{"id":4338,"date":"2010-03-15T15:18:21","date_gmt":"2010-03-15T13:18:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=4338"},"modified":"2010-03-15T15:28:54","modified_gmt":"2010-03-15T13:28:54","slug":"die-verantwortung-des-staates-fur-den-schutz-des-lebens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=4338","title":{"rendered":"Die Verantwortung des Staates f\u00fcr den Lebensschutz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Verantwortung des Staates f\u00fcr den Lebensschutz <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dass der Staat die Aufgabe hat, f\u00fcr den Schutz der in ihm lebenden Menschen zu sorgen, versteht sich f\u00fcr einen naturrechtlich Denkenden eigentlich von selbst. Welche Aufgabe k\u00f6nnte wichtiger sein als diese? Dennoch ist es keineswegs selbstverst\u00e4ndlich, dass selbst ein Staat, der sich Rechtsstaat nennt, bereit und in der Lage ist, das Leben eines jeden Menschen wirksam zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden: BVerfG) in seinem ersten Abtreibungsurteil von 1975 ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu sch\u00fctzen, bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten, wonach jeder das Recht auf Leben hat. Die staatliche Schutzpflicht ergebe sich aber auch aus der Garantie der Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG).<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch das sich erst entwickelnde Leben nehme bereits an dem Schutz teil, den das Grundgesetz der Menschenw\u00fcrde gew\u00e4hre. Wo menschliches Leben existiere, komme ihm Menschenw\u00fcrde zu. Das Recht auf Leben werde jedem gew\u00e4hrleistet, der \u201elebt\u201c. Zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben k\u00f6nne hier kein Unterschied gemacht werden. \u201eJeder\u201c, dem das Recht auf Leben zustehe, sei auch das noch ungeborene menschliche Wesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur Frage des Beginns des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes haben die Verfassungsrichter bereits damals die Ansicht vertreten, Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums bestehe nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis \u201ejedenfalls vom 14. Tage nach der Empf\u00e4ngnis (Nidation, Individuation) an\u201c. Ob dasselbe bereits f\u00fcr ein fr\u00fcheres Stadium der menschlichen Entwicklung gilt, brauchte das BVerfG im Zusammenhang mit dem so genannten Schwangerschaftsabbruch nicht zu entscheiden. Unserem Embryonenschutzgesetz liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, dass der in vitro gezeugte Embryo bereits am Schutz der Menschenw\u00fcrde Anteil hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie das BVerfG schon 1975 festgestellt hat, gebietet die Schutzpflicht dem Staat, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor das menschliche Leben \u2013 auch das noch ungeborene \u2013 zu stellen. Das hei\u00dfe vor allem, es vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Diese Verpflichtung bestehe grunds\u00e4tzlich auch gegen\u00fcber der Mutter. Der Lebensschutz des Ungeborenen habe Vorrang vor ihrem Selbstbestimmungsrecht. Die \u00fcbliche Bezeichnung \u201eSchwangerschaftsabbruch\u201c k\u00f6nne nicht verschleiern, dass es sich hierbei um eine \u201eT\u00f6tungshandlung\u201c handelt. Auf eine klare Kennzeichnung dieses Vorgangs als \u201eUnrecht\u201c k\u00f6nne nicht verzichtet werden. Der Gesetzgeber m\u00fcsse die \u201egrundgesetzlich gebotene rechtliche Missbilligung des Schwangerschaftsabbruchs\u201c zum Ausdruck bringen. Er k\u00f6nne dies allerdings auch auf andere Weise tun als mit dem Mittel der Strafdrohung. Dieses Mittel m\u00fcsse allerdings dann als \u201eultima ratio\u201c eingesetzt werden, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf die grunds\u00e4tzlich gebotene rechtliche Missbilligung des Schwangerschafts-abbruchs d\u00fcrfe nicht f\u00fcr eine bestimmte Frist verzichtet werden. Die Schutzpflicht des Staates gelte jedem einzelnen konkreten Leben. Der Schutz des einzelnen Lebens d\u00fcrfe nicht aufgegeben werden, weil das an sich achtenswerte Ziel verfolgt werde, andere Leben zu retten. Denn: \u201eJedes menschliche Leben \u2013 auch das erst sich entwickelnde Leben \u2013 ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenm\u00e4\u00dfigen Abw\u00e4gung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An diesen allgemeinen Grunds\u00e4tzen hat das BVerfG in seinem zweiten Abtreibungs- urteil von 1993 im Wesentlichen festgehalten und die Auffassung vertreten, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sich als Versuch daf\u00fcr entscheide, das ungeborene menschliche Leben mit einer Beratungsregelung besser als bisher zu sch\u00fctzen. Allerdings m\u00fcsse er die Auswirkungen einer solchen Regelung im Auge behalten, seine Praxis also beobachten (Beobachtungspflicht) und sein Konzept erforderlichenfalls nachbessern bzw. korrigieren (Nachbesserungs- bzw. Korrekturpflicht).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die gesetzliche Regelung, die der Bundesgesetzgeber mehr oder weniger getreu den damaligen Vorgaben des BVerfG im Jahr 1995 getroffen hat, gilt nun bereits im f\u00fcnfzehnten Jahr. Von ernsthaften Bem\u00fchungen des Bundestags als Gesetzgeber, seiner Beobachtungspflicht nachzukommen, kann jedoch keine Rede sein. Die Kirchen haben gelegentlich an diese Pflicht erinnert. Die Einzigen, die sie mit Nachdruck angemahnt haben, waren die Lebensrechtsorganisationen und ihre Mitglieder.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ansonsten herrscht nahezu allgemeine Zufriedenheit mit unserem so genannten Ab treibungsrecht. Wie die Statistik belege gebe es in Deutschland \u201eimmer weniger\u201c Abtreibungen. In anderen L\u00e4ndern mit einer reinen Fristenl\u00f6sung werde vergleichsweise mehr abgetrieben. Bei uns m\u00fcsse sich jede Frau vor dem Schwangerschaftsabbruch beraten lassen. Die Pflichtberatung diene dem Schutz des ungeborenen Lebens und erm\u00f6gliche es der Frau, eine Gewissensentscheidung \u00fcber das Austragen oder den Abbruch ihrer Schwangerschaft zu treffen, eine Entscheidung, mit der sie leben kann und die zu achten sei. Auch nach dieser Beratung sei der Schwangerschaftsabbruch nur straffrei, bleibe aber rechtswidrig. Und in der Beratung, so stehe es im Gesetz, m\u00fcsse der Schwangeren bewusst sein, dass das Ungeborene auch ihr gegen\u00fcber ein eigenes Recht auf Leben hat. So h\u00f6ren wir es immer wieder und so m\u00f6chte man uns glauben machen, wie stolz wir im Grunde auf unser deutsches \u201eSchutzkonzept\u201c sein k\u00f6nnten, an dem herumzum\u00e4keln geradezu unverantwortlich sei. Das jedoch darf uns nicht davon abhalten, das so genannte Beratungsschutzkonzept, wie es bei uns gesetzlich konkretisiert ist, einer n\u00fcchternen Pr\u00fcfung zu unterziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was zun\u00e4chst die Zahlen des Statistischen Bundesamts betrifft, ist die Gesamtzahl der Schwangerschaftsabbr\u00fcche in Deutschland von 1996 (130.899) bis 2001 auf 134.964 angestiegen, in den folgenden Jahren (mit Ausnahme eines leichten Anstiegs im Jahr 2004 (129.650) auf 114.484 im Jahr 2008 tats\u00e4chlich zur\u00fcckgegangen. Diesen absoluten Zahlen gegen\u00fcber ist jedoch Skepsis angebracht. Nach Sch\u00e4tzungen von Fachleuten liegt die tats\u00e4chliche Gesamtzahl mindestens doppelt so hoch als die statistisch ausgewiesene. Die Statistik des Bundesamts beruht auf den Angaben der Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchgef\u00fchrt werden. Diesen obliegt zwar eine Meldepflicht. Deren Erf\u00fcllung ist jedoch praktisch nicht \u00fcberpr\u00fcfbar. Deshalb kann es nicht verwundern, dass nach einer 2005 erfolgten Anfrage der Juristen-Vereinigung Lebensrecht bis dahin kein einziger Fall eines Versto\u00dfes gegen die Meldepflicht der gesetzlichen M\u00f6glichkeit entsprechend geahndet worden war. Und warum sollten auch die professionellen Abtreiber das zahlenm\u00e4\u00dfige Ergebnis ihrer t\u00f6dlichen Praxis vollst\u00e4ndig offenbaren, wo doch unsere Politiker wie die Gesellschaft an der Botschaft interessiert sind, dass es bei uns \u201eimmer weniger Abtreibungen\u201c gebe?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der statistische R\u00fcckgang der absoluten Abtreibungszahlen darf uns auch deshalb nicht blenden, weil in ihnen die nicht bekannte Zahl solcher Abtreibungen nicht enthalten ist, die von \u00c4rzten nicht als solche registriert, sondern unter anderen Geb\u00fchrenziffern abgerechnet werden. Davon abgesehen sind die absoluten Zahlen ohnehin nicht aussagekr\u00e4ftig. Angesichts des gleichzeitigen R\u00fcckgangs der Zahl der Frauen im geb\u00e4rf\u00e4higen Alter und der Geburten muss die Gesamtzahl der Abtreibungen zwangsl\u00e4ufig abnehmen. Wird zudem ber\u00fccksichtigt, dass von den propagierten M\u00f6glichkeiten einer so genannten Nachverh\u00fctung, die nicht als Schwangerschaftsabbruch gilt, immer h\u00e4ufiger Gebrauch gemacht wird, l\u00e4sst sich mit der amtlichen Statistik ein Schutzerfolg des gesetzlichen Konzepts keineswegs belegen. \u00dcber den Schutz des einzelnen ungeborenen Kindes, zu dem der Staat verpflichtet ist, sagt die Statistik ohnehin nichts aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ob in Deutschland weniger abgetrieben wird als in anderen L\u00e4ndern ist im \u00dcbrigen unerheblich. Denn entscheidend kann nur sein, ob unser Staat das Leben ungeborener Kinder so sch\u00fctzt, wie unsere Verfassung es verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als N\u00e4chstes ist die Frage zu beantworten, ob die straffreie T\u00f6tung eines ungeborenen Kindes nach der gesetzlichen Fristenregelung wirklich davon abh\u00e4ngt, dass ihr eine Pflichtberatung der Schwangeren vorausgegangen ist. Tats\u00e4chlich hat das BVerfG im zweiten Abtreibungsurteil von 1993 als unverzichtbare Rahmenbedingung eines Beratungskonzepts verlangt, dass die Beratung f\u00fcr die Frau zur Pflicht gemacht wird. Ferner hat dieses Urteil klargestellt, dass die Aufnahme einer Konfliktberatung \u201evon vornherein nur m\u00f6glich\u201c sei, wenn die Schwangere der beratenden Person die wesentlichen Gr\u00fcnde mitteilt, die sie dazu bewegen, einen Abbruch der Schwangerschaft in Erw\u00e4gung zu ziehen. Zwar k\u00f6nne eine Gespr\u00e4chs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau nicht erzwungen werden. Doch sei f\u00fcr eine Konfliktberatung die Mitteilung dieser Gr\u00fcnde \u201eunerl\u00e4\u00dflich\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wozu die schwangere Frau und die Beratungsstelle verpflichtet sind, um eine straffreie T\u00f6tung des Ungeborenen zu erm\u00f6glichen, richtet sich jedoch entscheidend nicht nach dem, was das BVerfG damals dem Gesetzgeber f\u00fcr eine gesetzliche Neuregelung vorgegeben hat, sondern nach dem tats\u00e4chlichen Inhalt der geltenden Gesetze. Danach h\u00e4ngt die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (nach der Fristenregelung) u. a. davon ab, dass die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich hat beraten lassen (\u00a7 218a Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung ist also der Nachweis der Beratung, nicht diese selbst. Was die Frage betrifft, ob die Schwangere gespr\u00e4chs- und mitwirkungsbereit sein muss, um diesen Nachweis erhalten zu k\u00f6nnen, hei\u00dft es im Gesetz, die Beratung, umfasse das Eintreten in eine Konfliktberatung. Dazu werde \u201eerwartet\u201c, dass die schwangere Frau die Gr\u00fcnde f\u00fcr den erwogenen Schwangerschaftsabbruch mitteilt, wobei die Gespr\u00e4chs- und Mitwirkungsbereitschaft nicht erzwungen werden d\u00fcrfe (\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 SchKG). Diese Bereitschaft wird also lediglich erwartet und Erwartungen k\u00f6nnen auch unerf\u00fcllt bleiben. Ferner hei\u00dft es im Gesetz, dass die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung nicht verweigert werden darf, wenn durch die Fortsetzung des Beratungsgespr\u00e4chs die Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Fristen f\u00fcr einen straffreien Schwangerschaftsabbruchs unm\u00f6glich werden k\u00f6nnte (\u00a7 7 Abs. 3 SchKG). Daraus wird in den einschl\u00e4gigen Gesetzeskommentaren allgemein geschlossen, dass die Schwangere zu der lediglich erwarteten Mitteilung ihrer Gr\u00fcnde nicht verpflichtet ist und die Beratungsstelle ihr letztlich den Beratungsschein erteilen muss, auch wenn sie sich in der Beratung nicht gespr\u00e4chs- und mitwirkungsbereit gezeigt hat. Diese Gesetzesauslegung hat der 1. Senat des BVerfG in einem Urteil von 1998 wie folgt best\u00e4tigt: \u201eDie Schwangere soll wissen, dass sie die Beratungsbescheinigung nach \u00a7 7 SchKG erhalten kann, obwohl sie die Gr\u00fcnde, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu mehr als der Entgegennahme des Beratungsangebots einer anerkannten Beratungsstelle, die ihr gleichwohl als Beratung bescheinigt werden muss, verpflichtet das Gesetz die Schwangere also nicht. Deshalb trifft es genau besehen nicht zu, dass bei uns in Deutschland heute eine Fristenregelung \u201emit Beratungspflicht\u201c gilt. In Wahrheit handelt es sich um eine solche mit Beratungsangebot und Bescheinigungspflicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun k\u00f6nnte man einwenden, dass dieser Unterschied ohne praktische Bedeutung sei. In der Beratungspraxis seien die Frauen immer mitwirkungsbereit. Es w\u00e4re jedoch allzu gutgl\u00e4ubig anzunehmen, dass Beratungstr\u00e4ger, die in ihren Verlautbarungen von \u201eZwangsberatung\u201c sprechen, sich die Chance entgehen lassen, eine solche ganz legal zu vermeiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer beispielsweise auf der Homepage von \u201ePro Familia\u201c liest, wie dort \u00fcber die Schwangerschaftskonfliktberatung informiert wird, kann sich leicht ausmalen, wie die Beratung bei dieser Organisation wohl praktiziert wird. \u201eWenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch erw\u00e4gen\u201c, hei\u00dft es dort, \u201esind Sie verpflichtet, sich in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten zu lassen. Das Beratungsgespr\u00e4ch ist ein Angebot, \u00fcber die Gr\u00fcnde zu sprechen, die Sie zum Abbruch der Schwangerschaft bewegen. \u2026 Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetz geregelt. Hier ist formuliert, dass die Beratung Sie zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen soll. Sie brauchen deshalb jedoch nicht bef\u00fcrchten, dass Sie sich in der Beratung in irgendeiner Weise rechtfertigen m\u00fcssen oder bedr\u00e4ngt werden, Ihre Gr\u00fcnde zu nennen oder Ihre bereits getroffene Entscheidung zu \u00e4ndern. Die Beratung ist ein Hilfsangebot. Die Entscheidung, ob Sie die Schwangerschaft abbrechen lassen oder fortf\u00fchren, liegt allein bei Ihnen. Diese h\u00f6chstpers\u00f6nliche Entscheidung kann und darf niemand f\u00fcr Sie treffen. \u2026 Nach der Beratung erhalten Sie eine Beratungsbescheinigung. Diese muss Ihnen nach Abschluss der Beratung mit Ihrem Namen und dem Datum ausgestellt werden. Am vierten Tag nach Ausstellung der Beratungsbescheinigung k\u00f6nnen Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchf\u00fchren lassen. ..\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer das liest, gewinnt wohl kaum den Eindruck, dass diese Organisation mit dem irref\u00fchrenden Namen ernsthaft bem\u00fcht ist, Frauen im Schwangerschaftskonflikt mit dem Ziel zu beraten, sie f\u00fcr das Austragen ihrer Schwangerschaft zu gewinnen. Vielmehr geht es offenbar darum, Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erw\u00e4gen, den Weg dorthin m\u00f6glichst leicht zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch evangelische Beratungsstellen tun sich offenbar nicht schwer damit, Beratungen zu bescheinigen, die mangels Mitteilungsbereitschaft der Schwangeren gar nicht stattfinden konnten. Nach einer Brosch\u00fcre der Evangelischen Kirche im Rheinland \u201eMit der Frau, nicht gegen sie \u2013 Schwangerschaftskonfliktberatung aus evangelischer Sicht\u201c jedenfalls umfasst das Evangelische Beratungsangebot die \u201eAusstellung einer Beratungsbescheinigung, auch in F\u00e4llen, in denen die Frau ihre Beweggr\u00fcnde nicht ausspricht\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie steht es ferner mit dem Wahrheitsgehalt der oft zu h\u00f6renden Behauptung, eine Abtreibung nach bescheinigter Beratung sei zwar straffrei, bleibe aber rechtswidrig?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem zweiten Abtreibungsurteil des BVerfG trifft dies grunds\u00e4tzlich zu. In diesem Urteil wird n\u00e4mlich aus dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes \u00fcberzeugend das Gebot abgeleitet, den Schwangerschaftsabbruch \u201egrunds\u00e4tzlich als Unrecht zu behandeln.\u201c Ausdr\u00fccklich ist von einem \u201everfassungsrechtliche(n) Verbot des Schwangerschaftsabbruchs\u201c die Rede. Dieses Verbot m\u00fcsse im Gesetz best\u00e4tigt und verdeutlicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach einer solchen Best\u00e4tigung und Verdeutlichung sucht man in den geltenden Gesetzen vergebens. In \u00a7 218a Absatz 1 StGB hei\u00dft es, der Straftatbestand des \u00a7 218 sei unter den genannten Voraussetzungen der Beratungsregelung \u201enicht verwirklicht\u201c. F\u00fcr die T\u00f6tung eines Ungeborenen gem\u00e4\u00df dieser Regelung gilt ein strafrechtliches Verbot also nicht. Allerdings ergibt sich dieses Verbot schon aus dem grundrechtlich garantierten Lebensrecht des ungeborenen Kindes. Ebenso \u00fcberzeugend wie diese Erkenntnis hat das BVerfG in seinem Urteil von 1993 gleich mehrfach betont, die Schutztauglichkeit eines \u201eBeratungskonzepts\u201c h\u00e4nge davon ab, dass es gelingt, das Rechtsbewusstsein zu erhalten und zu st\u00e4rken, also das Bewusstsein, dass das ungeborene Kind ein Recht auf Leben hat und seine T\u00f6tung deshalb auch nach bescheinigter Beratung verboten, also rechtswidrig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So weit, so gut. Die an sich zwingenden Folgen dieser richtigen Erkenntnis haben die Verfassungsrichter jedoch unbegreiflicherweise gescheut. Sie haben n\u00e4mlich festgestellt, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach bescheinigter Beratung zwar rechtswidrig sei. Daraus br\u00e4uchten jedoch die rechtlichen Konsequenzen nicht gezogen zu werden, soweit dies zur Verwirklichung des gew\u00e4hlten Schutzkonzepts erforderlich sei, d. h. aus Gr\u00fcnden der Akzeptanz des Beratungskonzepts. Mit dieser Argumentation hat bereits das BVerfG selbst den Schwangerschaftsabbruch nach bescheinigter Beratung praktisch in jeder relevanten Hinsicht so behandelt, als w\u00e4re er rechtm\u00e4\u00dfig, bis hin zu seinem Angebot in einem Netz ambulanter und station\u00e4rer Einrichtungen als \u201eStaatsaufgabe\u201c. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Finanzierung des t\u00f6tenden Eingriffs sind zudem so geregelt, dass seine Kosten nahezu ausnahmslos auf Kosten der L\u00e4nderhaushalte \u00fcbernommen werden. Das Unrecht einer vorgeburtlichen T\u00f6tung hat also praktisch keinerlei Folgen und schwindet deshalb zwangsl\u00e4ufig aus dem allgemeinen Bewusstsein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus der eklatanten Widerspr\u00fcchlichkeit des sogenannten Beratungskonzepts haben namhafte Rechtswissenschaftler gefolgert, dass das Ungeborene gar kein Lebensrecht habe (Norbert Hoerster), aus dem Recht exkludiert sei (G\u00fcnther Jakobs), durch die Entscheidung des BVerfG jedenfalls aus dem Bereich der Grundrechte (Reinhard Merkel). Diese Auffassungen k\u00f6nnen zwar im Ergebnis nicht \u00fcberzeugen. Es l\u00e4sst sich jedoch ernsthaft nicht bestreiten, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt das Bewusstsein vermitteln, der \u201eberatene\u201c Schwangerschaftsabbruch sei erlaubt,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">d. h. nicht rechtswidrig. In der Rechtswissenschaft ist immer h\u00e4ufiger von einer \u201eprozeduralen Rechtfertigung\u201c die Rede. Aus der detaillierten gesetzlichen Regelung und aus der Mitwirkung staatlicher und kirchlicher (!) Stellen im Rahmen des obligatorischen Beratungsgespr\u00e4chs hat das LG Heilbronn in einem Urteil geschlossen, dass der Schwangerschaftsabbruch \u201enach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Publikums wenn auch nicht erw\u00fcnscht, so doch rechtm\u00e4\u00dfig\u201c sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie auch Ergebnisse von Meinungsumfragen belegen, ist es nicht gelungen, den Menschen das Bewusstsein zu vermitteln, nach dem bei uns in Deutschland geltenden Recht sei eine Abtreibung nach dem gesetzlich vorgesehenen Beratungsverfahren zwar straffrei, aber rechtswidrig. Damit jedoch ist offenkundig, dass die allererste vom BVerfG genannte Grundbedingung f\u00fcr den erhofften Schutzeffekt einer Beratungsregelung unerf\u00fcllt bleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Urteil des BVerfG von 1993 hei\u00dft es allerdings, die schwangere Frau m\u00fcsse wissen, dass das Ungeborene insbesondere auch ihr gegen\u00fcber ein eigenes Recht auf Leben habe, und es m\u00fcsse ihr bewusst sein, dass nur in Ausnahmesituationen nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht gezogen werden d\u00fcrfe, n\u00e4mlich nur, wenn der Frau eine Belastung erw\u00e4chst, die so schwer und au\u00dfergew\u00f6hnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze \u00fcbersteigt. \u201eDessen muss sich die beratende Person vergewissern und etwa vorhandene Fehlvorstellungen in f\u00fcr die Ratsuchende verst\u00e4ndlicher Weise korrigieren.\u201c Was der Frau danach \u201ebewusst sein\u201c muss, hat der Gesetzgeber in \u00a7 219 Abs. 1 S. 2 StGB dargelegt, ohne den Beratenden jedoch eine Pflicht zur Thematisierung, Vergewisserung und erforderlichenfalls zur Korrektur aufzuerlegen. Diese Peinlichkeit wollte man den Beratungsstellen offenbar ersparen. Den beratenden Personen wird das dekretierte Bewusstsein selbst wohl nicht selten fehlen. Wenn sie das heikle Thema anspr\u00e4chen, k\u00f6nnte ihnen eine Frau antworten: \u201eWie k\u00f6nnen Sie von einem Lebensrecht des Ungeborenen mir gegen\u00fcber sprechen, wenn Sie mir gleich den Beratungsschein aush\u00e4ndigen, mit dem ich abtreiben kann? Und wenn ein Schwangerschaftsabbruch nach der Rechtsordnung unter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommen kann, wie k\u00f6nnen Sie dann sagen, er sei rechtswidrig?\u201c Weiter k\u00f6nnte sie fragen, was denn mit \u201eLebensrecht\u201c eigentlich gemeint sei, wenn es ihrer \u201eLetztentscheidung\u201c \u00fcberlassen werde, ob sie ihre Schwangerschaft austrage oder aus Gr\u00fcnden der Unzumutbarkeit auch nicht. Was in \u00a7 219 Abs. 1 S. 2 StGB als bewusst vorausgesetzt wird, ist also eher geeignet, das Rechtsbewusstsein f\u00fcr das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und das Unrecht seiner T\u00f6tung zu zerst\u00f6ren als zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einem zutreffenden Rechtsbewusstsein ebenso abtr\u00e4glich ist die im Bereich der Kirchen h\u00e4ufig zu h\u00f6rende und zu lesende Bemerkung, es gehe in der Schwangerenberatung darum, der Frau zu einer Entscheidung zu verhelfen, \u201emit der sie leben kann.\u201c Damit wird das Lebensrecht des ungeborenen Kindes auch gegen\u00fcber seiner Mutter im Grunde geleugnet. W\u00fcrde es ernst genommen, k\u00f6nnte es nur um eine Entscheidung gehen, mit der Mutter und Kind leben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vielfach ist im Zusammenhang mit der Abtreibung gerade in kirchlichen Kreises von einer \u201eGewissensentscheidung\u201c die Rede in der Erwartung, dass das so Bezeichnete nicht in Frage gestellt, sondern respektiert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das BVerfG hat jedoch festgestellt, dass \u201edie Frau, die sich nach Beratung zum Abbruch entschlie\u00dft, f\u00fcr die damit einhergehende T\u00f6tung des Ungeborenen nicht etwa eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Rechtsposition in Anspruch nehmen\u201c kann. Unstrittig ist n\u00e4mlich, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit am Lebensrecht anderer seine Grenze findet. Verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, so das BVerfG an gleicher Stelle, k\u00f6nne das Gesetz nur \u201eeine gewissenhaft zustandegekommene und in diesem Sinne achtenswerte Entscheidung\u201c meinen. Dementsprechend hei\u00dft es nun im Gesetz, die Beratung solle der Frau \u201ehelfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen\u201c (\u00a7 219 Abs. 1 S. 1, 2. HS. StGB). Wenn die vom BVerfG f\u00fcr geboten gehaltene Unterscheidung einen Sinn haben soll, kann es nicht angehen, sie zu ignorieren und eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung mit einer Gewissensentscheidung gleichzusetzen und ihr so den Anschein einer legitimierenden Wirkung zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abwegig erscheint auch, die Entscheidung f\u00fcr die T\u00f6tung des ungeborenen Kindes stets als verantwortlich und gewissenhaft zu beurteilen, wenn die Frau zuvor nur getan hat, was das Gesetz verlangt, wozu wenig geh\u00f6rt. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Entscheidung k\u00f6nnen h\u00f6chst unterschiedlich sein, sehr ernst zu nehmen, aber auch rein egoistisch. Es gibt nun einmal auch Frauen, die Abtreibung f\u00fcr ein legitimes Mittel der \u201eNachverh\u00fctung\u201c halten. Auch treiben viele Frauen nicht aus eigenem Antrieb ab, sondern werden von ihrem Umfeld hierzu gedr\u00e4ngt. Der katholische Moraltheologe Eberhard Schockenhoff entnimmt einem Buch des franz\u00f6sischen Soziologen Luc Boltanski (Soziologie der Abtreibung) den eindeutigen Beleg, dass in der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle der Druck des Vaters dazu f\u00fchrt, dass die Mutter entgegen ihren eigenen Gef\u00fchlen und W\u00fcnschen die Abtreibung vornehmen l\u00e4sst. Frauen, die das erleben m\u00fcssen, verdienen nicht Strafe, sondern Verst\u00e4ndnis und Hilfe. Die Kapitulation vor dem Druck des Kindesvaters oder des \u00fcbrigen Umfeldes als verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu qualifizieren, hie\u00dfe jedoch die Bedeutung von Verantwortung und Gewissen v\u00f6llig zu verkennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Selbstverst\u00e4ndlich muss jede Frau, die sich dazu entschlie\u00dft, ihr ungeborenes Kind t\u00f6ten zu lassen, und muss jeder an dieser T\u00f6tung Mitwirkende sein Tun vor dem eigenen Gewissen verantworten. Das gilt jedoch f\u00fcr jedes menschliche Handeln. Niemand w\u00fcrde den Entschluss zu einem Handeln deshalb als Gewissensentscheidung bezeichnen, wenn der Handelnde es mit seinem Gewissen glaubt vereinbaren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ebenso selbstverst\u00e4ndlich erscheint, dass faktisch die schwangere Frau letztlich dar\u00fcber entscheidet, ob sie ihr ungeborenes Kind austragen oder t\u00f6ten lassen m\u00f6chte. Insofern liegt dies in ihrer \u201eLetztentscheidung\u201c. Wenn jedoch bereits das BVerfG meint, einer beratenen Schwangeren k\u00f6nne eine solche \u201eLetztentscheidung\u201c \u00fcberlassen bleiben, kann das leicht im Sinne der Anerkennung eines Rechts verstanden werden. Zwar hat das BVerfG im Urteil von 1993 ausdr\u00fccklich festgestellt, es sei nicht m\u00f6glich, der schwangeren Frau ein \u201eRecht zum Schwangerschaftsabbruch\u201c einzur\u00e4umen, weil es sich dabei immer um T\u00f6tung ungeborenen Lebens handele. Inzwischen wird jedoch immer lauter und unverfrorener ein \u201eRecht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit\u201c der Frauen oder noch deutlicher ein \u201eMenschenrecht auf Abtreibung\u201c propagiert, das es im Einklang mit dem Lebensrecht ungeborener Kinder jedoch nicht geben kann. Zuletzt wurde in einer mit deutlicher Mehrheit angenommenen Entschlie\u00dfung des Europ\u00e4ischen Parlaments vom 10. Februar 2010 als Konsequenz der \u201esexuellen und reproduktiven Rechte\u201c der Frauen der ungehinderte Zugang zu Verh\u00fctung und Abtreibung sowie der kostenfreie Zugang zu Abtreibungsberatungen gefordert. Solche Forderungen finden inzwischen selbst in den Kirchen kaum noch deutlich vernehmbaren Widerspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie bereits ausgef\u00fchrt, vermag das gesetzliche \u201eBeratungskonzept\u201c das Leben ungeborener Kinder nicht ausreichend zu sch\u00fctzen, weil es nicht das Bewusstsein vermittelt, dass auch eine nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren erfolgende T\u00f6tung des Ungeborenen Unrecht ist. Das schlie\u00dft allerdings nicht aus, dass eine Beratung, wenn sich die Frau auf sie einl\u00e4sst, geeignet sein kann, das Leben des Kindes zu retten. Da es der Schwangeren frei gestellt bleibt, ihr Kind aus beliebigen Gr\u00fcnden t\u00f6ten zu lassen, kann von einem Schutz jedes einzelnen Kindes jedoch keine Rede sein. Allenfalls per saldo kann also das Konzept des Gesetzgebers zu weniger Abtreibungen f\u00fchren und dem Schutz des ungeborenen Lebens \u201edienen\u201c, wie im Gesetz behauptet wird (\u00a7 219 Absatz 1 Satz 1 StGB).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ob das Ziel, die Gesamtzahl der Abtreibungen zu senken, tats\u00e4chlich erreicht wird, erscheint zweifelhaft und statistisch jedenfalls kaum belegbar. Unterstellt man, dass die h\u00f6chstwahrscheinlich viel zu geringen Zahlen des Statistischen Bundesamts \u00fcber die j\u00e4hrlich in Deutschland durchgef\u00fchrten Schwangerschaftsabbr\u00fcche der Realit\u00e4t entsprechen, l\u00e4sst sich anhand dieser Zahlen sowie der bekannten Zahlen bescheinigter Schwangerschaftskonfliktberatungen eine Misserfolgsquote dieser Beratungen von gut zwei Dritteln errechnen. In h\u00f6chstens einem von drei F\u00e4llen entscheidet sich also die schwangere Frau, ihr Kind zur Welt zu bringen, wobei ungewiss bleibt, ob hierf\u00fcr die Beratung ausschlaggebend ist. Aber einmal unterstellt, die Frauen w\u00fcrden ihre Kinder nur dank der Beratung austragen, bleibt die Frage, zu welchem Preis dies m\u00f6glich ist. K\u00f6nnen die Beratenden die Augen davor verschlie\u00dfen, dass mindestens zwei von drei Frauen sich nach der Beratung, falls eine solche \u00fcberhaupt stattgefunden hat, mit Hilfe des ihnen ausgeh\u00e4ndigten Beratungsscheins ihr Kind t\u00f6ten lassen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um die Beratungschance nutzen zu k\u00f6nnen, lassen sich die Beratungstr\u00e4ger von einem gesetzlichen Konzept in Dienst nehmen, das ein h\u00f6chst diffuses Rechtsbewusstsein vermittelt. Wie viele Frauen werden in dem Bewusstsein abtreiben lassen, nach der gesetzlich vorgeschriebenen Prozedur h\u00e4tten sie getan, was die Rechtsordnung von ihnen verlangt und nun seien sie im Recht, insbesondere wenn sie bei einer kirchlichen Beratungsstelle waren, die es mit dem Lebensschutz vermeintlich genauer nimmt als andere? K\u00f6nnen sich Beratende guten Gewissens auf den Standpunkt stellen, dieser fatale Eindruck, den das Konzept des Gesetzgebers vermittelt, brauche sie nicht zu interessieren? Es leuchtet ein, wenn das BVerfG davon ausgegangen ist, dass ein effektiver Lebensschutz Ungeborener ein waches und zutreffendes Rechtsbewusstsein voraussetzt. Da dies so ist, m\u00fcssen die an einem so genannten Schutzkonzept Mitwirkenden gewissenhaft pr\u00fcfen, ob diese Voraussetzung \u00fcberhaupt erf\u00fcllt ist, andernfalls ihre Mitwirkung nicht verantwortet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine weitere Frage, welcher die Beratenden nicht ausweichen k\u00f6nnen, ist die nach der Verantwortbarkeit der Erteilung des Beratungsscheins. Viele tun sich damit leicht, indem sie behaupten, der Beratungsschein besage nur, dass ein Beratungsgespr\u00e4ch stattgefunden hat, und zwar ein Beratungsgespr\u00e4ch zugunsten des Lebensrechts des Kindes. Das jedoch trifft, wie bereits ausgef\u00fchrt, schon deshalb nicht zu, weil der Schein auch dann erteilt werden muss, wenn ein solches Gespr\u00e4ch mangels Bereit-schaft der Schwangeren gar nicht stattfinden konnte. Ob ja oder nein, l\u00e4sst sich dem Schein also nicht entnehmen, ebenso nicht, ob ein stattgefundenes Gespr\u00e4ch den Lebensschutz des Kindes zum Ziel hatte. W\u00e4re die behauptete Funktion des Beratungsscheins die einzige, w\u00fcrde sich im \u00dcbrigen f\u00fcr seinen Inhalt niemand interessieren, w\u00e4re er also f\u00fcr nichts zu gebrauchen. Die tats\u00e4chlich allein relevante Funktion des Scheins ist die, einem Arzt, den die Schwangere zu diesem Zweck aufsucht, zu signalisieren, dass er ohne strafrechtliches Risiko dem Wunsch nach Abbruch der Schwangerschaft nachkommen kann, wozu er ohne Vorlage des Scheins in aller Regel nicht bereit w\u00e4re. Aufgrund dieser Funktion des Beratungsscheins ist in seiner Erteilung, wie namhafte Rechtswissenschaftler dargelegt haben, eine Beihilfe zur T\u00f6tung des ungeborenen Kindes zu sehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Selbstverst\u00e4ndlich ist allerdings, dass es sich nicht um eine strafbare, also strafrechtlich relevante Beihilfe handeln kann, weil die Haupttat, der T\u00f6tungsakt, nicht strafbar ist. Wenn jedoch die \u201eberatene\u201c T\u00f6tung des ungeborenen Kindes Unrecht ist, dann kann nicht zweifelhaft sein, dass die Aush\u00e4ndigung des Beratungsscheins, von dem die ausstellende Person wei\u00df, dass er geeignet und dazu bestimmt ist, die rechtswidrige T\u00f6tung zu erm\u00f6glichen, nach den Kriterien des weltlichen Rechts ein Akt der Beihilfe ist. G\u00fcnther Jakobs pflichtet dem wie folgt bei:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eWas \u2026die Bescheinigung angeht, so ist sie f\u00fcr nichts zu gebrauchen als f\u00fcr die Erm\u00f6glichung des Schwangerschaftsabbruchs. \u2026 Der Sinn der Erteilung der Bescheinigung ersch\u00f6pft sich in der F\u00f6rderung des Abbruchs, und deshalb ist nach allgemeinen Regeln der strafrechtlichen Zurechnung, wie Studierende sie im ersten Semester lernen, die Erteilung der Bescheinigung Beihilfe zu einem nach dem Ma\u00dfstab des BVerfG rechtswidrigen &#8211; wenn auch straffreien -Abbruch.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Reinhard Merkel stimmt dem mit folgenden Ausf\u00fchrungen zu:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eAuch die Erteilung des Beratungsscheins als der erforderlichen condicio sine qua non eines beratenen Schwangerschaftsabbruchs ist \u2013 wie die \u201aStaatsaufgabe\u2018 der Bereitstellung eines \u201afl\u00e4chendeckenden\u2018 Angebots von Abbruchsm\u00f6glichkeiten (\u2026) \u2013 ein Akt der staatlichen Beteiligung an dem angeblich rechtswidrigen Abbruch nach \u00a7 218a I \u2026 W\u00e4re dieser Unrecht, so w\u00e4re es freilich auch die Beihilfe dazu\u2026.\u201c Daher sei \u201edie Einstellung der Schwangerschaftskonfliktberatung (mitsamt der obligatorischen Scheinerteilung) durch die katholischen Bist\u00fcmer seit Januar 2001 in der Sache konsequent und steht im Einklang sowohl mit moralischen, als auch mit strafrechtlichen Prinzipien der Zurechnung.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Walter Gropp ist demgegen\u00fcber der Ansicht, solange bei \u00dcbergabe der Bescheinigung noch Hoffnung bestehe, dass sich die Frau f\u00fcr das Leben des Kindes entscheiden wird, liege eine Risikoverringerung vor, welche eine Hilfeleistung (Beihilfe) ausschlie\u00dfe. Dem haben Reinhard Merkel und Herbert Tr\u00f6ndle zu Recht widersprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr die Zurechnung einer Hilfeleistung als Beihilfe, so Herbert Tr\u00f6ndle, gen\u00fcge es, dass die Beraterin mit der konkreten M\u00f6glichkeit der Haupttatf\u00f6rderung durch eigenes Handeln rechnet. Au\u00dferdem verringere die Aush\u00e4ndigung des Scheins nicht das Risiko einer Abtreibung. Vielmehr erh\u00f6he sie in jedem Fall die Gefahr f\u00fcr das betroffene Kind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die nach rechtlichen Kriterien zwingende Qualifizierung der Scheinerteilung als Beihilfe wird gerade in kirchlichen Kreisen vielfach entr\u00fcstet zur\u00fcckgewiesen. Die Beratenden seien doch gesetzlich verpflichtet, f\u00fcr das Leben des Kindes einzutreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das sei das genaue Gegenteil von einer Mitwirkung an seiner T\u00f6tung. Das Eintreten f\u00fcr das Leben des Kindes \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die Person, die den Beratungsschein aush\u00e4ndigt, um dessen Zweckbestimmung wei\u00df und auch mit der konkreten M\u00f6glichkeit rechnet, dass der Schein zweckentsprechend zur T\u00f6tung verwendet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von einem gravierenden Mangel an Rechtskenntnis zeugt auch der h\u00e4ufig zu h\u00f6rende Einwand, ob es nach der bescheinigten Beratung zur Abtreibung komme, entscheide doch allein die Schwangere und nicht die Person, die den Beratungsschein aush\u00e4ndige. Das ist jedoch bei jeder Haupttat so, zu der jemand Beihilfe leistet. An der Mitverantwortung des Beihilfe Leistenden \u00e4ndert das selbstverst\u00e4ndlich nichts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um es an einem anderen Beispiel nochmals zu verdeutlichen: Jemand wei\u00df von dem Plan einer anderen Person, einen Tresor auszurauben. Er besitzt den Schl\u00fcssel zu diesem Tresor und m\u00f6chte die Chance nutzen, diese andere Person von ihrem Plan abzubringen, indem er ihr die Aush\u00e4ndigung des Schl\u00fcssels unter der Bedingung in Aussicht stellt, dass sie sich zu einem vorherigen Gespr\u00e4ch bereitfindet. Gelingt es dem Besitzer des Schl\u00fcssels nicht, den potenziellen Dieb in diesem Gespr\u00e4ch von seinem Plan abzubringen, und raubt dieser sp\u00e4ter unter Verwendung des ihm ausgeh\u00e4ndigten Schl\u00fcssels den Tresor aus, ist derjenige, der ihm den Schl\u00fcssel gegeben hat, hierf\u00fcr zweifellos als Gehilfe mitverantwortlich. Auch einem juristischen Laien leuchtet das ohne Weiteres ein, weil derjenige, welcher den Schl\u00fcssel aush\u00e4ndigt, selbstverst\u00e4ndlich mit seiner zweckentsprechenden Verwendung rechnet und er sich von seiner Mitverantwortlichkeit f\u00fcr den Diebstahl nicht mit dem Argument entlasten kann, er habe den Diebstahl, der auf der alleinigen Entscheidung des Diebes beruhe, doch gerade verhindern wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Schl\u00fcsselfunktion f\u00fcr die Abtreibung hat auch der Beratungsschein, wie Papst Johannes Paul II. in einem seiner Briefe an die katholischen Bisch\u00f6fe in Deutschland vor dem Umstieg der katholischen Beratungsstellen auf eine Beratung ohne Schein treffend festgestellt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einer besonders fatalen Rolle befinden sich die Beratenden in den bereits erw\u00e4hnten F\u00e4llen, in denen die Kindesmutter vom Vater oder dem sonstigen Umfeld bis hin zur strafbaren N\u00f6tigung zur Abtreibung gedr\u00e4ngt wird. In solchen F\u00e4llen sind die Beratenden gezwungen, nicht nur Beihilfe zur T\u00f6tung des Kindes, sondern auch zur (wom\u00f6glich strafbaren) Fremdbestimmung der Schwangeren zu leisten, wobei sie auch bez\u00fcglich dieser Fremdbestimmung zum Schweigen verpflichtet sind. Das ist eine schier unertr\u00e4gliche Situation und eine ungeheuerliche Zumutung als Folge eines Systems, das als \u201eSchutzkonzept\u201c f\u00fcr das ungeborene Leben bezeichnet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Erinnern wir uns noch einmal an das, was das BVerfG bereits im ersten Abtreibungsurteil von 1975 festgestellt hat, dass jedes menschliche Leben gleichwertig ist, keiner zahlenm\u00e4\u00dfigen Abw\u00e4gung unterworfen werden darf und das einzelne Leben zur Rettung einer vermeintlich gr\u00f6\u00dferen Zahl von Menschenleben nicht geopfert werden darf. Wenn man das im Auge beh\u00e4lt, versteht es sich von selbst, dass es nicht zu verantworten ist, zur T\u00f6tung eines einzelnen ungeborenen Kindes Beihilfe zu leisten in der Hoffnung, durch die bescheinigte Beratung per Saldo mehr Leben retten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ist deshalb zwingend notwendig gewesen, dass sich die katholischen Bisch\u00f6fe in Deutschland auf Weisung des Papstes vor zehn Jahren dazu durchgerungen haben, in ihren Beratungsstellen keine Beratungsscheine mehr ausstellen zu lassen, was jedoch keineswegs bedeutet, dass sie aus der Schwangerenberatung \u201eausgestiegen\u201c sind. Ebenso begr\u00fc\u00dfenswert ist, dass der Gemeindehilfsbund sich dazu entschlossen hat, mit einer Unterschriftenaktion den Versuch zu unternehmen, die EKD dazu zu bewegen, dem Beispiel der katholischen Bisch\u00f6fe zu folgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wegen ihres angeblichen \u201eAusstiegs\u201c aus der Schwangerenberatung haben die katholischen Bisch\u00f6fe den Vorwurf geerntet, sie lie\u00dfen \u201edie Frauen allein\u201c, die nun von den kirchlichen Beratungsstellen nicht mehr zu erreichen seien. Dieser Vorwurf ist jedoch unbegr\u00fcndet. Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, die Kirchen lie\u00dfen hilfsbed\u00fcrftige Menschen im Stich, weil es ihnen freistehe, das breite kirchliche Angebot an Beratungen und Hilfen der verschiedensten Art anzunehmen oder abzulehnen. Die Kirchen haben es nicht n\u00f6tig, sich beratungsbed\u00fcrftige Menschen mit dem Mittel des gesetzlichen Zwangs zutreiben zu lassen. Sie d\u00fcrfen vielmehr auf die Attraktivit\u00e4t ihres Angebots vertrauen. Schon gar nicht darf ihnen angesonnen werden, zur T\u00f6tung ungeborener Kinder Beihilfe zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was die Kirchen neben dem Angebot an Beratung und Hilfe leisten m\u00fcssen, ist der Beitrag zur Sch\u00e4rfung der Gewissen, von der Papst Johannes Paul II. gesprochen hat. Der Lebensschutz ungeborener Kinder ist \u2013 wie das BVerfG zu Recht festgestellt hat \u2013 vor allem eine Frage des Bewusstseins. Wer w\u00e4re berufener zur Bewusstseinsbildung beizutragen als die Kirchen? Wer sonst sollte den Menschen unserer heutigen Gesellschaft die \u00dcberzeugung vermitteln, dass das Leben jedes einzelnen Menschen, auch des noch ungeborenen, schutzbed\u00fcrftig ist und sich Bem\u00fchungen um den Lebensschutz nicht darauf beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, das Quantum der vor ihrer Geburt get\u00f6teten Kinder zu minimieren?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eDer Schutzauftrag verpflichtet den Staat, \u2026 den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben.\u201c So lautet der Leitsatz 10 des zweiten Abtreibungsurteils des BVerfG von 1993. In den Gr\u00fcnden dieses Urteils hei\u00dft es hierzu weiter, die Organe des Staates in Bund und L\u00e4ndern m\u00fcssten deshalb \u201eerkennbar f\u00fcr den Schutz des Lebens eintreten.\u201c Dies betreffe auch und gerade die Lehrpl\u00e4ne der Schulen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn man staatliche Organe danach befragt, in welcher Weise sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, wird einem erkl\u00e4rt, was man alles zur Verh\u00fctung ungewollter Schwangerschaften tue. In einem Land mit einer besorgniserregenden demographischen Entwicklung denken die in den staatlichen Organen Verantwortlichen beim Schutz des Lebens offenbar nur an Verh\u00fctung. Sonst f\u00e4llt ihnen hierzu anscheinend nichts ein. Oder haben Sie es schon einmal erlebt, dass ein staatliches Organ erkennbar f\u00fcr den Lebensschutz ungeborener Kinder eingetreten ist? In dieser Hinsicht geschieht praktisch nichts und offenbar findet niemand etwas dabei, von den Lebensrechtlern und einzelnen Stimmen aus den Kirchen abgesehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es l\u00e4sst sich nicht bezweifeln: Hinsichtlich der Bewusstseinsbildung f\u00fcr den Schutz des ungeborenen Lebens herrscht Fehlanzeige. Glaubt man ernsthaft, das insoweit Vers\u00e4umte in der K\u00fcrze einer Konfliktberatung nachholen zu k\u00f6nnen? Eine solche Beratung steht auf verlorenem Posten, wenn sie in der Vermittlung von Bewusstsein praktisch bei Null anfangen muss, falls man sich um eine solche Bewusstseinsvermittlung \u00fcberhaupt bem\u00fcht, was bei manchen Beratungstr\u00e4gern mehr als fraglich ist, nicht nur bei \u201ePro familia\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abschlie\u00dfend l\u00e4sst sich nur feststellen, dass der Staat seiner Verantwortung f\u00fcr den Schutz des menschlichen Lebens \u2013 jedenfalls was das Leben Ungeborener betrifft \u2013 nicht ann\u00e4hernd gerecht wird. Die Kirchen und die Christen in ihnen sollten das nicht zu bestreitende Schutzdefizit deutlich machen, die notwendigen Korrekturen beharrlich anmahnen und sich nicht daf\u00fcr hergeben, das schutzuntaugliche Konzept des Gesetzgebers durch ihre Mitwirkung zu stabilisieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bernward B\u00fcchner, Vorsitzender Richter am VG a. D., Vortrag bei der Konferenz des Gemeindehilfsbundes &#8222;Verf\u00fcgungsmasse Mensch? &#8211; Lebensanfang und Lebensende im Licht der christlichen Ethik&#8220;\u00a0am 6.3.2010 in Bad Teinach-Zavelstein.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verantwortung des Staates f\u00fcr den Lebensschutz Dass der Staat die Aufgabe hat, f\u00fcr den Schutz der in ihm lebenden Menschen zu sorgen, versteht sich f\u00fcr einen naturrechtlich Denkenden eigentlich von selbst. Welche Aufgabe k\u00f6nnte wichtiger sein als diese? 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