{"id":9117,"date":"2013-02-28T20:54:50","date_gmt":"2013-02-28T18:54:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=9117"},"modified":"2013-02-28T21:01:12","modified_gmt":"2013-02-28T19:01:12","slug":"wie-viele-eltern-hattens-denn-gern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=9117","title":{"rendered":"Wie viele Eltern h\u00e4tten&#8217;s denn gern?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Anders als manche meinen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der vergangenen Woche nur am Rande eine Diskriminierung eingetragener Lebenspartner gegen\u00fcber Ehegatten festgestellt. Ein Recht auf ein Adoptivkind konnten die Karlsruher Richter dem Grundgesetz nicht entnehmen; auch nicht, wenn bereits eine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht. Sie konnten nur nicht verstehen, weshalb einzeln adoptierten Kindern von Schwulen oder Lesben ein zus\u00e4tzlicher Elternteil versagt wird (Urt. v. 19.02.2013, Az. 1 BvL 1\/11\/1, BvR 3257\/09). Bislang waren Eltern Vater und Mutter (zuletzt noch BVerfG, Beschl. v. 02.12. 2010, Az.1 BvR 2414\/10). 2006 hatte das BVerfG in einer Sorgerechtsstreitigkeit noch die Bedeutung einer geschlechtsverschiedenen Erziehung f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung betont (Beschl. v. 23.10.2006, Az. 2 BvR 1797\/06).<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Ende des Elternbegriffs<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun meint Karlsruhe, in unserer Verfassung k\u00e4men Vater und Mutter gar nicht vor, sondern nur &#8222;Eltern&#8220;. Dieser Begriff sei nicht geschlechtsverschieden definiert. Dabei erw\u00e4hnt Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sogar die Mutter ausdr\u00fccklich. Das k\u00fcmmert das BVerfG aber nicht. Ihm gen\u00fcgt die gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Elternschaft. Dass die V\u00e4ter und M\u00fctter des Grundgesetzes von einem anderen Elternbegriff ausgegangen waren, interessiert nicht. Die Verfassungseltern h\u00e4tten sich schlie\u00dflich nicht vorstellen k\u00f6nnen, dass gleichgeschlechtliche Partner eines Tages Kinder haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist die Vorstellungskraft des Verfassungsgebers Auslegungsma\u00dfstab, so ist auch offen, ob Elternschaft \u00fcberhaupt auf ein Paar beschr\u00e4nkt ist. Die einzige Grenze zieht Art. 1 GG mit der Anbindung der Grundrechte ans Menschsein. Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates stand dabei durchaus \u2013 eingedenk des Aufwachsens von Romulus und Remus \u2013 die M\u00f6glichkeit einer anderen &#8222;Elternschaft&#8220; vor Augen. Sie entschieden sich also bewusst f\u00fcr die Grundrechtstr\u00e4gerschaft des Menschen (Art. 1 Abs. 3 GG).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei ist der Mensch Mensch, gleich ob hetero- oder homosexuell. Dennoch unterscheiden sich Menschen. M\u00e4nner und Frauen k\u00f6nnen gemeinsam Kindern das Leben geben, gleichgeschlechtliche Partner k\u00f6nnen das nicht. Dass sie jetzt mehr bekommen, als die Natur zu geben vermag, ist dem BVerfG egal. Ihm gen\u00fcgt die gleicherma\u00dfen rechtlich verfestigte Beziehung. Ob da das Verbot von Eizellspende und Leihmutterschaft noch zu halten ist, erscheint fraglich. Ebenso der Fortbestand des Klonverbots. Warum sollte nicht die H\u00fclle der Eizelle einer Lebenspartnerin mit dem Erbgut der anderen vereinigt werden? So k\u00f6nnte wenigstens etwas Gemeinsames weitergegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die neuen Eltern als Geldquelle<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nachdem sie den Elternbegriff aufgel\u00f6st hatten, konnten sich die Verfassungsrichter der Frage zuwenden, ob Kinder mehr als ein Elternteil brauchen, und bejahte dies. Kinder m\u00fcssten in beh\u00fcteten Verh\u00e4ltnissen aufwachsen, meint das Gericht. Diese Wohltat h\u00e4ngt freilich nicht von der Zahl der Eltern ab. Deshalb brachte das BVerfG weitere Gr\u00fcnde vor: Die Kinder erhielten einen weiteren Unterhaltsschuldner, Sorgeberechtigten und Erblasser. Das Karlsruher Urteil d\u00fcrfte den Adoptivkindern gleichgeschlechtlicher Eltern aber wohl nur einen weiteren Unterhaltsschuldner eingebracht haben. Schon zuvor konnten beide Lebenspartner \u00fcber Erziehung und Sorge des Kindes mitbestimmen. Und niemand hinderte einen daran, das Kind seines Partners testamentarisch zu bedenken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Erbschaftsteuerrechtliche Nachteile ergeben sich aus einem (blo\u00dfen) testamentarischen Erbrecht nicht. Auch sonst l\u00e4sst sich rechtsgesch\u00e4ftlich regeln, was dem BVerfG wichtig ist. \u00dcberspitzt gesagt bedarf ein Kind also nur deshalb zweier Elternteile, um sich eine weitere Geldquelle zu verschaffen. Elternschaft ist aber mehr, sie geht \u00fcber einen &#8222;beh\u00fcteten&#8220; Rahmen hinaus. Noch vor zwei Jahren hielten es die Verfassungsrichter f\u00fcr ein berechtigtes Anliegen, Kinder ihren biologischen Eltern rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche M\u00fctter oder V\u00e4ter zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295\/07). Weshalb hier etwas anderes gelten soll, erf\u00e4hrt man nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So muss man sich fragen, warum das Gericht bei zwei Adoptiveltern oder Geldquellen stehen bleibt. Je mehr, desto besser, sollte man meinen. Schlie\u00dflich soll der Elternbegriff offen sein. Wer das politisch ablehnt, sollte die vom BVerfG offen gelassene M\u00f6glichkeit nutzen und die Ehe als auf Dauer angelegte Gemeinschaft von Mann und Frau ausgestalten, aus der Kinder hervorgehen k\u00f6nnen; die Lebenspartnerschaft aber nur als gleicherma\u00dfen auf Dauer angelegtes Rechtsinstitut. Der nat\u00fcrliche Unterschied beider Lebensformen w\u00e4re damit gesetzlich nachvollzogen. Das gemeinschaftliche Adoptionsrecht von Ehegatten k\u00f6nnte bleiben, die Einzel- und Sukzessivadoption dagegen vollst\u00e4ndig entfallen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Autor Dr. iur. Winfried Klein ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises der CDU Heidelberg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Quelle: Legal Tribune ONLINE, 28.02.2013<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anders als manche meinen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der vergangenen Woche nur am Rande eine Diskriminierung eingetragener Lebenspartner gegen\u00fcber Ehegatten festgestellt. Ein Recht auf ein Adoptivkind konnten die Karlsruher Richter dem Grundgesetz nicht entnehmen; auch nicht, wenn bereits eine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht. 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