{"id":7960,"date":"2012-05-21T13:50:49","date_gmt":"2012-05-21T11:50:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7960"},"modified":"2012-05-21T13:51:42","modified_gmt":"2012-05-21T11:51:42","slug":"kein-drangen-zur-organspende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7960","title":{"rendered":"Kein Dr\u00e4ngen zur Organspende"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kein Dr\u00e4ngen zur Organspende<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">CDL kritisiert scharf die Eckpunkte des seitens der Bundestagsfraktionen und dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit angek\u00fcndigten &#8222;Gesetzentwurf zur Regelung der Entscheidungsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8222;Die Fraktionsvorsitzenden aller im Bundestag vertretenen Parteien haben sich am 1. M\u00e4rz 2012 mit Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) auf einen Gesetzentwurf zur Regelung der &#8222;Entscheidungsl\u00f6sung&#8220; im Transplantationsgesetz geeinigt. Demnach soll die bisher geltende &#8222;erweiterte Zustimmungsl\u00f6sung&#8220; in eine &#8222;Entscheidungsl\u00f6sung&#8220; umgewandelt werden. <!--more-->Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen sollen verpflichtet werden, erstmals schon in diesem Jahr und sp\u00e4ter alle f\u00fcnf Jahre ihre Versicherten anzuschreiben und deren Organspendebereitschaft abzufragen. Die Entscheidung soll auf der elektronischen Gesundheitskarte dokumentiert werden. Schon seit Jahren werden stereotyp 12.000 vermutlichen Patienten angef\u00fchrt, die auf ein Spenderorgan warteten. Das neue Gesetz zielt nun darauf, faktisch eine Zwangsbefragung aller B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen einzuf\u00fchren, um die Zahl der Organspender zu erh\u00f6hen. Die dazu jetzt angek\u00fcndigte, h\u00f6chst problematische und in bedenklich stillem Einvernehmen einer neuen Allparteienkoalition gefundene \u00dcbereinkunft ist jedoch aus verschieden Gr\u00fcnden nachdr\u00fccklich abzulehnen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Entscheidung des Einzelnen \u00fcber eine derart h\u00f6chstpers\u00f6nliche Frage darf den B\u00fcrgern nicht gesetzlich durch den Staat notorisch aufgen\u00f6tigt werden. Erst recht nicht ohne eine vorherige seri\u00f6se, umfassende und detaillierte Aufkl\u00e4rung \u00fcber die strittigen ethischen und rechtlichen Probleme des so genannten, zunehmend umstrittenen &#8222;Hirntodes&#8220;. Denn bei einem als &#8222;hirntot&#8220; bezeichneten Person werden die Organe einem noch lebenden Menschen, der k\u00fcnstlich beatmet wird, nach irreversibel ausgefallener integrativer Funktion des Gro\u00dfhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms entnommen. Die typischen Merkmale eines Leichnams wie Atemstillstand, Leichenstarre oder Totenflecken liegen bei einem &#8222;hirntoten&#8220; Organspender gerade nicht vor. Vielmehr ist der juristisch dann f\u00fcr tot Erkl\u00e4rte im biologischen und ph\u00e4nomenologischen Sinne durchaus noch am Leben. Dies erkl\u00e4rt u.a. sicher auch die deutlich bestehenden Vorbehalte potentieller Spender, die nun durch regelm\u00e4\u00dfige Zwangsbefragung ausgehebelt werden sollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die vorgesehene regelm\u00e4\u00dfige Abfrage durch die Krankenkassen und die kontinuierliche Dokumentation der Antworten in der elektronischen Gesundheitskarte, die einen Online-Zugriff der Kassen voraussetzt, bedr\u00e4ngt und bevormundet s\u00e4mtliche B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen in unzumutbarer und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise. Sie werden durch den Staat, der dies an Dienstleister delegiert, individuell und regelm\u00e4\u00dfig zu einer f\u00fcr sie h\u00f6chstpers\u00f6nlichen, privaten Entscheidung auf Leben und Tod gen\u00f6tigt. Dies geschieht im Interesse weniger und in einer Intensit\u00e4t, die im Einzelfall, z. B. bei depressiven und kranken Menschen, zudem durch die Art und Weise gef\u00e4hrlich und unverantwortlich sein kann. Des weiteren wird durch die Regelm\u00e4\u00dfigkeit und die Dokumentation auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und damit eine schwere und nicht hinnehmbare Einschr\u00e4nkung des vom Grundgesetz gesch\u00fctzten Pers\u00f6nlichkeitsrechts der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger versucht. Wenn die Krankenkassen alle Versicherten, das hei\u00dft auch akut Schwerkranke, chronisch Kranke, suizidal Gef\u00e4hrdete oder Behinderte, anschreiben und ihre Organspendebereitschaft erfragen, so stellt dieses Vorhaben einen die Menschenw\u00fcrde verletzenden Eingriff in die psychische Integrit\u00e4t der Person dar. Ein solches Recht hat der Staat nicht. Die verharmlosend &#8222;Entscheidungsl\u00f6sung&#8220; genannte Erfassung aller B\u00fcrgerentscheidungen zur Organspende respektiert keinesfalls Freiwilligkeit, vielmehr \u00fcbt der Staat moralischen Druck auf die B\u00fcrger durch deren regelm\u00e4\u00dfig wiederholte Befragung aus, was von diesen nat\u00fcrlich als n\u00f6tigend empfunden werden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn die Politik ihrerseits die Organspendebereitschaft erh\u00f6hen will, stehen ihr viele andere &#8222;Werbe-und Marketinginstrumente&#8220; wie bei anderen staatlichen &#8222;Aufkl\u00e4rungskampagnen&#8220; zur Verf\u00fcgung. Eine bundesweite und alle B\u00fcrger umfassende regelm\u00e4\u00dfige staatliche Dokumentation des diesbez\u00fcglichen &#8222;letzten Willens&#8220; aber bringt eine nicht nur ethisch, sondern auch datenschutzrechtlich nicht hinnehmbare Form der Vergesellschaftung und Verstaatlichung der individuellen Organspendebereitschaft mit sich. Es muss auch deutlich aus ethischer Perspektive vor einer Blickverengung gewarnt werden: Menschliche Organe sind keine Heilmittel oder Medizinprodukte im \u00fcblichen Sinn, die industriell organisiert, bestellt, geliefert und nach den Regeln von Angebot und Nachfrage in den Warenverkehr gebracht werden k\u00f6nnen. Einen rechtlichen oder auch nur einen moralischen Anspruch auf die \u00dcberlassung von fremden Organen, die konstitutiver Teil einer anderen Person sind oder waren, kann es um der W\u00fcrde des Menschen willen, die auch die W\u00fcrde des Organspenders und unser aller W\u00fcrde mit umfasst, nicht geben. Insofern m\u00fcssen sich Politik, Medizin und Gesellschaft bei allem Fortschrittsoptimismus auf diesem Feld auch k\u00fcnftig in eine gewisse Selbstbegrenzung ihrer W\u00fcnsche f\u00fcgen. Sollte das Gesetz in der jetzt sich andeutenden Weise Realit\u00e4t werden, k\u00fcndigen wir an, dass wir die Verfassungskonformit\u00e4t dieses Gesetzes wie auch die Zul\u00e4ssigkeit dieser Datenvorratsspeicherung auf jeden Fall gerichtlich pr\u00fcfen lassen.&#8220;<\/p>\n<p><em>CDL-Aktuell, Ausgabe 1\/2012, April 2012<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Dr\u00e4ngen zur Organspende CDL kritisiert scharf die Eckpunkte des seitens der Bundestagsfraktionen und dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit angek\u00fcndigten &#8222;Gesetzentwurf zur Regelung der Entscheidungsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz.&#8220; &#8222;Die Fraktionsvorsitzenden aller im Bundestag vertretenen Parteien haben sich am 1. 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