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Rundschreiben an die Presbyterien der 521 Gemeinden der Ev. Kirche von Westfalen

Dienstag 24. April 2012 von Administrator


Rundschreiben an die Presbyterien der 521 Gemeinden der Ev. Kirche von Westfalen
Bielefeld, 20.04.2012

Sehr geehrte Presbyterinnen und Presbyter!

Mit Schreiben vom 27.03.2012 hat das Landeskirchenamt den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen einen Entwurf des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz zugesandt. Auch die Presbyterien der einzelnen Gemeinden können zum Entwurf Stellungnahme beziehen und diese über die Kreissynode dem Landeskirchenamt zuleiten. Die Unterzeichner dieses Rundschreibens bitten Sie, Presbyterinnen und Presbyter, Ihre Aufmerksamkeit auf den §39, 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG) zu richten, der auch für das Kirchenrecht der EkvW verbindlich ist. Zu widersprechen ist der theologischen Interpretation des §39,1.

Der §39,1 lautet: „Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (§3, Absatz 2) gebunden. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend.“ Nicht aufgenommen hat man in diesen Text, dass unter „familiären Zusammenleben“ auch Homosexualität im Pfarrhaus verstanden werden dürfe. Die EKD weist die evangelischen Landeskirchen darauf hin, dass es ihnen nunmehr möglich sei, das in der Praxis bisher geduldete homosexuelle Verhalten eingetragener Lebenspartnerschaften ohne erneute öffentliche Diskussion fortzusetzen. Die Präses der westfälischen Kirche hat sich unterstützend dahingehend schon geäußert. Entscheiden wird darüber im Herbst 2012 die Landessynode. Doch zuvor ist auf die Stimme der Kreissynoden, vor allem aber auf die Ihre, Presbyterinnen und Presbyter der 521 Gemeinden, zu hören. Ihre Stimme hat Gewicht. Seien Sie sich bewusst, dass Sie letztlich dem Herrn der Kirche allein verantwortlich sind.

Die Unterzeichner dieses Rundschreibens sind wie viele evangelische Christen in den Gemeinden der Auffassung, dass die angestrebte Regelung dem Wort Gottes in der Heiligen Schrift, dem Geist der Reformation und den evangelischen Bekenntnisschriften widerspricht und daher abzulehnen ist. Dem traditionellen Symbol- und Vorbildcharakter des evangelischen Pfarrhauses für das Leitbild von Ehe und Familie entsprach das besondere Vertrauen der Gemeindeglieder, das nun verloren zu gehen droht. Aus den Belegstellen des Alten und Neuen Testamentes geht hervor, dass homosexueller Umgang durchgängig als Unzucht und damit als Sünde angesehen wird. Keinesfalls aber darf daraus eine Diskriminierung Homosexueller abgeleitet werden. Es gibt bekanntlich eine etwa 1% der Bevölkerung betreffende Disposition zur Homosexualität und eine durch Umwelteinflüsse – besonders in der Jugend – erworbene. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch ausgeübt werden müsse.

Das allen Menschen geltende 6. Gebot schützt die Ehe als die von Gott gewollte und von ihm gesegnete Lebensbeziehung zwischen Mann und Frau und hält an zu verantwortlichem und zuchtvollem Umgang mit der Sexualität. Es geht also – modern gesprochen – um die Menschenwürde, die nur im Einklang mit der Schöpfungsordnung Gottes unverletzt und glaubwürdig gelebt werden kann, das heisst also: entweder ehelich oder enthaltsam zu leben. Und es gibt therapeutische und seelsorgerliche Bemühungen, um homosexuell orientierten Menschen zu einer Veränderung zu helfen, sofern sie darum bitten. Wer solche Hilfe anbietet, erfährt, dass er sich in einem Kampf befindet, der sich gegen den herrschenden Trend wendet, der das völlige Ausleben der Homosexualität als „unverzichtbares Menschenrecht“ proklamiert. Unsere säkularisierte westliche Gesellschaft hat sich von traditionellen Werten weithin entfernt und frönt – dem Zeitgeist entsprechend – einem schranken- und verantwortungslosen individuellen Freiheitsbegriff. Die Verantwortung für den Bestand der Familie und damit auch für das Recht und das Glück der Kinder ist hier völlig aus dem Blick geraten.

Es ist nicht Aufgabe der Kirche, sich dem jeweiligen Zeitgeist anzupassen, sondern ihm in der Vollmacht der Botschaft vom Heil Gottes in Christus zu wehren, das allen widerfährt, die sich danach sehnen, los von der Knechtschaft der Sünde und berufen zu der herrlichen Freiheit der Kinder Gottes.

Die dargestellte Position wird als im Einklang mit der Heiligen Schrift stehend vertreten von: Bekenntnisbewegung „Kein anderes Evangelium“, Westfalen; Ev. Gemeinschaftsverband Siegerland-Wittgenstein; Ev.-Luth. Gebetsgemeinschaften; Gemeindehilfsbund; Luth. Pfarrgeschwisterbund OWL.

Mehr zur Thematik findet man in der vom Gemeindehilfsbund, Walsrode herausgegebenen Broschüre Prof. Rainer Mayer „Gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Pfarrhaus?“ und Altbischof Prof. Ulrich Wilckens, „Das biblische Zeugnis zur Homosexualität.“

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Den Presbyterien schlagen wir vor, ihre Kreissynode wie folgt anzuschreiben:

Als Presbyterinnen und Presbyter sind wir verpflichtet, allein dem Herrn seiner Gemeinde und der Stimme unseres Gewissens zu folgen. Das kann dazu führen, dass wir Dinge anders sehen als andere im gesellschaftlichen oder kirchlichen Raum.

So versagen wir unsere Zustimmung zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften im Pfarrhaus. Wir stellen deshalb bei der Kreissynode folgenden Antrag: Gleichgeschlechtlicher Beziehung im Pfarrhaus kann, aber muss auch widersprochen werden, um bisherige stillschweigende Duldung zu beenden. Sie stellt keinesfalls „familiäres Zusammenleben“ dar. Dieser Antrag soll dann an die Landessynode weitergegeben werden.

Der Staat garantiert der Kirche das Recht auf derartige autonome Entscheidungen. Seit 2000 Jahren sagen jüdische und christliche Tradition Nein zu gleichgeschlechtlichem Zusammenleben. Nur die Familie gewährleistet den Fortbestand der Schöpfung.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 24. April 2012 um 15:20 und abgelegt unter Kirche, Sexualethik.