{"id":7670,"date":"2012-02-24T09:34:38","date_gmt":"2012-02-24T07:34:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7670"},"modified":"2012-02-24T09:34:38","modified_gmt":"2012-02-24T07:34:38","slug":"rechtliches-zum-ekd-pfarrdienstrecht-und-zur-situation-in-der-wurttembergischen-landeskirche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7670","title":{"rendered":"Rechtliches zum EKD-Pfarrdienstrecht und zur Situation in der W\u00fcrttembergischen Landeskirche"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">\u00a7 39 Abs 1 Pfarrdienstgesetz der EKD: <strong>&#8222;Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensf\u00fchrung im famili\u00e4ren Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (\u00a7 3 Absatz 2) gebunden. Hierf\u00fcr sind Verbindlichkeit, Verl\u00e4sslichkeit und gegenseitige Verantwortung ma\u00dfgebend.&#8220; <\/strong>Anders formuliert ist Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unseres Staates (GG): <strong>&#8222;Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.&#8220; <\/strong>Hier steht \u2013 im Gegensatz zum Pfarrdienstgesetz &#8211; die Ehe <em>vor <\/em>der Familie. Au\u00dferdem steht hier die <em>&#8222;Familie&#8220; <\/em>statt des nebul\u00f6sen Ausdruck <em>&#8222;famili\u00e4res Zusammenleben&#8220;<\/em>.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weil im GG die <em>Ehe <\/em>steht, nicht andere Lebensgemeinschaften, muss auch nicht, wie im Pfarrdienstrecht, der Satz stehen: <strong>&#8222;Hierf\u00fcr sind Verbindlichkeit, Verl\u00e4sslichkeit und gegenseitige Verantwortung ma\u00dfgebend.&#8220; <\/strong>Denn dies ist im Begriff \/ dem Institut der Ehe enthalten. Dass das Pfarrdienstrecht diesen Satz (\u00a7 39 Abs. 1, Satz 2) aufnimmt, zeigt, dass es <em>nicht <\/em>nur die Ehe und Familie im Sinn des GG im Blick hat, auch wenn sie \u00a7 39 unter die \u00dcberschrift &#8222;Ehe und Familie&#8220; stellt (und damit diese gegen\u00fcber dem Gebrauch im Grundgesetz unseres Staates neu definiert, n\u00e4mlich den Familienbegriff aufl\u00f6st). So hei\u00dft es auch ausdr\u00fccklich in der Begr\u00fcndung zu diesem Gesetz: <em>&#8222;Der Begriff &#8218;famili\u00e4res Zusammenleben&#8216; ist hingegen bewusst weit gew\u00e4hlt. Er umfasst nicht nur das generations\u00fcbergreifende Zusammenleben, sondern jede Form des rechtsverbindlich geordneten Zusammenlebens von mindestens zwei Menschen, das sich als auf Dauer geschlossene, solidarische Einstandsgemeinschaft darstellt und damit den in Satz 2 genannten inhaltlichen Anforderungen Verbindlichkeit, Verl\u00e4sslichkeit und gegenseitige Verantwortung gen\u00fcgt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Formulierung erm\u00f6glich also auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften und ist f\u00fcr eine k\u00fcnftige &#8222;Weiterentwicklung&#8220; des staatlichen Rechts offen: Auch Lebensgemeinschaften von mehreren Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, wie sie in den Niederlanden jetzt schon rechtlich m\u00f6glich sind, oder eine Vielehe wie in islamischen Staaten sind damit nicht ausgeschlossen. Auch ist dabei nicht von Bedeutung, ob Kinder dabei sind, wie es beim Familienbegriff des Grundgesetzes der Fall ist. Wenn das Pfarrdienstgesetz \u2013 zum Beispiel vor Gericht \u2013 angewendet wird, wird die genannte Begr\u00fcndung dieses Gesetzestextes durch den Rat der EKD bei der Auslegung dieses Gesetzes herangezogen, denn sie zeigt, was der Gesetzgeber gewollt und gemeint hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine <em>\u00d6ffnungsklausel<\/em>, die Landeskirchen erlauben w\u00fcrde, hier anders zu entscheiden, gibt es zwar f\u00fcr andere Vorschriften dieses Gesetzes, nicht jedoch f\u00fcr diese Vorschrift \u00a7 39. Nur die <em>Begr\u00fcndung <\/em>des Rates der EKD spricht davon, es bleibe <em>&#8222;den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschl\u00fcssen \u00fcberlassen, ihr eigenes Profil f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 39 Abs. 1 zu entwickeln und die Norm auf diese Weise n\u00e4her auszugestalten. Das kann im Rahmen des \u00a7 117 durch ein Kirchengesetz geschehen. M\u00f6glich ist aber auch jede Form von untergesetzlicher Regelung oder eine Ausgestaltung durch schlichte Rechtspraxis.&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das ist \u2013 wie gesagt \u2013 nur in der <em>Begr\u00fcndung <\/em>gesagt, im Gesetzestext von \u00a7 117 Abs 1, Satz 2 hei\u00dft es aber ausdr\u00fccklich: <em>&#8222;Abweichungen von Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sind nur in den gesondert genannten F\u00e4llen m\u00f6glich.&#8220; <\/em>\u2013 Solch eine \u00d6ffnungsklausel ist in \u00a7 39 aber nicht vorhanden! <strong><em>Die Begr\u00fcndung zu \u00a7 39 Abs. 1 ist also irref\u00fchrend!!<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In W\u00fcrttemberg wurde vor Jahren ohne Beschluss der Synode durch den Oberkirchenrat eine solche Praxis begonnen, von der die <em>Begr\u00fcndung <\/em>des EKD-Gesetzes durch den Rat der EKD spricht: Eine Praxis, die in Ausnahmef\u00e4llen Homopfarrh\u00e4user erlaubt. Inzwischen haben sich die Gespr\u00e4chskreise der Synode \u00f6ffentlich ge\u00e4u\u00dfert, sie sind sich n\u00e4mlich einig, dass sie die &#8222;bew\u00e4hrte&#8220; Praxis fortsetzen wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn also die Synode hier nicht klar anders entscheidet, ist das Homopfarrhaus in W\u00fcrttemberg eingef\u00fchrt. Dann hat Prof. Isolde Karle (Meldung ideaSpektum 8.2012, S. 31) recht, dass der Grundsatz, dass Pfarrh\u00e4user f\u00fcr homosexuelle Paare verschlossen bleibt, sich nicht durchhalten l\u00e4sst. Sie beh\u00e4lt damit aber auch <em>dann <\/em>recht, wenn die Landessynode \u00fcberhaupt dem EKD-Gesetz zustimmt, auch wenn sie sich dabei denkt, in dieser Sache per Gesetz oder Verordnung anders zu entscheiden, n\u00e4mlich die Weite des EKD-Gesetzes auf die Ehe einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem EKD-Gesetz ist das Homopfarrhaus ja eine M\u00f6glichkeit, dem hat dann auch W\u00fcrttemberg zugestimmt, und das ist das h\u00f6herrangige Gesetz gegen\u00fcber w\u00fcrttembergischen Gesetzen; und das wird sich \u2013 auch angesichts der staatlichen Antidiskriminierungsgesetze \u2013 als st\u00e4rker erweisen, wenn es vor Gerichten um konkrete Entscheidungen geht, zumal \u00a7 39 keine \u00d6ffnungsklausel enth\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nur wenn klar ist, dass die Kirche absolut nach ihren Bekenntnisgrundlagen nicht anders kann (wie es in der katholischen Kirche ist), werden staatliche Gerichte das akzeptieren, nicht wenn eine Landeskirche solch einem Gesetz (EKD-Pfarrdienstgesetz mit seinem \u00a7 39) zustimmt, also solch eine Regelung grunds\u00e4tzlich mittr\u00e4gt, und nur f\u00fcr sich selbst in einem niederrangigen Gesetz das anders regelt \u2013 und sogar da noch Ausnahmen zul\u00e4sst. Es gibt eben Grenzen, wo sich die Bekenntnisfrage stellt und keine Kompromisse mehr m\u00f6glich sind. Das ist an dieser Stelle der Fall, auch wenn die VELKD es anders sieht. Es sind die Grundordnungen Gottes, die insbesondere Ehe und Familie und Schutz des menschlichen Lebens betreffen, angetastet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">23.02.2012 &#8211; Karl Baral<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 39 Abs 1 Pfarrdienstgesetz der EKD: &#8222;Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensf\u00fchrung im famili\u00e4ren Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (\u00a7 3 Absatz 2) gebunden. 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