{"id":9120,"date":"2013-03-02T18:39:50","date_gmt":"2013-03-02T16:39:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=9120"},"modified":"2013-03-02T18:56:27","modified_gmt":"2013-03-02T16:56:27","slug":"die-ignoranz-der-richter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=9120","title":{"rendered":"Die Ignoranz der Richter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Ignoranz der Richter: Wie die Entprivilegierung der Ehe zu neuen Privilegien f\u00fchrt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer den \u201ebesonderen Schutz&#8220; der Ehe verteidige, f\u00fchre \u201el\u00e4ngst verlorene Schlachten&#8220;. Zu dieser Schlussfolgerung kommt Hans-J\u00fcrgen Papier, der 2002 als Verfassungsrichter die \u201eeingetragene Lebenspartnerschaft&#8220; ablehnte. Er vertrat damals eine Minderheitenposition; mit f\u00fcnf zu drei Stimmen erkl\u00e4rte das Verfassungsgericht die \u201eHomo-Ehe&#8220; f\u00fcr rechtens (1). Im Gegensatz zu Papier war die Mehrheit der Meinung, dass es der besondere Schutz der Ehe im Grundgesetz nicht erfordere, \u201eandere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen&#8220;. Die \u201eBerufung auf Art. 6 Abs. 1 GG&#8220; rechtfertigt seitdem keine \u201eVorrechte&#8220; der Ehe mehr, daf\u00fcr fordern die Richter nun einen \u201ehinreichend gewichtiger Sachgrund&#8220;.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gleichzeitig akzeptieren sie in ihrer Rechtsprechung keinen Grund mehr als \u201ehinreichend&#8220; f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung der Ehe. Exemplarisch zeigt dies ihre Rechtsprechung zur Hinterbliebenenversorgung: Die typische Lebenssituation, dass ein Ehegatte einen h\u00f6heren Versorgungsbedarf habe, weil er aufgrund von Kindererziehung auf Erwerbseinkommen verzichtet habe, rechtfertige keine Besserstelllung von Ehepaaren gegen\u00fcber eingetragenen Lebenspartnern. Denn einerseits gebe es \u201enicht in jeder&#8220; Ehe Kinder und andererseits lebten auch in \u201ezahlreichen&#8220; Lebenspartnerschaften Kinder (2). Solche Sprechblasen sind in ihrer Vagheit ebenso unwiderlegbar, wie irref\u00fchrend im Blick auf die Realit\u00e4t: Dem Mikrozensus zufolge leben bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ca. 7.000, bei Ehepaaren dagegen 10 Millionen Kinder. Trotz der gestiegenen Zahl au\u00dferehelicher Geburten wachsen die meisten Kinder noch immer bei verheirateten Eltern auf (3). Die Statistik zeigt auch: Weniger als acht Prozent der verheirateten Frauen bleiben kinderlos; fast alle Ehen bringen also Kinder hervor (4). In einer kinderarmen Zeit m\u00fcsste der Staat ein erh\u00f6htes Interesse daran haben, das Institut der Ehe zu f\u00f6rdern\u00a0 und diese gesellschaftlich wertvolle Leistung anzuerkennen &#8211; so wie die V\u00e4ter der Verfassung es auch im Sinn hatten -, und von Partnerschaften abzusetzen, die diese Leistung nicht erbringen (k\u00f6nnen).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kinder sind der entscheidende Grund daf\u00fcr, dass viele Ehefrauen ihre Erwerbst\u00e4tigkeit zumindest einschr\u00e4nken; die kinderlose, Golf spielende Zahnarztgattin ist ein demagogisches Klischee. Auch dies belegt der Mikrozensus: Von der Minderheit kinderloser Ehefrauen sind mehr als vier F\u00fcnftel erwerbst\u00e4tig, meistens in Vollzeit.\u00a0 Sie haben weder durch das Ehegattensplitting im Steuerrecht noch durch die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nennenswerte Vorteile. Von diesen letzten verbliebenen geldwerten Eheprivilegien profitieren praktisch nur Familien, in denen die Mutter ihre Erwerbst\u00e4tigkeit zugunsten der Kindererziehung eingeschr\u00e4nkt hat (5). Dies ist nach wie vor die Regel &#8211; zwei Drittel der M\u00fctter mit Kindern unter drei Jahren sind nicht aktiv erwerbst\u00e4tig, w\u00e4hrend V\u00e4ter in der Regel in Vollzeit besch\u00e4ftigt sind (6). Unbeschadet dessen fordern die Richter in ihrem Urteil zur Hinterbliebenenversorgung, dass der Gesetzgeber keine Rollenverteilung mehr unterstellen solle, \u201ebei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert w\u00e4re&#8220; (7).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ignoranz gegen\u00fcber der empirischen Normalit\u00e4t hat Methode: Sie erm\u00f6glicht es, grundverschiedene Lebensformen \u00fcber denselben Kamm zu scheren, um die Ehe als Rechtsinstitut zu entprivilegieren (8). Das erweiterte Adoptionsrecht f\u00fcr eingetragene Lebenspartnerschaften ist der j\u00fcngste, aber sicher noch nicht der letzte Meilenstein auf diesem Weg. \u00dcber diese Systemver\u00e4nderung kritisch zu diskutieren, ist nahezu unm\u00f6glich: Wer auf die Vorteile der Ehe f\u00fcr das Aufwachsen von Kindern verweist, sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, unverheiratete und vor allem alleinerziehende Eltern zu diskriminieren. Gegen diese moralisch-emotionale Disqualifikation haben rationale Argumente keine Chance. Das gilt selbst f\u00fcr die elementare Frage der Gleichbehandlung und Gerechtigkeit: Warum sollen zum Beispiel zusammenlebende Geschwister oder andere Wohngemeinschaften nicht auch in den Genuss der Vorteile der eingetragenen Lebenspartnerschaft kommen? Warum werden nur sexuell gleichgeschlechtlich orientierte Lebenspartnerschaften privilegiert? Mit dieser Frage werden sich die Richter vermutlich auch einmal auseinanderzusetzen haben. Vielleicht sto\u00dfen sie dann auf die Folgen ihrer Urteile: Wenn alle Beziehungen auf der gleichen Stufe eingeebnet werden, wird nicht nur der Artikel 6 GG vollends zur Leerh\u00fclse,\u00a0 sondern es droht auch eine neue Un\u00fcbersichtlichkeit im sozialen Beziehungsgeflecht, die den\u00a0 Aufl\u00f6sungsprozess sozialer Strukturen inklusive ihrer Stabilit\u00e4t beschleunigen d\u00fcrfte. Aber solch aufkl\u00e4rendes Nachdenken ist gegenw\u00e4rtig nicht gefragt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1)\u00a0 Ein zentrales Argument der Verfassungsrichter war dabei die Andersartigkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe. In der folgenden Rechtsprechung argumentieren die Richter dann aber mit der Gleichartigkeit beider Rechtsinstitute, um die Rechte von Lebenspartnern sukzessive der Ehe anzugleichen &#8211; eine bemerkenswerte Dialektik. Siehe hierzu: <a href=\"http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/455-0-Wochen-12-13-2012.html\">http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/455-0-Wochen-12-13-2012.html<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2)\u00a0 Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 121\/2009 vom 22. Oktober 2009, <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg09-121.html\">http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg09-121.html<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3)\u00a0 Vgl.: Statistisches Bundesamt: Wie leben Kinder in Deutschland? Wiesbaden 2011, S. 9. Siehe hierzu auch: In welchen Lebensformen leben Kinder? (Abbildung unten).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4)\u00a0 Bundesinstitut f\u00fcr Bev\u00f6lkerungsforschung (Hrsg.): (Keine) Lust auf Kinder? Wiesbaden 2012, S. 28.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5)\u00a0 Siehe hierzu: <a href=\"http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/361-0-Wochen-3-4-2011.html\">http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/361-0-Wochen-3-4-2011.html<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6)\u00a0 Matthias Keller\/Thomas Haustein: Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ergebnisse des Mikrozensus 2011, S. 1079-1099, in: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Wirtschaft und Statistik, Dezember 2012, Vgl.: S. 1082-1083.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7)\u00a0 Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig, a.a.O.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8)\u00a0 Siehe hierzu: <a href=\"http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/319-0-Wochen-27-28-2010.html\">http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/319-0-Wochen-27-28-2010.html<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9)\u00a0 Zu den Folgen von Trennung und Scheidung f\u00fcr Kinder: <a href=\"http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/293-0-Wochen-11-12-2010.html\">http:\/\/altewebsite.i-daf.org\/293-0-Wochen-11-12-2010.html<\/a>. Es ist bezeichnend f\u00fcr das Meinungsklima, dass in der \u201eDiskussion&#8220; um das Adoptionsrecht f\u00fcr eingetragene Lebenspartner die Beziehungsstabilit\u00e4t keine Rolle spielt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?attachment_id=9127\" rel=\"attachment wp-att-9127\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-9127\" title=\"Grafik zu IDAF 7-9 2013\" src=\"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/Grafik-zu-IDAF-7-9-20133-300x232.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"232\" srcset=\"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/Grafik-zu-IDAF-7-9-20133-300x232.jpg 300w, https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/Grafik-zu-IDAF-7-9-20133.jpg 804w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Quelle: IDAF Nachricht der Wochen 7-9 \/ 2013<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ignoranz der Richter: Wie die Entprivilegierung der Ehe zu neuen Privilegien f\u00fchrt Wer den \u201ebesonderen Schutz&#8220; der Ehe verteidige, f\u00fchre \u201el\u00e4ngst verlorene Schlachten&#8220;. 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