{"id":2191,"date":"2008-08-11T09:26:01","date_gmt":"2008-08-11T07:26:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=2191"},"modified":"2009-09-06T12:33:11","modified_gmt":"2009-09-06T10:33:11","slug":"der-vertrag-von-lissabon-und-das-grundgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=2191","title":{"rendered":"Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz<\/p>\n<p><\/strong><strong>Rechtsgutachten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit <\/strong><strong>verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>A. Zur Zul\u00e4ssigkeit und zum vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Die gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon sowie gegen die dazu ergangenen Begleitgesetze gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich sowohl auf sein Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt gem\u00e4\u00df Art. 38 GG berufen als auch auf sein Grundrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Das Grundrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG garantiert nicht nur ein Widerstandsrecht f\u00fcr den Fall, da\u00df die Grundlagen der Verfassung beseitigt zu werden drohen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch ein dem Widerstandrecht vorgelagertes Recht auf Unterlassung aller Handlungen, welche eine Widerstandslage ausl\u00f6sen w\u00fcrden, also ein Recht auf Unterlassung von Handlungen, welche die nach Art. 79 Abs. 3 GG unab\u00e4nderlichen Verfassungsgrundlagen ganz oder teilweise beseitigen w\u00fcrden. Dieses Recht kann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. Eine auf das sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ergebende Recht auf Unterlassung der Beeintr\u00e4chtigung von durch Art. 79 Abs. 3 GG (im Unterschied zu dem in dieser Norm ebenfalls \u2013 und ausdr\u00fccklich \u2013 geregelten Widerstandsrecht) gest\u00fctzte Verfassungsbeschwerde ist nicht subsidi\u00e4r gegen\u00fcber Verfassungsbeschwerden, die auf andere Grundrechte gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. Auch die Organklage eines Bundestagsabgeordneten, der sich darauf beruft, durch den Vertrag von Lissabon w\u00fcrden die Rechte und Befugnisse des Bundestages so ausgeh\u00f6hlt, da\u00df eine hinreichende demokratische Legitimation der deutschen Staatsgewalt nicht mehr m\u00f6glich sei, ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">6. Durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens des Bundespr\u00e4sidenten w\u00fcrde der Vertrag von Lissabon f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland v\u00f6lkerrechtlich verbindlich. W\u00fcrde das Bundesverfassungsgericht dann sp\u00e4ter die Verfassungswidrigkeit des Vertrages feststellen, so w\u00e4re Deutschland trotz Unvereinbarkeit dieses Vertrages mit fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes an diesen Vertrag gebunden. Deshalb mu\u00df die Ratifikation bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache unterbleiben. Ein Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung, die dem Bundespr\u00e4sidenten die Ratifikation vorl\u00e4ufig untersagt, w\u00e4re zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>B. Zur Begr\u00fcndetheit der Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>I. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der betroffenen Grundrechte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">7. Das Grundrecht auf Unterlassung der Beeintr\u00e4chtigung der fundamentalen Verfassungsprinzipien (Art. 20 Abs. 4 GG) und das Grundrecht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt (Art. 38 GG), wie das Bundesverfassungsgerichtes im Maastricht-Urteil entwickelt hat, \u00fcberschneiden sich in ihren Tatbest\u00e4nden: Beide Grundrechte gew\u00e4hrleisten ein subjektives Recht auf Beachtung objektiver Verfassungsprinzipien. Diese Prinzipien sind bei beiden Grundrechten im wesentlichen identisch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">8. Art. 20 Abs. 4 GG garantiert ein Recht auf Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung zu beseitigen. Mit \u201everfassungsm\u00e4\u00dfiger Ordnung\u201c im Sinne dieser Bestimmung sind die fundamentalen Verfassungsprinzipien gemeint, die nach Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungs\u00e4nderung entzogen sind. Dieses Recht zum \u2013 notfalls gewaltsamen \u2013 Widerstand setzt voraus, da\u00df der einzelne zun\u00e4chst ein Recht darauf hat, da\u00df diejenigen Handlungen, die zum Widerstand berechtigen w\u00fcrden, unterlassen werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist in Art. 20 Abs. 4 GG implizit enthalten. Er ist dann verletzt, wenn eines der objektiven Verfassungsprinzipien beseitigt oder dauerhaft beeintr\u00e4chtig wird, die durch Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">9. Zu den durch Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Prinzipien geh\u00f6ren nicht nur das Demokratieprinzip, das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip, sondern auch der Grundsatz der souver\u00e4nen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">10. Aus Art. 79 Abs. 3 GG folgt auch, da\u00df die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte an die Europ\u00e4ische Union nur unter der Voraussetzung \u00fcbertragen darf, da\u00df die Europ\u00e4ische Union den von dieser Vorschrift gesch\u00fctzten fundamentalen Verfassungsprinzipien entspricht; die Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert diese sich aus Art. 79 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Folglich ist das Grundrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG auch dann verletzt, wenn Hoheitsrechte an die Europ\u00e4ische Union \u00fcbertragen werden und diese nicht den Grunds\u00e4tzen des Art. 23 Abs.1 Satz 1 GG gen\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">11. Das Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt (Art. 38 GG) gibt jedem wahlberechtigten Staatsb\u00fcrger nicht nur das Wahlrecht und das Recht auf Beachtung der verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrunds\u00e4tze, sondern auch einen subjektiven Anspruch darauf, da\u00df die in Deutschland ausge\u00fcbte Hoheitsgewalt demokratisch legitimiert ist. Dazu geh\u00f6rt nicht nur, da\u00df der Gegenstand der demokratischen Legitimation nicht durch \u00dcbertragung zu vieler Hoheitsrechte auf die Europ\u00e4ische Union ausgeh\u00f6hlt wird, sondern auch, da\u00df die Organisation der Hoheitsgewalt, an deren Legitimation der Einzelne nach Art. 38 GG teilzuhaben berechtigt ist, demokratischen Grunds\u00e4tzen entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">12. Art. 38 GG ist unter dem Aspekt der Aush\u00f6hlung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages dann verletzt, wenn die \u00dcbertragung von Hoheitsrechten an die Europ\u00e4ische Union Hoheitsrechte die Grenzen \u00fcberschreitet, die Art. 79 Abs. 3 GG der europ\u00e4ischen Integration unter dem Aspekt des Grundsatzes der souver\u00e4nen Staatlichkeit setzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">13. Art. 38 GG ist unter dem Aspekt mangelnder demokratischer Organisation der Staatsgewalt jedenfalls dann verletzt, wenn die Organisation und die Entscheidungsverfahren der deutschen Staatsgewalt auf Bundesebene nicht mehr den Anforderungen des Demokratieprinzips entsprechen. Entsprechendes mu\u00df aber auch f\u00fcr die europ\u00e4ische Hoheitsgewalt gelten, an deren Legitimation der W\u00e4hler mittelbar teilhat. Somit ergibt sich aus Art. 38 GG ein subjektives Recht auf Einhaltung des Demokratieprinzips sowohl auf Bundesebene als auch auf der Ebene der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">14. Der Gew\u00e4hrleistungsgehalt des Grundrechts auf Unterlassung von Beeintr\u00e4chtigungen der fundamentalen Verfassungsprinzipien gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 4 GG und der Gew\u00e4hrleistungsgehalt des Grundrechts auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Hoheitsgewalt gem\u00e4\u00df Art. 38 GG sind demnach in folgender Hinsicht deckungsgleich: Beide Grundrechte sind verletzt, wenn die Organisation und das Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt in Deutschland oder in der Europ\u00e4ischen Union nicht dem Demokratieprinzip entsprechen; und beide Grundrechte sind verletzt, wenn die sich aus dem Grundsatz der souver\u00e4nen Staatlichkeit ergebenden Grenzen der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten an die Europ\u00e4ische Union \u00fcberschritten werden. Demgegen\u00fcber f\u00fchrt die Verletzung der anderen durch Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Verfassungsprinzipien nur zur Verletzung von Art. 20 Abs. 4 GG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Zur Verletzung des Grundsatzes der souver\u00e4nen Staatlichkeit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">15. Mit der Vergemeinschaftung der Innen- und Justizpolitik durch den Vertrag von Lissabon ist die sektorale Begrenzung der Union auf vornehmlich wirtschaftsrelevante Politikfelder \u00fcberwunden. Mit den Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die innere Sicherheit und die Strafverfolgung ist die Europ\u00e4ische Union mit ihren Kompetenzen in Kerngebiete der Staatlichkeit vorgedrungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">16. Die Europ\u00e4ische Union wird mit dem Vertrag von Lissabon V\u00f6lkerrechtssubjekt. Ihre Zust\u00e4ndigkeiten erstrecken sich auf praktisch alle Gebiete der Politik und erm\u00f6glichen es der Europ\u00e4ischen Union, auch auf der v\u00f6lkerrechtlichen Ebene wie ein Staat zu agieren. Dazu hat die Europ\u00e4ische Union einen au\u00dfenpolitischen Apparat, der quasistaatlichen Charakter hat sowie weitreichende au\u00dfenpolitische Kompetenzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">17. F\u00fcr die Rechtsetzung hat die Europ\u00e4ische Union jetzt fl\u00e4chendeckende, praktisch alle Bereiche der Politik abdeckende Kompetenzen. Soweit diese Kompetenzen aufgrund restriktiv formulierter Kompetenztitel im einzelnen nicht ausreichen, um Ziele der Union zu verwirklichen, kann die Union selbst ihre Kompetenzen mit Hilfe der Flexibilit\u00e4tsklausel (Art. 352 AEUV) erweitern. Im Hinblick auf ihre nicht mehr auf die Wirtschaft beschr\u00e4nkten, sondern sich \u00fcber vielf\u00e4ltige Politikbereiche erstreckenden T\u00e4tigkeitsfelder und im Hinblick auf ihre unbeschr\u00e4nkbar weit formulierten Ziele, besitzt die Europ\u00e4ische Union mit der jetzt sozusagen universell anwendbaren Flexibilit\u00e4tsklausel eine umfassende Kompetenz-Kompetenz. Auf diese Weise kann sie den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber praktisch \u00fcberall dort verdr\u00e4ngen, wo er im Augenblick noch etwas zu sagen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">18. Dem Souver\u00e4nit\u00e4tsverlust der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber steht das Prinzip der begrenzten Einzelerm\u00e4chtigung nicht entgegen. Das Prinzip der begrenzten Einzelerm\u00e4chtigung ist nur noch ein formales Kompetenzverteilungsprinzip; materiell hat es keine effektiv begrenzende und daher keine die Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten sichernde Funktion mehr, weil es jetzt fl\u00e4chendeckende Einzelerm\u00e4chtigungen in praktisch allen Politikbereichen gibt, deren verbleibende L\u00fccken mit Hilfe der Flexibilit\u00e4tsklausel geschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">19. Das Recht der Union besitzt uneingeschr\u00e4nkten Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten, auch vor deren Verfassungsrecht; die \u201eSolange\u201c- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die bisher noch eine Reservefunktion des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr den Schutz der Grundrechte gegen Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union sicherte, kann nach dem Vertrag von Lissabon nicht aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">20. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, der sich als \u201eMotor der Integration\u201c versteht, und in Kompetenzfragen praktisch immer zugunsten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft entschieden hat, beansprucht die Kompetenz-Kompetenz f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Frage, welche Kompetenzen der Europ\u00e4ischen Union zustehen. Nachdem die Europ\u00e4ische Union mit dem Vertrag von Lissabon nicht nur fl\u00e4chendeckende Rechtsetzungskompetenzen, sondern auch noch eine Kompetenz-Kompetenz zur F\u00fcllung aller verbliebenen L\u00fccken erhalten hat, l\u00e4\u00dft sich die bisherige Position des Bundesverfassungsgerichts, da\u00df es die Befugnis habe, bei \u201eausbrechenden\u201c, also die Grenzen der Erm\u00e4chtigung \u00fcberschreitenden europ\u00e4ischen Rechtsakten die Unwirksamkeit dieser Akte f\u00fcr Deutschland festzustellen, nicht mehr aufrechterhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">21. Der \u00dcbergang zu Mehrheitsentscheidungen im Rat anstelle des fr\u00fcheren Einstimmigkeitsprinzips dr\u00e4ngt den Einflu\u00df der einzelnen Mitgliedstaaten zugunsten der Europ\u00e4ischen Union weiter zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">22. Das Subsidiarit\u00e4tsprinzip als generalklauselartig formuliertes Kompetenzaus\u00fcbungsprinzip ist nicht geeignet, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df der Schwerpunkt der Rechtsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten bleibt, zumal mit dem EU-Gerichtshof ausgerechnet der\u201eMotor der Integration\u201c zum W\u00e4chter der Subsidiarit\u00e4t eingesetzt worden ist. Dieses Prinzip h\u00e4tte einer konkreten Ausgestaltung in Form abschlie\u00dfender, begrenzter Kompetenzen oder negativer Kompetenzkataloge und eines unabh\u00e4ngigen \u00dcberwachungsorgans, etwa eines Kompetenzkonfliktgerichtshofs, bedurft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">23. Die Europ\u00e4ische Union hat sich mit dem Vertrag von Lissabon zu einer quasistaatlichen Organisation entwickelt, der alle Merkmale zukommen, die v\u00f6lkerrechtlich oder staatstheoretisch einen Staat auszeichnen \u2013 abgesehen davon, da\u00df die Mitgliedstaaten sie nicht als Staat verstehen wollen und sie sich selbst nicht als Staat versteht. Das einzige, was ihr zur Staatlichkeit im v\u00f6lkerrechtlichen Sinne noch fehlt, ist, da\u00df sie von den Mitgliedstaaten zum Staat proklamiert wird oder sie sich selbst zum Staat proklamiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">24. Angesichts der F\u00fclle der Kompetenzen, die der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbertragen worden sind und angesichts des entsprechenden Kompetenzverlusts der Mitgliedstaaten ist die Grenze dessen, was der Grundsatz der souver\u00e4nen Staatlichkeit an \u00dcbertragung von Hoheitsrechten noch zul\u00e4\u00dft, jetzt \u00fcberschritten. Ob die Europ\u00e4ische Union sich als \u201eStaat\u201c bezeichnet oder nicht oder ob sie ein Staat im Sinne des V\u00f6lkerrechts ist oder lediglich ein V\u00f6lkerrechtssubjekt, das in staatsanaloger Weise auf der v\u00f6lkerrechtlichen Ebene agiert, ist insoweit irrelevant. Das Grundgesetz gibt eine materiell zu konkretisierende Grenze f\u00fcr die \u00dcbertragung von Hoheitsrechten vor; ob sie \u00fcberschritten ist, h\u00e4ngt nicht von \u00e4u\u00dferlichen Bezeichnungen und Symbolen ab. Andernfalls k\u00f6nnte die verfassungsrechtliche Grenze der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten einfach durch die Wahl des geeigneten Vokabulars umgangen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Zur Verletzung des Demokratieprinzips durch den Vertrag von Lissabon<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">25. Durch die Aush\u00f6hlung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages, insbesondere durch die Verlagerung von Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Innen- und Justizpolitik sowie \u2013 in Verbindung damit \u2013 durch die Flexibilit\u00e4tsklausel, welche der Europ\u00e4ischen Union eine Kompetenz-Kompetenz verschafft, wird zugleich das Demokratieprinzip bez\u00fcglich der Aus\u00fcbung der Staatsgewalt in Deutschland verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">26. Diese Verlagerung von Rechtsetzungskompetenzen nach Br\u00fcssel verschafft zugleich der Bundesregierung gegen\u00fcber dem Parlament eine \u00fcberm\u00e4chtige Stellung. Der Bundestag ist weithin nur noch f\u00fcr den Vollzug von h\u00f6herrangigem europ\u00e4ischem Recht zust\u00e4ndig, welches die Bundesregierung im Rat der Europ\u00e4ischen Union mit erlassen hat. So kann die Regierung \u2013 im Verbund mit den anderen europ\u00e4ischen Regierungen \u2013dem Bundestag Vorschriften machen, die dieser gehorsam erf\u00fcllen mu\u00df. Dies ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">27. Diese Konstellation f\u00fchrt schon bisher gelegentlich zu dem ber\u00fchmten \u201eSpiel \u00fcber die Bande\u201c: Kann ein Minister eine von ihm gew\u00fcnschte Regelung in Deutschland nicht durchsetzen, regt er bei der Kommission den Erla\u00df einer entsprechenden europ\u00e4ischen Richtlinie an. Wenn er sich mit seinen europ\u00e4ischen Fachkollegen einigt, beschlie\u00dfen sie eine EU-Richtlinie, die ohne gro\u00dfen Widerstand durch die Entscheidungsprozeduren l\u00e4uft und von der nationalen \u00d6ffentlichkeit einschlie\u00dflich des nationalen Parlaments erst dann richtig wahrgenommen wird, wenn sie bereits in Kraft ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">28. Die M\u00f6glichkeiten dieses \u201eSpiels \u00fcber die Bande\u201c werden durch die Flexibilit\u00e4tsklausel in Verbindung mit den neu hinzugewonnen Rechtsetzungskompetenzen noch wesentlich verst\u00e4rkt. Die Bundesregierung k\u00f6nnte jetzt beispielsweise, wenn sie zur Abwehr terroristischer Bedrohungen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durchsetzen will, die in Deutschland auf zu gro\u00dfen Widerstand im Parlament sto\u00dfen oder am Bundesverfassungsgericht scheitern, mit Hilfe der Flexibilit\u00e4tsklausel daf\u00fcr sorgen, da\u00df sich die Europ\u00e4ische Union eine Kompetenzgrundlage f\u00fcr die Regelung derartiger Ma\u00dfnahmen verschafft. So kann ohne Zustimmung des Bundestages eine europ\u00e4ische Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen geschaffen werden, f\u00fcr die es in Deutschland keine Chance einer parlamentarischen Mehrheit g\u00e4be. Und die EU Regelung h\u00e4tte zudem Vorrang nicht nur vor den einfachen innerstaatlichen Gesetzen, sondern auch vor dem Grundgesetz, mit der Konsequenz, da\u00df die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht ausgeschaltet w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">29. Die Europ\u00e4ische Union leidet unter einem strukturellen Demokratiedefizit. Dieses wird durch den Vertrag von Lissabon nicht verringert, sondern tendenziell versch\u00e4rft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">30. Der Rat der Europ\u00e4ischen Union kann nicht mehr hinreichende, von den V\u00f6lkern der Mitgliedstaaten abgeleitete demokratische Legitimit\u00e4t vermitteln. Dem stehen mangelnde Transparenz des Entscheidungsverfahrens und eine zu lange Kette von Vermittlungsschritten f\u00fcr die indirekte Ableitung der Legitimit\u00e4t entgegen. Vor allem aber wird die Legitimit\u00e4tskette durch das jetzt als Regelfall zur Anwendung kommende Mehrheitsprinzip f\u00fcr die Ratsentscheidungen unterbrochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">31. Aber auch die Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips ist unter Aspekten der demokratischen Legitimation nicht zu rechtfertigen, weil einmal beschlossene Rechtsakte nicht mehr aufgehoben werden k\u00f6nnen, selbst wenn eine gro\u00dfe Mehrheit dies will, solange nur ein einziger Staat an dem Rechtsakt festhalten will. Daher gen\u00fcgt das Einstimmigkeitsprinzip nur dann dem Demokratieprinzip, wenn es durch geeignete Regeln erg\u00e4nzt wird, die dieses Problem l\u00f6sen, beispielsweise durch Verfallsdaten f\u00fcr die beschlossenen Rechtsakte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">32. Eine entsprechende Problematik weist die Regelung von materiellen Politikinhalten im prim\u00e4ren Gemeinschaftsrecht auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">33. Das Demokratiedefizit der Europ\u00e4ischen Union l\u00e4\u00dft sich nicht dadurch beseitigen, da\u00df man dem Europ\u00e4ischen Parlament gr\u00f6\u00dfere Kompetenzen gibt, solange das Europ\u00e4ische Parlament selbst nicht demokratisch legitimiert ist. Dies ist solange nicht der Fall, wie es nicht auf der Basis demokratischer Gleichheit gew\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">34. Die Europ\u00e4ische Union k\u00f6nnte auf eine demokratische Basis gestellt werden, wenn die europ\u00e4ischen V\u00f6lker sich zu einem europ\u00e4ischen Unionsvolk konstituierten, welches nach dem Prinzip der gleichen Wahl und der Stimmrechtsgleichheit das Europ\u00e4ische Parlament w\u00e4hlte; der Rat m\u00fc\u00dfte die Rolle einer Staatenkammer \u00fcbernehmen. Eine solche L\u00f6sung w\u00e4re freilich nur m\u00f6glich, wenn die V\u00f6lker der Mitgliedstaaten dem kraft ihrer verfassunggebenden Gewalt zustimmten. In Deutschland jedenfalls w\u00e4re eine verfassunggebende Entscheidung des Volkes n\u00f6tig; eine Verfassungs\u00e4nderung reichte nicht aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">35. Ob das mit dem Grundgesetz unvereinbare Demokratiedefizit der Europ\u00e4ischen Union erst durch den Vertrag von Lissabon hervorgebracht worden ist oder schon fr\u00fcher vorhanden war, ist f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Zustimmungsgesetzes unerheblich. Durch den Vertrag von Lissabon werden jedenfalls neue Hoheitsrechte auf die Europ\u00e4ische Union \u00fcbertragen, und das Grundgesetz l\u00e4\u00dft die \u00dcbertragung von Hoheitsrechten an die Europ\u00e4ische Union nicht zu, wenn diese nicht demokratischen Grunds\u00e4tzen entspricht. \u2013 Entsprechendes gilt \u00fcbrigens auch f\u00fcr den Grundsatz der souver\u00e4nen Staatlichkeit: Sollte die Grenze der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten, die das Grundgesetz setzt, schon fr\u00fcher \u00fcberschritten worden sein, d\u00fcrfen jedenfalls keine neuen Hoheitsrechte mehr \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">36. Etliche Einzelbestimmungen des Vertrages von Lissabon versto\u00dfen in spezieller Weise gegen das Demokratieprinzip. Dazu geh\u00f6ren insbesondere diejenigen Bestimmungen, die \u00c4nderungen der funktionellen EU-Verfassung (also des EUV und des AEUV) ohne Zustimmung durch den Bundestag erm\u00f6glichen, ebenso diejenigen, die den \u00dcbergang zu Mehrheitsentscheidungen im Rat ohne ausreichende Mitwirkung des Bundestages m\u00f6glich machen. Vor allem die Kompetenzerweiterung der Europ\u00e4ischen Union mit Hilfe der \u201eFlexibilit\u00e4tsklausel\u201c ohne Zustimmung des Bundestages ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">37. Der Vertrag von Lissabon konstituiert ein neues Legitimationssubjekt, das Unionsvolk als Gesamtheit der Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrger, das jetzt gleichberechtigt neben die V\u00f6lker der Mitgliedstaaten als Legitimationsquelle der Europ\u00e4ischen Union gestellt wird. Dazu h\u00e4tten die V\u00f6lker der Mitgliedstaaten gefragt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Verst\u00f6\u00dfe der deutschen Begleitgesetzgebung gegen das Demokratieprinzip<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">38. Auch die Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon \u2013 das Gesetz zur \u00c4nderung des Grundgesetzes und das Gesetz \u00fcber die Ausweitung und St\u00e4rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union \u2013 sind unter verschiedenen Aspekten mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">39. Dies gilt besonders f\u00fcr die \u00dcbertragung sehr weitreichender Entscheidungsrechte an den Europaausschu\u00df, der durch diese Gesetze erm\u00e4chtigt wird, anstelle des Bundestagsplenums \u00fcber die Zustimmung zu EU-Beschl\u00fcssen zu treffen, die ihrem materiellen Gehalt nach die EU-Vertr\u00e4ge \u00e4ndern und sich auch in Deutschland verfassungs\u00e4ndernd auswirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">40. Das deutsche Begleitgesetz nimmt dem Bundestag f\u00fcr weite Bereiche die M\u00f6glichkeit, sich mit einem Veto gegen ein Beschlu\u00df des Europ\u00e4ischen Rates zu wehren, durch den f\u00fcr eine bestimmte Materie der \u00dcbergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip bei Rechtsetzungsakten des Rates angeordnet wird. Die M\u00f6glichkeit derart weitreichender \u00c4nderungen des prim\u00e4ren Gemeinschaftsrechts gegen den Willen des Bundestages ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Ergebnis zur Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">41. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Verletzung des Beschwerdef\u00fchrers in seinen Grundrechten aus Art. 20 Abs. 4 GG und aus Art. 38 GG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>C. Zur Begr\u00fcndetheit der Organklage<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">42. Auch die Organklage ist begr\u00fcndet. Der Antragsteller als Bundestagsabgeordneter wird durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und durch die Begleitgesetze in seinem Statusrecht aus Art. 38 GG verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">43. Das Recht des Abgeordneten auf Mitwirkung an der Repr\u00e4sentation des Volkes wird durch die Aush\u00f6hlung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages sowie durch eine Reihe spezieller Vorschriften des Vertrages von Lissabon verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">44. Auch die Begleitgesetze verletzen das Recht des Abgeordneten auf Mitwirkung an der Repr\u00e4sentation des Volkes. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Verlagerung wesentlicher Entscheidungsbefugnisse in einen Ausschu\u00df, dem der Abgeordnete nicht angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>D. Schlu\u00dfbemerkung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">45. Der Proze\u00df der europ\u00e4ischen Integration hat die Grenze erreicht, die ihr unter dem Aspekt der souver\u00e4nen Staatlichkeit sowie unter dem Aspekt des Demokratieprinzips vom Grundgesetz gesetzt sind. Das hei\u00dft nicht, da\u00df die weitere Verdichtung der europ\u00e4ischen Integration f\u00fcr immer ausgeschlossen ist. Die vom Grundgesetz gesetzte Grenze darf aber nur \u00fcberschritten werden, wenn zuvor das Volk als Subjekt der verfassunggebenden Gewalt mit einer verfassunggebenden Entscheidung den Weg dazu frei macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>[Die ausf\u00fchrliche Fassung dieses Beitrages\u00a0kann in der Gesch\u00e4ftsstelle des Gemeindenetzwerkes in D\u00fcshorn angefordert werden.]<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz Rechtsgutachten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse A. Zur Zul\u00e4ssigkeit und zum vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz 1. 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