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Gleichstellung homosexueller Partnerschaften

Samstag 9. März 2013 von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz


Prof. Dr. Klaus F. Gärditz

RECHTSWISSENSCHAFTLICHER KOMMENTAR

I. Ausgangslage

Als unter der ersten rot-grünen Bundesregierung das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingeführt wurde, um gleichgeschlechtlichen Paaren eine familienrechtliche Absicherung ihrer Partnerschaft zu ermöglichen, wurde – im Kontrast zur politischen Funktion, aber mit Blick auf verfassungsrechtliche Unsicherheiten – jeder Eindruck vermieden, es könne sich hierbei um eine verkappte Form der Ehe handeln. Nachdem das BVerfG die Lebenspartnerschaft als solche für verfassungskonform erklärt und zugleich klar gestellt hatte, dass Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) kein sog. Schutzabstandsgebot zu entnehmen sei (Anm. 1), kehrte sich die bislang defensive Ausrichtung der Gleichstellungspolitik in eine offensive Agenda um. Nunmehr wurden die – zuvor noch zur Verteidigung des LPartG bemühten – verbliebenen Privilegierungen der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft mit dem Argument angegriffen, es handele sich um (mittelbare) Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität. Das europäische Anti-Diskriminierungsrecht hätte – wie die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Maruko zeigt (Anm. 2) – eine rigide Angleichung nicht erzwungen, sofern die nationalen Gerichte wesentliche unterschiede zwischen Ehe und Familie herausgearbeitet hätten. (Anm. 3) Zwei beamtenrechtliche Kammerentscheidungen des Zweiten Senats des BVerfG aus den Jahren 2007 und 2008 betonten daher noch mit Recht den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), der verfassungsimmanent Differenzierungen rechtfertige. (Anm. 4) Den ganzen Beitrag lesen »

Kategorie: Ehe u. Familie, Gesellschaft / Politik, Sexualethik