{"id":4283,"date":"2010-03-01T11:08:15","date_gmt":"2010-03-01T09:08:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=4283"},"modified":"2010-03-01T11:10:35","modified_gmt":"2010-03-01T09:10:35","slug":"aktive-sterbehilfe-totung-auf-verlangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=4283","title":{"rendered":"Aktive Sterbehilfe &#8211; T\u00f6tung auf Verlangen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Aktive Sterbehilfe &#8211; T\u00f6tung auf Verlangen<br \/>\n<\/strong><br \/>\nDas geltende Recht verbietet T\u00f6tung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) in jedem Falle. Es gibt jedoch Bestrebungen, dieses in mehr oder weniger begrenzten Ausnahmef\u00e4llen zuzulassen. Solche Ausnahmef\u00e4lle sollen z. B. schwere Leidenszust\u00e4nde sein, denen anders nicht beizukommen ist. Das ausdr\u00fcckliche Verlangen des Leidenden soll Voraussetzung sein. So einleuchtend und human diese Bestrebungen auf den ersten Blick erscheinen m\u00f6gen, so \u00fcberwiegen doch gravierende Bedenken:<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Menschliches Leben steht grunds\u00e4tzlich nicht zur Disposition.<br \/>\n<\/strong>Wer \u00fcber menschliches Leben verf\u00fcgt, mu\u00df vorher eine Wertung dieses Lebens vorgenommen haben, er mu\u00df taxiert haben, ob es sinnvoll ist, da\u00df es weitergelebt wird oder nicht. Eine solche Taxierung aber entzieht sich prinzipiell menschlicher Kompetenz. Wenn aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden, um einen schweren Leidenszustand, der durch andere Ma\u00dfnahmen nicht behoben oder gemildert werden kann und auf ausdr\u00fcckliches Bitten des Leidenden eine T\u00f6tung auf Verlangen erwogen wird, mu\u00df neben den erw\u00e4hnten prinzipiellen Gr\u00fcnden folgendes eingewandt werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es gibt keine objektiven Kriterien f\u00fcr eine solche Entscheidung, nach denen sich der Handelnde richten k\u00f6nnte. So wird beispielsweise ein depressiver Patient schneller damit bei der Hand sein, bei einem schweren Leiden um Beendigung seines Lebens zu bitten, als ein psychisch Gesunder. Schmerz oder Luftnot lassen dem Leidenden kaum die M\u00f6glichkeit, in n\u00f6tiger Distanz \u00fcber die Irreversibilit\u00e4t seines Verlangens nachzudenken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf der Helferseite wird z. B. jemand mit religi\u00f6ser Bindung wesentlich schwerer dazu zu bewegen sein, einen anderen zu t\u00f6ten, als ein religi\u00f6s Ungebundener, der menschlichem Handeln alleinige Kompetenz zumi\u00dft. Auf beiden Seiten, auf Helfer- und Patientenseite, ist eine Variabilit\u00e4t der Ma\u00dfst\u00e4be zum Handeln zu erwarten, die nicht hinnehmbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die M\u00f6glichkeit eines Mi\u00dfbrauchs ist nicht auszuschlie\u00dfen.<br \/>\n<\/strong>Wenn z. B. jemand einen schwer pflegebed\u00fcrftigen, leidenden Menschen lange pflegt, vielleicht unter Einsatz seiner gesamten Freizeit und unter Vernachl\u00e4ssigung eigener Interessen, kann die Straffreiheit der T\u00f6tung auf Verlangen ihn vielleicht dazu verleiten, dem Kranken die Aussichtslosigkeit seiner Situation klarzumachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem Leidenden selber kann alleine die Kenntnis der Tatsache, da\u00df T\u00f6tung auf Verlangen unter den Bedingungen, die er m\u00f6glicherweise erf\u00fcllt, erlaubt ist, ein schlechtes Gewissen verursachen. In Kenntnis einer solchen Rechtslage kann er den Eindruck gewinnen, er sei es seiner Umgebung schuldig, angesichts der Belastung, die er verursacht, die erl\u00f6sende Willenserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Je mehr der Wert der Selbstbestimmung betont wird, desto mehr kann eine Erwartungshaltung in der Bev\u00f6lkerung entstehen, wonach alle behinderten, unheilbar Kranken oder alten Menschen es f\u00fcr anst\u00e4ndig halten m\u00fcssen, um den Tod zu bitten. Wir lernen unser Leben zu taxieren, es einzuteilen in wertes und unwertes Leben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht zuletzt k\u00f6nnen z. B. Krankenhaus\u00e4rzte in Bedr\u00e4ngnis kommen, wenn der Tr\u00e4ger eines Krankenhauses bei der Einstellung von ihnen verlangt, dem Gesetz entsprechend bereit zu sein, aktive Sterbehilfe zu leisten. Da\u00df dies nicht nur eine finstere Vision ist, zeigt die teilweise ge\u00fcbte Praxis bei der Einstellung von Gyn\u00e4kologen, wenn ihre Bereitschaft zur Durchf\u00fchrung von Abtreibungen vorausgesetzt wird. Hierdurch k\u00f6nnen sich schwere Konflikte f\u00fcr den einzelnen Arzt ergeben angesichts der herrschenden Abtreibungspraxis (defacto-Fristenregelung).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der bewu\u00dftseinsbildende Effekt von Gesetzen kann nicht bestritten werden.<br \/>\n<\/strong>Wenn bei einer Gesetzesnovellierung Abstand genommen wird von bisher postulierten Grunds\u00e4tzen und praktizierten Verhaltensweisen, bleibt im Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung m\u00f6glicherweise nur das Fallen eines Tabus haften, die sorgf\u00e4ltig differrenzierte Formulierung des Gesetzestextes geht unter. Das Signal, das von einer solchen Gesetzes\u00e4nderung ausgeht, kann die fatale Wirkung haben: So absolut gilt das T\u00f6tungsverbot auch wieder nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Solch eine negative Bewu\u00dftseins\u00e4nderung hat durch die \u00c4nderung des \u00a7 218 StGB tats\u00e4chlich stattgefunden. Obwohl der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch, den er nicht mehr &#8222;T\u00f6tung der Leibesfrucht&#8220; nannte, nur unter bestimmten Voraussetzungen straffrei lie\u00df, blieb die Botschaft: Abtreibung ist erlaubt. In einer Umfrage \u00e4u\u00dferten 70% der Befragten die irrige Auffassung, Abtreibung sei grunds\u00e4tzlich erlaubt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Forderung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Fristenl\u00f6sung 1975 gestellt hat, da\u00df eine Notlage so schwer sein mu\u00df, da\u00df sie einer medizinischen Indikation gleichkommt, ist dagegen im Bewu\u00dftsein der Menschen und sogar in der Praktizierung des Gesetzes v\u00f6llig verdr\u00e4ngt worden. Die klare Formulierung des Bundesverfassungsgerichts hat hieran nichts ge\u00e4ndert, sie geht in der Eigendynamik der eingeleiteten Bewu\u00dftseins\u00e4nderung unter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist es so weit hergeholt, wenn wir eine \u00e4hnliche Entwicklung bei der Sterbehilfe bef\u00fcrchten? Juristen m\u00f6gen dies abtun. Der politisch Handelnde hat jedoch die Pflicht, diese Gefahr bei seinen Entscheidungen zu ber\u00fccksichtigen. Wenn ein Patient um seine T\u00f6tung bittet, mu\u00df gefragt werden, ob wirklich alles ausgelotet und unternommen wurde, um ihm anderweitig zu helfen und ihm personalen Beistand zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Je mehr die M\u00f6glichkeit der aktiven Sterbehilfe ins Bewu\u00dftsein r\u00fcckt als relativ aufwandsarme Probleml\u00f6sung, desto gr\u00f6\u00dfer ist die Gefahr, da\u00df die viel aufwendigere M\u00fche um die Leidensminderung verdr\u00e4ngt wird. So vermittelt die Erlaubnis einer T\u00f6tung auf Verlangen vordergr\u00fcndig den Eindruck einer Humanisierung des Strafrechts. Sie ist in Wahrheit inhuman. Sie ist geeignet, vom Wichtigsten in dieser Situation wegzufahren: von geduldiger menschlicher Zuwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Dr.\u00a0 Karl-Heinz Beckers, ver\u00f6ffentlicht auf der Internetseite der &#8222;Christdemokraten f\u00fcr das Leben&#8220;\u00a0(<\/em><a href=\"http:\/\/www.-cdl-online.de\"><em>www.-cdl-online.de<\/em><\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktive Sterbehilfe &#8211; T\u00f6tung auf Verlangen Das geltende Recht verbietet T\u00f6tung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) in jedem Falle. Es gibt jedoch Bestrebungen, dieses in mehr oder weniger begrenzten Ausnahmef\u00e4llen zuzulassen. Solche Ausnahmef\u00e4lle sollen z. B. schwere Leidenszust\u00e4nde sein, denen anders nicht beizukommen ist. Das ausdr\u00fcckliche Verlangen des Leidenden soll Voraussetzung sein. 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