{"id":3333,"date":"2009-09-09T21:26:39","date_gmt":"2009-09-09T19:26:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=3333"},"modified":"2009-09-11T11:38:04","modified_gmt":"2009-09-11T09:38:04","slug":"beobachtungspflicht-des-gesetzgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=3333","title":{"rendered":"Beobachtungspflicht des Gesetzgebers"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>VRiVG a. D. Bernward B\u00fcchner<br \/>\nZum Inhalt der Beobachtungspflicht des Gesetzgebers als Schutzpflicht f\u00fcr das Leben Ungeborener<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Einleitung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In seinem zweiten Abtreibungsurteil von 1993[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Wechsel des Gesetzgebers zum Beratungskonzept als vertretbar grunds\u00e4tzlich gebilligt. &#8222;Wissenschaftlich und rechtspolitisch umstritten&#8220; sei allerdings nach wie vor, ob eine Beratungsregelung eine bessere Schutzwirkung f\u00fcr das ungeborene Leben entfalten k\u00f6nne.<!--more-->\u00a0Im Hinblick auf solche Ungewissheiten sei der Gesetzgeber &#8222;gehalten, die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzepts im Auge zu behalten&#8220;.[2] Der Gesetzgeber erf\u00fclle seine Pflicht, das ungeborene menschliche Leben zu sch\u00fctzen, nicht ein f\u00fcr allemal durch Erlass eines Gesetzes, welches diesen Schutz bezweckt. Aufgrund seiner Schutzpflicht sei er vielmehr weiterhin da f\u00fcr verantwortlich, dass das Gesetz tats\u00e4chlich einen angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor Schwangerschaftsabbr\u00fcchen bewirkt.[3] Die Schutzpflicht f\u00fcr das Leben sei &#8222;eine dauernde Verpflichtung f\u00fcr alle Staatsorgane&#8220;. Der hohe Rang des gesch\u00fctzten Rechtsguts, die Art der Gef\u00e4hrdung des ungeborenen Lebens und der in diesem Bereich festzustellende Wandel der gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und Anschauungen erforderten es, &#8222;dass der Gesetzgeber beobachtet, wie sich sein gesetzliches Schutzkonzept in der gesellschaftlichen Wirklichkeit auswirkt (Beobachtungspflicht). Er muss sich in angemessenen zeitlichen Abst\u00e4nden in geeigneter Weise &#8211; etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung &#8211; vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tats\u00e4chlich entfaltet oder ob sich M\u00e4ngel des Konzepts oder seiner praktischen Durchf\u00fchrung offenbaren, die eine Verletzung des Unterma\u00dfverbots begr\u00fcnden (.).&#8220; Diese Beobachtungspflicht bestehe auch und gerade nach einem Wechsel des Schutzkonzepts, der &#8222;einen Versuch des Gesetzgebers&#8220; darstelle. Sie schlie\u00dfe ein, dass der Gesetzgeber f\u00fcr verl\u00e4ssliche Statistiken mit hinreichender Aussagekraft sorge.[4] Die Beobachtungspflicht ist danach eine solche des Gesetzgebers als Teil seiner Schutzpflicht f\u00fcr das Leben Ungeborener.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Die Beobachtungspflicht &#8211; seit 12 Jahren unerf\u00fcllt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die durch das Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetz vom 21.08.1995[5] erfolgte Neuregelung des &#8222;Abtreibungsrechts&#8220; ist nunmehr seit 12 Jahren in Kraft. Obwohl insbesondere von den Kirchen und den Lebensrechtsorganisationen vielfach angemahnt, ist der Gesetzgeber seiner Beobachtungspflicht bisher nicht nachgekommen. Allein von bzw. aus der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion wurden einzelne Anfragen an die Bundesregierung[6] gerichtet, die von dieser im Wesentlichen unter Verweis auf die Bundesstatistik \u00fcber Schwangerschaftsabbr\u00fcche, welche keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf begr\u00fcnde, beantwortet wurden.[7] Bisher erfolglos gebliebene Initiativen der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion hatten die Vermeidung von Sp\u00e4tabtreibungen zum Ziel.[8] In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnte die Unionsabgeordnete Dr. B\u00f6hmer im Bundestag die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht, der &#8222;wir endlich nachkommen&#8220; m\u00fcssten. Gleichzeitig stellte sie klar, &#8222;dass niemand bei uns Interesse an einer erneuten Diskussion \u00fcber den \u00a7 218 StGB insgesamt hat.&#8220;[9] Periodisch zu erstattende Berichte entsprechend der Anregung des BVerfG hat die Bundesregierung bisher nie vorgelegt. In einem Zeitungsinterview hat die Bundesministerin Dr. von der Leyen erkl\u00e4rt: &#8222;Bundesregierung und Parlament werden dieser Beobachtungspflicht nachkommen.&#8220;[10] Auf Anfrage, wie und mit welchem Ergebnis dies geschehen sei,[11] antwortete das Bundesministerium, die Bundesregierung nutze alle ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnisquellen, wobei jedoch als einzige Erkenntnisquelle die Abtreibungsstatistik des Bundesamts erw\u00e4hnt wurde.[12] Der Petitionsausschuss des Bundestages immerhin hat das Beobachtungsdefizit einger\u00e4umt. Einem Petenten teilte er mit, er halte es &#8222;f\u00fcr angezeigt, nach solch langer Zeit die Wirksamkeit des gesetzlichen Konzepts zum Schutz des ungeborenen Lebens einmal grundlegend und umfassend zu pr\u00fcfen, um daraufhin gegebenenfalls \u00dcberlegungen zu gesetzlichen Korrekturen anzustellen. Es ist daher beabsichtigt, die Bundesregierung &#8211; das Bundesministerium der Justiz &#8211; auf die Thematik noch einmal besonders aufmerksam zu machen.&#8220;[13] Eine grundlegende und umfassende Pr\u00fcfung ist jedoch anscheinend nie erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Die statistische Betrachtungsweise &#8211; offenbar unzureichend<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von der Bundesregierung werden entsprechende Anfragen regelm\u00e4\u00dfig dahin beantwortet, nach der Statistik des Bundesamts sei die absolute Zahl der Schwangerschaftsabbr\u00fcche seit der Gesetzes\u00e4nderung von 1995 im Wesentlichen gleich geblieben. Dabei wird meist verschwiegen, dass die relative Abtreibungsh\u00e4ufigkeit, bezogen auf die Zahl der Frauen im geb\u00e4rf\u00e4higen Alter und der Geburten, von 1996 zumindest bis 2005 stetig gestiegen ist. Der Statistik wird zudem unkritisch begegnet, obwohl sich die Annahme einer unvollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung der Meldepflicht aufdr\u00e4ngt[14] und seri\u00f6se Sch\u00e4tzungen vermuten lassen, dass die tats\u00e4chliche Zahl der Abtreibungen wesentlich h\u00f6her liegt als die der gemeldeten.[15]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor allem aber wird g\u00e4nzlich verkannt, dass sich die Erf\u00fcllung der staatlichen Schutzpflicht f\u00fcr das Leben Ungeborener mit der Statistik gar nicht belegen l\u00e4sst. Schlie\u00dflich gibt es keine von der Verfassung tolerierte Gesamtzahl vorgeburtlicher T\u00f6tungen, so dass der Staat seiner Schutzpflicht gen\u00fcgt h\u00e4tte, solange sich die statistisch er-fasste Zahl solcher T\u00f6tungen innerhalb einer Toleranzgrenze h\u00e4lt. Auch ist die staatliche Schutzpflicht, zumal sie sich auf jedes einzelne Leben bezieht,[16] nicht etwa schon dann erf\u00fcllt, wenn diese Zahl abnimmt oder gar nur in etwa gleich bleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine seri\u00f6se Abtreibungsstatistik, die den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entspricht, vermag nur bez\u00fcglich des Lebensschutzes Ungeborener allgemein eine Tendenz zum Besseren oder Schlechteren aufzuzeigen. Insofern ist das BVerfG zu Recht davon ausgegangen, die Beobachtungspflicht schlie\u00dfe ein (!), dass der Gesetzgeber f\u00fcr verl\u00e4ssliche Statistiken mit hinreichender Aussagekraft sorgt. Keineswegs jedoch l\u00e4sst sich seinem Urteil entnehmen, dass sich die Beobachtungspflicht in der Sorge f\u00fcr eine solche Statistik und in deren Auswertung ersch\u00f6pft. Vielmehr geht es bei der Erf\u00fcllung dieser Pflicht um die Frage, &#8222;ob sich M\u00e4ngel des Konzepts oder seiner praktischen Durchf\u00fchrung offenbaren, die eine Verletzung des Unterma\u00dfverbots begr\u00fcnden&#8220;, um die sorgf\u00e4ltige &#8222;Beobachtung der tats\u00e4chlichen Auswirkungen des neuen Rechts&#8220;.[17]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Die Beachtung des Unterma\u00dfverbots als Pr\u00fcfungskriterium<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art und Umfang des Schutzes im einzelnen zu bestimmen, so das BVerfG, sei Aufgabe des Gesetzgebers. &#8222;Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Allerdings hat der Gesetzgeber das Unterma\u00dfverbot zu beachten (.).&#8220; Damit dieses Verbot nicht verletzt werde, m\u00fcsse die Ausgestaltung des Schutzes durch die Rechtsordnung Mindestanforderungen entsprechen.[18] Diese das Unterma\u00dfverbot konkretisierenden Mindestanforderungen waren der Ma\u00dfstab, an dem sich der Gesetzgeber bei Erlass des Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetzes zu orientieren hatte. An demselben Ma\u00dfstab hat er sich auch bei Erf\u00fcllung seiner Beobachtungspflicht auszurichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ergebnis der Beobachtung kann sein, dass sich das gew\u00e4hlte Schutzkonzept als solches bei erneuter Pr\u00fcfung als schutzuntauglich erweist &#8211; mit der Folge einer Korrekturpflicht des Gesetzgebers &#8211; oder dass es an durch Nachbesserung behebbaren M\u00e4ngeln leidet &#8211; mit der Folge einer Nachbesserungspflicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>V. Zur Pr\u00fcfung von Gesetz und Praxis anhand einzelner Mindestanforderungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Folgenden sollen ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit einzelne besonders wichtige Mindestanforderungen in Erinnerung gerufen werden, bez\u00fcglich deren die Schutztauglichkeit des Beratungskonzepts, seiner gesetzlichen Ausgestaltung oder seiner Praxis zumindest zweifelhaft erscheint.[19]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. Die Pflicht zum Schutz des einzelnen menschlichen Lebens<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8222;Die Schutzpflicht f\u00fcr das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre Erf\u00fcllung ist eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat.&#8220;[20] Indem das Beratungskonzept jedoch der Schwangeren die &#8222;Letztverantwortung&#8220; f\u00fcr den Schwangerschaftsabbruch \u00fcberl\u00e4sst[21] und diesen damit in deren unkontrollierte Letztentscheidung stellt, gibt der Staat den Schutz des einzelnen Ungeborenen preis,[22] dem lediglich eine \u00dcberlebenschance bleibt. G\u00fcnther Jakobs meint gar, dass das gesetzliche Beratungskonzept zum Schwangerschaftsabbruch auf eine Exklusion der Leibesfrucht aus dem Recht hinauslaufe.[23] \u00c4hnlich sieht Reinhard Merkel den Embryo durch die Entscheidung des BVerfG aus dem Bereich der Grundrechte exkludiert.[24]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Das grunds\u00e4tzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu den Mindestanforderungen an den Lebensschutz Ungeborener z\u00e4hlt f\u00fcr das BVerfG als erste, &#8222;dass der Schwangerschaftsabbruch f\u00fcr die ganze Dauer der Schwangerschaft grunds\u00e4tzlich als Unrecht angesehen wird und demgem\u00e4\u00df rechtlich verboten ist (.).&#8220;[25] Die Verfassungsrichter gehen also von einem &#8222;verfassungsrechtlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs&#8220; aus, das im Gesetz best\u00e4tigt und verdeutlicht werden m\u00fcsse.[26]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dementsprechend hat das BVerfG in einer mit seinem Urteil als \u00dcbergangsregelung getroffenen Anordnung der Darlegung der Voraussetzungen, unter denen &#8222;\u00a7 218 des Strafgesetzbuches .(scil. in den F\u00e4llen der Beratungsregelung) keine Anwendung&#8220; findet, den Satz hinzugef\u00fcgt: &#8222;Das grunds\u00e4tzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen F\u00e4llen unber\u00fchrt.&#8220;[27] Ansonsten jedoch hat das BVerfG f\u00fcr diese F\u00e4lle nahezu alle aus dem Verbot resultierenden Unrechtsfolgen angeblich durch das Schutzkonzept bedingt ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetz kennzeichnet den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung (\u00a7 218a Absatz 1 StGB) an keiner Stelle in einer Laien verst\u00e4ndlichen Weise als Unrecht. Es behandelt ihn vielmehr noch weitergehend als das BVerfG wie Recht, indem es vorsieht, dass die Krankenkassen die Kosten des t\u00f6tenden Eingriffs in F\u00e4llen einer weit verstandenen Bed\u00fcrftigkeit mit nachfolgender Erstattung durch die Bundesl\u00e4nder \u00fcbernehmen. Als Folge dieser Regelung tragen die Krankenkassen f\u00fcr rund 90 Prozent aller nach Beratung erfolgenden Abtreibungen die Kosten, welche ihnen in H\u00f6he von j\u00e4hrlich rund 42 Millionen Euro aus den L\u00e4nderhaushalten erstattet werden.[28] Eine Regelung wie in \u00a7 218a Absatz 1 StGB, wonach \u00a7 218 (unter den Voraussetzungen der Beratungsregelung) &#8222;nicht verwirklicht&#8220; ist (Tatbestandsausschluss), wird in der Rechtswissenschaft teil- weise sogar als eine besondere Form der Rechtfertigung verstanden.[29]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung und Behandlung &#8222;beratener&#8220; Abtreibungen als Unrecht und ihrer staatlichen F\u00f6rderung ist das Rechtsbewusstsein in der \u00d6ffentlichkeit inzwischen weitgehend verloren gegangen,[30] in dessen Erhaltung und St\u00e4rkung das BVerfG jedoch eine Grundbedingung f\u00fcr den Schutzeffekt eines Beratungskonzepts gesehen hat.[31] F\u00fcr den Formelkompromiss &#8222;rechtswidrig, aber straffrei&#8220;, lassen sich zwar juristische Begr\u00fcndungen anf\u00fchren, die f\u00fcr das allgemeine Bewusstsein jedoch nicht pr\u00e4gend sind. In der sozialen Wirklichkeit gelten Abtreibungen nicht als rechtswidrig, sondern als erlaubt.[32] Diese leicht erkennbare Tatsache, die durch Meinungsumfragen belegt wird[33] und von der selbst die Rechtsprechung zunehmend ausgeht,[34] m\u00fcsste Konsequenzen haben, falls der Gesetzgeber an einem wirksamen Lebensschutz Ungeborener ernsthaft interessiert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur Wiederherstellung des Rechtsbewusstseins bedarf es nicht nur gesetzlicher Korrekturen. Auch andere Organe des Staates sind verpflichtet, &#8222;den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben&#8220;, weshalb sie in Bund und L\u00e4ndern &#8222;erkennbar f\u00fcr den Schutz des Lebens eintreten&#8220; m\u00fcssen.[35] In ihrer Antwort vom 18.05.2004 auf die Kleine Anfrage der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion[36] hat die Bundesregierung zur Frage 14, welche Schritte sie diesbez\u00fcglich unternehmen wird, auf Konzepte der Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung zur Sexualaufkl\u00e4rung und Familienplanung, um ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden und gewollte zu f\u00f6rdern, verwiesen. Dies l\u00e4sst zweifeln, ob der Bundesregierung bewusst ist, dass es bei der angesprochenen Verpflichtung um den Schutzanspruch eines bereits gezeugten ungeborenen Kindes geht.[37]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3. Anforderungen bez\u00fcglich der Beratung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Beratung f\u00fcr den Lebensschutz muss der Gesetzgeber Regelungen treffen, die wirksam und ausreichend sind, &#8222;um eine Frau, die den Schwangerschaftsabbruch erw\u00e4gt, f\u00fcr das Austragen des Kindes gewinnen zu k\u00f6nnen.&#8220; Nur dann sei die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers, mit einer Beratung k\u00f6nne wirksamer Lebensschutz erzielt werden, vertretbar.[38] Im Gesetz steht: &#8222;Die Beratung dient dem Schutz den ungeborenen Lebens.&#8220;[39] Das ist eine Behauptung, die aus der Sicht des einzelnen ungeborenen Kindes in aller Regel falsch ist.[40] Davon abgesehen bedarf diese Behauptung des Beweises. Daf\u00fcr m\u00fcssen die unverzichtbaren Anforderungen gesetzlich geregelt und erf\u00fcllt sein. Diese betreffen den Inhalt und die Durchf\u00fchrung der Beratung (a) sowie deren Organisation (b).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>a) Anforderungen an Inhalt und Durchf\u00fchrung der Beratung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Nach den Vorgaben des BVerfG muss die Beratung &#8222;ergebnisoffen gef\u00fchrt&#8220; wer-den, zugleich aber auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin zielorientiert sein.[41] Aufgrund dessen hei\u00dft es im Gesetz einerseits, die Beratung habe sich von dem Bem\u00fchen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven f\u00fcr ein Leben mit dem Kind zu er\u00f6ffnen (\u00a7 219 Abs. 1 Satz 2 StGB). Andererseits ist diese Beratung &#8222;ergebnisoffen zu f\u00fchren&#8220; (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Wenn aber die Beratung nicht nur (selbstverst\u00e4ndlich) im Ergebnis offen, sondern ergebnisoffen &#8222;zu f\u00fchren&#8220; ist, kann das von Anh\u00e4ngern einer non-direktiven Beratung leicht dahin verstanden werden, dass mit der Beratung kein bestimmtes &#8222;Ergebnis&#8220; verfolgt und deshalb auch nicht die Fortsetzung der Schwangerschaft als Ziel angestrebt werden soll.[42] Deshalb ist keineswegs gesichert, dass die Beratung in der Praxis zielorientiert erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) F\u00fcr eine gewissenhafte Entscheidung m\u00fcsse die schwangere Frau auch wissen, dass das Ungeborene insbesondere auch ihr gegen\u00fcber ein eigenes Recht auf Leben hat. Ihr m\u00fcsse bewusst sein, dass nur in Ausnahmesituationen nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht gezogen werden darf, n\u00e4mlich nur, wenn der Frau eine Belastung erw\u00e4chst, die so schwer und au\u00dfergew\u00f6hnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze \u00fcbersteigt. &#8222;Dessen muss sich die beratende Person vergewissern und etwa vorhandene Fehlvorstellungen in f\u00fcr die Ratsuchende verst\u00e4ndlicher Weise korrigieren.&#8220;[43] In der Anordnung des BVerfG wird die Schwere einer unzumutbaren Belastung durch den Zusatz &#8222;vergleichbar den F\u00e4llen des \u00a7 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches&#8220; noch konkretisiert.[44]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den geltenden Gesetzen fehlt jedoch sowohl dieser Zusatz als auch jeglicher Hin weis auf die vom BVerfG betonte Pflicht der Beratenden zur Vergewisserung und gegebenenfalls zur Korrektur von Fehlvorstellungen. Deshalb ist nicht sichergestellt, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes auch der Schwangeren gegen\u00fcber und die Schwere der Ausnahmesituation, in welcher &#8222;nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur . in Betracht kommen kann&#8220; (\u00a7 219 Abs. 1 Satz 3 StGB), in der Beratung \u00fcberhaupt zur Sprache kommen.[45] In der Praxis wird dies vielfach nicht der Fall sein, insbesondere wo man von dem Lebensrecht des Ungeborenen nichts wissen m\u00f6chte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Aufnahme einer Konfliktberatung, so das BVerfG, sei von vornherein nur m\u00f6glich, wenn die Schwangere der beratenden Person die wesentlichen Gr\u00fcnde mitteilt, die sie dazu bewegen, einen Abbruch der Schwangerschaft in Erw\u00e4gung zu ziehen. Wenn es auch der Charakter einer Beratung ausschlie\u00dfe, eine Gespr\u00e4chs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau zu erzwingen, sei doch f\u00fcr eine Konfliktberatung, die zugleich die Aufgabe des Lebensschutzes erf\u00fcllen solle, die Mitteilung dieser Gr\u00fcnde &#8222;unerl\u00e4sslich&#8220;. Es sei erforderlich, &#8222;dass die Beraterin oder der Berater von der Frau die Mitteilung der Gr\u00fcnde zu erreichen sucht&#8220;.[46]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine entsprechende Verpflichtung der Beratenden fehlt im Gesetz. In \u00a7 5 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 SchKG hei\u00dft es lediglich, zum Eintreten in eine Konfliktberatung werde &#8222;erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gr\u00fcnde mitteilt,&#8230;&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beratungscharakter schlie\u00dfe aus, dass die Gespr\u00e4chs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird. Wenn aber die Mitteilung der Gr\u00fcnde, obwohl f\u00fcr eine Konfliktberatung &#8222;unerl\u00e4sslich&#8220;, gar nicht gesichert ist, kann auch von einer &#8222;Pflichtberatung&#8220; keine Rede sein. Dann handelt es sich bei der &#8222;Beratungsregelung&#8220; in Wirklichkeit um eine Fristenregelung nicht mit Beratungspflicht, sondern mit Beratungsangebot.[47]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Das BVerfG hat ferner bemerkt, es m\u00fcsse vorgesehen werden, dass die Beratungsstelle die Bescheinigung der Beratung erst ausstellt, wenn sie die Beratung als abgeschlossen ansieht. Allerdings d\u00fcrfe eine Vorenthaltung der Beratungsbescheinigung nicht dazu dienen, die zur Abtreibung entschlossene Frau zu veranlassen, den Abbruch bis zum Ende der Zw\u00f6lf-Wochen-Frist hinauszuschieben.[48]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dagegen hei\u00dft es in \u00a7 7 Abs. 3 SchKG, die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung d\u00fcrfe nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgespr\u00e4chs die Beachtung der in \u00a7 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unm\u00f6glich werden k\u00f6nnte. Der Erste Senat des BVerfG hat daraus gefolgert: &#8222;Die Schwangere soll wissen, dass sie nach Bundesrecht die Beratungsbescheinigung nach \u00a7 7 SchKG erhalten kann, obwohl sie die Gr\u00fcnde, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat.&#8220;[49] Die Schwangere hat danach einen Anspruch auf Bescheinigung einer Konfliktberatung, die mangels ihrer Mitwirkungsbereitschaft gar nicht stattfinden konnte. Die Bescheinigung f\u00fcr den straffreien Schwangerschaftsabbruch ist also unverzichtbar, eine dem Lebensschutz wirklich dienende Beratung dagegen entbehrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>b) Anforderungen an die Organisation der Beratung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Beratungsverfahrens tr\u00e4gt der Staat die volle Verantwortung. Er darf sich dieser nicht etwa dadurch entziehen, dass er die Beratung privaten Organisationen zu unkontrollierter und nach je eigenen religi\u00f6sen, weltanschaulichen oder politischen Zielvorstellungen ausgerichteter Ausf\u00fchrung \u00fcberl\u00e4sst. Auch dann bleibt die Beratung eine Aufgabe des Staates. Deren Handhabung darf er um der Wirksamkeit des Lebensschutzes willen seiner Aufsicht nicht entgleiten lassen.[50]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Welche &#8222;M\u00f6glichkeiten zur wirksamen \u00dcberwachung&#8220; aber hat der Staat bez\u00fcglich einer Beratung, die vertraulich ist und sich deshalb einer Kontrolle nahezu v\u00f6llig entzieht? Auf Empfehlung des BVerfG[51] sieht \u00a7 10 SchKG die Verpflichtung der Beratungsstellen vor, die ihrer Beratungst\u00e4tigkeit zugrunde liegenden Ma\u00dfst\u00e4be und die dabei gesammelten Erfahrungen j\u00e4hrlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen (Abs. 1). Als dessen Grundlage hat die beratende Person \u00fcber jedes Beratungsgespr\u00e4ch eine Aufzeichnung zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsma\u00dfnahmen festh\u00e4lt (Abs.2). Dass die Aufzeichnungen und schriftlichen Berichte den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eine &#8222;wirksame \u00dcberwachung&#8220; der Beratungsstellen erm\u00f6glichen, erscheint wirklichkeitsfremd.[52] Solche Aufzeichnungen und Berichte lassen sich so abfassen, dass sie sichere R\u00fcckschl\u00fcsse auf M\u00e4ngel der Beratung nicht zulassen. Das Papier, auf dem sie geschrieben sind, ist sehr geduldig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4ngt die Durchf\u00fchrung einer seri\u00f6sen Beratung ma\u00dfgeblich davon ab, wem der Staat diese Aufgabe \u00fcberl\u00e4sst. Das BVerfG hat ihm vorgegeben, er d\u00fcrfe sie &#8222;nur solchen Einrichtungen .. . anvertrauen, die nach ihrer Organisation, nach ihrer Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens, wie sie in ihren verbindlichen Handlungsma\u00dfst\u00e4ben und \u00f6ffentlichen Verlautbarungen zum Ausdruck kommt, sowie durch das bei ihnen t\u00e4tige Personal die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass die Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt.&#8220;[53] In \u00a7 9 SchKG kommen diese Anforderungen an die Anerkennung einer Beratungsstelle nicht vollst\u00e4ndig zum Ausdruck. Insbesondere ist von der erforderlichen Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens keine Rede. Anerkennungsvoraussetzung ist danach, dass die Beratungsstelle &#8222;die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach \u00a7 5 bietet&#8220; und zur Durchf\u00fchrung dieser Beratung nach \u00a7 6 in der Lage ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was das Gew\u00e4hrbieten betrifft, begn\u00fcgen sich die Anerkennungsbeh\u00f6rden aus einem sehr gro\u00dfz\u00fcgigen Begriffsverst\u00e4ndnis heraus nach wie vor mit einer schriftlichen Versicherung, die Beratung den geltenden Vorschriften entsprechend durch-zuf\u00fchren,[54]was immer das angesichts der Zweideutigkeit mancher Vorschriften besagt. Die Grundeinstellung zum Lebensschutz Ungeborener spielt offenbar praktisch keine Rolle. Anfragen bei den zust\u00e4ndigen Anerkennungsbeh\u00f6rden haben jedenfalls ergeben, dass bisher in keinem einzigen Fall die Anerkennung einer Beratungsstelle wegen des Beratungsverst\u00e4ndnisses des Tr\u00e4gers oder der beratenden Personen versagt oder widerrufen worden ist.[55] Selbst konkrete Hinweise auf Verlautbarungen, welche die erforderliche Grundeinstellung eines Beratungstr\u00e4gers zum Schutz des ungeborenen Lebens \u00fcberdeutlich in Frage stellen, sind wirkungslos geblieben.[56]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Eine wie immer geartete organisatorische, institutionelle oder wirtschaftliche Integration von Beratungsstellen in Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen ist unzul\u00e4ssig, wenn hiernach nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die Beratungseinrichtung materiell an der Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen interessiert ist. Das w\u00fcrde sie f\u00fcr die Beratung untauglich machen.[57]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die danach gebotene Trennung ist nicht strikt genug durchgef\u00fchrt, da der die Abtreibung durchf\u00fchrende Arzt der Beratungsstelle angeh\u00f6ren darf.[58] Als Beratungsstellen sind ferner auch \u00c4rztinnen und \u00c4rzte anerkannt, die zudem noch Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchf\u00fchren. So wenigstens in Berlin, Bremen und Hamburg. Eine solche T\u00e4tigkeit in Doppelfunktion ist wegen der Gefahr einer &#8222;Gespannbildung&#8220; bedenklich. Zumindest in F\u00e4llen, in denen es sich um Arzt-Ehepaare handelt, die unter derselben Anschrift praktizieren, oder um in Praxisgemeinschaft miteinander verbundene \u00c4rztinnen oder \u00c4rzte, ist das Trennungsgebot verletzt.[59]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>c) Zw\u00f6lf-Wochen-Frist und Abtreibung mit Mifegyne<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Wirkungschancen der Schwangerschaftskonfliktberatung werden zus\u00e4tzlich entscheidend vermindert, seit aufgrund der Zulassung durch das Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte das Abtreibungsmittel Mifegyne (fr\u00fcher RU 486) ab Ende 1999 auf dem Markt ist.[60] Dieses Mittel kann erst ab dem sicheren Nachweis der Schwangerschaft vom 42.Tag p. m. (post menstruationem) bis zum Ende der 7. Schwangerschaftswoche (49. Tag p. m.) angewendet werden, also nur innerhalb einer Woche, w\u00e4hrend bis zum Ablauf der gesetzlichen Zw\u00f6lf-Wochen-Frist (\u00a7 218a Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei Anwendung anderer Methoden acht Wochen &#8211; von der sicheren Feststellung der Schwangerschaft an gerechnet &#8211; zur Verf\u00fcgung stehen. Im Hinblick auf die dreit\u00e4gige Bedenkzeit (\u00a7 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB) bleiben f\u00fcr eine Beratung der Schwangeren vor einer Abtreibung mit Mifegyne nur wenige Tage; dies in einem Stadium, in welchem die Gefahr einer \u00fcbereilten oder unter dem Druck des sozialen und famili\u00e4ren Umfeldes erfolgenden Entscheidung gegen das Austragen der Schwangerschaft besonders gro\u00df ist, zumal die Anwendung von Mifegyne als die &#8222;schonendste Methode&#8220; propagiert wird. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umst\u00e4nden eine Beratung, die den Vorgaben des BVerfG auch nur ann\u00e4herungsweise gerecht wird, unm\u00f6glich ist und deshalb vollends zur Farce ger\u00e4t.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Novellierung des Arzneimittelgesetzes im Sommer 1999, um das Abtreibungsmittel Mifegyne zulassen zu k\u00f6nnen, zeigt \u00fcberdeutlich, dass der Deutsche Bundestag sein eigenes &#8222;Schutzkonzept&#8220; und das Abtreibungsurteil des BVerfG von 1993 nicht ernst nimmt. Indem der Gesetzgeber die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung von Mifegyne geschaffen hat, hat er dieses Konzept selbst seiner m\u00f6glichen Schutzwirkung beraubt.[61] Christian Starck folgert hieraus, dass die deutsche Abtreibungsgesetzgebung als Ganze verfassungswidrig geworden sei.[62]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>4. Verhaltensgebote und -verbote f\u00fcr das famili\u00e4re und soziale Umfeld<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abtreibungen sind erfahrungsgem\u00e4\u00df h\u00e4ufig auf das Verhalten Dritter zur\u00fcckzuf\u00fchren, insbesondere von Personen aus dem famili\u00e4ren oder dem weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren. In Erkenntnis dieser Gefahr hat das BVerfG festgestellt, die Wirksamkeit eines auf Beratung setzenden Schutzkonzepts erfordere &#8222;in besonderem Ma\u00df, die Frau vor Zumutungen zu sch\u00fctzen, die sie wegen der Schwangerschaft in Bedr\u00e4ngnis bringen oder einen Druck auf sie aus\u00fcben, die Schwangerschaft abzubrechen. Solche Einwirkungen sind auch geeignet, den Erfolg der Beratung zunichte zu machen, wenn die Personen ihres Umfeldes einer Frau zusetzen, um sie unter Hinweis auf die Straflosigkeit und ihre Letztverantwortung zum Schwangerschaftsabbruch zu bringen und sich damit zugleich der eigenen (Mit-)Verantwortung zu entziehen.&#8220; Dem m\u00fcsse die Rechtsordnung entgegentreten; sie m\u00fcsse &#8222;der Frau um der Wirkungschancen der Beratung willen einen Raum eigener, nicht durch Druck von au\u00dfen determinierter Verantwortung sichern.&#8220; Daher seien Personen des famili\u00e4ren Umfeldes in das Schutzkonzept einzubeziehen, die f\u00fcr eine Schwangerschaft ebenfalls Verantwortung tragen, wie die V\u00e4ter, oder f\u00fcr die durch die Schwangerschaft eine besondere Verantwortung entsteht, wie bei den Eltern noch minderj\u00e4hriger Schwangerer. In Betracht k\u00e4men aber auch Personen des weiteren sozialen Umfeldes, wie etwa Vermieter oder Arbeitgeber. Lediglich an das Verantwortungsbewusstsein dieser Personen zu appellieren sei &#8222;nicht zureichend&#8220;. F\u00fcr Personen des famili\u00e4ren Umfeldes seien &#8222;strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote unerl\u00e4sslich.&#8220;[63]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Solche vom BVerfG f\u00fcr unverzichtbar gehaltenen Strafnormen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Dieses Vers\u00e4umnis und der Umstand, dass die beratenden Personen unter Strafdrohung schweigepflichtig sind,[64] f\u00fchren dazu, dass die Schwangere bis hin zur strafbaren N\u00f6tigung dem Druck seitens ihres famili\u00e4ren Umfeldes schutzlos ausgeliefert ist. Insbesondere Herbert Tr\u00f6ndle hat hierauf wiederholt hingewiesen. Das &#8222;Beratungsschutzkonzept&#8220; lasse nicht nur das Kind schutzlos, ebne sogar den Weg zu seiner T\u00f6tung. Au\u00dferdem werde auch die Mutter des Schutzes ihres pers\u00f6nlichen Rechts beraubt, ihr Kind auszutragen, so dass sie gewisserma\u00dfen &#8222;zur Fremdbestimmung fremdbestimmt&#8220; werde.[65]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>5. Anforderungen an die Mitwirkung des Arztes<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von der im Interesse der Frau notwendigen Beteiligung des Arztes erhofft sich das BVerfG zugleich eine Schutzwirkung f\u00fcr das Leben des Ungeborenen. Der Arzt d\u00fcrfe einen verlangten Schwangerschaftsabbruch nicht lediglich vollziehen, sondern habe sein \u00e4rztliches Handeln zu verantworten. Er sei Gesundheit und Lebensschutz verpflichtet und d\u00fcrfe deshalb nicht unbesehen an einem Schwangerschaftsabbruch mit-wirken. Er sei schon durch Berufsethos und Berufsrecht darauf verpflichtet, sich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Erhaltung menschlichen Lebens, auch des ungeborenen, einzusetzen.[66]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1) Dem Arzt obliege es, &#8222;den Schwangerschaftskonflikt, in dem die Frau steht, im Rahmen \u00e4rztlicher Erkenntnism\u00f6glichkeiten zu erheben. Dazu hat er sich die Gr\u00fcnde, aus denen die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt, darlegen zu lassen.&#8220; &#8222;Strafrechtlicher Sanktion zug\u00e4nglich und im Rahmen eines Beratungskonzepts bed\u00fcrftig&#8220; sei es, &#8222;dass der Arzt sich die Gr\u00fcnde der Frau f\u00fcr ihr Abbruchverlangen dar legen l\u00e4sst&#8220;.[67]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die gesetzliche Regelung sieht demgegen\u00fcber nicht einmal eine Verpflichtung des Arztes vor, sich diese Gr\u00fcnde der Frau darlegen zu lassen, geschweige denn deren Strafbewehrung. Nach \u00a7 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Arzt vielmehr nur strafbar, wenn er der Frau keine Gelegenheit gegeben hat, ihm die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen. Aufgrund dessen ist eine verantwortliche Entscheidung des Arztes \u00fcber seine Mitwirkung nicht gew\u00e4hrleistet.[68]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auch aufgegeben, zu pr\u00fcfen, in welcher Weise Gefahren wirksam entgegengetreten werden kann, die bei der Entstehung auf die Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen spezialisierter Einrichtungen auf der Hand l\u00e4gen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es ihm auch, insoweit &#8222;geeignete Regelungen zu treffen.&#8220;[69] Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen mit der Folge, dass auch in Deutschland derartige Spezialeinrichtungen entstanden sind, in denen ein Lebensschutz Ungeborener durch \u00e4rztliches Handeln schon gar nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Nach \u00a7 218a Abs. 2 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch unter den dort geregelten Voraussetzungen der (weit gefassten) sozial-medizinischen Indikation &#8222;nicht rechtswidrig&#8220;. Insbesondere muss er &#8222;nach \u00e4rztlicher Erkenntnis&#8220; angezeigt sein. Entgegen diesem Indikationserfordernis hat sich in F\u00e4llen eines pr\u00e4nataldiagnostisch festgestellten embryopathischen Befundes die Praxis einer Abtreibung auf Wunsch der Schwangeren entwickelt, auch noch in einem Stadium der Schwangerschaft, in dem das ungeborene Kind bereits au\u00dferhalb des Mutterleibes lebensf\u00e4hig ist. Obwohl seit Jahren vielfach gefordert, ist der Gesetzgeber dieser skandal\u00f6sen Praxis der Sp\u00e4tabtreibungen bisher nicht begegnet, insbesondere nicht durch die gebotene Einschr\u00e4nkung der weit gefassten sozial-medizinischen Indikation auf eine rein medizinische.[70]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>6. Fazit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die gesetzliche Abtreibungsregelung und deren Praxis weisen gravierende Defizite auf, die ihre Eignung f\u00fcr den Schutz des Lebens Ungeborener grunds\u00e4tzlich in Frage stellen. Von dem gebotenen Schutz des einzelnen Lebens kann keine Rede sein. Das Bewusstsein f\u00fcr das Unrecht der Abtreibung ist weitgehend verloren gegangen. In der sozialen Wirklichkeit gelten Abtreibungen als erlaubt. Die Pflicht staatlicher Organe, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben, bleibt unerf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Den Mindestanforderungen an eine dem Lebensschutz tats\u00e4chlich dienende Beratung wird in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen. Die Praxis einer Pflichtberatung ist nicht gew\u00e4hrleistet. Genau besehen handelt es sich bei dem &#8222;Beratungskonzept&#8220; um eine Fristenregelung mit Beratungsangebot sowie Scheinberatungs- und Bescheinigungspflicht. Unter dem Dach des gesetzlichen Konzepts finden sich unterschiedliche Beratungstendenzen. Die Beratung ist vielfach zu einem routinem\u00e4\u00dfigen Vorgang verkommen. Die Aufsicht \u00fcber die Beratungsstellen ist unzureichend.[71] Durch die Zulassung des Abtreibungsmittels Mifegyne sind die Erfolgschancen einer Konfliktberatung zus\u00e4tzlich entscheidend vermindert. An einer Erfolgskontrolle der Beratung fehlt es. Anhand bekannter Zahlen der Schwangerschaftskonfliktberatungen und derjenigen der gemeldeten Schwangerschaftsabbr\u00fcche l\u00e4sst sich eine Misserfolgsquote von ca. 70 Prozent errechnen.[72]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote f\u00fcr das famili\u00e4re Umfeld fehlen. Nicht gesichert ist ferner, dass von der Mitwirkung des Arztes eine Schutzwirkung f\u00fcr das Ungeborene ausgehen kann.[73]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Mindestanforderungen an eine der staatlichen Schutzpflicht gerecht werdende gesetzliche Regelung zu erf\u00fcllen und deren Auswirkungen in der Praxis zu beobachten, ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers. Dieser kann sich seiner Beobachtungspflicht nicht durch Verweis auf die Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder entziehen, ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen.[74] F\u00fcr die Erteilung der erforderlichen Ausk\u00fcnfte hat der Bundesgesetzgeber zu sorgen.[75] Seiner Beobachtungspflicht kann er z. B. mittels einer einzusetzenden Enquete-Kommission des Bundestages nachkommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>VI. Zur prozessualen Durchsetzung der Beobachtungspflicht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der Beobachtungspflicht handelt es sich nicht um eine einklagbare Verpflichtung des Gesetzgebers. Unterl\u00e4sst er die gebotene Beobachtung mit der Folge, dass auch eine gebotene Korrektur oder Nachbesserung der Gesetze unterbleibt, kann im Wege eines Antrags beim BVerfG auf abstrakte Normenkontrolle geltend gemacht werden, die betreffenden Gesetze seien verfassungswidrig (geworden).[76]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>VII. Schlussbemerkungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Erinnerung an die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers r\u00fchrt an ein Tabu. Es wird mit der Behauptung begr\u00fcndet, die geltenden Abtreibungsgesetze seien das Ergebnis eines hart umk\u00e4mpften partei\u00fcbergreifenden Kompromisses.[77] Dabei wird ignoriert, dass sich auch Kompromisse an verfassungsrechtlichen Anforderungen messen lassen m\u00fcssen und sich die Linie des behaupteten Kompromisses zudem l\u00e4ngst gleich einer Wanderd\u00fcne zulasten des Lebensschutzes verschoben hat. Die Formel &#8222;rechtswidrig, aber straffrei&#8220;, welche die Ausgangslinie beschreibt, ist ein Schwindel angesichts der durchg\u00e4ngigen Behandlung &#8222;beratener&#8220; Abtreibungen als rechtm\u00e4\u00dfig bis hin zur fast ausnahmslosen Finanzierung aus den L\u00e4nderhaushalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Andere meinen, mit der Neuregelung des Paragrafen 218 sei es gelungen, Rechtsfrieden zu schaffen,[78] als k\u00f6nne es im Rechtsstaat Rechtsfrieden geben durch ein &#8222;Schutzkonzept&#8220;, das die zu Sch\u00fctzenden praktisch schutzlos l\u00e4sst und das Unrecht ihrer T\u00f6tung akzeptiert, ja sogar f\u00f6rdert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch innerhalb der katholischen Kirche m\u00f6chten manche die &#8222;Beratungsregelung&#8220; und ihre Praxis nicht mehr hinterfragen, aus Sorge, dass es &#8222;doch noch zur Fristenregelung kommt.&#8220; Beispielsweise forderten namhafte Protagonisten des Beratungsvereins &#8222;Donum vitae&#8220; in einem &#8222;Zwischenruf&#8220; vom 20.07.2006 dazu auf, durch &#8222;Eintreten f\u00fcr die Beratungsregelung im staatlichen Recht die Alternative der Fristenregelung unm\u00f6glich zu machen&#8220;, was durch F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung von &#8222;Donum vitae&#8220; geschehen k\u00f6nne. Dass die &#8222;Beratungsregelung&#8220; einer Fristenregelung gleichkommt, will man nicht sehen. Eine Alternative zu ihr w\u00e4re eine Regelung, die mit der Formel &#8222;rechtswidrig, aber straffrei&#8220; ernst macht, Beratung anbietet, jedoch nicht als Instrument der Rechtfertigung missbraucht und deshalb Abtreibungen, auch wenn sie nach Beratung erfolgen, als Unrecht kennzeichnet, als solches behandelt und deshalb nicht l\u00e4nger staatlich f\u00f6rdert.[79]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Erf\u00fcllung der Schutzpflicht f\u00fcr jedes einzelne Menschenleben ist &#8222;eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat.&#8220;[80] Ein Rechtsstaat, der nicht bereit ist, sich Rechenschaft \u00fcber die Erf\u00fcllung dieser Pflicht abzulegen, verleugnet sich selbst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Beitrag erschien in der Zeitschrift f\u00fcr Lebensrecht (ZfL) Nr. 3\/2007, S. 72 ff., herausgegeben von der Juristen-Vereinigung-Lebensrecht e. V. K\u00f6ln (www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de). Zum selben Thema s. a. den Beitrag von Dieter Ellwanger, Schwangerschaftsabbr\u00fcche &#8211; Verfahrenswege zur Erf\u00fcllung der verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht, ZfL Nr. 3\/2007, S. 86 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anmerkungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[1] BVerfG, Urteil v. 28.05.1993, BVerfGE 88, 203 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[2] BVerfGE 88, 203, 269.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[3] BVerfGE 88, 203, 309.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[4] BVerfGE 88, 203, 310 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[5] BGBl. I S. 1050.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[6] Z. B. die Kleinen Anfragen, BT-Drucks. 13\/5248, 14\/9974 und 15\/3029.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[7] Antworten der Bundesregierung v. 19.07.1996, v. 27.09.2002, BT-Drucks. 14\/9985, u. v. 18.05.2004, BT-Drucks. 15\/3155.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[8] Antr\u00e4ge v. 03.07.2001, BT-Drucks. 14\/6635, u. v. 19.19.2004, BT-Drucks.15\/3948.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[9] Deutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, 138. Sitzung v. 11.11.2004, Stenografischer Bericht 15\/138, Seite 12610 C.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[10] Die Tagespost v. 25.02.2006.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[11] Schreiben der Juristen-Vereinigung Lebensrecht an die Bundesministerin Dr. von der Leyen v. 15.08.2006 u. v. 16.02.2007.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[12] Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Familien, Senioren, Frauen und Jugend an die Juristen-Vereinigung Lebensrecht v. 26.03.2007, GZ 404-2729-1\/10.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[13] Schreiben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages an KALEB e. V. v. 21.12.2005 -Pet 4-16-07-45130-002546.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[14] Bernward B\u00fcchner, Abtreibung &#8211; auch eine Frage des Glaubens, in: Die Tagespost v. 22.03.2007.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[15] Hierzu z. B. Manfred Spieker, Kirche und Abtreibung in Deutschland, 2001, S. 52 ff.; ders., Der verleugnete Rechtsstaat, 2005, S. 13 ff., 19 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[16] BVerfGE 88, 203, Leitsatz 2 u. S. 252.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[17] BVerfGE 88, 203, 310 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[18] BVerfGE 88, 203, 254 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[19] Am eingehendsten und gr\u00fcndlichsten hat sich Herbert Tr\u00f6ndle mit dem Beratungskonzept, seiner gesetzlichen Ausgestaltung und Praxis auseinandergesetzt, insbesondere in seiner exemplarischen Kommentierung der Abtreibungsparagrafen, zuletzt in: Tr\u00f6ndle\/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999; dort insbes. Rn. 11 ff. vor \u00a7 218 mit zahlreichen Nachweisen; ders. zuletzt in: Festschrift f\u00fcr Harro Otto, 2007, S. 821 ff. Herbert Tr\u00f6ndle ganz \u00fcberwiegend zustimmend meint Reinhard Merkel, die Konzeption der Beratungsregelung sei &#8222;g\u00e4nzlich misslungen&#8220;, inkonsistent und das Ziel des verbesserten Lebensschutzes &#8222;gewiss verfehlt worden&#8220; (in: Nomos-Kommentar zum StGB, Rn. 50 ff. zu \u00a7 218a).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[20] BVerfGE 88, 203, 252.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[21] BVerfGE 88, 203, 268 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[22] Herbert Tr\u00f6ndle, zuletzt in: Festschrift f\u00fcr Harro Otto, 2007, S. 829 f.; Christian Hillgruber, ZfL 2003, 41 f.; ders. in: B\u00fcchner\/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?, 2006, S. 18 ff.; Norbert Hoerster, JUS 1995, 193; Rudolphi, SK StGB II, 6. Aufl. (April 2000), Rn. 40 vor \u00a7 218; Rainer Beckmann, Der Streit um den Beratungsschein, 2000, S. 16 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[23] G\u00fcnther Jakobs, JVL-Schriftenreihe Nr. 17 (2000), S. 17 ff., 26.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[24] Reinhard Merkel, Forschungsobjekt Embryo, dtv 36294 (November 2002), S. 110 ff.; hiergegen Bernward B\u00fcchner, ZfL 2003, 12 ff.; Christian Hillgruber, ZfL 2003, 48.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[25] BVerfGE 88, 203, 255.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[26] BVerfGE 88, 203, 255, 262, 273.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[27] Anordnung II.2., Satz 2; BVerfGE 88, 203, 210.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[28] Hierzu Bernward B\u00fcchner in: B\u00fcchner\/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 85; ders., ZfL 2004, S. 51 f. Zur fehlenden Unrechtskennzeichnung vgl. Herbert Tr\u00f6ndle, aaO. (Fn. 22), S. 824, 833; Christian Hillgruber in: B\u00fcchner\/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 21 ff.; Lackner\/K\u00fchl, StGB, 26. Aufl. 2007, Rn. 21 vor \u00a7 218.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[29] Winfried Hassemer, Prozedurale Rechtfertigungen, in: Festschrift f\u00fcr Ernst Gottfried Mahrenholz, 1994, S. 731 ff.; Walter Gropp, GA 1994, S. 147 ff., 157 ff.; Hermes\/Walther, NJW 1993, 2337.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[30] Herbert Tr\u00f6ndle, aaO. (Fn. 22), S. 833; Christian Hillgruber, aaO. (Fn. 22), S. 21 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[31] BVerfGE 88, 203, 268, 273, 278, 320.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[32] So Rainer Beckmann, ZfL 2003, 37; ders., ZfL 2005, 69. F\u00fcr Horst Dreier ist die Rede von der grunds\u00e4tzlichen Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs ein &#8222;Etikettenschwindel&#8220; (JZ 2007, 268). Reinhard Merkel, aaO. (Fn. 19), Rn. 63 zu \u00a7 218a, geht von einer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit de lege lata aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[33] Vgl. z. B. die Emnid-Umfrage vom April 2005, ZfL 2\/2005, S. III.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[34] BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, NJW 2006, 3769 = ZfL 2006, 135, 137: Die \u00c4u\u00dferung, ein Arzt nehme rechtswidrige und damit verbotene Abtreibungen vor, sei (in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung) &#8222;unwahr&#8220;. Hierzu kritisch Bernward B\u00fcchner, Widerspr\u00fcchliches aus Karlsruhe, Die Tagespost v. 18.07.2006, ders., Verheerende Wirkung, Junge Freiheit v. 28.07.2006. Vgl. auch LG Heilbronn, Urt. v. 27.11.2001, ZfL 2002, 20, 21.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[35] BVerfGE 88, 203, Leitsatz 10 und S. 261.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[36] AaO. (Fn. 7).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[37] Hierzu auch Bernward B\u00fcchner, Der Schutzanspruch Ungeborener im Bewusstsein staatlicher Organe und der Schulen, ZfL 2003, 49 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[38] BVerfGE 88, 203, 281 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[39] \u00a7 219 Abs. 1 Satz 1 StGB und \u00a7 5 Abs. 1 Satz 4 SchKG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[40] Rainer Beckmann, ZfL 1995, 25.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[41] BVerfGE 88, 203, 282.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[42] Ebenso Rainer Beckmann, aaO. (Fn. 22), S. 24 f.; ders., ZfL 1995, 24.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[43] BVerfGE 88, 203, 283 f., 306.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[44] Anordnung 3. (1), BVerfGE 88, 203, 210.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[45] Christian Starck, Festschrift f\u00fcr Hartmut Schiedermair, 2001, S. 382; Rainer Beckmann, ZfL 1995, 25.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[46] BVerfGE 88, 203, 284 f., 307.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[47] Herbert Tr\u00f6ndle, zuletzt aaO. (Fn. 22), S. 824; Bernward B\u00fcchner, Deutsche Tagespost v. 14.09.1995; Rainer Beckmann, aaO. (Fn. 22), S. 28; ders., ZfL 1995, 25.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[48] BVerfGE 88, 203, 286, 307.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[49] BVerfG, Urt. v. 27.10.1998, BVerfGE 98, 265, 324 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[50] BVerfGE 88, 203, 286 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[51] BVerfGE 88, 203, 288.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[52] Zu diesbez\u00fcglichen Erfahrungen vgl. Dieter Ellwanger, ZfL 2005, 76 ff., ders. in: B\u00fcchner\/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 124 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[53] BVerfGE 88, 203, 287.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[54] Hierzu Bernward B\u00fcchner, ZfL 1995, 2 ff.; ders., ZfL 2005, 70 ff., 74 sowie in: B\u00fcchner\/Kaminski, aaO., (Fn. 22), S. 113 ff., 122 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[55] Bernward B\u00fcchner, ZfL 2005, 71 f.; ders. in: B\u00fcchner\/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 117 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[56] Vgl. das Schreiben des Vorsitzenden der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. an die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden vom Oktober 2005 zur Anerkennungsf\u00e4higkeit der Beratungsstellen von &#8222;Pro familia&#8220;, ver\u00f6ffentlicht in ZfL 2005, 130 f. Zu den Antworten Bernward B\u00fcchner, ZfL 2006, 67 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[57] BVerfGE 88. 203, 287.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[58] Christian Starck, aaO. (Fn. 45), S. 383.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[59] Bernward B\u00fcchner, ZfL 2005, 72; ders. in: B\u00fcchner\/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 116 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[60] Mifegyne wird seither in Deutschland zunehmend verwendet. Im ersten Quartal 2007 wurden fast 10 % der gemeldeten Schwangerschaftsabbr\u00fcche mit diesem Mittel durchgef\u00fchrt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 12.06.2007 &#8211; 239\/07).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[61] Wenigstens der Freistaat Bayern hat in einem Antrag im Bundesrat ausgef\u00fchrt: Die verk\u00fcrzte Bedenkzeit f\u00fchre zu einer starken Reduzierung der Wirkungsm\u00f6glichkeiten und Chancen einer Schwangerschaftskonfliktberatung und zu einer Verst\u00e4rkung der auf Abtreibung dr\u00e4ngenden Kr\u00e4fte im Umfeld der Schwangeren (BR-Drucks. 356\/1\/99). \u00c4hnlich die Begr\u00fcndung A. des Entwurfs der Abgeordneten Monika Brudlewsky u. a. eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 14\/1184.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[62] Christian Starck, aaO. (Fn. 45), S. 384 ff.; ders., NJW 2000, 2714 ff.; zu RU 486\/Mifegyne auch Bernward B\u00fcchner, JVL-Schriftenreihe Nr. 16 (1999), S. 10 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[63] BVerfGE 88, 203, 296 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[64] Vgl. \u00a7 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB, \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[65] Herbert Tr\u00f6ndle, aaO. (Fn. 22), S. 824, 831; ders., NJW 1995, 3013, ZfL 1997, 54 sowie in: Festschrift f\u00fcr G\u00fcnther Kaiser, 1998, S. 1399; vgl. auch Lackner\/K\u00fchl, aaO. (Fn. 28), Rn. 24 vor \u00a7 218; Christian Starck, aaO. (Fn. 45), S. 384.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[66] BVerfGE 88, 203, 289. Inwieweit ein solches Verantwortungsbewusstsein in der \u00c4rzteschaft heute noch vorhanden ist, ist eine andere Frage. Vgl. hierzu Bernward B\u00fcchner, Zur Verantwortbarkeit einer T\u00f6tung Ungeborener nach der Lehre der Medizin, ZfL 2000, 2 ff. sowie in: Schmid-Tannwald\/Overdick-Gulden, Vorgeburtliche Medizin zwischen Heilungsauftrag und Selektion, 2001, S. 93 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[67] BVerfGE 88, 203, 290, 293.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[68] Lackner\/K\u00fchl, aaO. (Fn. 28), Rn. 23 vor \u00a7 218; Harro Otto, Jura 1996, 135, 143; Christian Starck, aaO, (Fn. 45), S. 383.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[69] BVerfGE 88, 203, 294 f.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[70] Hierzu z. B. Manfred Spieker, Der verleugnete Rechtsstaat, 2005, S. 31 ff.; Bernward B\u00fcchner, Behinderte blieben diskriminiert, Die Tagespost v. 9.01.2007; Berliner Manifest des Bundesverbandes Lebensrecht v. 23.09.2006, LebensForum Nr. 80, 4\/2006, S. 28.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[71] Herbert Tr\u00f6ndle, aaO. (Fn. 22), S. 827; Christian Hillgruber, aaO. (Fn. 22), S. 14, 25 f.; Lackner\/K\u00fchl, aaO. (Fn. 28), Rn. 12 vor \u00a7 218.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[72] Bernward B\u00fcchner, ZfL 22005, 73 f.; ders. In B\u00fcchner\/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 120, 184 f. Da jedoch die Zahl der gemeldeten Abtreibungen zu niedrig ist, d\u00fcrfte die Misserfolgsquote wesentlich h\u00f6her sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[73] Vgl. auch die Bilanz der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. &#8222;Zehn Jahre Fristenregelung im vereinigten Deutschland&#8220; (Mai 2003), ZfL 2\/2003, 71 ff.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[74] Mit einem unzul\u00e4ssigen Verweis auf die L\u00e4nderzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Schwangerschaftskonfliktberatung (\u00a7 8 SchKG) begn\u00fcgt sich die Antwort der Bundesregierung v. 18.05.2004, aaO. (Fn. 7), zu den Fragen 15 und 16.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[75] Eine Berichtspflicht der L\u00e4nder besteht bisher nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[76] Vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Antragsberechtigt sind nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[77] So k\u00fcrzlich Reinhard M\u00fcller, F.A.Z. v. 13.07.2007. Stefan Huster meint, man k\u00f6nne sich ja fragen, ob dem Gemeinwesen gedient w\u00e4re, wenn sich der Gesetzgeber in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden immer wieder mit diesem politisch und weltanschaulich hoch besetzten Problem besch\u00e4ftigen m\u00fcsste (Die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers, Zeitschrift f\u00fcr Rechtssoziologie 24\/2003, S. 23, Fn. 80).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[78] So z. B. Kr\u00f6ger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Rn. 42 vor \u00a7 218.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[79] Vgl. die Bilanz der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V., aaO. (Fn. 71), S. III.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[80] BVerfGE 88, 203, 252.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VRiVG a. D. Bernward B\u00fcchner Zum Inhalt der Beobachtungspflicht des Gesetzgebers als Schutzpflicht f\u00fcr das Leben Ungeborener I. Einleitung In seinem zweiten Abtreibungsurteil von 1993[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Wechsel des Gesetzgebers zum Beratungskonzept als vertretbar grunds\u00e4tzlich gebilligt. &#8222;Wissenschaftlich und rechtspolitisch umstritten&#8220; sei allerdings nach wie vor, ob eine Beratungsregelung eine bessere Schutzwirkung f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":31,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[8],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3333"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/31"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3333"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3333\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3409,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3333\/revisions\/3409"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3333"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3333"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3333"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}