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Rechtsanwalt Christian Hausen: Seltsames Eheverständnis in Politik und Medien

Dienstag 13. Juni 2023 von Christian Hausen


Christian Hausen

Christian Hausen

Seltsames Eheverständnis in Politik und Medien

Von verschiedenen Seiten wird eine Erweiterung unserer Verfassung gefordert, gerade soweit es das Familienrecht betrifft. Es geht zum Teil sehr weit, etwa zum Wunsch der Abschaffung der Ehe (Der Spiegel, Mai 2023). Innerhalb des Grundrechts der Familie sollen die Rechte für Kinder ausgeweitet werden. So hört man etwa von formbaren Jugendlichen der Generation Z, Abspeck-Methoden für schwergewichtige Kinder, schwachen Pisa-Leistungen, besseren Noten der Mädchen, Abwertung der Familie oder Verwirrung bezüglich Geschlechtsidentität, schließlich als Höhepunkte Heavy-Metal oder Kondomautomaten in Schulen. Es lohnt sich in der Tat, zu den einzelnen Ideen Stellung zu nehmen.

 

 

  1. Was treibt die „Generation Z“?

Die Tagesschau publizierte: „Die junge Generation ist mehrheitlich tolerant, zuversichtlich und umweltbewusst. Doch die neue Shell-Jugendstudie zeigt auch eine Affinität zu Rechtspopulismus und traditionellen Familienbildern.“ Aufschlussreich ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit dem Hinweis auf die klassische Familie nicht nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berichtet, sondern eine (negative) Bewertung vorgenommen hat; anders lässt sich die enge Verknüpfung von Traditionellem mit Rechtspopulismus nicht deuten. Das ist unverantwortlich im Sinne von § 11 Rundfunkstaatsvertrag, welcher eine verfassungskonforme Interpretation der gegenwärtigen Ereignisse fordert – was auch für und gegen die Generation Z gilt. So ist zum Beispiel in Art. 6 GG die Familie äußerst positiv bewertet.

Die Staatssender sollen gerade konstruktive Kultur fördern, wozu auch gehört, dass die Jugend die tradierten Höflichkeitsformen wieder einführt, Rücksicht Jung gegenüber Alt. Das schließt selbstverständlich ein gesundes Differenzierungsvermögen ein. Der Begriff „populistisch“ ist ein Kampfbegriff; peinlich ist, dass schlichtere Soziologen ihn als wissenschaftliche Erkenntnis einordnen. Die „Welt“ kritisiert konsequenterweise, dass typisch linkspopulistische Forderungen nicht abgefragt werden dürften. Letztlich geht es darum, Kinder – welche mit den sozialen Medien aufwachsen – dazu zu erziehen, dass sie ihrer Umgebung gefallen wollen. Sie haben gelernt, nach Likes zu streben. Letztlich wollen sie bewundert werden, indem sie die politisch korrekte Panik, unter anderen im Engagement für das Klima (siehe Greta Thunberg), übernehmen.  Insofern erweist sich das Kind als passendes Subjekt für die Befürworter einer verfassungsmäßigen Aufstockung, weil die jungen Menschen verhältnismäßig leicht zu beeinflussen sind, und zwar gerade um den staatlichen Einfluss im Gegensatz zu demjenigen der Eltern drastisch auszuweiten – eine erprobte einseitige sozialistische Idee. Letztlich müsste man   behaupten: Die Kinder sind was den Zeitgeist betrifft einfach zu wenig rebellisch!

 

  1. Muss das Familienrecht wirklich geändert werden?

Es besteht bereits ein Entwurf für ein Gesetz, mit dem spezielle zusätzliche Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden sollen. Darin spricht man zum Beispiel nicht mehr von Eltern und Familie, sondern nur noch von der „sozialen Gemeinschaft“ und dass Kinder Gehör finden sollen, wenn es um ihre Rechte und Interessen geht. „Vater Staat“ orientiert sich nicht mehr am Wohl der Kinder, sondern am Interesse der jeweils herrschenden Ideologie, also am  Zeitgeist. Dieser ist derzeit rot-grün. Bewusst gewollt ist die Störung des Vertrauensverhältnisses in der Familie und die Zerstörung elterlicher Autorität.

Nach dem erwähnten Art. 6 Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern. Es handelt sich um eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm, wie sich aus diversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Die Vorschrift erfasst Ehe und Familie „als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomie- und Lebensbereich“ (Entscheidungssammlung Bd. 91 S. 130, 134). Dabei liegt dem Ehebegriff der Verfassung das Bild der bürgerlich-rechtlichen Ehe zu Grunde, die in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossen wird (Bundesverfassungsgericht Entscheidungssammlung Bd. 53, S. 224. 245).

Dabei bleibt die „wilde Ehe“ aus dem Schutzbereich ausgespart (Bd. 36, S. 146. 165) – das lose Zusammenleben erscheint nach unserer Verfassung nicht als besonders schützenswert, auch gleichgeschlechtliche Verbindungen sind aus dem Ehebegriff prinzipiell ausgeschlossen (NJW 1993, S. 3058). Der Familienbegriff knüpft wie der Ehebegriff an das bürgerlich-rechtliche Institut der Familie an; sie ist „die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“ (BVerfGE 10 S. 59, 66). Das geschützte Verhalten reicht von der Familiengründung bis in alle Bereiche des familiären Zusammenlebens. Die Vorschrift berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (BVerfGE 80, S. 81, 290). Der Staat hat die Pflicht, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 87, S. 1. 35). Es dürfen keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden (BVerfGE 76 S. 1. 72).

Staatliche Eingriffe sind ausnahmsweise zulässig: Die Institutsgarantie sichert „den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften, insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung, und schützt gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmende Merkmale des Bildes von der Familie, das der Verfassung zu Grunde liegt, beeinträchtigen“ (BVerfGE Bd. 80, S. 81. 92). Damit sind staatliche Eingriffe so gut wie ausgeschlossen, sie sind nur zulässig, wenn dies das staatliche Wächteramt fordert. Sie dürfen aber nur zum Wohl des Kindes ausgeübt werden; dazu gehört zum Beispiel nicht, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Staat muss nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortlichen Verhältnisses der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfGE Bd. 24, S. 119. 144). Es handelt sich in der Tat um eine äußerst vernünftige Regelung, die wir den Initiatoren des Grundgesetzes zu verdanken haben. Eine irgendwie vorgestellte Änderung ist nicht vonnöten.

 

  1. Was bewegt Politiker zur Grundgesetzänderung?


Wie angedeutet, geht es letztlich um die herrschende, durchaus dem Sozialismus nahestehende Ideologie unter deutschen Politikern und Mainstream-Medien. Bundeskanzler Scholz äußerte sich frank und frei: „Wir wollen die Lufthoheit über die Kinderbetten“. Bei dieser Einstellung erscheinen die Ehe und Familie begünstigenden Vorschriften einschließlich der unterstützenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als kontraproduktiv. Kinderrechte im Grundgesetz sollen ja die Elternrechte zukünftig zugunsten neuer staatlicher Einwirkungsmöglichkeiten schmälern. Mitverantwortlich für solche Ideen ist die Justizministerin Lambrecht (SPD). Eine Petition mit dem nötigen Quorum von 50.000 Unterzeichnern zwingt den Petitionsausschuss des Bundestags immerhin, öffentlich hierüber zu beraten.

Die „Demo für alle“ kritisiert den Gesetzesvorschlag, weil er massiv in das „natürliche Recht der Eltern auf die Erziehung der eigenen Kinder“ einwirke. So soll in Art. 6 GG ein neuer Abs. 1 a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei einem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“ Vordergründig erscheint der Text als harmlos, letztlich als Unterstützung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; bei näherem Hinsehen erkennt man aber die „Einstiegstore“, um das bisherige Familienrecht aus den Angeln zu heben.

Nach den Äußerungen der Gesetzesinitiatoren handelt es sich um einen den Wortlaut von Art. 6 Grundgesetz ändernden Entwurf, der das Elternrecht überhaupt nicht beschränke. Von maßgeblicher Bedeutung im Sinne von Irritationen sind aber Formulierungen wie zugunsten des Kindes „Förderung seiner Grundrechte“ – also als Gegenrecht zu den Elternrechten – oder die Pflicht, das Wohl des Kindes „angemessen zu berücksichtigen“ – also aus Beamten-Perspektive über die Angemessenheit nach ideologischen Gesichtspunkten zu befinden. Man erinnere sich an die familiären Schikanen in der Sowjetunion oder in der DDR. Dass damit künftige Beeinträchtigungen der Elternrechte geradezu vorprogrammiert sind, liegt auf der Hand und kann nach den Gesetzen der Logik und den Prinzipien der intellektuellen Redlichkeit beim besten Willen nicht verneint werden.

 

  1. Sind nach unserer Verfassung die geplanten Änderungen zulässig?

 

Der geistige Gehalt des Ehe, Familie und Kinder schützenden Grundrechts in Art. 6 ist historisch zum großen Teil auf das Christentum zurückzuführen. Unsere gesamte Verfassung beruht letztlich darauf. Formulierungen wie die „Verantwortung vor Gott“ in der Präambel oder die „Übernahme von Glaubensbestimmungen“ nach Art. 140 sowie die „Glaubens- und Gewissensfreiheit“ nach Art. 4 oder der Schutz des christlichen Religionsunterrichts nach Art. 7 prägen unsere Kultur in erheblicher Weise. Schon deshalb ist es notwendig, sich mit diesem Erbe ein wenig näher zu befassen. Bereits das Alte Testament wird in Bezug auf den familiären Zusammenhalt deutlich. Eine zentrale biblische Bestimmung steht in Psalm 127: „Kinder sind eine Gabe des Herrn“, also letztlich als Geschenk zu betrachten. Unterstrichen wird der familiäre Aspekt mit den Appellen in den Sprüchen Salomos: „Mein Kind, gehorche der Zucht Deines Vaters und verlass nicht das Gebot Deiner Mutter“ (Spr 6,20). Aus dem Neuen Testament kennt man die Geschichte des zwölfjährigen Jesus im Tempel, in dem die Zuhörenden über seine Verstandesleistungen erstaunt waren (Lukas 2,45f.) und seine Eltern für die Wiederherstellung des Familienzusammenhalts sorgten (Vers 51).

Wichtig ist gerade die Beziehung der jungen Menschen zu den Eltern, wenn es heißt (Epheser 6,1): „Ihr Kinder, seid gehorsam Euren Eltern“! Vom Staat als zu gehorchender Obrigkeit ist insoweit keine Rede; für die Kinder genügen die Liebe der Mutter (Titus 1,6) und der empathische Umgang der Väter (Kolosser 3,21). Eine staatliche Erziehungsübernahme ist eigentlich nur bekannt in den verbrecherischen Ideologien des Nationalsozialismus und des Kommunismus.

Wir erleben heute eine Rückkehr von Spielarten staatlicher Übergriffe. Man denke an die wissenschaftsfeindliche Gender-Ideologie mit sage und schreibe mehr als 200 (letztlich schädlichen) Professuren in Deutschland, die Verwirrung mittels der Gender-Sprache. Es begann mit der 68er Kulturrevolution mittels der Erleichterungen von Ehescheidungen und Abtreibung, letztlich der Abwertung des familiären Zusammenhalts. Verbessert hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zugunsten der Familien nichts wirklich Essenzielles – die aus dem Boden sprießenden Kitas stellen dafür keinen Beweis dar. Im Gegenteil nehmen die Tragödien bei Kindern zu, sei es, die vermehrte Fettleibigkeit oder dass sie gar neuerdings dem Druck in Richtung Kampf gegen den Klimawandel psychisch nicht gewachsen sind. Nicht einmal bei diesen Nöten, zur deren Behebung der Staat eigentlich zuständig wäre, zeigen sich die pädagogischen Institutionen in der Lage, für konstruktive Änderungen zu sorgen. Es ist nicht bekannt, dass etwa der Staat einschreitet, wenn Eltern ihre Kinder auf Demos Plakate halten lassen, welche sie bis in die Träume verfolgen. „Der Spiegel“ empfiehlt den deutschen Bildungspolitikern, nicht nur Schüler zum Pisa-Test zu schicken, sondern auch sich selbst (49/19). Fast als Scherz erscheinen die selbstgemachten Probleme, soweit es um die Einschulungsfeiern an sonst schulfreien Samstagen betrifft – wie sollen die Politiker kompetent und effizient im Hinblick auf die Aufrechterhaltung unserer Grundrechte sein? Erst recht nicht können sie – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – die Erziehung durch die Eltern konstruktiv ersetzen (Sprechen beibringen, mit Messer und Gabel essen, die Toilettenspülung benutzen, Nase putzen, Zähne putzen, …). Bereits aus diesen genannten Gründen erscheint eine Änderung von Art. 6 Grundgesetz im Sinne der Planungen seitens der Bundesregierung als überflüssig, letztlich gar als schädlich.

 

  1. Ist das Maß nicht längst voll durch die Kita-Förderung?

Direkt nach der Wende durfte ich eine Veranstaltung moderieren, an welcher etliche Besucher aus der DDR teilnahmen. Man kam ins Gespräch über Nachteile und Vorzüge der Lebenssituation in beiden Teilen Deutschlands. Als keine positiven Erfahrungen aus Ostdeutschland artikuliert wurden, fragte ich, wie es stünde mit den doch so hoch gerühmten Kindertagesstätten. Zu meiner großen Überraschung bekundeten die sechs östlichen Teilnehmer übereinstimmend: Die staatlichen Kitas seien ein schwerer Fehler, die Folgen würden die kindlichen Opfer noch lange tragen. Gleichwohl hat Westdeutschland in fast unvorstellbarem Ausmaß die Kindertagesstätten – gerade für unter Dreijährige – gefördert.

Es wurde der Anschein erweckt, als ob derartige Investitionen das Nonplusultra der positiven gesellschaftliche Entwicklung wären. In Wirklichkeit handelt es sich um einen unverzeihlichen Irrtum. Der Staat ist einfach mit der Elternstellung überfordert. Es kamen und kommen erhebliche seelische Schäden in der nachwachsenden Generation zutage. Es gehört zu den für alle verständlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass nichts unser Denken und Fühlen so intensiv prägt wie die ersten drei Lebensjahre. „Die Mutter versieht des Babys Gehirn mit einer Software, die lebenslang Steuerfunktion besitzt“ (Hans Sachs in seinem Buch „Sind wir noch zu retten? Die politische Bedeutung der frühen Kindheit“). Der Gynäkologe und Psychotherapeut verweist auf mehr als 40 Jahre Forschung zur Entwicklungspsychologie, insbesondere auf die Bindungstheorie in der aktuellen Hirnforschung. Frank und frei äußerte er sich in der Weise, dass eine Politik der Wertschätzung der Einheit von Mutter und Kind ein Gewinn für das emotionale Klima in unserer Gesellschaft wäre. Schädlich sei unter anderem Gender-Mainstreaming. Der soziale Druck sei sehr hoch, die für die Kinder schädliche Fremdbetreuung in einer Krippe zu wählen.

Die sogenannten Nur-Hausfrauen werden diskriminiert. Das Bild der liebenden Mutter ist in unserer Gesellschaft nahezu zerstört. Ursache ist der feministisch-marxistischer Angriff auf den Schutzraum Familie. Im Jahr 2019 waren laut statistischen Bundesamts über 800.000 unter Dreijährige in Kinderbetreuung. Der Buchautor schlägt eine 180°-Wende vor. Es bleibt dabei: Mutterliebe wird ins Herz gelegt und nicht in der Ausbildung der Erzieherinnen vermittelt. Wo kommen wir denn hin, wenn die Betreuungsbiografie aus Krippe, Hort und Ganztagsschule ins Leben startet? Das Hin- und Hergeschiebe muss ein Ende bekommen. Das gilt auch für die vielen schreienden Babys, die morgens in der Krippe abgegeben werden. In der Tat hat der Staat schon derartig viele Bereiche aus den nach unserer Verfassung der Familie zugewiesenen an sich gerissen, dass es höchste Zeit wird, insoweit einen Schlusspunkt zu setzen. Der christliche Ansatz, Kinder als „Gabe Gottes“ anzusehen, ist in der Tat in erheblicher Weise förderungswürdiger als die destruktive Kita-Ideologie.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 13. Juni 2023 um 11:03 und abgelegt unter Allgemein, Ehe u. Familie, Gesellschaft / Politik, Sexualethik.