{"id":7570,"date":"2012-01-31T14:19:12","date_gmt":"2012-01-31T12:19:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7570"},"modified":"2012-01-31T14:19:12","modified_gmt":"2012-01-31T12:19:12","slug":"das-staatskirchenrecht-in-der-bewahrungsprobe-benotigen-wir-eine-anderung-der-verfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=7570","title":{"rendered":"Das Staatskirchenrecht in der Bew\u00e4hrungsprobe: Ben\u00f6tigen wir eine \u00c4nderung der Verfassung?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Staatskirchenrecht in der Bew\u00e4hrungsprobe: Ben\u00f6tigen wir eine \u00c4nderung der Verfassung?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Zusammenleben der Menschen gibt es Probleme die nicht l\u00f6sbar sind, weil sie in der Natur des Menschen begr\u00fcndet sind. Spannungen im Zusammenleben der Menschen haben ihre Ursache in gegens\u00e4tzlichen Interessen und Leitbildern. Totalit\u00e4re Versuche der zwangsweisen Gleichschaltung sind kurz \u00fcber lang zum Scheitern verurteilt, denn die Menschennatur \u00e4ndert sich nicht. F\u00fcr eine Verfassungsordnung kann es also nicht um die Beseitigung der widerspr\u00fcchlichen Positionen gehen, der Spannungen und Meinungsvielfalt in der Gesellschaft. Vielmehr gilt es zu lernen damit umzugehen, ohne permanenten B\u00fcrgerkrieg. <!--more-->Die Menschheit hat daf\u00fcr Vorkehrungen entwickelt. Dem friedlichen Zusammenleben in einer Gemeinschaft dienen die Rechtsordnung, im politischen Bereich insbesondere die Verfassung, nicht zuletzt ihre Regelung des Verh\u00e4ltnisses des Einzelnen zur staatlichen Gesamtheit und der Schutz seiner im t\u00e4glichen Leben durchschlagenden religi\u00f6s-weltanschaulichen Grundeinstellungen. Es ist kein Zufall, dass die Regelung dieser Beziehungen zwischen Staat und B\u00fcrger einerseits, zwischen dem Staat und den religi\u00f6sen Institutionen andererseits zum \u00e4ltesten Kernbestand der Verfassung z\u00e4hlt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entwicklung von Staat und Gesellschaft zeigt immer wieder neue Aspekte, heutzutage in Deutschland z.B. die Einwanderung von Muslimen einerseits und einen so fr\u00fcher nicht bekannten Teil der Bev\u00f6lkerung, der sich von religi\u00f6sen Optionen \u00fcberhaupt freihalten will. Das ist eine Bew\u00e4hrungsprobe f\u00fcr die Verfassung. Die anstehenden Fragen m\u00f6gen neu sein, das Ordnungsproblem ist es nicht. Tats\u00e4chlich hat sich die Etablierung von tausenden von kleineren oder gr\u00f6\u00dferen Moscheen in Deutschland ohne Probleme fast unmerklich durchgesetzt. Offenbar war die Rechtsordnung also so offen gestaltet, dass Einwanderer insoweit nicht auf Hindernisse stie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soll also gefragt werden, ob die heutige konfessionelle Zusammensetzung eine \u00c4nderung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen n\u00f6tig macht, ist zun\u00e4chst in Erinnerung zu rufen, wie diese Regelung eigentlich aussieht. Aufgeregtheit ohne Sachkenntnis ist nie hilfreich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland (1949) bildet den Rahmen f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Kirche und Staat. Es gilt einheitlich f\u00fcr alle alten und neuen Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften und ist auch f\u00fcr die Ordnung in den L\u00e4ndern ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Das GG garantiert die Religionsfreiheit als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und als Recht auf ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2). Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen \u00f6ffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Aus\u00fcbung und Beachtung religi\u00f6ser Gebr\u00e4uche auszu\u00fcben (Art. 9 Eur. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950). Die b\u00fcrgerlichen und staatsb\u00fcrgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschr\u00e4nkt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1WRV).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. N\u00e4chst der Religionsfreiheit ist die organisatorische Trennung von Staat und Kirche und die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV) wesentlich. Der Begriff der Trennung kommt im GG nicht vor. Der Sachverhalt aber, die Verselbst\u00e4ndigung n\u00e4mlich des Staates von konfessioneller Bindung, die Freiheit der Kirche von staatlicher Aufsicht und Bevormundung ist in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV mit dem Satz geregelt: Es besteht keine Staatskirche.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Begriff der Trennung von Staat und Kirche zielt in den USA, in Frankreich, in den totalit\u00e4ren Regimen, im Deutschland der NS-Zeit und der fr\u00fcheren DDR einerseits, unter der Reichsverfassung 1919 und dem GG andererseits auf unterschiedliche Ziele. Sollte er hier die Religionsfreiheit sichern und den religi\u00f6sen Kr\u00e4ften die Entfaltung erleichtern, so war es dort (mit Ausnahme der USA) das erkl\u00e4rte Ziel, die Religionsaus\u00fcbung aus der \u00d6ffentlichkeit zu verdr\u00e4ngen und sie einzuschr\u00e4nken. In Deutschland ist die Trennung von Staat und Kirche mit der Reichsverfassung 1919 als Element der Freiheit aufgenommen worden und nicht als Kampfbegriff zur Verdr\u00e4ngung der Religion aus der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einerseits ist durch Art. 140 GG\/137 Abs. 1 WRV die unmittelbare organisatorische Eingliederung der Kirche in die Staatsorganisation und die Unterwerfung der Kirche unter staatliche Aufsicht (die unter der WRV noch f\u00fcr rechtens erachtet und praktiziert wurde) ausgeschlossen. Eine Konsequenz der Emanzipation des Staates von der konfessionellen Bindung, aber auch aus der Gew\u00e4hrleistung der Religionsfreiheit ist die Unabh\u00e4ngigkeit der \u00f6ffentlichen \u00c4mter und der b\u00fcrgerlichen und staatsb\u00fcrgerlichen Rechte vom Bekenntnis (Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 bis 4 WRV) und das Verbot einer konfessionell bedingten Bevorzugung oder Benachteiligung von Staatsb\u00fcrgern (Art. 3 Abs. 3 GG). Ausgeschlossen ist auch eine durch sachliche Gr\u00fcnde nicht gerechtfertigte rechtliche Besserstellung einer Religionsgemeinschaft im Verh\u00e4ltnis zur anderen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Andererseits er\u00f6ffnet die Verselbst\u00e4ndigung den Kirchen eine verst\u00e4rkte M\u00f6glichkeit freien Wirkens in der \u00d6ffentlichkeit. Eine Konsequenz daraus ist die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von staatlichen und kirchlichen Stellen, denn Trennung beseitigt nicht die Ber\u00fchrung von Staat und Kirche. Weite Bereiche ihrer Aktivit\u00e4ten (Erziehung, Soziales, Hochschule, Denkmalpflege) \u00fcberlappen sich. Hier muss es also eine geordnete Zusammenarbeit und Absprache geben, denn es steht dem Staat nicht frei, Staatsb\u00fcrger und religi\u00f6se Institutionen, Grundrechtstr\u00e4ger also, beliebig zu diskriminieren oder zu ignorieren. Trennung beseitigt nicht das Problem einer Verh\u00e4ltnisbestimmung von Staat und Kirche, sondern schafft die Voraussetzung zu einem Arrangement in wechselseitiger Freiheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Zusammenarbeit ist generell Ausdruck der Freiheit in einem s\u00e4kularen Staat. Beispielhaft ist sie an einigen Stellen in der Verfassung selbst geregelt, z.B. in Art. 7 Abs. 2, 3 im Blick auf den Religionsunterricht, der unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, d.h. in Absprache mit ihnen. In der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche zeigt sich, &#8222;dass die Trennung von Staat und Kirche gleicherma\u00dfen Distanz und Kooperation gebietet&#8220;, so die Formulierung der Pr\u00e4ambel des Kirchenvertrags von Mecklenburg-Vorpommern 1994. Ausdruck dieses Abstimmungsbed\u00fcrfnisses sind die Kirchenvertr\u00e4ge und Konkordate. Sie haben ihre Ursache in der Kompetenzbeschr\u00e4nkung des Staates auf den weltlichen Bereich und den weltlichen Aspekt der zu regelnden Materie. Umfassende Planung, Lenkung, Finanzierung fast aller Lebensbereiche durch den Staat einerseits, die grundrechtliche Sicherung der freien Bet\u00e4tigung der Staatsb\u00fcrger und ihrer Religionsgemeinschaften in den erzieherischen, diakonischen, denkmalpflegerischen und anderen Bereichen andererseits machen solche vertraglichen Abmachungen w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. Das unvoreingenommene Zusammenwirken von Staat und Kirche ist Ausdruck der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t des Staates. Das Grundgesetz benutzt diesen Begriff nicht. Die Sache folgt aber aus der Gew\u00e4hrleistung von Religionsfreiheit einerseits, Trennung von Staat und Kirche andererseits. Rechtsprechung und Literatur haben das Prinzip herausgearbeitet, das in verschiedenen Zusammenh\u00e4ngen und zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Aspekte hervortreten l\u00e4sst. Neutralit\u00e4t verpflichtet den Staat zur Zur\u00fcckhaltung. In religi\u00f6s weltanschaulichen Dingen soll er weder eingreifen noch Partei nehmen. Das kann sich in einem abwehrenden oder einem ausgrenzenden Sinne bew\u00e4hren, kann aber auch in der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit von Ber\u00fccksichtigung und F\u00f6rderung Ausdruck finden. Beim Zugang zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern ist die Frage verfassungsrechtlich verf\u00fcgt (Art. 3 Abs. 3, 33 Ab. 3 GG): Die Konfession soll weder Nachteil noch Vorteil bringen. In anderen Bereichen dient der Grundsatz der Sicherung individueller Freiheit dadurch, dass Rechtsbereiche wie Ehe, Schule, Sozialhilfe, Denkmalschutz u.a.m. eine neutrale Ausgestaltung erfahren, die den B\u00fcrger nicht unter die Prinzipien einer fremden Konfession oder Konfessionslosigkeit zwingt. Man spricht im Einzelnen von negativer oder positiver Neutralit\u00e4t. Im Blick auf den weltanschaulichen Eifer, der nicht nur in Tradition der fr\u00fcheren DDR immer wieder durchbricht, ist festzuhalten, dass Neutralit\u00e4t keine staatliche N\u00f6tigung zu individuellem Agnostizismus und Indifferentismus ist und f\u00fcr den Staat kein Verbot in sich schlie\u00dft, auch religi\u00f6s oder weltanschaulich gepr\u00e4gte Aktivit\u00e4ten zu f\u00f6rdern. Neutralit\u00e4t des Staates bedeutet nicht religi\u00f6se oder weltanschauliche Indifferenz. Der Staat soll die B\u00fcrger in dieser Hinsicht weder erziehen, noch durch Bevorzugung oder Benachteiligung von vermeintlichen oder wirklichen religi\u00f6sen Vorurteilen abbringen. Er soll die Entscheidung der Staatsb\u00fcrger bei der Regelung der sozialen und kulturellen Verwaltung respektieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Wille, die pluralistische Vielfalt ernst zu nehmen, ist Ausdruck religi\u00f6sweltanschaulicher Neutralit\u00e4t des Staates. Er l\u00e4sst dem B\u00fcrger Raum, sich in Beruf, Erziehung, Familie, Kultur und anderen Lebensbereichen in Freiheit zu entfalten, und zwar gerade nicht im Sinne einer religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t, sondern im Sinne seines Bekenntnisses, seiner Weltanschauung oder seiner ungebundenen, individuellen \u00dcberzeugung. Die staatliche Neutralit\u00e4t sorgt nicht daf\u00fcr, dass die B\u00fcrger sich neutral verhalten, sondern daf\u00fcr, dass jeder nach seiner Fasson selig wird, also sich im Sinne seines Bekenntnisses und seiner \u00dcberzeugung entfalten darf, ohne staatlicher Nachteile gew\u00e4rtig sein zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. Neben Religionsfreiheit und Trennung von Staat und Kirche ist die Anerkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die dritte S\u00e4ule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. &#8222;Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre \u00c4mter ohne Mitwirkung des Staates oder der b\u00fcrgerlichen Gemeinde&#8220; (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Ihr kommt neben der Religionsfreiheit selbst\u00e4ndige Bedeutung zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Charakteristikum des Verh\u00e4ltnisses von Staat und Kirche in Deutschland besteht in der M\u00f6glichkeit, dass Religionsgemeinschaften mit dem K\u00f6rperschaftsstatus in das \u00f6ffentliche Recht integriert werden. Religionsgemeinschaften, die 1919 diesen Status hatten, behielten ihn, anderen Religionsgemeinschaften wird er auf Antrag verliehen, wenn sie bei vorausgesetzter Rechtstreue durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew\u00e4hr der Dauer bieten. Die betreffende Religionsgemeinschaft wird damit nicht ein Teil des Staates. Der Status soll vielmehr Eigenst\u00e4ndigkeit und Unabh\u00e4ngigkeit st\u00e4rken. Die Religionsgemeinschaften bekommen gewisserma\u00dfen ein weltlichrechtliches Kleid \u00fcbergest\u00fclpt. Der Sinn der Korporationsqualit\u00e4t ist in einer abk\u00fcrzenden Bezeichnung f\u00fcr die rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Bereich des \u00f6ffentlichen Rechts zu sehen, von denen die Kirchensteuer als das f\u00fcr den Laien wichtigste erscheint.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">6. Die staatliche Ordnung beschr\u00e4nkt sich im Verh\u00e4ltnis zu den Religionsgemeinschaften nicht auf die Gew\u00e4hrung der Religionsfreiheit und die Festlegung der institutionellen Trennung von Staat und Kirche bei fortgesetzter praktischer Zusammenarbeit, sondern regelt insbesondere in Art. 140 GG auch Einzelheiten (Selbstbestimmungsrecht, \u00f6ffentlichrechtlicher K\u00f6rperschaftsstatus, Kirchensteuerrecht, Staatsleistung, Schutz vor S\u00e4kularisationen u.a.m.).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">7. Der staatskirchenrechtliche Rahmen des GG ist identisch mit dem der Reichsverfassung von 1919. Das GG hat mit der Religionsfreiheit (Art. 4) und den in Art. 140 \u00fcbernommenen staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV an der alten Ordnung festgehalten. Dies geschah nicht aus Mangel an Alternativen oder neuen Ideen, sondern weil sie sich als Freiheitsordnung bew\u00e4hrt hat. Das macht ein Blick auf Frankreich, NS-Deutschland, den ehemaligen Ostblock und die fr\u00fchere DDR deutlich. Mit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments und der staatlichen Kirchenaufsicht, die insbesondere die evangelischen Landeskirchen traf, war ein Endpunkt der Entwicklung zu allgemeiner Freiheit erreicht: Religionsfreiheit, Freiheit der Kirche vom Staat, Freiheit des Staates von konfessioneller Bindung, rechtliche Chancengleichheit f\u00fcr alle Religionsgemeinschaften.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">8. Die schleichende S\u00e4kularisierung im Westen, die staatlich betriebene Entchristlichung in der NS-Zeit und insbesondere im Bereich der ehemaligen DDR einerseits, die Einwanderung von Muslimen und die Entstehung neuer Religionen andererseits haben die herk\u00f6mmliche pr\u00e4konstitutionelle Harmonie zwischen einem christlich gepr\u00e4gten Staat und einer christlich gepr\u00e4gten Gesellschaft, deren \u00dcbereinstimmung das Nebeneinander von Staat und Kirche erleichtert hat, beendet. Unbeschadet des auch heute sp\u00fcrbaren tats\u00e4chlichen und statistischen \u00dcbergewichts der beiden gro\u00dfen christlichen Konfessionen hat sich die soziologische Lage ver\u00e4ndert. Das Bild ist bunter geworden. Eine Notwendigkeit, die bew\u00e4hrte Rechtslage zu ver\u00e4ndern, besteht aber nicht, zumal die in Deutschland lebenden Religionsgemeinschaften schon herk\u00f6mmlich keine Vorrechte oder Privilegien genie\u00dfen. Alle Chancen stehen auch den neuen offen, unabh\u00e4ngig von ihrem geistlichen oder zahlenm\u00e4\u00dfigen Gewicht. Allerdings ist darauf zu achten, dass z.B. Muslime, die aus einem anderen Kulturkreis kommen und keine Erfahrung mit einem freien, religi\u00f6s neutralen Staat haben, von ihren Rechten (z.B. Religionsunterricht, Erwerb des K\u00f6rperschaftsstatus und damit des Kirchensteuerrechts) tats\u00e4chlich Gebrauch machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch der statistische R\u00fcckgang der Zahl der Kirchenmitglieder insbesondere in den mitteldeutschen L\u00e4ndern \u00e4ndert als solcher die Rechtslage nicht, weil das deutsche Staatskirchenrecht nicht eine Ordnung f\u00fcr Mehrheits- oder Volkskirchen ist, sondern f\u00fcr den Staatsb\u00fcrger und f\u00fcr alle Religionsgemeinschaften. Verlorengegangen ist die selbstverst\u00e4ndliche traditionelle Christlichkeit der Gesellschaft. Die religi\u00f6s-weltanschauliche Pluralisierung macht gesteigerte Bem\u00fchungen staatlicherseits erforderlich. Die Versuchung, aus Bequemlichkeit, aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung oder aus Ideologie die tats\u00e4chliche Vielfalt der religi\u00f6s-weltanschaulichen Optionen der Staatsb\u00fcrger als Aufspaltung der Gesellschaft zu inkriminieren und sich um staatliche Homogenisierung zu bem\u00fchen, konfessionellen Religionsunterricht nach eigener Wahl durch einheitliche, staatlich verordnete religi\u00f6s-weltanschauliche Ert\u00fcchtigung wie in Brandenburg zu ersetzen, entspricht nicht dem freiheitlichen Charakter des Verh\u00e4ltnisses von Staat und Kirche in Deutschland und dem grundrechtliche gebotenen Willen, religi\u00f6s-weltanschauliche Vielfalt der Gesellschaft als Herausforderung anzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">9. Fragen von politischem Gewicht wirft die Existenz des Islam in Deutschland auf. Viele im Staatskirchenrecht nicht so Vertraute haben das Gef\u00fchl, dass die alte verfassungsrechtliche Regelung nun ge\u00e4ndert werden m\u00fcsse. Das trifft nicht zu, denn, wie oben gezeigt, gilt die Ordnung von Staat und Religion in unserer Verfassung f\u00fcr alle Religionen gleicherma\u00dfen. Es gibt da keine Privilegien und keine Benachteiligung. Das Problem, das die Muslime f\u00fcr Deutschland nat\u00fcrlich darstellen, ist ein soziologisches, gesellschaftliches und politisches.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Religionsfreiheit gilt f\u00fcr alle in Deutschland lebenden Menschen ohne Ansehen der Staatsb\u00fcrgerschaft. Sie gilt auch f\u00fcr alle Religionsgemeinschaften ohne R\u00fccksicht auf ihr Alter und ihr Gewicht, selbstredend auch f\u00fcr die Weltreligion des Islam. Praktische Schwierigkeiten des Einlebens der mittlerweile etwa 3,2 Millionen Muslime in Deutschland und die Frage danach, wie die Muslime es in ihrer Heimat mit Toleranz und Religionsfreiheit halten, lassen es geboten erscheinen, Rechtsprobleme der Muslime in Deutschland besonders anzusprechen, auch wenn sie rechtlich keine Besonderheit darstellen. Dabei ist die geltende Religionsfreiheit von der praktischen Umsetzung und der Ausnutzung ihrer M\u00f6glichkeiten zu unterscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">10. Verwirrung stiftet die unzutreffende Charakterisierung der T\u00fcrkei als eines religionsneutralen, von der Religion getrennten Staates. Eine wirkliche Trennung von Staat und Religion hat es in der T\u00fcrkei noch nie gegeben. Die t\u00fcrkische Staatsreligion ist der sunnitische Islam, auch wenn er offiziell nicht dazu erkl\u00e4rt worden ist. Er ist in der T\u00fcrkei das Ma\u00df aller religi\u00f6sen Dinge. Er wird allein von der \u00fcberm\u00e4chtigen Religionsbeh\u00f6rde des Staates, der Diyanet als muslimisch anerkannt. Das h\u00e4ngt damit zusammen, dass beim Zerfall des osmanischen Reiches sich dem Staatsgr\u00fcnder Atat\u00fcrk die Frage stellte, wer eigentlich ein T\u00fcrke im Sinne des neuen Staates werden solle: Die Bev\u00f6lkerung war gemischt, nicht zuletzt wohnten (1000 Jahre l\u00e4nger als Muslime) die Christen im Lande. Atat\u00fcrk machte praktisch die Zugeh\u00f6rigkeit zum sunnitischen Islam zur Voraussetzung f\u00fcr die Staatsb\u00fcrgerschaft. Er schuf die Religionsbeh\u00f6rde als Instrument der nationalstaatlichen Integration. Die Diyanet genie\u00dft Verfassungsrang. Sie kontrolliert alle religi\u00f6sen Angelegenheiten im Land, von denen der Staat keineswegs getrennt ist: Die Staatsbeh\u00f6rde herrscht \u00fcber die Imame und die 70.000 Moscheen im Lande. Sie organisiert den Religionsunterricht in den Schulen, bereitet die Freitagspredigten vor und \u00fcberwacht die Publikationen des Koran. Auch in Deutschland ist sie wohl getarnt \u00fcberstark gegenw\u00e4rtig in Gestalt der T\u00fcrkisch-Islamischen Union, der Anstalt f\u00fcr Religion (abgek\u00fcrzt: Ditib). W\u00e4hrend sie in Deutschland mit t\u00fcrkischen Steuergeldern den Bau von Moscheen einfordert und f\u00f6rdert, schmelzen die Christen in der T\u00fcrkei zu einer winzigen Minderheit zusammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">11. Entgegen immer wieder vorgebrachter Behauptung kennt der Islam in aller weltweiten Vielgestaltigkeit Religionsfreiheit bis heute nur ansatzweise, und diese Ans\u00e4tze sind durch die neuere Entwicklung in der islamischen Staatenwelt und deren Fundamentalisierung in Frage gestellt. Menschenrechte nach westlichem Verst\u00e4ndnis, insbesondere Religionsfreiheit und Trennung von Staat und Kirche kennt der Islam nicht. Unbeschadet einer differenzierten Wirklichkeit in den von Muslimen bewohnten Staaten kann man abk\u00fcrzend sagen, dass die Religionsfreiheit entgegen muslimischem Selbstverst\u00e4ndnis keine Anerkennung gefunden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Christen und Juden genie\u00dfen zwar begrenzte Toleranz, aber gerade nicht deshalb, weil Religionsfreiheit ohne Ansehen der Religion gew\u00e4hrt w\u00fcrde, sondern aus theologischen Gr\u00fcnden, weil Christen und Juden als Buchreligionen Vorl\u00e4ufer und Verwandte der Muslime sind und an der Wahrheit der Religion nach islamischem Selbstverst\u00e4ndnis teilhaben. Religionsfreiheit nach islamischem Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft das Recht zum Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion und die Werbung (Mission) f\u00fcr diese Religion aus. Mission unter Muslimen ist auch Juden und Christen verboten. Wer diese \u201eLoyalit\u00e4tspflicht\u201c gegen\u00fcber der islamischen Gemeinschaft verletzt, verliert seinerseits den Anspruch auf Schutz und Toleranz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem widerspricht auch nicht die \u201eAllgemeine Islamische Menschenrechtserkl\u00e4rung\u201c von 1981. Sie hat mit den gel\u00e4ufigen Menschenrechtserkl\u00e4rungen wenig gemein. Die Grundlage dieser \u201eAllgemeinen Islamischen Menschenrechtserkl\u00e4rung\u201c ist in der islamischen Religion zu suchen, also gerade nicht in einem von konfessioneller Fessel emanzipierten Staat. Insofern handelt es sich nicht eigentlich um Menschenrechte als vielmehr um islamische Rechte, f\u00fcr die der islamische Rahmen G\u00fcltigkeit hat. Die Erkl\u00e4rung erkennt insbesondere Religionsfreiheit nur im Rahmen des islamischen Religionsgesetzes (Scharia) an, also ohne das Recht auf Religionswechsel, ohne das Recht auf Abfall vom Islam und ohne das Recht nicht-islamischer Mission. Die Erkl\u00e4rung ist mit der allgemeinen Menschenrechtserkl\u00e4rung der Vereinten Nationen und dem dem Grundgesetz zu Grunde liegenden Menschenrechtsverst\u00e4ndnis nicht in Einklang zu bringen. Sie ist nicht Ausdruck einer Anerkennung der Menschenrechte. Als Produkt des westlichen Liberalismus und S\u00e4kularismus werden diese gerade abgelehnt. Im Gegenteil dokumentiert die Erkl\u00e4rung den Willen, den Inhalt der Menschenrechte von westlichen \u201ekulturchauvinistischen\u201c Einfl\u00fcssen zu befreien und neu zu definieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Muslimische Gemeinschaften in Deutschland haben sich in einer Grundsatzerkl\u00e4rung vom 20.02.2002 (\u201eIslamische Charta\u201c), die durch die terroristischen Anschl\u00e4ge vom 11.09.2001 veranlasst wurde, zu den rechtsstaatlichen Errungenschaften und auch zur Trennung von Staat und Religion und zur Religionsfreiheit bekannt. Ob dies ein Beispiel f\u00fcr einen sich m\u00f6glicherweise herausbildenden \u201eEuro-Islam\u201c ist, wird sich erweisen. Jedenfalls zeigt es, dass fundamentalistische Str\u00f6mungen auch innerhalb des Islam nicht ohne Widerspruch bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">12. Dass der Islam in seinen Spielarten die Religionsfreiheit einschlie\u00dflich des Rechts zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft, des Rechts auf Religionslosigkeit und der Mission nicht anerkennt, mindert den Genuss des Grundrechts f\u00fcr Muslime in Deutschland nicht. Der Genuss der Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht und nicht davon abh\u00e4ngig, dass man diese anerkennt, f\u00fcr Muslime also auch nicht davon, ob sie in ihren Heimatl\u00e4ndern Religionsfreiheit gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">13. Eine andere Frage ist es, wieweit die Muslime ihre religi\u00f6sen Vorstellungen rechtlich und organisatorisch in Deutschland umsetzen k\u00f6nnen. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass der Islam den gro\u00dfen christlichen Kirchen nicht gleichgestellt sei, u.a. weil muslimische Organisationen nicht als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt seien. Der Selbstorganisation des Islam und der muslimischen Religionsaus\u00fcbung in eigenen Gottesh\u00e4usern und der privaten religi\u00f6sen Unterweisung sind keine besonderen rechtlichen Schranken gesetzt. Schwierigkeiten haben sich aber ergeben bei dem Wunsch nach religi\u00f6ser Unterweisung in der \u00f6ffentlichen Schule, wom\u00f6glich in der Form des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach und in der Gewinnung des Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Der K\u00f6rperschaftsstatus ist kein notwendiger Bestandteil der Religionsfreiheit, aber er vermittelt weitere Rechte, u.a. das Kirchensteuerrecht, und wird deshalb auch von muslimischen Gemeinschaften erstrebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Beim Religionsunterricht wie bei der Gewinnung der K\u00f6rperschaftsrechte ist ein durchschlagender Erfolg f\u00fcr Muslime bislang allerdings nicht deshalb ausgeblieben, weil es an rechtlicher Gleichbehandlung gefehlt h\u00e4tte, sondern im Gegenteil deshalb, weil es unbeschadet einer f\u00fcr den religi\u00f6s neutralen Staat weitgehenden Hilfe und rechtlicher Hinweise von \u00f6ffentlicher Seite nicht dargetan werden konnte, dass die f\u00fcr alle Religionsgemeinschaften gleichen Voraussetzungen auch bei den islamischen Organisationen vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Fehlen des f\u00fcr alle christlich gepr\u00e4gten abendl\u00e4ndischen Staaten typischen Nebeneinanders von Staat und religi\u00f6ser Institution hat beim Islam u.a. die Folge gehabt, dass die Religion nicht mitgliedschaftsrechtlich organisiert ist. Staat und Religion bilden im Gegenteil eine untrennbare Gesamtheit. Der Islam ist ebenso wie das Christentum in unz\u00e4hlige, sich z.T. blutig verfolgende Denominationen aufgespalten. Wenn eine islamische Vereinigung in Deutschland die K\u00f6rperschaftsrechte oder Religionsunterricht einfordert, scheitert sie bislang, weil sie nicht nachweisen kann, dass sie eine daf\u00fcr angemessene Zahl von Mitgliedern hat. Der pauschale Hinweis auf die gro\u00dfe Zahl von Muslimen in Deutschland, die sich aber nicht als Angeh\u00f6rige einer bestimmten Schule oder Richtung einzuschreiben bereit sind, gen\u00fcgt nicht. Denn der religi\u00f6s neutrale Staat kann selbsternannten Religionsf\u00fchrern keine staatlich gest\u00fctzte Macht \u00fcber beliebige Menschen verleihen. Der Hinweis auf diese Rechtslage l\u00e4sst erkennen, dass den Muslimen keine Rechte vorenthalten werden, sondern es eigene Schwierigkeiten sind, von Rechten Gebrauch zu machen, welche die Staatsordnung in Deutschland f\u00fcr alle bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">14. Von Toleranz war bis jetzt wenig die Rede. Dabei ist sie eine der gro\u00dfen Errungenschaften der modernen Welt. Bisher haben wir von Religionsfreiheit gesprochen. Und das mit gutem Grund, denn der Staat des Grundgesetzes ist ein Staat der Religionsfreiheit, nicht der Toleranz. Unter Toleranz ist die Bereitschaft zu verstehen, abweichende, nicht geteilte \u00dcberzeugungen zu respektieren. Der Staat hat in Deutschland keine religi\u00f6se \u00dcberzeugung. Er ist nicht tolerant, sondern er respektiert die religi\u00f6se \u00dcberzeugung seiner Staatsb\u00fcrger. Diese sollen sich in Toleranz \u00fcben im Verh\u00e4ltnis zu anderen Religionsgemeinschaften oder Menschen, die eine von ihnen nicht geteilte religi\u00f6se \u00dcberzeugung haben. Toleranz ist also eine B\u00fcrgertugend. Dem Staat verbleibt lediglich die Aufgabe, Staatsb\u00fcrger zur Toleranz zu erziehen, d.h. zur Duldsamkeit, zur Achtung ihrer religi\u00f6s abweichenden Mitmenschen. Toleranz erwartet der Staat von den B\u00fcrgern. Sie zu f\u00f6rdern er zust\u00e4ndig ist. Toleranz ist eine Voraussetzung f\u00fcr ein gedeihliches Zusammenleben im Staat, ohne dass der Staat seinen B\u00fcrgern Toleranz als Rechtspflicht auferlegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">15. Jetzt sind wir gut ger\u00fcstet, auch die aktuellen Probleme zu ber\u00fchren, welche die Existenz des Islam in Deutschland hervorbrachte. Als erstes erw\u00e4hne ich die Richterin Heisig aus Berlin. Sie hat ein Buch geschrieben \u00fcber das \u201eEnde der Geduld\u201c, in dem sie ihre katastrophalen Erfahrungen als Jugendrichterin in Berlin schildert. Ihr Problem war, dass niemand von diesem Problem h\u00f6ren wollte. Unsere politische Klasse hat sich darauf verst\u00e4ndigt, diese schweren Integrationsprobleme nicht zu erw\u00e4hnen und diejenigen zu problematisieren, die versuchen, hier zu helfen und aufzukl\u00e4ren. Sie hat sich in ihrer Verzweiflung \u00fcber das Vergebliche ihres Tuns das Leben genommen. Dann kam der Paukenschlag von Thilo Sarazzin. Er schrieb das bekanntlich erfolgreichste Sachbuch der letzten Jahrzehnte, in dem er mit sehr viel verarbeitetem Material die ganze Problematik breit ausgef\u00e4chert darlegte. Sarazzin ist kein Hallodri, sondern ein jahrzehntelang in den Ministerien in verantwortlicher Stelle bew\u00e4hrter Fachmann ersten Ranges. Gleichwohl musste er sich behandeln lassen, als h\u00e4tte er dummes Zeug und Phantasie zu Papier gebracht. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 24. Dezember 2010 hat er noch einmal Res\u00fcmee gezogen und dabei die prominentesten Kritiker mit ihren \u00c4u\u00dferungen \u00fcber das (meist ungelesene) Buch in Erinnerung gerufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir k\u00f6nnen festhalten, dass ihm gelungen ist, was Frau Heisig nicht gelang, n\u00e4mlich die Frage des Verh\u00e4ltnisses des Islam zu unserer Rechtsordnung in einer Weise auf die Tagesordnung zu bringen, dass keiner mehr daran vorbeigehen kann. Schlagartig haben ja auch die schlimmsten Kritiker sich danach nur noch ge\u00e4u\u00dfert, wie es f\u00fcr einen Leser des Buches von Sarazzin angemessen ist: Sie weisen darauf hin, dass hier sachliche Probleme er\u00f6rtert wurden, an deren Existenz kein Mensch zweifeln k\u00f6nne. Es wird dann zwar noch ein bisschen an dem Autor rumgem\u00e4kelt, aber das ist eigentlich nur zur Wahrung des eigenen Gesichts. Der Grundtenor aller Kritik wird dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass alle sich bem\u00fc\u00dfigt f\u00fchlen darauf hinzuweisen, dass man am Sachverhalt nicht zweifeln d\u00fcrfe, lediglich an Herrn Sarazzin und der Art, wie er es vorgebracht habe. Sarazzin selbst erheitert sich daran, dass man ihm nun aus Sozialneid noch den Vorwurf macht, dass er durch sein Buch zu einem Million\u00e4r geworden ist. Wir halten fest: Das Buch von Sarazzin hat gewirkt und die Diskussion wird nun auf einem andern Niveau weitergef\u00fchrt werden als vorher.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Inzwischen ist der Parteiausschluss von Sarazzin durch eine Erkl\u00e4rung von ihm, dass er keine rassistischen oder sozialdarwinistischen Absichten verfolge, beigelegt. Man muss Sarazzin dankbar sein, dass er zu einer erheblichen Niveauverbesserung in der Debatte um den Islam beigetragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">16. Abschlie\u00dfend wiederhole ich, was ich in idea e.V. Pressedienst vom 13. Oktober 2010 bereits gesagt habe: Der Islam in Deutschland ist eine Tatsache, sein Verschwinden ist unvorstellbar. Nat\u00fcrlich genie\u00dfen Muslime in Deutschland (anders als Christen in muslimischen Staaten) alle in der Religionsfreiheit beschlossenen Rechte. Jedem einzelnen Muslim sollen wir so gastlich begegnen, wie es die Bibel fordert gegen\u00fcber dem \u201eFremdling, der in deinen Mauern weilt\u201c (5. Mose 31,12). Eine ganz andere Frage ist, ob man den Eintritt des Islam in unseren Kulturkreis als Gewinn betrachtet. Ihn vorbehaltlos als willkommen anzusehen, w\u00fcrde ein hohes Ma\u00df an politisch korrekter Heuchelei erfordern. Wahrscheinlich ist er eher als ein Ungl\u00fcck zu betrachten \u2013was in Deutschland zwar viele denken, was auszusprechen sich bekanntlich aber nicht empfiehlt. Lamentieren hilft in dieser Situation so wenig, wie die Lage sch\u00f6nzureden. Wir m\u00fcssen den Islam als Tatsache akzeptieren \u2013 in freundlicher, aber bestimmter Gesinnung. Der Einbruch archaischer Lebensformen in die deutsche Gesellschaft ist nat\u00fcrlich eine Belastung. Der Zustrom von Menschen, die weder deutsch sprechen noch ohne weiteres einen sie ern\u00e4hrenden Beruf aufnehmen k\u00f6nnen, kann man schlecht als f\u00fcr Deutschland willkommen ansehen. Man wird der Situation aber nur Herr werden, wenn man die Tatsache ohne feindliche Grundeinstellung annimmt \u2013 bei klarer Ablehnung des islamischen Rechtes, der Scharia, und seiner nach dem Grundgesetz unzul\u00e4ssigen Folgerungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir m\u00fcssen die bedrohliche Herausforderung des Islam annehmen \u2013ohne Angst, mit Gottvertrauen und Findigkeit. An unseren Schulen sollten ohne falsche Angst vor deutschem Nationalismus die jungen Einwanderer mit deutscher Sprache und deutscher Staatsb\u00fcrgergesinnung vertraut gemacht werden. Das bedeutet ein unverkrampftes Eintreten f\u00fcr die deutsche Leitkultur. Die Pr\u00e4senz des Islam in Deutschland bildet eine Bew\u00e4hrungsprobe f\u00fcr die staatskirchenrechtliche Ordnung des Grundgesetzes. Ich verwende absichtlich die alte Bezeichnung. Gemeint ist damit, was moderne Menschen gerne die verfassungsrechtliche Religionsordnung nennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>V<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">17. Eine Gefahr muss aber noch erw\u00e4hnt werden: Die gro\u00dfe Zahl der Dissidenten, die sich also von jeder religi\u00f6sen Option distanzieren und von niemandem vereinnahmt werden wollen, rufen gelegentlich Reaktionen hervor, als m\u00fcsse man sie als eine Gruppe betrachten, die ihrerseits Ber\u00fccksichtigung verlangt. Das ist ein Irrtum. Die Freiheitlichkeit der Verfassungsordnung zeigt sich darin, dass jeder nach Ma\u00dfgabe seines Engagements religi\u00f6s sich etablieren kann. Der Staat hat keine Verantwortung im Namen derjenigen, die keine religi\u00f6se Option ausgesprochen haben, eine antireligi\u00f6se Aktivit\u00e4t zu entfalten. Das ist manchem fr\u00fcheren B\u00fcrger der DDR und manchem, der sich selbst liberal nennt, nicht so deutlich. Deshalb fordern sie dann sozusagen staatlich verordnete S\u00e4kularisierungskampagnen. Das ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">18. Politisch relevant sind solche Str\u00f6mungen aber insofern, als sie Institutionen wie die Kirchensteuer oder die Staatsleistungen in Frage stellen. So wie der Staat Kultur und Sport f\u00f6rdert, f\u00f6rdert er auch traditionell Religion, welche ja eine Form der Kultur und des sozialen Lebens ist. Alle ins Gewicht fallenden Religionsgemeinschaften genie\u00dfen die staatliche F\u00f6rderung gleicherma\u00dfen. Von dieser F\u00f6rderung sind die historisch begr\u00fcndeten Staatsleistungen zu unterscheiden. Die Verfassung selbst sieht in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 ihre Abl\u00f6sung vor. Aus Misstrauen gegen\u00fcber kirchenfeindlichen Str\u00f6mungen in den L\u00e4ndern ist dies aber erst m\u00f6glich, nachdem das Reich (heute der Bund) durch ein Bundesgesetz die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Abl\u00f6sung festgestellt hat. Da das in den letzten 90 Jahren nicht geschehen ist, hat sich die Abl\u00f6sungsbestimmung tats\u00e4chlich als eine Garantie der Staatsleistungen bew\u00e4hrt. Das hindert aber nicht ihre Infragestellung, weil die Menschen heute nicht mehr historisch denken und die alten Rechte nicht mehr verstehen k\u00f6nnen oder wollen. Deshalb haben Staatskirchenrechtler, auch ich, seit Jahrzehnten ermuntert, in Einzelf\u00e4llen Abl\u00f6sungen zuzustimmen, wie das wiederholt in kleinem Ma\u00dfstab geschehen ist, weil durch Zeitablauf der Wert des Rechts schwindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Leicht ist so eine Abl\u00f6sung im \u00dcbrigen nicht, denn sie muss eine angemessene Entsch\u00e4digung vorsehen. Das g\u00e4be angesichts des Ausma\u00dfes staatlicher S\u00e4kularisation allein im Reichsdeputationshauptschluss 1803 Summen, die Bund und L\u00e4nder auf einmal nicht aufbringen k\u00f6nnen. Eine Verrentung ist das, was wir de facto im Augenblick haben. Die Frage der Staatsleistungen hat also eine gewisse politische Brisanz und sie reizt auch viele Menschen, weil sie ein sichtbarer Ausdruck der immer noch wirksamen christlich gepr\u00e4gten Kultur in Deutschland ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie beim Sport sind nat\u00fcrlich auch bei religi\u00f6sen Anl\u00e4ssen aktuelle staatliche F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen m\u00f6glich und \u00fcblich. An diesen, also nicht historisch begr\u00fcndeten F\u00f6rderungen (Kirchentag, Papstbesuch etc.), nehmen die neueren Religionsgemeinschaften gleicherma\u00dfen teil. Herausragendes Beispiel sind daf\u00fcr Leistungen an j\u00fcdische Gemeinden, bei denen aber auch der Wiedergutmachungsgedanke eine Rolle spielt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch hier gilt, dass die Vielfalt des religi\u00f6sen Lebens eine verst\u00e4ndige Bearbeitung der Vielf\u00e4ltigkeit durch die Verwaltung erforderlich macht. Nicht ignorieren und ausgrenzen kann die Parole sein, sondern ein verst\u00e4ndiger Umgang mit den Erscheinungen des sozialen Lebens. Deshalb abermals: Vern\u00fcnftige Zusammenarbeit des Staates mit den gesellschaftlichen und politischen Gruppen schlie\u00dft auch die mit religi\u00f6sen Gruppierungen ein, von denen die Kirchen die zahlenm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dften und nat\u00fcrlich die \u00e4ltesten sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Prof. Dr. Dr. hc. mult. Axel Freiherr von Campenhausen<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Quelle: Evangelische Verantwortung, Ausgabe 7\/8-2011(<a href=\"http:\/\/www.eak-cducsu.de\/web\/download.php\">www.eak-cducsu<\/a>)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Staatskirchenrecht in der Bew\u00e4hrungsprobe: Ben\u00f6tigen wir eine \u00c4nderung der Verfassung? I Im Zusammenleben der Menschen gibt es Probleme die nicht l\u00f6sbar sind, weil sie in der Natur des Menschen begr\u00fcndet sind. 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