{"id":7785,"date":"2012-03-26T16:48:01","date_gmt":"2012-03-26T14:48:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7785"},"modified":"2012-04-19T13:51:34","modified_gmt":"2012-04-19T11:51:34","slug":"willkur-und-rechtsverwirrung-wohin-es-fuhrt-wenn-die-verfassungsrichter-den-%e2%80%9ebesonderen-schutz-der-ehe-abschaffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7785","title":{"rendered":"Willk\u00fcr und Rechtsverwirrung &#8211; Wohin es f\u00fchrt, wenn die Verfassungsrichter den \u201ebesonderen Schutz&#8220; der Ehe abschaffen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Willk\u00fcr und Rechtsverwirrung &#8211; Wohin es f\u00fchrt, wenn die Verfassungsrichter den \u201ebesonderen Schutz&#8220; der Ehe abschaffen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eLa non-demande en marriage&#8220;: Die Absage an die Ehe verk\u00fcndeten um 1970 Chansonniers wie George Brassens. Sie brachten damit das Lebensgef\u00fchl einer Boh\u00e8me zum Ausdruck, die mit b\u00fcrgerlichen \u201eKonventionen&#8220; radikal brechen wollte. Die Ehe war damals noch \u201edie Norm des Erwachsenendaseins&#8220; und als solche den Kritikern der bestehenden Sozialordnung zutiefst suspekt: Die eheliche \u201eKleinfamilie&#8220; denunzierten sie als Hort der Repression von Frauen und Kindern, in dem \u201etotalit\u00e4re Umfangsformen&#8220;, \u201ePrivatismus&#8220; und \u201eGruppenegoismus&#8220; herrschten (1). Aus dieser Sicht heraus forderte schon 1975 der Zweite Familienbericht, dass \u201enichtlegalisierte Partnergemeinschaften, Wohngemeinschaften, Kollektive etc. gegen\u00fcber der historischen Form der heutigen \u201eNormalfamilie&#8220; nicht diskriminiert werden d\u00fcrfen&#8220; (2).<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An diese Emanzipationsagenda kn\u00fcpften sp\u00e4ter die GR\u00dcNEN an, als sie seit den 1980er Jahren eine \u201eLebensformenpolitik&#8220; zugunsten Homosexueller forderten. Die Bundesregierung lehnte ihr Verlangen nach einem Ehe-Surrogat damals noch lapidar ab, da dies dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG widerspreche (3). Nach ihrer Regierungs\u00fcbernahme 1998 f\u00fchrten die Gr\u00fcnen dann &#8211; gemeinsam mit der SPD &#8211; die \u201eeingetragene Lebenspartnerschaft&#8220; ein. Dieses Rechtsinstitut imitierte von Beginn an die b\u00fcrgerliche Ehe; im Steuer-, Sozial- und Erbrecht blieben zun\u00e4chst noch gewisse Unterschiede bestehen (4). Auf diese Weise sollte ein gewisser \u201eAbstand&#8220; zur Ehe vorgespiegelt werden, um die Ehe m\u00f6glichst ungest\u00f6rt durch das Bundesverfassungsgericht entprivilegieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Rechnung ging auf: Die Verfassungsrichter akzeptierten die \u201eeingetragene&#8220; Lebenspartnerschaft&#8220;, sie stelle als Institut f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare keine Konkurrenz zur Ehe dar. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Lebenspartnerschaft begr\u00fcndeten die Richter damals noch mit ihrer \u201eAndersartigkeit&#8220; im Vergleich zur Ehe. In ihrer j\u00fcngsten Rechtsprechung argumentieren die Richter dagegen mit der Gleichartigkeit beider Rechtsinstitute, um die Rechte von Lebenspartnern sukzessive der Ehe anzugleichen (5). Die \u201eblo\u00dfe Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG&#8220; rechtfertige keine Vorrechte der Ehe, urteilten die Richter in Entscheidungen zu Erbschafts- und Hinterbliebenenfragen (6). In einer erstaunlichen sophistischen Dialektik beseitigen so ausgerechnet die Verfassungsh\u00fcter den \u201ebesonderen Schutz&#8220; der Ehe (7).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Rechtsprechung beg\u00fcnstigt keineswegs nur kleine, fr\u00fcher oft benachteiligte, Minderheiten, sondern wirkt systemver\u00e4ndernd: Die vermeintliche \u201eHomo-Ehe&#8220; setzt allein das gleiche Geschlecht der Ehepartner voraus, ihre \u201esexuelle Orientierung&#8220; ist daf\u00fcr unerheblich &#8211; sie geht den liberalen Rechtsstaat ja auch gar nichts an. Die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist damit auch f\u00fcr Alterslebensgemeinschaften interessant: So k\u00f6nnen sich zum Beispiel Witwen f\u00fcr den Todesfall ihrer Mitbewohnerin wechselseitig mit ihrem Verm\u00f6gen absichern (8). Von der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen sind allerdings unmittelbar Verwandte &#8211; dies ist eine echte Diskriminierung: Denn warum sollten zwei im Alter zusammenlebende Schwestern, die wechselseitig die Pflege der jeweils anderen \u00fcbernehmen, weniger Rechtsschutz erhalten als andere Lebensformen? Menschen, die in Lebensgemeinschaften \u201eVerantwortung&#8220; f\u00fcr andere \u00fcbernehmen, verdienten Anerkennung. So lautet das Credo von Politik und Justiz fast \u00fcberall in Europa, das die Ent-Privilegierung der Ehe legitimieren soll (9). Warum aber muss der Staat die von Erwachsenen frei gew\u00e4hlten Lebensformen st\u00e4rker verrechtlichen? Versprach die Emanzipation von der Ehe nicht einst Freiheit von \u201einstitutionellen Zw\u00e4ngen&#8220;? Statt mehr Freiheit bringt die Absage an die Ehe mehr B\u00fcrokratie: Dies zeigen die Prozesse um das Sorgerecht f\u00fcr Kinder aus gescheiterten Beziehungen: Richter m\u00fcssen nun im Einzelfall entscheiden, ob und wo eine \u201esozial-famili\u00e4re Beziehung&#8220; die Sorge f\u00fcr das Kind rechtfertigt. Mehr Streit, Willk\u00fcr und Rechtsunsicherheit sind die Folge (10). Darunter zu leiden haben letztlich die Kinder, die als schw\u00e4chste Mitglieder der Rechtsgemeinschaft unverschuldet und fremdbestimmt die horrenden Kosten f\u00fcr die Abkehr vom Leitbild der \u201eNormalfamilie&#8220; zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Einschl\u00e4gige Schriften mit diesem Tenor waren: Max Horkheimer (Hrsg.): Studien \u00fcber Autorit\u00e4t und Familie, Paris 1936; Wilhelm Reich: Die sexuelle Revolution. Zur charakterlichen Selbststeuerung des Menschen, Frankfurt 1971. Erste Auflage unter dem Titel: Die Sexualit\u00e4t im Kulturkampf, Kopenhagen 1936; Reimut Reiche: Sexualit\u00e4t und Klassenkampf. Zur Abwehr repressiver Entsublimierung, Frankfurt 1971. Zu den Experimenten mit alternativen Lebensformen: Die Familienfamilie, DER SPIEGEL 13\/1970 vom 30.03.1970.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Der Bundesminister f\u00fcr Jugend, Familie und Gesundheit: Familie und Sozialisation &#8211; Leistungen und Leistungsgrenzen der Familie hinsichtlich des Erziehungs- und Bildungsprozesses der jungen Generation (Zweiter Familienbericht), Bonn 1975, S. 74. Kritisch zur Philosophie dieses Berichts: Anton Rauscher: Die Familienpolitik auf dem Pr\u00fcfstand, S. 37-68, in: Heinrich Basilius Streithofen (Hrsg.): Die Familie &#8211; Partner des Staates &#8211; eine Auseinandersetzung mit falschen Gesellschaftstheorien, Stuttgart 1978, S. 64-65.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) \u201eEine v\u00f6llige Gleichstellung au\u00dferehelicher Partnerschaften mit der Ehe w\u00fcrde im Ergebnis auf den Verzicht hinauslaufen, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates zu stellen. Dies verbietet Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.&#8220; Deutscher Bundestag (Hrsg.): Lebensformenpolitik unter besonderer Ber\u00fccksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften &#8211; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GR\u00dcNEN, 11. Wahlperiode 23.3.1986, Drucksache 11\/2044, S. 5.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) \u201eMit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001, das am 1.8.2001 in Kraft trat, versuchte der Gesetzgeber einen Spagat zwischen der politisch gewollten Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe einerseits und der gleichzeitigen Unterscheidung der rechtlichen Regelung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe andererseits. Die Kaschierung erfolgte durch eine neue Begrifflichkeit (z. B. Verm\u00f6genstrennung statt G\u00fctertrennung, Ausgleichsgemeinschaft statt Zugewinngemeinschaft) und auf andere \u201eoriginelle&#8220; Weise (z. B. zw\u00f6lfmonatige Trennungszeit statt Trennungsjahr, 36 Monate statt drei Jahre etc.).&#8220; Herbert Grziwotz: Rechtsprechungs\u00fcbersicht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, S. 261-267, in: Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht, Heft 4\/2012, S. S. 261.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Ein rechtspolitisch sachverst\u00e4ndiger Bundestagsabgeordneter erkennt hierin eine \u201epolitische oder auch bedarfsorientierte Argumentation&#8220;: [&#8230;] \u201eWurde also anfangs noch die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Lebenspartnerschaftsentscheidung mit der Andersartigkeit gegen\u00fcber der Ehe begr\u00fcndet, wurden durch diese Entscheidung die verbliebenen Unterschiede gerade mit Verweis auf die \u00c4hnlichkeit der beiden Institute f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Ein Meisterst\u00fcck der Sophistik.&#8220; G\u00fcnter Krings: Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht und der besondere Schutz der Ehe, S. 7-9, in: Evangelische Verantwortung, Ausgabe 11-12\/2011, S. 7-8.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Vgl. ebenda, S. 8. Siehe hierzu auch: http:\/\/www.i-daf.org\/319-0-Wochen-27-28-2010.html.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Hierzu Krings: \u201eIn der Geschichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist keine andere Verfassungsnorm erkennbar, die das Gericht hat so obsolet werden lassen wie jetzt Art. 6 G Abs. 1 GG. Die Richter merken lediglich an, dass es jenseits \u201eder blo\u00dfen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes&#8220; f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bed\u00fcrfe. [&#8230;] Der ungew\u00f6hnlich klare Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 hingegen soll nicht ausreichen. Dies stellt Prinzipien der Verfassungsinterpretation auf den Kopf.&#8220; G\u00fcnter Krings: Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot, a.a.O., S. 9.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Vgl.: Herbert Grziwotz: Rechtsprechungs\u00fcbersicht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, a.a.O., S. 262.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Hierzu bemerkt Grziwotz: \u201eAuch die beiden verwitweten, im Alter zusammenlebenden Schwestern, die die Pflege der jeweils anderen \u00fcbernehmen und f\u00fcreinander Verantwortung tragen, verdienen gesellschaftliche Anerkennung und F\u00f6rderung. Dies gilt m\u00f6glicherweise ebenso f\u00fcr Verantwortungsgemeinschaften von mehr als zwei Personen.&#8220; Ebenda. In anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern, u. a. in Frankreich, stehen die urspr\u00fcnglich f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare eingef\u00fchrten Lebenspartnerschaften inzwischen auch heterosexuellen Paaren offen. Informativ zur diesbez\u00fcglichen Rechtslage in Europa: Eva Maria Hohnerlein: Sozialrechtliche Leistungen f\u00fcr nichteheliche Lebenspartner in ausgew\u00e4hlten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern; Recht der Kindheit, der Jugend und des Bildungswesens, Heft 4\/2011, S. 450-463.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(10) Siehe hierzu: Stefan Fuchs: Neues Europa: Elternschaft als willk\u00fcrliches Optionsrecht, <a href=\"http:\/\/www.erziehungstrends.de\/Elternschaft\/Optionsrecht\">http:\/\/www.erziehungstrends.de\/Elternschaft\/Optionsrecht<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>IDAF, Nachricht der Wochen 12-13 \/2012 (<a href=\"http:\/\/www.i-daf.org\">www.i-daf.org<\/a>)<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Willk\u00fcr und Rechtsverwirrung &#8211; Wohin es f\u00fchrt, wenn die Verfassungsrichter den \u201ebesonderen Schutz&#8220; der Ehe abschaffen \u201eLa non-demande en marriage&#8220;: Die Absage an die Ehe verk\u00fcndeten um 1970 Chansonniers wie George Brassens. 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