{"id":7762,"date":"2012-03-16T10:35:55","date_gmt":"2012-03-16T08:35:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7762"},"modified":"2012-03-15T19:42:38","modified_gmt":"2012-03-15T17:42:38","slug":"vom-differenzierungsgebot-zum-differenzierungsverbot-das-bundesverfassungsgericht-hebt-den-besonderen-schutz-der-ehe-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7762","title":{"rendered":"Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot \u2013 Das Bundesverfassungsgericht hebt den besonderen Schutz der Ehe auf"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot \u2013 Das Bundesverfassungsgericht hebt den besonderen Schutz der Ehe auf<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer \u2013 wie ich es j\u00fcngst getan habe<a title=\"\" href=\"#_ftn1\">[1]<\/a> \u2013 die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ehe und zur Lebenspartnerschaft \u00f6ffentlich kritisiert, sieht sich leicht dem Verdacht ausgesetzt, er diskriminiere homosexuelle Lebenspartnerschaften, um alleine schon mit dem Vorwurf zu versuchen, ihn in einer rechtspolitischen Debatte ins Unrecht zu setzen. Tats\u00e4chlich stellt sich sehr dringend die Frage, wie ernst das Bundesverfassungsgericht den in unserem Grundgesetz verankerten \u201ebesonderen Schutz der Ehe\u201c noch nimmt und wie weit wir uns vom Wortlaut unserer Verfassung schon entfernt haben. Kennzeichnend f\u00fcr diese Entwicklung sind vor allem f\u00fcnf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG, die meines Erachtens erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Behandlung von Ehe und ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaften hatten.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Opferentsch\u00e4digung auch bei ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht nur bei Entscheidungen zum Verh\u00e4ltnis von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, sondern bisweilen auch dann, wenn es um das Verh\u00e4ltnis von Ehen und ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaften geht, zeichnet sich eine politische oder auch bedarfsorientierte Argumentation der Verfassungsrichter ab. So hat es das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2004 f\u00fcr verfassungswidrig gehalten, dass das Gesetz \u00fcber die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Opfer von Gewalttaten keine Versorgungsleistung f\u00fcr den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Partners unter Verzicht auf eine Erwerbst\u00e4tigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder \u00fcbernimmt. Hier ging es darum, die Notwendigkeit einer Gleichstellung von Eheleuten mit den Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaft zu begr\u00fcnden. Das Bundesverfassungsgericht st\u00fctzte sich hier auf das Gleichheitsgebot und verwies dazu unter anderem auf die gestiegene Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die sich nach au\u00dfen von Ehen nicht unterschieden. Es ging also davon aus, dass sich das Bestehen einer solchen ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft auch noch retrospektiv \u2013 nach dem gewaltsamen Tod des einen Partners \u2013 f\u00fcr den Rechtsverkehr hinreichend zuverl\u00e4ssig feststellen lasse. Hier wurde der besondere Schutz der Ehe als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Ungleichbehandlung offensichtlich zugunsten einer bedarfsorientierten Rechtsprechung ausgeblendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Hinterbliebenenrente f\u00fcr eingetragene Lebenspartner<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im dem Urteil vom 7. Juli 2009 erkl\u00e4rte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Nichtgew\u00e4hrung von Hinterbliebenenrente an das \u00fcberlebende Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder wegen des Gleichheitsgebotes f\u00fcr verfassungswidrig. Darin behauptete das Gericht ohne verfassungsdogmatische Herleitung ein Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG bez\u00fcglich des Geschlechts und schloss dabei Art. 6 Abs. 1 GG als speziellere Vorschrift hinsichtlich der Einordnung beider Lebensformen in eine gleiche Vergleichsgruppe und als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung einfach aus. Bis dahin hatte das Verfassungsgericht die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht an das Geschlecht einer Person gekn\u00fcpft, sondern an die Geschlechterkombination einer Personenverbindung. Nun vollzogen die Richter eine Kehrtwende und argumentierten, so der Bonner Staatsrechtslehrers Christian Hillgruber, geradezu gegenteilig und objektiv willk\u00fcrlich. Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft richte sich nach der Intention des Gesetzgebers an homosexuell orientierte Menschen, auch wenn heterosexuell orientierte Menschen dieses Institut ebenso nutzen k\u00f6nnten. Daher k\u00e4me es nicht auf die Geschlechterkombination und den Wunsch zur Familie an, sondern lediglich auf die Verbindung zweier Menschen. Deswegen w\u00fcrden homosexuell orientierte Menschen in ihrer Lebenspartnerschaft wegen ihres Geschlechts ungleich behandelt. Wurde also anfangs noch die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Lebenspartnerschaftsentscheidung mit der Andersartigkeit gegen\u00fcber der Ehe begr\u00fcndet, wurden durch diese Entscheidung die verbleibenden Unterschiede gerade mit Verweis auf die \u00c4hnlichkeiten der beiden Institute f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Ein Meisterst\u00fcck der Sophistik.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Gleichstellung im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Gleichbehandlung von Hinterbliebenen einer Ehe und denen einer Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht wurde der besondere Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 f\u00fcr obsolet erkl\u00e4rt \u2013 jetzt auch explizit. Ungleichbehandlungen sind danach nur zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Der besondere Schutz der Ehe wird dadurch unter den Vorbehalt der Kinder gestellt, die W\u00fcrdigung und Unterst\u00fctzung der Ehe gerade aufgrund der Potentialit\u00e4t f\u00fcr Kinder wird durch dieses Urteil negiert. Auch wenn in \u201ezahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften\u201c Kinder leben, so verkennen die Verfassungsrichter in ihrem Urteil den nicht zu verleugnenden Unterschied zwischen einer Ehe und einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Denn auch nach der Vorstellung der Verfassung ist die Ehe im Gegensatz zu einer Lebenspartnerschaft typischerweise auf Kinder ausgerichtet. Deswegen steht sie auch unter dem besonderen Schutz der Verfassung, auch dann wenn (noch) keine Kinder vorhanden sind. Die Richter negieren diesen Unterschied und argumentieren an dieser Stelle sozialpolitisch, aber nicht verfassungsrechtlich. Wie k\u00f6nnten sie sonst die Augen davor verschlie\u00dfen, dass aus eingetragenen Lebenspartnerschaften auf nat\u00fcrliche Weise eben keine Kinder hervorgehen k\u00f6nnen. Letztendlich hat das Verfassungsgericht damit den besonderen Schutz der Ehe abgeschafft und Ehe und Lebenspartnerschaft endg\u00fcltig gleichgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Letztendlich bedeutet die Privilegierung einer bestimmten Lebensform, hier der Ehe, nat\u00fcrlich immer auch eine Benachteiligung anderer Lebensformen. Lehnt das Gericht also die Ehe als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ab, so verweigert es damit der Ehe auch den verfassungsrechtlich festgeschriebenen besonderen Schutz. Dies ist nun wirklich keine Fortf\u00fchrung der bisherigen Verfassungsrechtsprechung, sondern eine echte Revolution. Bisher galt der Satz des Bundesverfassungsgerichts, dass wegen des besonderen Schutzes der Ehe andere Lebensgemeinschaften (eingetragene und auch ehe\u00e4hnliche Lebenspartnerschaften) im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Durch die beiden Entscheidungen wird gerade jenes Abstandsgebot jedoch verkehrt in ein Abstandsverbot. Sie heben damit nicht nur den besonderen Schutz der Ehe auf, sondern lehnen in letzter Konsequenz jeden Unterschied zwischen der Ehe und einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ab. Aus dem Urteil l\u00e4sst sich nicht nachvollziehen, wie die Richter zu diesem Sinneswandel gekommen sind, der bisherigen Rechtsprechung so deutlich zu widersprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Transsexuellenentscheid<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum besonderen Schutz der Ehe hat das Gericht diese Widerspr\u00fcche sogar noch \u00fcbertroffen und die Rechtsprechung geradezu karikiert. In der Transsexuellenentscheidung vom 11. Januar 2011 erlaubten die Richter einem biologischen Mann, der sich als Frau betrachtete, eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau zu schlie\u00dfen \u2013 auch ohne operative Geschlechtsumwandlung. Ein Mann kann damit also grunds\u00e4tzlich frei w\u00e4hlen, ob er mit einer Frau die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen will. In der fr\u00fcheren Entscheidung zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde jedoch noch argumentiert, der besondere Schutz der Ehe werde dadurch nicht eingeschr\u00e4nkt, weil sich die Lebenspartnerschaft nur an gleichgeschlechtliche Menschen richte. Damit hat sich das Gericht also wiederum eindeutig widersprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 14. Juni 2011 hat das Gericht \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch f\u00fcr ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaften entscheiden und festgestellt, dass es f\u00fcr Beh\u00f6rden nicht zumutbar sei, das Zustandekommen bzw. Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu pr\u00fcfen, weil die ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft ohne formale H\u00fcrden und Dokumentation jederzeit aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Hier ging es freilich nicht darum, eine ehebeg\u00fcnstigende Regelung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken, sondern es ging darum, \u00a7 10 Abs. 3 SGB V, der im Kontext der Familienversicherung eine punktuelle ehebenachteiligende Wirkung hat, gegen\u00fcber dem Angriff der Beschwerdef\u00fchrer, das Ehen gegen\u00fcber ehe\u00e4hnlichem Gemeinschaften benachteiligt w\u00fcrden, zu verteidigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Betrachtet man die beiden vorstehenden Entscheidungen nebeneinander, dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, dass das Bestehen einer ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaft nur dann feststellbar und rechtlich relevant sei, wenn es darum geht, Regelungen zugunsten solcher Gemeinschaften zu forcieren. Wenn aber es um Benachteiligungen von Eheleuten gegen\u00fcber ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaften geht, werden eben nicht die gleichen Pflichten auferlegt. Die ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaften werden dadurch faktisch gegen\u00fcber der Ehe privilegiert. Der besondere Schutz der Ehe verkehrt sich dadurch schon fast zu einer besonderen Benachteiligung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Besonderer Schutz der Ehe<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Geschichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist keine andere Verfassungsnorm erkennbar, die das Gericht hat so obsolet werden lassen wie jetzt Art.\u00a06 Abs. 1 GG. Die Richter merken lediglich an, dass es jenseits \u201eder blo\u00dfen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG\u201c eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bed\u00fcrfe. Diese Anmerkung wirkt jedoch mehr als fraglich angesichts des expliziten Wortlauts der Verfassung: Welchen gewichtigen und nicht zuletzt auch dem politischen Zeitgeist entzogenen und daher auch authentischeren Sachgrund kann es geben als die Entscheidung der Verfassung selbst?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit stellen die Richter eine der deutlichsten und unmissverst\u00e4ndlichsten Wertentscheidung unserer Verfassungsv\u00e4ter und \u2013m\u00fctter auf eine Stufe mit so unbestimmten und nachtr\u00e4glich eingef\u00fchrten Staatszielen wie dem Sozialstaatsgebot oder dem Umwelt- und Tierschutz. Solche Staatsziele reichen dem Verfassungsgericht in der Regel f\u00fcr einen Eingriff in die Freiheitsrechte oder als Rechtsfertigung f\u00fcr eine Ungleichbehandlung. Der ungew\u00f6hnlich klare Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 hingegen soll nicht ausreichen. Dies stellt Prinzipien der Verfassungsinterpretation auf den Kopf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verfassung sch\u00fctzt auch weder nach dem Wortlaut noch nach der urspr\u00fcnglichen Intention jede auf Dauer angelegte Partnerschaft. Es ist nach wie vor die bewusste Entscheidung der Verfassung eine bestimmte Lebensform \u2013 die Ehe \u2013 unter ihren Schutz zu stellen. Die Verfassung l\u00e4sst hier auch keinen Interpretationsspielraum und politische Ziele und W\u00fcnsche k\u00f6nnen deswegen auch nicht hineininterpretiert werden. Nicht die Entscheidung der Verfassung f\u00fcr den besonderen Schutz der Ehe muss sich vor den politischen Begehrlichkeiten rechtfertigen, sondern der Gesetzgeber muss sich vor der Verfassung rechtfertigen. Die Entscheidungen der Verfassung m\u00fcssen respektiert werden \u2013 ansonsten droht die Erosion unseres Grundgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nat\u00fcrlich kann die Verfassung nicht alle Lebenswirklichkeiten abbilden und daher nicht f\u00fcr alle Lebensformen das passende Rechtsinstitut bereitstellen. Die Verfassung hat aber auch nicht die Aufgabe, die b\u00fcrgerliche Rechtsordnung \u00fcberfl\u00fcssig zu machen, sondern um abstrakte Wertentscheidungen. Daher sind gewisse Br\u00fcche und Differenzen zwischen der Verfassung und den gesellschaftlichen Entwicklungen hinzunehmen. Diese Probleme m\u00fcssen vom Gesetzgeber und in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gekl\u00e4rt werden \u2013 allerdings ohne die Verfassung ad absurdum zu f\u00fchren. Letztendlich kann eine gesellschaftliche Entwicklung sogar dazu f\u00fchren, den Schutz f\u00fcr gewisse Schutzbereich zu erh\u00f6hen. Zumindest bei anderen defizit\u00e4r verwirklichten Verfassungsnormen gibt das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber regelm\u00e4\u00dfig eine solche die Verbesserung des Schutzes auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Vom Abstandsgebot zum Abstandsverbot<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die j\u00fcngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztendlich zu einer v\u00f6lligen Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gef\u00fchrt, die den \u201ebesonderen\u201c Schutz der Ehe negiert und ihn als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung leerlaufen l\u00e4sst. Die meisten Privilegien der Ehe sind schon jetzt\u00a0 gefallen und die Rechtsprechung wird ohne jeden Zweifel in der n\u00e4heren Zukunft auch andere Privilegien beseitigen wie z.B. das Ehegattensplitting. Faktisch werden durch diese Entscheidungen inzwischen auch die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 gestellt, weil auch ihnen die Privilegien der Ehe dadurch zugesprochen wurden. Aus dem Abstandsgebot von Ehe und Lebenspartnerschaft ist durch diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ein Abstandsverbot geworden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit wurde innerhalb von zehn Jahren eine wichtige Wertentscheidung des Grundgesetzes nicht nur relativiert, sondern ausgeh\u00f6hlt. Das Verfassungsgericht hat den \u201ebesonderen Schutz\u201c der Ehe aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die hier dargestellten Entscheidungen lassen ein wenig an das bekannte Bonmot von Johann Wolfgang von Goethe erinnern: \u201eIm Auslegen seid frisch und munter \u2013 legt ihr\u2019s nicht aus, so legt was unter!\u201c Richtig ist zweifellos: Unsere Verfassung ist als Ganzes grunds\u00e4tzlich offen f\u00fcr einen sozialen Wandel, auf den der Gesetzgeber reagieren kann. Er ist in seinem Gestaltungsspielraum aber eben auch beschr\u00e4nkt durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die nicht nur eine unverbindliche Erinnerung an fr\u00fchere gesellschaftliche \u00dcberzeugungen sind. Gerade der besondere Schutz der Ehe in Art.\u00a06 Abs. 1 GG ist als Institutsgarantie und als objektive Wertentscheidung von besonderer Bedeutung. Offenheit der Verfassung darf aber nicht verwechselt werden mit Beliebigkeit. Wer stets aus der Verfassung das herauslesen will, was gegenw\u00e4rtig opportun erscheint, ben\u00f6tigt keine Verfassung und f\u00fchrt die Institution eines die Staatsgewalten am Ma\u00dfstab der Verfassung kontrollierenden Verfassungsgerichts ad absurdum. Er k\u00f6nnte es durch einen Ausschuss zur demoskopischen Messung und Feststellung des jeweils aktuellen Zeitgeistes ersetzen. Eine Verfassung hingegen will Stabilit\u00e4t und ist ihrer Natur nach von bewahrendem Charakter. Soweit der Zeitgeist mit dem Verfassungsrecht in Konflikt ger\u00e4t, muss die Verfassung die Oberhand behalten, solange keine verfassungs\u00e4ndernden parlamentarischen Mehrheiten zu erlangen sind. Diesem verfassungsstaatlichen Grundkonsens bleiben in der Bundesrepublik Deutschland alle staatlichen Organe und in besonderer Weise die Judikative und das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Nicht nur die vollziehende Gewalt, sondern auch die Rechtsprechung ist an das Gesetz und das Recht gebunden.<\/p>\n<div><\/div>\n<hr align=\"left\" size=\"1\" width=\"33%\" \/>\n<div>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a title=\"\" href=\"#_ftnref1\">[1]<\/a> Dieser Beitrag ist eine Verk\u00fcrzung eines Beitrags in der Festgabe f\u00fcr Karl Heinrich Friauf, Kommentierte Verfassungsrechtsdogmatik, erschienen 2011 im Carl Heymanns Verlag.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Erschienen in leicht ver\u00e4nderter Fassung in &#8222;Evangelische Verantwortung&#8220;, Das Magazin des Evangelischen Arbeitskreises der CDU \/ CSU, Ausgabe 11-12\/2011, S. 7-9. (<a href=\"http:\/\/www.eak-cducsu.de\">www.eak-cducsu.de<\/a>)<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Hier ver\u00f6fentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verfassers.<\/em><em><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Dr. G\u00fcnter Krings ist seit 2002 Mitglied des Deutschen Bundestages und seit dem Jahr 2009 Vorsitzender des Bundesarbeitskreises Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot \u2013 Das Bundesverfassungsgericht hebt den besonderen Schutz der Ehe auf Wer \u2013 wie ich es j\u00fcngst getan habe[1] \u2013 die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ehe und zur Lebenspartnerschaft \u00f6ffentlich kritisiert, sieht sich leicht dem Verdacht ausgesetzt, er diskriminiere homosexuelle Lebenspartnerschaften, um alleine schon mit dem Vorwurf zu versuchen, ihn in einer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":334,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[14,10],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7762"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/334"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7762"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7762\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7770,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7762\/revisions\/7770"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7762"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7762"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7762"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}