{"id":3728,"date":"2009-10-21T13:17:55","date_gmt":"2009-10-21T11:17:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=3728"},"modified":"2009-10-21T13:18:45","modified_gmt":"2009-10-21T11:18:45","slug":"revolutioniert-sexuelle-identitat-die-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=3728","title":{"rendered":"Revolutioniert &#8222;Sexuelle Identit\u00e4t&#8220; die Gesellschaft?"},"content":{"rendered":"<p>Revolutioniert &#8222;Sexuelle Identit\u00e4t&#8220; die Gesellschaft?<br \/>\nIm Bundesrat: Gesetzesvorsto\u00df von Berlin, Bremen und Hamburg zur \u00c4nderung des Grundgesetzes<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(MEDRUM) K\u00fcnftig soll jede sexuelle Lebensvorstellung und Lebensform gleichbehandelt werden. Die L\u00e4nder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wollen f\u00fcr diesen Zweck im Gleichbehandlungsartikel des Grundgesetzes das Merkmal einer &#8222;sexuellen Identit\u00e4t&#8220; verankert sehen.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Gesetzesantrag und die Gleichbehandlung im Grundgesetz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 16.10.09 befasste sich der Bundesrat mit einem Gesetzesantrag der drei Bundesl\u00e4nder Berlin, Bremen und Hamburg. Zwei dieser Bundesl\u00e4nder werden von Ministerpr\u00e4sidenten regiert, die sich zu ihrer Homosexualit\u00e4t bekennen. Um Interessen der Homosexuellen geht es haupts\u00e4chlich im Gesetzesantrag dieser Bundesl\u00e4nder (Drucksache 741\/09 vom 29.09.09). Der Antrag fordert: &#8222;Einf\u00fcgung des Merkmals der \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die drei Bundesl\u00e4nder und mit ihnen die Bundesjustizministerin wollen mit der \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c einen Begriff einf\u00fchren, den das Grundgesetz bisher nicht kennt, und der keineswegs pr\u00e4zise definiert ist. Auch der jetzige Gesetzesantrag definiert nicht, was unter &#8222;sexueller Identit\u00e4t&#8220; verstanden werden soll. Ohne auf den Begriff selbst einzugehen, enth\u00e4lt der Gesetzesantrag die Behauptung, das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes biete \u201ekeinen ausreichenden Schutz gegen\u00fcber abweichenden, in der Gesellschaft herrschenden Sexualvorstellungen\u201c. \u201eGesichtspunkte der sexuellen Identit\u00e4t k\u00f6nnen unter keinen Umst\u00e4nden eine ungleiche Behandlung in unserer Gesellschaft rechtfertigen&#8220;, so der Gesetzesantrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einen grundgesetzlichen Schutz und eine garantierte rechtliche Gleichbehandlung individueller Sexualvorstellungen, die ausdr\u00fccklich \u00fcber das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und die Grundrechte des Menschen hinausgehen, gibt es in der Tat nicht. Das Grundgesetz enth\u00e4lt neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Menschen vor dem Gesetz in Absatz 3 Artikel 3 das konkrete Verbot, Menschen wegen angestammter, vom Menschen nicht ver\u00e4nderbarer Merkmale und seiner religi\u00f6sen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Zu den unver\u00e4nderbaren Merkmalen rechnet das Grundgesetz das Geschlecht, die Abstammung, die Rasse, die Sprache sowie Heimat und Herkunft des Menschen. Dar\u00fcber hinaus verbietet Artikel 3, Menschen wegen einer Behinderung zu benachteiligen. Individuelle Sexualvorstellungen, die mit Einf\u00fchrung des Begriffs der &#8222;sexuellen Identit\u00e4t&#8220; unter einen besonderen Schutz gestellt werden sollen, enth\u00e4lt das Grundgesetz in seiner bisherigen Form ebenso wenig wie etwa einen Schutz individueller Gerechtigkeitsvorstellungen, die auf einer sozialen Identit\u00e4t des Menschen beruhen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Um welche Interessen geht es bei der Gleichbehandlung von \u201esexueller Identit\u00e4t\u201c?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus dem inhaltlichen Kontext und der heutigen Gesetzeslage wird ersichtlich, dass es bei der Einf\u00fcgung des Merkmals &#8222;sexuelle Identit\u00e4t&#8220; aber um mehr gehen mu\u00df als nur um den Schutz von individuell unterschiedlichen Anschauungen \u00fcber Sexualit\u00e4t, wie es die Formulierung \u201eSexualvorstellungen\u201c nahe legen k\u00f6nnte. Denn ein solcher Schutz ist sowohl durch das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, die grundgesetzlich garantierten Grundrechte sowie durch weitere Gesetze wie das Strafgesetzbuch oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinreichend gew\u00e4hrleistet. Den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, auf den sich Lesben und Schwulen wie alle Menschen berufen k\u00f6nnen, nannte Zypries jedoch abwertend eine Gleichheit &#8222;zweiter Klasse&#8220;, weil sich damit keine Gleichheitsanspr\u00fcche homosexueller Partnerschaften mit Blick auf die Ehe durchsetzen lassen. Mit der Einf\u00fchrung einer &#8222;sexuellen Identit\u00e4t&#8220; soll daher vielmehr verfassungsrechtlich erzwungen werden, dass unterschiedliche Sexualformen und Lebensweisen als gleichwertig betrachtet und behandelt werden. Dies zielt vor allem auf homosexuelle Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Grundgesetz kennt in seiner bisherigen Form keine gleichwertige Behandlung von Partnerschaften, die auf unterschiedlichen Sexualvorstellungen und sexuellen Orientierungen beruhen. Es gew\u00e4hrt lediglich der Paarbeziehung von Mann und Frau in der Institution der Ehe einen besonders gesch\u00fctzten Status, weil diese Lebensform Eckpfeiler f\u00fcr die Gr\u00fcndung von Familien und das Aufwachsen von Kindern ist. Dieser besondere Schutz des Staates l\u00e4sst auch die bevorzugte F\u00f6rderung von Ehepaaren einerseits und eine unterschiedliche Behandlung von geschlechtsgleichen Partnerschaften anderseits zu. Dagegen laufen die Lesben- und Schwulenverb\u00e4nde seit Jahren Sturm. Das Merkmal einer so genannten \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c soll daher als Hebel dienen, mit dem &#8211; \u00fcber das Individuum hinaus &#8211; f\u00fcr homosexuelle Partnerschaften Gleichbehandlung durchgesetzt werden soll. Zypries erkl\u00e4rt dazu in ihrer Rede: \u201eWenn dagegen das Merkmal \u201asexuelle Identit\u00e4t\u2019 ausdr\u00fccklich im Grundgesetz steht, dann werden die Unterschiede zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft im einfachen Recht keinen Bestand mehr haben. Das w\u00fcrde endlich die Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe schaffen und ich bin \u00fcberzeugt: Das w\u00e4re ein gro\u00dfer Gewinn f\u00fcr die Gerechtigkeit.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Indem eine solche Forderung zur Verfassungsnorm erhoben wird, und diese danach allenfalls mit einer Zweitdrittelmehrheit wieder ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, sollen Sexualformen, deren Pr\u00e4ferenzen und Orientierungen von allgemeingesellschaftlich vorherrschenden Sexualnormen abweichen, dem Zugriff einfacher Gesetzesmehrheiten im Bundestag entzogen und zu einer zentralen Vorgabe der verfassten Ordnung werden. Dadurch soll die sexuelle Freiz\u00fcgigkeit bei der Gestaltung von Lebensbeziehungen als unumst\u00f6\u00dflicher Eckpfeiler f\u00fcr Politik und Gesellschaft in einer Form verankert werden, die eine gleichwertige Behandlung atypischer Sexualvorstellungen und Lebensweisen im Vergleich zu kulturell bew\u00e4hrten Sexualformen erzwingt. Eine bevorzugte F\u00f6rderung bestimmter Lebensformen w\u00fcrde damit k\u00fcnftig unm\u00f6glich gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unabh\u00e4ngig von der jetzigen Zielsetzung des Gesetzesantrages bringt das Merkmal \u201esexuelle Identit\u00e4t\u201c eine neuartige Qualit\u00e4t in das Gleichbehandlungsgebot ein. Im Gegensatz zum nat\u00fcrlichen Geschlecht oder der Abstammung und Herkunft des Menschen ist das Merkmal der sexuellen Identit\u00e4t ein frei w\u00e4hlbares Merkmal, \u00fcber das eine Person nach ihrer individuellen sexuellen Orientierung und ihren Sexualvorstellungen \u00fcber ihre Lebensweise nach eigenem Ermessen entscheidet. Sie kann sich beispielsweise statt heterosexuell als bisexuell, transsexuell oder homosexuell identifizieren. Damit er\u00f6ffnet sich f\u00fcr jeden Menschen die M\u00f6glichkeit, eine, f\u00fcr seine Person eigent\u00fcmliche, sexuelle Identit\u00e4t zu definieren, deren Sexualverhalten und damit verbundene Lebensformen f\u00fcr die Gesellschaft atypisch sind, weil sie vom vorherrschenden geschlechtsspezifischen Verhalten von Mann und Frau und g\u00fcltigen Rechtsnormen abweichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit Hilfe dieses Konstruktes kann reklamiert werden, dass nicht nur Mann und Frau, sondern auch Mann und Mann oder Frau und Frau, die in einer Lebensgemeinschaft leben, von Staat und Gesellschaft als gleichwertig anerkannt und gleichbehandelt werden m\u00fcssen, weil sonst gegen den Anspruch der Partner versto\u00dfen wird, wegen ihrer \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c keinesfalls benachteiligt oder diskriminiert werden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der beabsichtigten Grundgesetz\u00e4nderung ist lediglich die Konsequenz klar, dass es Staat und Gesellschaft k\u00fcnftig nicht mehr m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, Regelungen zu treffen, die eben nur f\u00fcr die Ehe, nicht aber f\u00fcr homosexuelle oder sonstige Partnerschaften gelten. Ob es im Interesse des Allgemeinwohls dieser Gesellschaft liegt, eine bevorzugte F\u00f6rderung der Ehe unm\u00f6glich zu machen, darf bezweifelt werden. Von ebenso gro\u00dfer Bedeutung d\u00fcrfe jedoch auch die Frage sein, ob das Konstrukt der \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c nur die Pr\u00e4ferenz heterosexueller und homosexueller Orientierungen umfasst oder ob diese &#8222;Identit\u00e4t&#8220; nicht ebenso bisexuelle Orientierungen, p\u00e4dophile Pr\u00e4ferenzen und neben monogamen auch polygame Orientierungen als Teil der \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c einschlie\u00dft. Dies alles ist unklar, aber denkbar. Der Gesetzesvorsto\u00df macht dazu keinerlei Aussage. Auch Zypries geht in ihrer Rede nicht auf solche problematischen Aspekte ein. Sie betont lediglich akklamatorisch: \u201eWir m\u00fcssen heute deutlich machen: Auch wegen seiner sexuellen Identit\u00e4t darf in diesem Land niemand diskriminiert werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die m\u00f6glichen Auswirkungen durch die Einf\u00fchrung einer \u201esexuellen Identit\u00e4t\u201c k\u00f6nnen weitreichende Konsequenzen haben. Sie beginnen beim Anspruch auf Gleichbehandlung beim Ehegattensplitting, gehen \u00fcber das Recht homosexueller Partnerschaften, Kinder zu adoptieren oder Kinder auf dem Weg k\u00fcnstlicher Befruchtung erzeugen zu lassen, bis hin zum Anspruch von Menschen, auch in polygamen Partnerschaften gesetzlich anerkannt und gleichwertig behandelt leben zu d\u00fcrfen. Wie homosexuelle Menschen kann sich auch jeder Mensch mit anderen Orientierungen auf seine selbstbestimmte sexuelle Identit\u00e4t berufen. Wo aber sind die Grenzen einer Verfassungs\u00e4nderung, die um der Interessen homosexueller Partnerschaften willen angestrebt wird? Und wo sind generell die Grenzen unserer Rechts- und Verfassungsordnung? Die drei Bundesl\u00e4nder und die Bundesjustizministerin bleiben auf viele Fragen Antworten schuldig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quidquid agis, prudenter agas, et respice finem.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>MEDRUM 21.10.09<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Revolutioniert &#8222;Sexuelle Identit\u00e4t&#8220; die Gesellschaft? Im Bundesrat: Gesetzesvorsto\u00df von Berlin, Bremen und Hamburg zur \u00c4nderung des Grundgesetzes (MEDRUM) K\u00fcnftig soll jede sexuelle Lebensvorstellung und Lebensform gleichbehandelt werden. 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