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Unproblematische Mitwirkung?

Montag 15. Juni 2009 von Medrum


Medrum

Ist die Mitwirkung der EKD
in der Schwangerschaftskonfliktberatung unproblematisch?

Die Evangelische Kirche Deutschlands wirkt an der Beratung von schwangeren Frauen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) mit. Der Gesetzgeber macht für die Mitwirkung an dieser Beratung eine „ergebnisoffene“ Beratung zur Auflage, die auf der Grundlage „der Verantwortung der Frau“ stehen muß und zur Ausstellung von Beratungsbescheinigungen verpflichtet, die zur Beendigung der Schwangerschaft berechtigen. Diese Praxis ist in der EKD eingeführt, aber nicht unumstritten. Pastor Joachim Cochlovius vom Gemeindehilfsbund formulierte fünf Thesen, die diese Praxis kritisch betrachten.

Für Pastor Cochlovius sind die Voraussetzungen des SchKG für Christen, die ihre ethischen Maßstäbe am Neuen Testament ausrichten, nicht akzeptabel. Er widerspricht damit zumindest in Teilen der Auffassung des Ratsvorsitzenden der EKD, Landesbischof Wolfgang Huber, der bei einer Festveranstaltung des Evangelischen Zentralinstituts für Familienberatung am 18.09.2000 festgestellt hatte, „dass das ungeborene Leben im Mutterleib nur mit der Mutter und nicht gegen sie geschützt werden kann“. Aus dieser Einsicht heraus „könne kirchliche Beratung und können evangelische Beraterinnen und Berater sich zu einer ergebnisoffenen Beratung bekennen, in welcher die Achtung vor der Gewissensentscheidung von Frauen im Schwangerschaftskonflikt zum Ausdruck“ komme, meinte Huber.

Pastor Cochlovius gibt demgegenüber zu bedenken:

  1. Die Kirche könne keine Bescheinigung ausstellen, die als Legitimation von Abtreibungen genutzt werden können, weil sie nicht mitschuldig am Töten menschlichen Lebens werden dürfe.
  2. Das autonome Gewissen des einzelnen Menschen könne nicht zur letzten Instanz über Leben und Tod erhoben werden, weil nach evangelischer Ethik nur das an die Heilige Schrift gebundene Gewissen in der Lage sei, ethisch verantwortliche Entscheidungen zu treffen.
  3. Die Kirche dürfe nicht „ergebnisoffen“ beraten, weil das Ziel der Kirche die Vermeidung einer Abtreibung sein müsse.
  4. Die im SchKG gemeinte „Solidarität“ mit den Frauen („in Verantwortung der Frau“) stehe im Widerspruch mit dem Solidaritätsbegriff der Kirche, die den Menschen vor Entscheidungen warnen müsse, die ihn in Konflikt mit Gottes Wort und Willen bringen, und die sich einer Mitwirkung an solchen Entscheidungen verweigern müsse.
  5. Einer Mutter die Abtreibung ihres Kindes mit Hilfe eines Beratungsscheines zu ermöglichen und sie damit in seelische Konflikte und Schuld vor Gott und dem ihr anvertrauten Kind zu stürzen, stehe nicht mit dem Barmherzigkeitsbegriff der Kirche im Einklang, weil die Kirche die Frau vor einem solchen Schritt der Unbarmherzigkeit gegenüber ihrem Kind bewahren müsse, ihr damit zu einem freien Gewissen vor Gott zu verhelfen habe und sie schließlich zu einem Ja zu ihrem Kind führen müsse.

Cochlovius kommt zum dem Schluß, dass die Mitwirkung der EKD an der gesetzlich geregelten Beratungspraxis und ihrer „ergebnisoffenen“ Beratung mit alleiniger „Verantwortung der Frau“ zwar ein Kompromiß zwischen dem postmodernen, autonomen Menschenbild und dem Lebensrecht des Embryos sein mag, dass es aber keine ganzheitliche Hilfe für die ungewollt schwangere Frau aus neutestamentlicher Sicht ist.

Die kritischen Thesen von Joachim Cochlovius sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass das SchKG nur eine rechtliche Auflage macht, um eine Schwangerschaft abbrechen zu können: Die Teilnahme an einer unverbindlichen, „ergebnisoffenen“ Beratung. Die Kritiker dieser Gesetzgebung aus Lebensschutzrechtsorganisationen beanstanden, dass mit den in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen kein wirksamer Schutz des ungeborenen Lebens erreicht worden sei, weil nach der amtlichen Statistik seit vielen Jahren jährlich weit mehr als 100.000 Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland durchgeführt werden.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch sind gering. Auch unabhängig vom Verlauf der Beratung, sogar bei Ablehnung eines Gespräches, muss „auf Wunsch“ eine Beratungsbescheinigung ausgestellt werden, die eine straffreie Durchführung der Kindestötung im Mutterleib ermöglicht (Bernward Büchner, Das „Beratungskonzept“ lässt ungeborene Kinder schutzlos, in: Die Tagespost, Nr. 135 vom 8. November 2008). Dies bedeutet in der Konsequenz im Extremfall: „Hingehen und Schein abholen reicht“. Dies kommt einer Freigabe der Abtreibung gleich.

Kurt J. Heinz, Medrum, 30.05.09

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 15. Juni 2009 um 16:39 und abgelegt unter Kirche, Lebensrecht.