{"id":9154,"date":"2013-03-09T16:15:03","date_gmt":"2013-03-09T14:15:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=9154"},"modified":"2013-03-09T16:39:34","modified_gmt":"2013-03-09T14:39:34","slug":"gleichstellung-homosexueller-partnerschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=9154","title":{"rendered":"Gleichstellung homosexueller Partnerschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong>RECHTSWISSENSCHAFTLICHER KOMMENTAR<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als unter der ersten rot-gr\u00fcnen Bundesregierung das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingef\u00fchrt wurde, um gleichgeschlechtlichen Paaren eine familienrechtliche Absicherung ihrer Partnerschaft zu erm\u00f6glichen, wurde \u2013 im Kontrast zur politischen Funktion, aber mit Blick auf verfassungsrechtliche Unsicherheiten \u2013 jeder Eindruck vermieden, es k\u00f6nne sich hierbei um eine verkappte Form der Ehe handeln. Nachdem das BVerfG die Lebenspartnerschaft als solche f\u00fcr verfassungskonform erkl\u00e4rt und zugleich klar gestellt hatte, dass Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) kein sog. Schutzabstandsgebot zu entnehmen sei (Anm. 1), kehrte sich die bislang defensive Ausrichtung der Gleichstellungspolitik in eine offensive Agenda um. Nunmehr wurden die \u2013 zuvor noch zur Verteidigung des LPartG bem\u00fchten \u2013 verbliebenen Privilegierungen der Ehe gegen\u00fcber der Lebenspartnerschaft mit dem Argument angegriffen, es handele sich um (mittelbare) Diskriminierungen wegen der sexuellen Identit\u00e4t. Das europ\u00e4ische Anti-Diskriminierungsrecht h\u00e4tte \u2013 wie die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Maruko zeigt (Anm. 2) \u2013 eine rigide Angleichung nicht erzwungen, sofern die nationalen Gerichte wesentliche unterschiede zwischen Ehe und Familie herausgearbeitet h\u00e4tten. (Anm. 3) Zwei beamtenrechtliche Kammerentscheidungen des Zweiten Senats des BVerfG aus den Jahren 2007 und 2008 betonten daher noch mit Recht den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), der verfassungsimmanent Differenzierungen rechtfertige. (Anm. 4)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Rechtsprechungswende des Ersten Senats des BVerfG<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese traditionelle und verfassungsrechtlich konsequente Linie wurde jedoch kurz darauf Mitte 2009 durch den Ersten Senat des BVerfG mit weitreichenden Folgen durchbrochen. Ausgangspunkt einer inzwischen kanonisierten Rechtsprechungslinie ist das gewagte Postulat, mittelbare Differenzierungen auf Grund der sexuellen Orientierung seien vergleichbar mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Ungleichbehandlungen und m\u00fcssten daher strengen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen werden. Gehe die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige \u2013 so das BVerfG \u2013 der blo\u00dfe Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Aus der Befugnis, in Erf\u00fcllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen F\u00f6rderauftrags die Ehe gegen\u00fcber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Gebot herleiten, andere Lebensformen gegen\u00fcber der Ehe zu benachteiligen. Es bed\u00fcrfe daher jenseits der blo\u00dfen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertige. (Anm. 5)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das nahe liegende Argument, aus der Ehe gingen \u2013 anders als aus der Lebenspartnerschaft \u2013 typischerweise Kinder hervor, verwirft das BVerfG mit dem naturalistischen Verweis auf kinderlose Ehen und ehelose Elternschaft. Damit ist aber der Verweis auf sachliche Differenzierungsgr\u00fcnde eine Leerformel ohne Anwendungsbereich: Denn Privilegierungen der Ehe kn\u00fcpfen allesamt auf die eine oder andere Weise entweder an die rechtliche Verfestigung einer auf Gegenseitigkeit gr\u00fcndenden sowie dauerhaften Partnerschaft oder an die \u00f6konomische Beistandspflicht an. Beide Merkmale erf\u00fcllt aber gleicherma\u00dfen auch die Lebenspartnerschaft. Es \u00fcberrascht daher nicht, dass die nachfolgende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sukzessive s\u00e4mtliche in den Kontrollzugriff des Gerichts geratenen und differenzierenden Regelungen als verfassungswidrig verworfen hat. (Anm. 6)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Sache hat die Rechtsprechung den besonderen Schutz der Ehe zwar nicht insgesamt, aber doch in Relation zur Lebenspartnerschaft faktisch aufgehoben. Hierdurch wurde \u00fcber die Hintert\u00fcr \u2013 sowie unter Umgehung des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers \u2013 eine Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bewirkt. Dass das BVerfG bislang an der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne festh\u00e4lt, \u00e4ndert am Ergebnis kaum etwas. Das besondere Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG wurde einem pr\u00e4terkonstitutionellen Rationalit\u00e4tsfetisch geopfert, der stets nach guten Gr\u00fcnden verlangt, aber verkennt, dass die kontingenten Wertungen der Verfassung als solche hinzunehmen sind. Die Verfassung sch\u00fctzt qualifiziert die Ehe, ggf. sogar als Minderheitenrecht und in jedem Fall unabh\u00e4ngig vom Stand einer (schwankenden) gesellschaftlichen Wertsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Einlenken des Zweiten Senats im Jahr 2012<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit Spannung war nun erwartet worden, ob sich der Zweite Senat des BVerfG, dessen Kammerentscheidungen vom Ersten Senat ohne R\u00fccksicht auf einen m\u00f6glichen Sondierungsbedarf \u00fcberrollt worden waren, dieser Rechtsprechungslinie anschlie\u00dfen oder Korrekturen einfordern w\u00fcrde. Im Juni 2012 machte sich nun auch der Zweite Senat in einer beamtenrechtlichen Entscheidung die Rechtsprechung des ersten Senat zu eigen. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim (ehebezogenen) Familienzuschlag stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die nicht zu rechtfertigen sei. (Anm. 7) Ein entgegenstehender Wille des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers lasse sich nicht feststellen, obschon eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des Merkmals der sexuellen Identit\u00e4t bislang gescheitert sei. Denn dies sei nicht auf eine parlamentarische Ablehnung des Schutzes der sexuellen Identit\u00e4t zur\u00fcckzuf\u00fchren; die Bundestagsmehrheit habe vielmehr eine Verfassungs\u00e4nderung mit dem Argument abgelehnt, \u201eeine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identit\u00e4t durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (\u00fcberfl\u00fcssige) Symbolpolitik darstelle\u201c. (Anm. 8)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">War der Erste Senat noch um \u2013 obgleich in der Sache angreifbare \u2013 Sachgr\u00fcnde bem\u00fcht, schwingt sich hier der Zweite Senat zum Ersatzverfassungsgeber auf: Weil der Deutsche Bundestag der Rechtsprechung des BVerfG letztlich wehrlos ausgeliefert war und keine qualifizierte Mehrheit zustande gebracht hat, die vorauseilende Rechtsprechung des Gerichts durch Verfassungs\u00e4nderung zu korrigieren (oder sprachkosmetisch zu best\u00e4tigen), wird die eigene Interpretation des Gleichheitssatzes durch das Gericht selbstbez\u00fcglich konstitutionalisiert. Eine positive Begr\u00fcndung der eigenen Rechtsauffassung ist nicht mehr n\u00f6tig; der Verzicht auf eine \u2013 politisch aussichtlose \u2013 Verfassungs\u00e4nderung wird zur nachtr\u00e4glichen Legitimation der eigenen Judikatur missbraucht. Solche selbstgef\u00e4llige Dreistigkeit besch\u00e4digt \u00fcber die Sachfrage hinaus ganz allgemein das Verh\u00e4ltnis von Verfassungsgericht und Gesetzgeber. K\u00fcnftig muss der Deutsche Bundestag also nicht nur vorsichtig dabei sein, was er regelt. Er muss zugleich auf seine Begr\u00fcndungen aufpassen, wenn er etwas nicht regeln m\u00f6chte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Perspektiven<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was den k\u00fcnftigen Umgang mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft angeht, hat diese Rechtsprechungslinie letztlich zu einer bedauerlichen Knebelung der Politik gef\u00fchrt. Ergebnisoffene Diskussionen \u00fcber fortbestehende Differenzierungen, die auch der Selbstvergewisserung im Umgang mit Lebensentw\u00fcrfen und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung dienen k\u00f6nnen, bleiben weitgehend fruchtlose R\u00fcckzugsgefechte bis zum n\u00e4chsten verfassungsgerichtlichen Urteil. Es ist zu erwarten, dass demn\u00e4chst der Zweite Senat die Beschr\u00e4nkung des Ehegattensplittings auf Ehepartner verwerfen wird und der Erste Senat die \u00d6ffnung der Sukzessivadoption f\u00fcr Eingetragene Lebenspartner erzwingt. Eine mitunter heilsame Politisierung dieser Frage, die wir derzeit in Frankreich erleben, wird Deutschland erspart, das lieber seine legalistisch-justizstaatlichen Traditionen pflegt und selbstgen\u00fcgsam auf Karlsruhe wartet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Viele Handlungsperspektiven verbleiben der Politik nicht. Positive Gestaltung des Familienrechts ist praktisch nur noch im Gleichklang von Ehe und Partnerschaft m\u00f6glich. Eine Abschaffung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft steht als Ausweg nicht ernsthaft zur Diskussion, wird von niemandem angestrebt und w\u00e4re auch ein \u00fcbertriebenes, falsches Signal. Denn immerhin sch\u00fctzt das LPartG die Bereitschaft von Menschen, sich dauerhaft zu binden und auch rechtlich f\u00fcreinander einzustehen. Diese private Verantwortungs\u00fcbernahme ist in einer schnelllebigen Zeit, in der Beziehungen immer instabiler und Lebensentw\u00fcrfe immer individualisierter werden, durchaus ein Wert an sich. Bleibt die Lebenspartnerschaft damit erhalten, was nicht zu beklagen ist, besteht ein unaufhaltsamer Automatismus zur vollst\u00e4ndigen Angleichung an die Ehe, der sehr wohl beklagt werden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das ernst zu nehmende Argument, es schade niemandem, den traditionellen Schutz der Ehe und Familie auf andere Lebensformen zu erstrecken, hat sich schon jetzt als tr\u00fcgerisch erwiesen. \u00dcber den Hebel der Gleichbehandlung wurde die Ehe letztlich zu einer Lebensform unter vielen herabgestuft. Mit der Verbreitung des Anwendungsbereichs verlieren eheliche Privilegierungen, die zu einem erheblichen Teil auch einen (\u00f6konomischen sowie sozialen) Anker f\u00fcr famili\u00e4re Solidarit\u00e4t bieten, schleichend an \u00dcberzeugungskraft. Hinzu kommt eine \u2013 bislang kaum beachtete, aber mittelfristig nicht minder bedeutende \u2013 Akzentverschiebung in der Judikatur: Indem das BVerfG nicht prim\u00e4r an die \u2013 sch\u00fctzenswerte \u2013 Einstands- und Solidarit\u00e4tsfunktion der Lebenspartnerschaft ankn\u00fcpft, sondern an die sexuelle Orientierung, bef\u00f6rdert es eine Aufwertung des Sexuellen zum Leitma\u00dfstab gegen\u00fcber den traditionell sozialen wie liberalen Schutzfunktionen des Familienrechts. Dies geht weit \u00fcber das \u2013 im Ansatz durchaus auf einem konservativen Wertkonzept gr\u00fcndende \u2013 Recht der Lebenspartnerschaft hinaus und zeigt, dass auch das BVerfG in der \u00f6konomisierten Selbstentfaltungsgesellschaft angekommen ist. Sex sells!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie war diese grundlegende Trendwende m\u00f6glich? Ein Grund d\u00fcrfte sein, dass das BVerfG mit seiner Rechtsprechung in ein intellektuelles Vakuum vorgesto\u00dfen ist, das die gesamtgesellschaftlichen Kulturspr\u00fcnge seit Mitte der 1990er Jahre hinterlassen haben. Hier zeigt sich, dass es auch ein Vers\u00e4umnis der Politik war, koh\u00e4rente und positive Konzepte des Eheschutzes zu entwickeln und Familienpolitik einseitig utilitaristisch als Feld der Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik zu besetzen. Ein anderer Grund k\u00f6nnte im institutionellen Setting der Verfassungsgerichtsbarkeit zu finden sein. Das BVerfG leidet schlicht unter einer \u00dcbers\u00e4ttigung mit Hochschullehrern. Deren in der Wissenschaft unabdingbare Kreativit\u00e4t ist f\u00fcr die Rechtsprechungskontinuit\u00e4t und Berechenbarkeit eines H\u00f6chstgerichts mitunter Gift. Zumindest hieran kann die Politik etwas \u00e4ndern: Laufbahnrichter haben sich eher selten als Avantgarde vermeintlichen Fortschritts erwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anmerkungen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1 BVerfGE 105, 313 (348).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2 EuGH, Urt. v. 1. 4. 2008, Rs. C-267\/06 (Tadao Maruko\/Versorgungsanstalt der deutschen B\u00fchnen), Slg 2008, I-1757, Rn. 67, 73.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3 Nachdem sie dies eben nicht taten, zeigte sich auch der EuGH (durchaus konsequent) zum Durchentscheiden bereit. Siehe EuGH, Urt. v. 10. 5. 2011, Rs. C-147\/08 (R\u00f6mer\/Freie und Hansestadt Hamburg), NJW 2011, 2187.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4 BVerfG-K, Beschl. v. 20. 9. 2007, Az. 2 BvR 855\/06, NJW 2008, 209; Beschl. v. 6. 5. 2008, Az. 2 BvR 1830\/06, NJW 2008, 2325; ebenso BVerwG, Urt. v. 15. 11. 2007, Az. 2 C 33\/06, NJW 2008, 868.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5 BVerfGE 124, 199 (226).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">6 BVerfGE 126, 400 ff.: Erbschafts- und Schenkungssteuer; BVerfG, NJW 2012, 2719: Grunderwerbssteuer.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">7 BVerfG, Beschl. v. 19. 6. 2012, 2 BvR 1397\/09, NVwZ 2012, 1304.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">8 BVerfG, Beschl. v. 19. 6. 2012, 2 BvR 1397\/09, NVwZ 2012, 1304, Rn. 59.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Beitrag von Prof. Dr. Klaus Ferdinand G\u00e4rditz (<\/em><em>Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t Bonn) auf einer Fachtagung der Konrad-Adenauer-Stiftung am 31.1.2013 in Berlin<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.kas.de\/\">www.kas.de<\/a>\u00a0(website der Konrad-Adeneuaer-Stiftung)<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>RECHTSWISSENSCHAFTLICHER KOMMENTAR I. 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