{"id":2208,"date":"2006-05-15T11:01:59","date_gmt":"2006-05-15T09:01:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=2208"},"modified":"2009-09-07T13:02:06","modified_gmt":"2009-09-07T11:02:06","slug":"zehn-thesen-zum-lebenspartnerschaftsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=2208","title":{"rendered":"Zehn Thesen zum Lebenspartnerschaftsgesetz"},"content":{"rendered":"<p style=\"TEXT-ALIGN: justify\"><strong>Zehn Thesen zum Lebenspartnerschaftsgesetz<\/strong> *<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. Die rechtliche Regelung enger pers\u00f6nlicher Beziehungen ist in einem rechtsstaatlichen Gemeinwesen nicht aus sich heraus legitim; vielmehr bedarf es dazu eines legitimen Grundes, der sich nur aus einem \u00f6ffentlichen Interesse ergeben kann.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein freiheitlicher Rechtsstaat ist kein vormundschaftlicher Staat. In einem Rechtsstaat ist es grunds\u00e4tzlich Sache der B\u00fcrger, wie sie ihre pers\u00f6nlichen Beziehungen zueinander gestalten. Es geh\u00f6rt daher nicht zu den Aufgaben eines solchen Staates, mit Ge- oder Verboten regelnd einzugreifen, um das Verhalten der B\u00fcrger in diesem sensiblen Bereich zu steuern oder um einer bestimmten Moral zur Geltung zu verhelfen. Aber auch f\u00fcr den Erla\u00df rechtlicher Ordnungsmuster, denen kein Zwangscharakter zukommt, bedarf es insoweit eines legitimen Grundes; denn auch damit wird der Staat richtungsweisend t\u00e4tig, setzt Pr\u00e4ferenzen und beeinflu\u00dft das private Urteil und Verhalten der B\u00fcrger. Als legitime Gr\u00fcnde kommen allein die unabweisbaren Belange des Gemeinwohls in Betracht. Deren n\u00e4here Bestimmung setzt voraus, da\u00df zwischen privaten und \u00f6ffentlichen Interessen prinzipiell unterschieden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. F\u00fcr die Regelung verschiedengeschlechtlicher Partnerschaften gibt es einen legitimen Grund. Dieser besteht in dem vitalen Bed\u00fcrfnis der Gesellschaft nach einer rechtlichen Rahmenordnung f\u00fcr die Erzeugung und Erziehung von Kindern.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht nur die \u00f6konomische und \u00f6kologische, auch die soziale Welt bedarf der Kontinuit\u00e4t und Nachhaltigkeit. Insbesondere h\u00e4ngt die Zukunft jeder Gesellschaft in elementarer Weise von den Kindern ab, die heute in ihr geboren und erzogen werden. Kontinuit\u00e4tsbr\u00fcche in der Generationenfolge ziehen Verwerfungen nach sich, deren Ausma\u00df man erst jetzt langsam zu ahnen beginnt. Auf der anderen Seite greifen Kinder auf vielf\u00e4ltige Weise tief in die Lebensgestaltung ihrer Eltern ein. Die Bereitschaft zum Kind setzt daher auch im privaten Bereich verl\u00e4\u00dfliche Verh\u00e4ltnisse voraus, die der pers\u00f6nlichen Lebensplanung eine sichere Basis bieten. Daf\u00fcr einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, ist eine legitime Aufgabe des Staates, die dieser um seiner eigenen Zukunft willen nicht vernachl\u00e4ssigen darf. Die Ehe ist mehr als private Zweisamkeit; als Daseinsgrundlage der Gesellschaft hat sie auch eine eminent \u00f6ffentliche Funktion. In Artikel 6 des Grundgesetzes ist die Aufgabe, die Ehe als Grundlage der Familie zu sch\u00fctzen, sogar von Verfassungs wegen zu einer rechtlichen Pflicht erhoben worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3. F\u00fcr die Regelung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften ist ein legitimer Grund nicht ersichtlich. Der Versuch, der Diskriminierung Homosexueller dadurch entgegenzuwirken, da\u00df man homosexuelle Partnerschaften mit der Ehe gleichstellt, ist Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Instinktlosigkeit.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern sind gemeinsame Kinder nicht zu erwarten. Bei der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geht es daher nur um die Organisation des gemeinsamen Zusammenlebens erwachsener Personen, also um Verh\u00e4ltnisse, die den Staat grunds\u00e4tzlich nichts angehen. Da\u00df es Partner gibt, die Kinder aus einer fr\u00fcheren heterosexuellen Beziehung mitbringen, \u00e4ndert daran nichts. Bei der Erziehung von Kindern in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften handelt es sich auch bei bester Absicht der Beteiligten um ein Menschenexperiment, \u00fcber dessen langfristige Folgen wir wenig wissen. Der Staat sollte dies weder unterst\u00fctzen noch sonst Verantwortung daf\u00fcr \u00fcbernehmen. Eine Gesellschaft, die sich der \u00f6ffentlichen Funktion der Ehe so wenig bewu\u00dft ist, da\u00df sie die Gleichstellung mit der Ehe als beliebig verf\u00fcgbares Mittel der \u201eDiskriminierungsbeseitigung\u201c einsetzt, zeigt damit nur, da\u00df sie alle \u00dcberlebensinstinkte verloren hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>4. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften waren auch vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht \u201erechtlos\u201c.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist von interessierten Kreisen immer wieder behauptet worden, gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien \u201ev\u00f6llig rechtlos\u201c. Mit diesem Vorgehen war beabsichtigt, auch die in einer solchen Gemeinschaft verbundenen Partner selbst in Mitleid erregender Weise als \u201erechtlos\u201c erscheinen zu lassen. Tats\u00e4chlich jedoch war es gleichgeschlechtlichen Partnern unbenommen, ihr Zusammenleben in Form einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zu organisieren. Sie waren damit in derselben Lage, in der sich andere Partnerschaften, denen die sexuelle Grundierung abgeht, auch befinden. Man war jedoch nicht daran interessiert, von den damit gegebenen rechtlichen M\u00f6glichkeiten Gebrauch zu machen, sondern suchte aus ideologischen Gr\u00fcnden die Gleichstellung mit der Ehe. Es ging im Kern nicht um die Beseitigung nach wie vor bestehender Diskriminierungen, sondern um die Eroberung des Spitzenplatzes, der in der verfassungsrechtlichen Werteskala vorgesehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>5. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist vor allem ein symbolisches Gesetz, das tief in das \u00fcberkommene Wertgef\u00fcge der Gesellschaft eingreift.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die haupts\u00e4chliche Funktion des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist symbolischer Natur. Das Gesetz soll allen B\u00fcrgern signalisieren, da\u00df Ehe und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft dem Staat gleich viel wert sind und da\u00df jeder, der eine andere Auffassung vertritt, damit auf verlorenem Posten steht. Aber das ist nur die eine Seite der beabsichtigten Umgewichtung. Die symbolische Aufwertung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geht notwendig einher mit einer symbolischen Schw\u00e4chung der Ehe. Denn selbstverst\u00e4ndlich kann der Staat auch in diesem Bereich nicht geben ohne zu nehmen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erweist sich damit als Teil eines Prozesses, der darauf abzielt, die tradierten Ordnungsmuster der Gesellschaft zu demontieren und die Gesellschaft nach den Pr\u00e4ferenzen \u201eprogressiver\u201c, f\u00fcr sich allein aber nicht zukunftsf\u00e4higer Minderheiten neu zu organisieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>6. In politischer Hinsicht geht das Gesetz auf die Lobby der Schwulenbewegung zur\u00fcck, die seit langem daran arbeitet, staatliche, gesellschaftliche und kirchliche Institutionen in ihrem Sinn zu beeinflussen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der nichtorganisierte B\u00fcrger vertraut gew\u00f6hnlich darauf, da\u00df die vorhandenen Institutionen im Sinne des Gemeinwohls t\u00e4tig werden. Institutionen reagieren jedoch weniger auf die W\u00fcnsche der schweigenden Mehrheit, als vielmehr auf den organisierten Druck durchsetzungsf\u00e4higer Minderheiten. Diesen Zusammenhang haben sich die Aktivisten der Schwulenbewegung samt ihrem Anhang in den Medien seit Jahren zunutze gemacht, um auf europ\u00e4ischer und staatlicher, auf gesellschaftlicher und kirchlicher Ebene Entwicklungen auf den Weg zu bringen, die nicht mehr dem Gemeinwohl, sondern nur ihrem Sonderinteresse dienen. N\u00e4her besehen verf\u00fcgt diese Kampfgemeinschaft \u00fcber eine nahezu l\u00fcckenlose Strategie zur Eroberung der \u00f6ffentlichen Meinung und zur L\u00e4hmung Andersdenkender.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>7. Unter dem Vorwand, Diskriminierungen zu bek\u00e4mpfen, wird das Gemeinwesen durch diese Lobby seiner ureigensten Aufgabe entfremdet, n\u00e4mlich f\u00fcr das Wohl aller zu sorgen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Diskussion um das Lebenspartnerschaftsgesetz war nicht an der Zukunftsf\u00e4higkeit der Gesellschaft orientiert. Jede in diese Richtung zielende Auseinandersetzung wurde vielmehr durch progressiv erscheinende und aggressiv eingesetzte Schlagworte im Keim erstickt. An die Stelle einer sachlichen Auseinandersetzung trat eine von vielen Seiten betriebene und unterst\u00fctzte Nationalp\u00e4dagogik, deren Absicht es war, jede am Gemeinwohl orientierte Kulturfolgenabsch\u00e4tzung als politisch inkorrekt und reaktion\u00e4r erscheinen zu lassen. Die eigentlichen Aufgaben des Gemeinwesens treten dabei zunehmend aus dem Blick. Denn so richtig es ist, da\u00df der Staat um der Einzelnen willen da ist, so ist er doch f\u00fcr alle Einzelnen da und verfehlt daher seinen Zweck, wenn er sich von Minderheiten f\u00fcr partikulare Interessen vereinnahmen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>8. Eine der gr\u00f6\u00dften Herausforderungen der Politik besteht heute darin, Ehe und Familie in einer im Umbruch begriffenen Zeit so zu regeln, da\u00df sie ihrer \u00f6ffentlichen Aufgabe gerecht werden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ehe ist nicht nur eine Privatangelegenheit. Vom Gemeinwesen her gesehen, besteht ihre Funktion vor allem darin, Keimzelle der Gesellschaft und Grundlage einer zukunftsf\u00e4higen staatlichen Ordnung zu sein. Diese Funktion ist heute mehr denn je bedroht. Zwischen den individuellen Erwartungshaltungen und Arbeitsbedingungen auf der einen Seite und den Voraussetzungen eines mit den langfristigen Bed\u00fcrfnissen der Gesellschaft abgestimmten Familienlebens auf der anderen hat sich eine Kluft aufgetan, die der Einzelne aus eigener Kraft immer weniger \u00fcberwinden kann. Eine verantwortliche Familienpolitik kann es sich nicht leisten, davor den Blick zu verschlie\u00dfen und sich statt dessen auf medienwirksame Nebenthemen zu konzentrieren. Gefragt sind familienrechtliche Konzepte, welche die wirklichen Probleme der modernen Gesellschaft angehen. Zu diesen Problemen geh\u00f6rt, woher das Volk kommen soll, ohne das eine Demokratie &#8211; d.h. eine Volksherrschaft &#8211; in Zukunft nicht m\u00f6glich sein wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>9. Familienpolitik ist zukunftsbezogen. Lebenspartnerschaftspolitik dagegen ist integraler Bestandteil einer Erlebnis- und Spa\u00dfgesellschaft, f\u00fcr die es kein Morgen gibt, weil sie sich im Genu\u00df der Gegenwart ersch\u00f6pft.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gemeinwohl ist in letzter Instanz zukunftsbezogen, w\u00e4hrend der individualistisch denkende Einzelne letztlich der Gegenwart verhaftet bleibt. Was dem Gemeinwohl dient, ger\u00e4t daher nur da in den Blick, wo man f\u00fcr Sinnhorizonte, die die Vernutzung der Gegenwart \u00fcbersteigen, offen ist. Dem entspricht das medial gesteuerte \u00f6ffentliche Bewu\u00dftsein in vielen Bereichen gerade nicht. Die Familien als Zukunftstr\u00e4ger haben in der \u00d6ffentlichkeit seit langem keine Stimme. Statt dessen wird ungehemmter Genu\u00df der Gegenwart als eigentliches Lebensziel propagiert. Die moderne Gesellschaft lebt daher nicht nur in finanzieller, sondern auch in sozialer Hinsicht auf Kosten der Zukunft. Das mag in einer Spa\u00dfgesellschaft als Ausdruck von Normalit\u00e4t gelten, und dazu pa\u00dft, da\u00df das Lebenspartnerschaftsgesetz den B\u00fcrgern suggerieren soll, da\u00df auch gleichgeschlechtliche Lebensformen normal, n\u00e4mlich den gesellschaftlichen Normen entsprechend seien. Auf lange Sicht jedoch ist dies eine Normalit\u00e4t, der jede Zukunftsperspektive abgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>10. Der Umgang des Staates mit homosexuellen B\u00fcrgern ist kein Thema der Familien-, sondern der Minderheitenpolitik. Insoweit aber mu\u00df gelten, da\u00df eine bestimmte sexuelle Orientierung keine Privilegierung im Vergleich zu anderen Minderheiten rechtfertigt.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem freiheitlichen Rechtsstaat versteht es sich von selbst, da\u00df Minderheiten nicht deshalb benachteiligt werden d\u00fcrfen, weil sie Minderheiten darstellen. Von einer Benachteiligung Homosexueller kann indessen heute nicht mehr ernsthaft die Rede sein. Die Bestrebungen in Staat und Gesellschaft gehen seit geraumer Zeit vielmehr dahin, Homosexuelle wegen ihrer besonderen sexuellen Orientierung gegen\u00fcber anderen Minderheiten zu privilegieren. Auch wenn man sich daf\u00fcr auf den Gleichheitssatz beruft, l\u00e4uft dies auf eine Ungleichbehandlung hinaus, die naturgem\u00e4\u00df \u00e4hnliche Begehrlichkeiten bei anderen Minderheiten nach sich ziehen wird. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden vielleicht auch da auf Widerspruch sto\u00dfen, wo man dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorbehaltlos zustimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>* Quelle: idea-Dokumentation Nr. 2\/2003 \u201eKirche &#8211; Kultur &#8211; Homosexualit\u00e4t\u201c, S. 60 \u2013 62<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zehn Thesen zum Lebenspartnerschaftsgesetz * 1. 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