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BGH-Urteil darf nicht als Freigabe der „aktiven Sterbehilfe“ fehlinterpretiert werden

Montag 28. Juni 2010 von Christdemokraten für das Leben


Christdemokraten für das Leben

Zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Sterbehilfe erklärt Mechthild Löhr, die Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL):

Heute (25.6.10) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zum Problem “Sterbehilfe” gesprochen, das weitreichende Folgen für nichteinwilligungsfähige Schwerkranke, insbesondere Komapatienten, haben kann. Für den Fall, daß ein Patient früher angeblich den Wunsch geäußert hat, daß ein krankheitsbedingtes Sterben nicht verhindert werden solle, rechtfertigt der sogenannte mutmaßliche Wille nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung” dient.

Dies soll nach der Pressemeldung des Bundesgerichtshofs auch dann gelten, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt, der Betreuer also nur nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheidet. Allerdings ist von diesem natürlich nicht bekannt ist, ob er dem aktuellen Willen des Patienten entspräche. In aller Regel kann gar nicht überprüft werden, ob die Behauptung des Todeswunsches tatsächlich geäußert wurde.

Dies bedeutet für die Zukunft, daß die Entscheidung der Frage, wann das Lebensende des Patienten eintritt, von der Entscheidung eines Dritten abhängig gemacht wird. Damit wird genau das Gegenteil von dem angeblich angestrebten unbegrenzten Selbstbestimmungsrecht erreicht.

Das Urteil bestätigt die seit Änderung des Betreuungsrechts ab 1.9.2009 bestehende Gefahr, daß  die Entscheidung darüber, ob die Herbeiführung des Todes eines Patienten rechtlich erlaubt war oder nicht, letztlich davon abhängt, was als Begründung für die Herbeiführung des Todes glaubhaft angegeben wird. Es droht jetzt massiv die Gefahr, daß das Urteil durch bereits zu beobachtende, zum Teil wohl vorsätzliche Fehlinterpretationen in der Presse nunmehr als eine vermeintliche Freigabe der “aktiven Sterbehilfe” (= Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB) durch den BGH mißverstanden wird. Eine solche Deutung würde verhängnisvolle Konsequenzen für den Lebensschutz nach sich ziehen.

CDL-Presse-Erklärung vom 25.6.2010

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 28. Juni 2010 um 14:40 und abgelegt unter Allgemein, Gesellschaft / Politik, Lebensrecht, Medizinische Ethik.