche bei Menschen möglich, die – rechtlich geordnet oder nicht – in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben? Die Pfarrhaus-Diskussion führt am Kern des Problems vorbei! Ebenso wird unzulässig vereinfacht, wenn den Kritikern des § 39 EKD-Pfarrdienstrecht geradezu verleumderisch entgegengehalten, die homophile Neigung als solche sei kein Amtshindernis. Das war aber schon immer klar!  Im Gegenteil. Menschen, die homophile Neigungen zölibatär leben, sind Vorbilder für einen ethisch anspruchsvollen Umgang mit der Sexualität in einer übersexualisierten Gesellschaft. Diesen Aspekt hatten alle Befürworter der Regelungen nach § 39 EKD-Pfarrdienstrecht garnicht vor Augen. Absurderweise wird in diesem Zusammenhang als „Argument“ angeführt, dass auch die Ehen der Pfarrerinnen und Pfarrer nicht mehr so stabil wie früher sind. Das stimmt wohl – leider. Es kann aber nicht Anlass sein, das evangelische Eheverständnis zu revidieren.

Zu 4: Bibel und Bibelauslegung

Selbst ungläubige Menschen erwarten, dass die Kirche die Dokumente ernst nimmt, die ihre Existenz begründen und ihre Arbeit verlässlich sichern sollen. In den religiösen und religionskritischen Auseinandersetzungen der Gegenwart wollen sie zuverlässig wissen, worauf die Kirche steht. Dazu ist es nötig, dass die Auslegungsbemühungen der Kirche nachvollziehbar sind. Sie sind es nicht, wenn wichtige Bibelstellen wie 3. Mose 18,22; 20,13 und insbesondere Römer 1,18-27; 1. Kor 6,9f und 1. Tim 1,10 einfach abgetan werden und revisionistische Willkür Platz greift.  Die Kritiker dieser Entwicklung haben jedoch keineswegs nur ein paar Einzelstellen vor Augen, wie ihnen gerne unterstellt wird. Sie bestehen vielmehr darauf, dass immer die Gesamtheit der einschlägigen Bibelstellen beachtet wird.  In den oft sehr strittigen Diskussionen über eine sachgemäße Auslegung der Heiligen Schrift ging es immer darum, diese zu verstehen, damit der Glaube wachsen kann. Das zunächst Fremde und Unverständliche sollte verstanden werden, damit es in den  Glauben  aufgenommen werden kann, ohne seine eigene Autorität zu verlieren.  Jetzt aber werden unbequeme Bibelstellen schlicht ausgesondert; Bemühungen, sie zu verstehen,  finden gleich garnicht mehr statt. Damit sind weit über das Thema Homosexualität hinaus Entwicklungen eingetreten, die die Grundlagen des christlichen Glaubens überhaupt berühren: Das Gegenüber von Gott und Mensch wird naiv vereinfacht zu einem Gotteswort im rein zeitbedingten Menschenwort. Das biblische Wort soll erst durch zeitgenössische Programme seine Aktualität gewinnen. Beim Thema Homosexualität haben jetzt viele Gemeindeglieder diese Verlagerung des Glaubens auf die rein menschliche Ebene besonders deutlich erkannt und darum auch besonders deutlich dagegen protestiert. 

Acht Altbischöfe um den bekannten Neutestamentler und Bischof em. Prof. Dr. Ulrich Wilckens haben sich zur Auslegung der Heiligen Schrift aus Anlass von § 39 Pfarrdienstgesetz klar geäußert. Sie mussten sich aus der Mitte der EKD den Vorwurf rückwärtsgewandten Fundamentalismus gefallen lassen. Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie den Begriff „widernatürlich“ gebraucht haben und damit gar dem Denken der NS-Ideologie verhaftet seien. Indes  bezeichnet „widernatürlich“ nur eine biologisch-organologische Tatsache. Erst wenn – wie in den biblischen Schöpfungstexten – Natur in Beziehung zum Gottesglauben gebracht wird, kann von „Schöpfung“ gesprochen werden. Erst dann wird  das Feld der christlichen Ethik betreten. Darum kann auch homophile Neigung als solche nicht einfach als „Schöpfungsvariante“ charakterisiert werden. Sie ist zunächst einmal nichts anderes als ein naturhaftes Phänomen. Ãœber dessen Zustandekommen können Theologie und Kirche nichts Verbindliches sagen. Wenn der Mensch seine homophilen Neigungen in Beziehung zu seinem Gottesglauben bringt, dann mag er selbst – rein subjektiv – von einer Schöpfungsvariante sprechen und die Kirche darf ihm für seine Person dieses nicht verwehren. Sie darf aber nicht diese subjektive Glaubensdeutung eines einzelnen Kirchengliedes dogmatisch überhöhen und zum Lehranspruch gegenüber der Gemeinschaft der Glaubenden erheben.

Manche, auch Bischöfe, haben einen Vergleich mit den Diskussionen über die Ermöglichung der Frauenordination in den 50er Jahren gezogen. Damals ging es aber gerade nicht um Einzelstellen der Heiligen Schrift. Vielmehr ergab eine Würdigung des biblischen Gesamtzeugnisses, dass es auch Gründe für die Frauenordination aus der Heiligen Schrift gibt: Frauen waren die treuesten Weggefährten des Leidenden und die ersten Auferstehungszeugen. Damals wurde hartnäckig und strittig nach dem Willen Gottes in der Heiligen Schrift gefragt. Jetzt wird einfach behauptet, es gäbe zur Frage der Homosexualität in der Kirche keinen aus der Heiligen Schrift erkennbaren Willen Gottes. Wie sollen normal denkende Menschen noch ein Zutrauen zur Heiligen Schrift bekommen, wenn ihnen solche Auslegungskünste vorgeführt werden? Wie lange kann die Evangelische Kirche der Lehre der Katholischen Kirche noch überzeugend widersprechen, die ein autoritatives Lehramt zum Schutz gegen willkürliche Schriftauslegung für nötig hält?

 Schon immer war es eine anspruchsvolle geistliche und intellektuelle Aufgabe der Kirche, die Heilstatsachen, auf denen sie gründet, den Menschen nahezubringen und zu erklären. Sie verstehen sich ja keineswegs von selbst. Darum darf sich auch niemand über Menschen erheben, die mit Zweifeln zu ringen haben. Nun ist es aber üblich geworden, dass Kirchenleiter ihre eigenen Zweifel mitteilen und einzelne Sätze des Glaubensbekenntnisses für unerheblich erklären, weil sie selbst daran zweifeln. Ganz so, als ob der Zweifel von Kirchenleitern Maßstab für die Lehre der Kirche sein könne! Mit ihren Zweifeln mögen solche Kirchenleiter vor Gott treten. Es ist aber nicht ihre Aufgabe, sich damit bei den Menschen anzubiedern. Die Menschen erwarten soviel theologische

Bildung, dass ihnen der Sinn der bezweifelten Glaubenssätze erläutert wird. Wer dieses nicht fertig bringt, erweist sich als ungeeignet für die Leitung der Kirche. Dieses Problem ist nicht nur bei den Fragen der Homosexualität und anderen ethischen Fragen aufgebrochen. Es durchdringt sogar die Mitte des Glaubens selbst: Es verdunkelt die Heilstatsachen des Todes, der Auferstehung und der Wiederkunft Jesu Christi.  

 Zu 5: Auftrag und Ordnung der Kirche

Schon im Jahr 2004 gab es theologischen Widerspruch gegen den Beschluss der Bischofskonferenz der VELKD. Er wurde nicht beachtet. Dem Beschluss sind sehr einschränkende Kriterien beigefügt, die bei einer Entscheidung zu berücksichtigen seien. Sie wurden erkennbar großzügig oder garnicht beachtet. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands hat – auch durch die Partei Die Grünen unterstützt – mehrfach versucht, Veranstaltungen zum Thema Homosexualität zu verhindern und das Grundrecht der freien Rede zu sabotieren und außer Kraft zu setzen, wenn er mit Positionen rechnen musste, die der seinen nicht entsprechen. Wiederholt hat er darum die evangelikalen Gruppierungen in unserer Kirche verleumderisch angegriffen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Kirche erklären müssen, dass nunmehr in dieser Frage das Bekenntnis berührt ist. Bei diesen Attacken werden gerne die Gleichheitsrechte der Bürger im Grundgesetz bemüht, die auch für homosexuelle Menschen in der Kirche gelten müßten. Die Grundrechte unserer Verfassung sind aber Abwehrrechte gegen Übergriffe des Staates, jedoch keineswegs  Zwangspflichten für alle Gemeinschaften im Staatsgefüge. Die Kirche als Glaubensgemeinschaft hat selbstverständlich ein Recht auf ein Sonderethos ihrer Repräsentanten. Wenn sie leichtfertig ihre Organisationsgrundsätze von ihrem Bekenntnisgrund löst, begibt sie sich ihrer Freiheit im Gesellschaftsgefüge, die für ihre Verkündigung unverzichtbar ist. Es ist üblich geworden, Entscheidungen über die Berufung homosexuell lebender Menschen in das Pfarramt von Abstimmungen in den Ältestenkreisen (Presbyterien, Gemeindekirchenräte) abhängig zu machen. Das sieht demokratisch aus, ist aber im Ergebnis Verweigerung der kirchlichen Leitungsaufgabe. In den Landeskirchen ist die Entscheidung auf landeskirchlicher Ebene zu treffen. Dort kann gewiss auch in einem geistlich begründeten Ausnahmefall positiv entschieden werden. Dazu ist es aber nicht nötig, die Hierarchie des Dienstrechts auf den Kopf zu stellen. Die etwa von einem Bischof getroffene Ausnahme-entscheidung muss muss er persönlich gegenüber denen begründen, die ein Mitwirkungsrecht an der Besetzung der Stelle haben, an die er konkret denkt.  Wird die Entscheidung aber von den Gemeinden abhängig gemacht und die Kirchenleitung erst im Nachhinein bestätigend tätig, wird der Konflikt in die Gemeinden hineingetragen. Kirchenleitungen versäumen ihre Pflicht, wenn sie mögliche Spaltungen in den Gemeinden verursachen.

Zu 6: Lehre und Seelsorge  

Seelsorge heißt nicht Zustimmung zu menschlichen Wünschen oder gar Irrtümern. Sie hat mit der Harmoniesucht nichts zu tun, die in unserer Kirche heute eingerissen ist. Wer Seelsorge übt, muss oft genug in ein Konfliktfeld zwischen Gottes Gebot und menschlichen Erwartungen treten. In diesem Konflikt kann eine dem Zeitgeist angepasste Lehre überhaupt nicht helfen. Hier hilft nur die Inanspruchnahme von Seelsorge bei einem anderen Seelsorger. In diesem Zusammenhang wird oft und lautstark gefordert, die Kirche müsse aus seelsorgerlichen Gründen allen widerstehen, die homosexuelle Menschen diskriminieren. Selbstverständlich ist dem so! Nun haben sich aber gerade jene Menschen in der Kirche wirksam gegen die persönliche Diskriminierung homosexueller Menschen eingesetzt, die seit Jahren das Thema Homosexualität differenziert bearbeiten; sie haben häufig genug mehr Freunde mit gleichgeschlechtlichen Neigungen als die, die sich zu ihren Fürsprechern erklären, und mit Sicherheit mehr Kenntnisse. Hinzu kommt, dass von öffentlicher Diskriminierung gar nicht mehr gesprochen werden kann. Spitzenpolitiker haben sich als homosexuell zu erkennen gegeben, die Rechtsprechung hat nahezu alle Forderungen erfüllt, im Unterhaltuungfernsehen treten geradezu selbstverständlich homosexuelle Partnerschaften auf. Diskriminierung erfahren diejenigen, die diesen Trends kritisch gegenüberstehen. Wer aus Gründen des Glaubens die Paraden zum Christopher-Street-Day ablehnt, diskriminiert nicht etwa die daran beteiligten Menschen, sondern dient ihrer Würde. Diese bizarren Umzüge haben mit der ursprünglichen Absicht, gleichgeschlechtlich empfindenden Menschen aus der Rechtsunsicherheit herauszuhelfen, nichts mehr zu tun.

Zu 7: Unterscheiden und Zuordnen

Auch der ungläubige Mensch weiß: Menschliches Leben ist auf die Kunst des Unterscheidens angewiesen, bei Tieren genügt der Instinkt. Für den Glauben ist 1. Kor 12,10 die biblische Kardinalstelle, wo Paulus von der Geistesgabe der Unterscheidung der Geister spricht. Sie führt in die Unterscheidung von Wahrheit und Lüge, von wahrer und falscher Kirche, von Gnade und Gericht. Nur so gibt es einen Weg zum Verstehen des Guten im Gegensatz zu der Macht des Bösen. Dieses  ist keineswegs nur die Abwesenheit des Guten, die durch Guttaten gebessert werden könnte. An dieser Illussion scheitern die Einzelnen und die Gemeinschaft immer wieder. Darum kann eine Kirche, die die Kraft zur Unterscheidung verloren hat und z. B. zwischen Ehe und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nicht mehr zu unterscheiden versteht, dem Gemeinwesen in den Nöten nicht weiterhelfen, die unter der Oberfläche lauern. Ihre Botschaft ist nicht mehr anschlussfähig für die Komplexität der gesellschaftlichen Probleme der Gegenwart. Ohne die Kraft des Unterscheidens wird die Kirche auch den homosexuell orientierten Menschen nicht gerecht. Denn unter diesen gibt es sehr wohl gewichtige Unterschiede. Es gibt zölibatär Lebende, die der Sexualisierung ihrer Neigung bewusst widerstehen und ihre Identität nicht im Sexuellen festmachen. Es gibt solche, die an ihrer Neigung leiden und nach Hilfe suchen, wobei die einen eine Befreiung von ihrer Neigung erhoffen, andere Hilfen zu einem verantwortlichen Umgang mit ihr. Es gibt diejenigen, die ihre Sexualität etwa bei den Paraden zum Christopher-Street-Day auf den Markt tragen. Es gibt die politisch organisierten Gruppen, die mit massiven Gleichheitsforderungen Ungleiches juristisch gleich behandelt sehen wollen. Fast allein Letzteren hat sich die Kirche zugewendet! Mangels Unterscheidungsvermögen hat sie dabei die Seelsorge an homosexuell orientierten Menschen grob vernachlässigt.

Schlussbemerkungen

Besonders bitter ist, dass erst im Zusammenhang der Beschlüsse der EKD-Synode im Herbst 2010 vielen Gemeindegliedern das ganze Ausmaß der Probleme bewusst geworden ist. Sie wurden von ihren Kirchenleitungen nicht zureichend informiert. Kirchlich Engagierte sehen sich ihrer geistlichen Heimat in den Landeskirchen beraubt, viele kirchlich Distanzierte verstehen unsere Kirche jetzt noch weniger als bisher. Der Abstand zwischen Kirchenleitungen und Basis hat weiter zugenommen. Mißtrauen belastet und gefährdet die nötige Kooperation. Die Neigung ist groß, die landeskirchliche Organisationsform der Kirche Jesu Christi nicht mehr ernst zu nehmen – und das auch in der Pfarrerschaft.

Die Reaktionen der Gemeindeglieder kann nur verstehen, wer die Provokationen kennt, denen sie ausgesetzt sind. Schon 2008 wurde in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Propst Horst  Gorski offiziell zum Kandidaten für das Bischofsamt vorgeschlagen, obwohl er bekennender Homosexueller ist. In der Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz war mit einem Flyer für die Segnung homosexueller Partnerschaften mit dem Jesus-Wort „Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden“ geworben worden. Rechtzeitig vor der EKD-Synode hat in dem von der EKD subventionierten Monatsmagazin „Chrismon“ die für die EKD in Sizilien  tätige badische Pfarrerin Christa Wolf über zwei Seiten hinweg von ihrem Glück in einer lesbischen Partnerschaft und deren öffentlicher Segnung berichtet und dabei ihre Heimatkirche kritisiert, die solche Segnungen nicht gestattet. Der Bericht stand längere Zeit im Internet auf der Titelseite von chrismon.de und dem ebenfalls von der EKD geförderten Portal evangelisch.de. Noch vor der unmittelbar bevorstehenden Tagung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat deren Landeskirchenrat die Zulassung von homosexuell lebenden Pfarrerinnen und Pfarrern in das Pfarramt und in Pfarrhäuser ermöglicht. Die Synode war schlicht ausgeschaltet. Der Landesbischof hat anschließend aufgekommene Kritik mit dem Wunsch zurückgewiesen, homosexuelle Menschen sollten ihre sexuelle Identität „friedlich und fröhlich“ leben können; die Synodalpräsidentin sprach vom „Ende der Heuchelei“, die sie doch selbst durch bisheriges Verschweigen der eingerissenen Praxis heraufgeführt hatte. Aus den Kirchenleitungen ist kein einziges kritisches Wort zu diesen Provokationen bekannt geworden. Stattdessen gab es Mäßigungsappelle an die Kritiker dieser Entwicklungen. Die dazu aufgerufen haben, haben ihre eigenen Appelle nicht beachtet. Der Rheinische Präses Kock warf den Einwänden seiner emeritierten Bischofskollegen „alterskonservativen Rollback“ vor. Der Badische Landesbischof Dr. Fischer beklagte vor seiner Landessynode, dass das wichtige Werk der Rechtsvereinheitlichung in der EKD nicht angemessen gewürdigt würde, was keineswegs stimmte, und sprach davon, dass sich ehemalige Kirchenleiter in die Diskussion „eingemischt“ hätten, ein Begriff, das sonst positiv von Kirchenleitern verwendet wird, wenn sie sich politisch äußern, jetzt aber den Ruheständlern kritisch entgegengehalten wird, obwohl deren Ordinationspflichten auch im Ruhestand selbstverständlich gelten.

Die Provokationen reißen nicht ab. In Berlin kam es beim Christopher-Street-Day 2011 zu Gottesdiensten, die die Veranstalter dieser schwul-lesbischen Parade mit Kirchenleuten vereinbart hatten, in denen höherrangige Amtsträger der Landeskirche gepredigt haben und zu denen die Kirchenleitung selbst jedes kritische Wort schuldig geblieben ist. Die großen und bundesweit tätigen bekenntnistreuen Gruppierungen in der Evangelischen Kirche haben sich davon rechtzeitig energisch  distanziert und darauf hingewiesen, dass es  bei diesen Umzügen  keineswegs nur um öffentlichen Spass für einige homosexuelle Menschen geht. „Vielmehr werden alle denkbaren Formen sexuellen Verhaltens ohne jede Einschränkung durch Anstand oder guten Geschmack vorgeführt, die Grenzen zum Jugendschutz geschleift, die Menschenwürde mit Füßen getreten.“ Die Bekenntnisbewegung „Kein anderes Evangelium“, Gemeindehilfsbund und Gemeindenetzwerk und die Konferenz bekennender Gemeinschaften in Deutschland haben die Kirche an das erinnert, was allen Kundigen bekannt ist: „Aus einer in den USA begonnenen Bürgerrechtsbewegung zu Gunsten homosexueller Menschen ist seit Jahren eine Aktion zur Zerstörung politischer Kultur geworden. Die Unterscheidung zwischen Frau und Mann wird aufgehoben, um das Publikum zu verwirren. Mit dieser Geschlechterverwirrung soll eine neue Gesellschaft und ein neues Menschentum heraufgeführt werden.“ In den in Berlin gehaltenen Predigten war von dieser Mahnung  nichts zu erkennen.

Es ist unverkennbar, dass in vielen kirchenleitenden Gremien die Ideologie der „Ökumenischen Arbeitsgemeinschaft Homosexuelle und Kirche (HuK)“ eingezogen ist. Sie ist breit in andere Organisationen schwuler Aktivisten vernetzt. Ihre Antworten auf die Fragen homosexueller Menschen sind so schlicht, dass sie zunächst überzeugend klingen. Sie werden aber, wie alle Erfahrungen dauerhaft zeigen, den komplexen existentiellen Problemen der betroffenen Menschen nicht gerecht. Wie weit diese innerkirchliche Ideologisierung durch Vernetzung kirchlicher Einrichtungen geschehen ist, lehrt ein Blick auf das wüttembergische Portal „Bündnis Kirche und Homosexualität“ (www.bkh-wue.de). Man kann unterstellen, dass die überwiegende Mehrheit der württembergischen Evangelischen davon keine Ahnung hat. Offen bleibt indes, ob die Kirchenleitung auch keine Ahnung hatte oder schlicht nicht zur Kenntnis nehmen oder einfach nur schweigen wollte.

Das Schweigen von Kirchenleitungen kann auch sonst zur Provokation werden. Das ist zur Zeit besonders der Fall im Schul- und Bildungsbereich. Es gibt neuere  Empfehlungen von einigen Kultusministerien zum Sexualkundeunterricht in der Grundschule. In ihnen wird das Sexuelle auf das Biologische reduziert. Das Geheimnis von Liebe, Vertrauen und Erotik bleibt außen vor und ist nicht mehr schützenswert. Die Kinder sollen in Rollenspielen Sexualverhalten trainieren! Wenn Kirchenleitungen dazu weiterhin schweigen, haben sie kein Recht mehr, von ganzheitlicher Bildung und Erziehung zu reden. 

Wer bei dem allem nicht böse Absicht unterstellen will, kommt zur Erkenntnis, dass offenbar zur Zeit starke Gefühlsbewegungen die Sachfragen überlagern. Das ist leider nicht nur beim Thema „Homosexualität und Kirche“ so. In den interreligiösen Beziehungen wird nicht klar genug zwischen den muslimischen Mitbürgern unterschieden, denen die Christen gute Nachbarschaft und ihr Glaubenszeugnis schulden, und dem Islam, der die Religionsfreiheit nicht kennt, sondern bekämpft. Auch auf dem schwierigen Feld der politischen Ethik kann die Kirche mit Gefühlen nicht helfen, sondern nur mit der Kraft des Unterscheidens: Erfahrungen allgemeiner Ohnmacht gehören in die Fürbitte, die Kanzel darf nicht für politische Urteile in Anspruch genommen werden. Bei Taufe und Abendmahl haben sich lokale Liturgien entwickelt, die den Gefühlsbedarf von Insidern abdecken, aber Außenstehenden fremder sind als die überlieferten Ordnungen. Die Kenntnis der Gefühle der Menschen ist wichtig; aber Evangelisation und Mission haben sich primär an der biblischen Botschaft zu orientieren und nicht an der gesellschaftlichen Gefühlslage. Religion wandert aus den Kirchen aus und sucht sich neue Freiräume, wenn die Bekenntnisse in der theologischen Arbeit vernachlässigt werden. Der Ruf zu theologischer Sacharbeit will die Zukunftspotentiale frei legen und in Anspruch nehmen, die in unseren Bekenntnissen aufbewahrt sind  Die Auftragsgewissheit und der Auftragsvollzug unserer Kirche dürfen nicht länger durch die Sehnsucht nach allseitiger emotionaler Anerkennung gefährdet werden. Allein gemeinsame Orientierung an den geltenden Bekenntnissens führt die Kirche in die Zukunft, aus der ihr Christus entgegenkommt.

Die geltenden Bekenntnisse sind zur Zeit als Traditionsbestände archiviert. Bei Einführungen in kirchliche Ämter werden sie vorübergehend liturgisch in Anspruch genommen. Sie profilieren aber die Evangelische Kirche nicht mehr. Sie bestimmen nicht ihre Lehre und ihr Handeln. Darum ist persönlich verpflichtendes Bekennen nötig. Nur so kann die Kraft der geltenden Bekenntnisse wieder wirksam werden. Nur so kann lähmende Resignation überwunden, spalterisches Mißtrauen aufgelöst und das Profil unserer Kirche nach außen wieder erkennbar werden. Den Anfang davon sollten die Kirchenleiter machen. Ihnen gilt in Respekt vor ihrem Amt die besondere Einladung zu einem gemeinsamen Glaubenszeugnis „Für die Freiheit des Glaubens und die Einheit der Kirche“. Im gemeinsamen aktuellen Bekennen haben die verschiedenen Strömungen der Kirche immer wieder zusammengefunden. Das kann auch jetzt so sein. Das gemeinsame Bekennen wäre dann eine Plattform für gemeinsames Handeln in der gegenwärtigen Not und darüber hinaus in der Zukunft.

Diese Einladung folgt dem Bekenntnis unserer Kirche in der Theologischen Erklärung von Barmen. Diese hat mitten im damals beginnenden Kirchenkampf ihre Einladung zu einem neuen Bekennen mit diesem Schlusssatz in Artikel 6 bekräftigt:

Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne die Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und Werk des Herrn in den Dienst irgendwelcher eigenmächtig gewählter Wünsche, Zwecke und Pläne stellen.

Diese Einladung zu einem gemeinsamen Glaubenszeugnis wurde im August 2011 in gemeinsamer Verantwortung erstellt von OKR i.R. Klaus Baschang (Karlsruhe), RA Christian Hausen (Neumünster), KR i.R. Hans Lachenmann (Satteldorf), Prof. Dr. Dr. Rainer Mayer (Stuttgart), Pfr. i.R. Karl Heinz Schweizer (Bruchsal), Prof. Dr. Reinhard Slenczka, D.D. (Erlangen). Pfr. u. Religionslehrer i.R. Rolf-Alexander Thieke (Berlin), Bischof i.R. Prof. Dr. Ulrich Wilckens (Lübeck) und anderen. Eine Zuordnung einzelner Textabschnitte zu einzelnen Autoren war nicht beabsichtigt und ist nicht möglich.

Der Text kann als pdf-Dokument unter www.bb-baden.de und  www.ksbb-bayern.de heruntergeladen werden. Weitergabe und Abdruck – auch auszugsweise – sind erlaubt und erwünscht.

 

 

 

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Samstag 6. August 2011 um 10:18 und abgelegt unter Kirche.