{"id":206,"date":"2009-06-17T10:12:35","date_gmt":"2009-06-17T08:12:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=206"},"modified":"2009-09-11T11:36:11","modified_gmt":"2009-09-11T09:36:11","slug":"b-buchner-das-beratungskonzept-lasst-ungeborene-kinder-schutzlos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=206","title":{"rendered":"Ungeborene Kinder ohne Schutz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Beratungskonzept l\u00e4sst ungeborene Kinder schutzlos<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00dcber die begr\u00fc\u00dfenswerten Bem\u00fchungen um eine gesetzliche Regelung zur Vermeidung von Sp\u00e4tabtreibungen drohen die etwa 98 Prozent der vorgeburtlichen Kindest\u00f6tungen nach dem so genannten Beratungskonzept mehr und mehr in Vergessenheit zu geraten.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Politiker tun so, als beziehe sich die Pflicht des Gesetzgebers, die Auswirkungen der geltenden Gesetze zum \u201eSchwangerschaftsabbruch\u201c zu beobachten und sein Konzept, soweit erforderlich, zu korrigieren oder nachzubessern, nur auf die Sp\u00e4tabtreibungen, nicht auf die fr\u00fcheren, aber ebenso t\u00f6dlichen. Nach einem blau\u00e4ugigen Blick auf die offizielle Statistik wird behauptet, diese w\u00fcrden \u201eimmer weniger\u2018. Und selbst in kirchlichen Kreisen ist die Auffassung zu h\u00f6ren, das in Deutschland geltende \u201eAbtreibungsrecht\u201c sei vergleichsweise vorzugsw\u00fcrdig. Immerhin h\u00e4tten wir eine Pflichtberatung, der sich jede Frau vor einer Abtreibung unterziehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aber ist die gesetzlich vorgesehene Beratung denn geeignet, der staatlichen Schutzpflicht f\u00fcr das Leben Ungeborener gerecht zu werden (1.)? Ist gew\u00e4hrleistet, dass eine Beratung, welche diesen Namen verdient, tats\u00e4chlich auch stattfindet (2.)? Rechtfertigen die anerkannten Tr\u00e4ger dieser Beratung das in sie gesetzte Vertrauen (3.)? Wie effektiv im Sinne des Lebensschutzes ist die gesetzliche Schwangerschaftskonfliktberatung (4.)? Schlie\u00dflich: Sind die Grundbedingungen erf\u00fcllt, von denen ihre Effektivit\u00e4t abh\u00e4ngt (5.)?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Die staatliche Schutzpflicht f\u00fcr das Leben Ungeborener \u201eist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein\u201c (Bundesverfassungsgericht). Eine nur quantifizierende Betrachtungsweise ist deshalb verfehlt, die Erf\u00fcllung der Schutzpflicht mit Statistiken allein also nicht belegbar. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob ein Schutzkonzept das Leben jedes einzelnen ungeborenen Kindes wirksam zu sch\u00fctzen vermag. Hierzu ist das Konzept des Gesetzgebers jedoch von vornherein ungeeignet. Denn es \u00fcberl\u00e4sst einer schwangeren Frau, die das von ihr Verlangte getan hat, die Letztentscheidung, ihr Kind aus beliebigen Gr\u00fcnden t\u00f6ten zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Es gibt keine Beratungspflicht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. Die gesetzliche Fristenregelung macht die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs von dem Nachweis abh\u00e4ngig, dass die Schwangere sich vor dem Eingriff \u201ehat beraten lassen\u201c. Eine Beratung setzt jedoch voraus, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gr\u00fcnde mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erw\u00e4gt. Diese Mitteilung wird nach dem Gesetz zwar \u201eerwartet\u201c. Die Gespr\u00e4chs- und Mitwirkungsbereitschaft, hei\u00dft es, d\u00fcrfe aber nicht erzwungen und die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung nicht verweigert werden, wenn durch die Fortsetzung des Beratungsgespr\u00e4chs die Beachtung der f\u00fcr die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs einzuhaltenden Fristen unm\u00f6glich werden k\u00f6nnte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat daraus gefolgert, die Schwangere k\u00f6nne die Beratungsbescheinigung erhalten, \u201eobwohl sie die Gr\u00fcnde, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat.\u201c Das aber bedeutet, dass die Beratungsstelle nach \u00a7 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die Bescheinigung dar\u00fcber, \u201edass eine Beratung nach den \u00a7 5 und 6 stattgefunden hat\u201c, der Schwangeren auch dann ausstellen muss, wenn eine solche Beratung mangels ihrer Gespr\u00e4chs- und Mitwirkungsbereitschaft gar nicht m\u00f6glich war. Von einer Pflicht der Schwangeren, sich einer Beratung zu unterziehen, kann also keine Rede sein. Vielmehr verpflichtet das Gesetz nur dazu, dass die Schwangere eine anerkannte Konfliktberatungsstelle aufsucht, diese ihr das Angebot einer Beratung macht, das die Frau ablehnen kann, und ihr in jedem Fall ein Beratungsschein erteilt wird, auch wenn das mit ihm Bescheinigte nicht der Wahrheit entspricht. Wir haben folglich in Wirklichkeit keine Fristenregelung mit Beratungspflicht, sondern eine solche mit Beratungsangebot, Scheinberatungs- und Bescheinigungspflicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Man sage nicht, in der Praxis seien die Frauen f\u00fcr eine wirkliche Beratung immer aufgeschlossen. Wer wie \u201epro familia\u201c von \u201eZwangsberatung\u201c spricht oder die Beratung f\u00fcr \u201eeine staatlich verordnete Zwangsinstruktion von Frauen\u201c h\u00e4lt, wie der in dieser Zeitung k\u00fcrzlich zitierte Vorsitzende der FIAPAC, Christian Fiala, wird es Frauen nicht schwer machen, sich diesem angeblichen Zwang zu entziehen, das hei\u00dft sich auszuschweigen und lediglich den Beratungsschein zu verlangen. Wie hoch der Anteil der Scheinberatungen im doppelten Sinn ist, wei\u00df niemand genau. Aber dass es sie gibt, l\u00e4sst sich ernsthaft nicht bestreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Grundeinstellung zum Lebensschutz bleibt bedeutungslos<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. Ob eine Beratung stattgefunden hat und wie sie im Einzelfall abgelaufen ist, entzieht sich jeder Kontrolle. Es steht deshalb in den Sternen, ob die Beratung tats\u00e4chlich, wie im Gesetz behauptet, dem Schutz des ungeborenen Lebens dient. Deshalb h\u00e4ngt viel davon ab, wen der Staat zur Beratung zul\u00e4sst. Nach dem Abtreibungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993 darf er \u201enur solchen Einrichtungen die Beratung anvertrauen, die nach ihrer Organisation, nach ihrer Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens, wie sie in ihren verbindlichen Handlungsma\u00dfst\u00e4ben und \u00f6ffentlichen Verlautbarungen zum Ausdruck kommt, sowie durch das bei ihnen t\u00e4tige Personal die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass die Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt.\u201c Diese grundlegende Anforderung an die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen ist offenbar ohne praktische Bedeutung. Dem Gesetz l\u00e4sst sie sich nicht klar entnehmen. Eine Anfrage der Juristen-Vereinigung Lebensrecht bei den zust\u00e4ndigen L\u00e4nderbeh\u00f6rden hat ergeben, dass in keinem einzigen Fall die Anerkennung einer Beratungsstelle wegen des Beratungsverst\u00e4ndnisses des Tr\u00e4gers oder der beraten den Personen versagt oder widerrufen worden ist. Wer die in den landesrechtlichen Vorschriften meist vorgesehene schriftliche Versicherung abgibt, die Beratung dem Gesetz entsprechend durchzuf\u00fchren, dem wird offenbar ohne Weiteres geglaubt, dass er die Grundeinstellung f\u00fcr eine dem Schutz des Lebens Ungeborener wirklich dienende Beratung besitzt. \u00c4u\u00dferungen von einzelnen Beratungsorganisationen und ihren f\u00fchrenden Vertretern, die einer solchen Grundeinstellung widersprechen, gibt es zuhauf. Zahlreiche Hinweise auf sie haben bisher nie zu Konsequenzen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem Gesetz m\u00fcssen Beratungsstellen, um ein materielles Interesse an der Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen auszuschlie\u00dfen, von Einrichtungen zu deren Vornahme organisatorisch und wirtschaftlich getrennt sein. Trotzdem gibt es \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die als Beratungsstellen anerkannt sind und zudem noch Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchf\u00fchren. Es liegt nahe, dass sich solche \u00c4rztinnen und \u00c4rzte die von ihnen beratenen Frauen in Form einer \u201eGespannbildung\u201c wechselseitig zur Abtreibung zuweisen. Selbst wenn sie in Praxisgemeinschaft miteinander verbunden sind, hat das f\u00fcr die Anerkennung als Beratungsstelle jedoch offenbar keine Folgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Beratung wird als Freibrief missbraucht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. F\u00fcr Rat Suchende ist Beratung eine unverzichtbare Hilfe. In der gesetzlichen Scheinberatung wird sie jedoch als Freibrief missbraucht. Wie h\u00e4ufig es in ihr gleich wohl gelingt, die Frauen dazu zu bewegen, ihr Kind zur Welt zu bringen, l\u00e4sst sich schwer absch\u00e4tzen. Nur in Ausnahmef\u00e4llen wird der Beratungsstelle bekannt, ob von dem erteilten Beratungsschein Gebrauch gemacht worden ist oder nicht. Angebliche Erfolgszahlen einzelner Beratungstr\u00e4ger erscheinen deshalb wenig plausibel. Die Zahlen der Beratungsf\u00e4lle bei einzelnen Tr\u00e4gern und f\u00fcr einzelne Jahre sind teilweise zwar bekannt. Wie vielen Frauen, die abgetrieben haben, zuvor bei welchen Beratungstr\u00e4gern ein Beratungsschein erteilt worden ist, wird jedoch nicht erfasst. Aus 13 Bundesl\u00e4ndern liegen jedoch Gesamtzahlen der Konfliktberatungsf\u00e4lle in den Jahren seit Inkrafttreten der \u201eBeratungsregelung\u201c vor, allerdings nicht l\u00fcckenlos. Sie werden nicht \u00fcberall ermittelt, m\u00f6glicherweise aber auch von einzelnen L\u00e4ndern unter Verschluss gehalten. Vergleicht man diese Zahlen mit denen der statistisch ausgewiesenen Schwangerschaftsabbr\u00fcche nach dieser Regelung f\u00fcr die jeweiligen L\u00e4nder, so ergibt sich, dass durchschnittlich in ann\u00e4hernd 70 Prozent der F\u00e4lle auf die Konfliktberatung eine Abtreibung gefolgt ist. Diese in einzelnen L\u00e4ndern unter schiedlich hohe Misserfolgsquote ist in Wirklichkeit noch wesentlich h\u00f6her, weil die offizielle Statistik die Zahl der Abtreibungen mit Sicherheit nicht ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig ausweist. Folglich gelingt es offenbar nur in wenigen F\u00e4llen, die Frauen in der Konfliktberatung f\u00fcr das Austragen ihrer Schwangerschaft zu gewinnen. An einer ehrlichen Erfolgsbilanz ist jedoch kaum jemand interessiert. Der Glaube daran, dass die gesetzliche Konfliktberatung dem Schutz des ungeborenen Lebens wirklich dient, soll nicht ersch\u00fcttert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. Eine Beratung verfehlt ihren Sinn, wenn nicht alles zur Sprache kommt, was f\u00fcr die Entscheidung der Rat suchenden Person von wesentlicher Bedeutung ist. Im Gesetz hei\u00dft es, der Frau m\u00fcsse in der Beratung bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegen\u00fcber \u201eein eigenes Recht auf Leben hat\u201c. Im Urteil der Verfassungsrichter von 1993 steht zu lesen, dessen m\u00fcsse sich die beratende Person vergewissern und etwa vorhandene Fehlvorstellungen in f\u00fcr die Ratsuchende verst\u00e4ndlicher Weise korrigieren. Das hat der Gesetzgeber nicht \u00fcbernommen, offenbar weil im pluralen Beratungsangebot auch solche Tr\u00e4ger Platz finden sollen, f\u00fcr die das Ungeborene \u201eSchwangerschaftsgewebe\u201c ist, das lediglich \u201eabgesaugt\u201c wird, und denen die Vorstellung absurd erscheinen muss, ein solches \u201eGewebe\u201c k\u00f6nne ein Recht auf Leben haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses Recht hat nur ein Mensch. Jeder wahrheitsgem\u00e4\u00df Aufgekl\u00e4rte wei\u00df, dass \u201edas Ungeborene\u201c ein Mensch ist. Doch kann das volle Bewusstsein, was Abtreibung bedeutet, nicht allgemein vorausgesetzt werden. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr liegen vor allem in einer Verh\u00fctungsmentalit\u00e4t, nach der menschliches Leben etwas zu Verh\u00fctendes ist und selbst das T\u00f6ten bereits gezeugten Lebens noch als legitimes Mittel der Verh\u00fctung verstanden wird. Der Staat f\u00f6rdert diese Mentalit\u00e4t, insbesondere mit Hilfe der Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung (BzgA), entgegen seiner Pflicht, \u201eden rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusst sein zu erhalten und zu beleben\u201c, an die das Urteil der Verfassungsrichter von 1993 erinnert. Anfragen an zust\u00e4ndige Ministerien, was zur Erf\u00fcllung dieser Pflicht konkret geschehen sei, werden regelm\u00e4\u00dfig mit dem Hinweis auf die Arbeit der BzgA beantwortet. In deren Brosch\u00fcren ist zum rechtlichen Schutzanspruch Ungeborener nichts zu finden. Wo sonst ist von ihm die Rede? In den Lehrpl\u00e4nen der Schulen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Abtreibungsurteil von 1993 wird mehrfach erw\u00e4hnt, der Schutzeffekt eines Beratungskonzepts h\u00e4nge davon ab, ob es gelinge, das Rechtsbewusstsein zu erhalten und zu st\u00e4rken. Gemeint ist das Bewusstsein, dass ein Schwangerschaftsabbruch, der \u201eimmer T\u00f6tung ungeborenen Lebens ist\u201c, auch nach gesetzlicher Beratung stets Unrecht bleibt. Das gesetzliche \u201eBeratungskonzept\u201c vermittelt jedoch dieses Bewusstsein nicht, sondern zerst\u00f6rt es. Es verpflichtet die Beratungsstellen dazu, (auch ohne Beratung) den Beratungsschein zu erteilen und den Frauen so den Weg zur T\u00f6tung ihres ungeborenen Kindes zu ebnen. Zudem behandelt es diese T\u00f6tung wie Recht und f\u00f6rdert sie sogar, indem der Staat f\u00fcr sie ein Netz von Einrichtungen vorh\u00e4lt und sie nahezu ausnahmslos finanziert. Die Folge ist ein weitgehender Verlust des Unrechtsbewusstseins, wie ihn Umfrageergebnisse belegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem dargestellten Befund d\u00fcrfte eigentlich niemand mit Gleichg\u00fcltigkeit begegnen, der an einem wirklichen Lebensschutz Ungeborener noch interessiert ist. Dennoch schlie\u00dfen die f\u00fcr die Gesetzgebung Verantwortlichen vor ihm beide Augen. Erinnerungen an ihre Beobachtungs- und Korrekturpflicht \u00fcberh\u00f6ren sie. Daran wird sich so bald nichts \u00e4ndern, trotz der verheerenden demographischen Folgen der millionenfachen Abtreibungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das ist kein Grund, zu resignieren und ins Lager der Schweigenden \u00fcberzuwechseln. Der Schutz des menschlichen Lebens ist abh\u00e4ngig vom Bewusstsein, das nur beeinflusst, wer redet. Georg Paul Hefty hat k\u00fcrzlich in der Frankfurter Allgemeinen gefordert, die freiheitliche Gesellschaft m\u00fcsse sich des Themas Gewissensbildung annehmen, angesichts einer extremen Individualisierung des Gewissens. Diese zeigt sich auch im Zusammenhang mit der T\u00f6tung Ungeborener, die als Ergebnis einer gewissenhaften Entscheidung verstanden wird. Der Missbrauch des Gewissens ist weit verbreitet, besonders in Fragen des Schutzes von Menschenw\u00fcrde und Leben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bewusstseins- und Gewissensbildung ist auch Aufgabe der Kirchen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ihren Beitrag zur Bildung des Bewusstseins und des Gewissens zu leisten, ist nicht nur, aber insbesondere eine Aufgabe der Kirchen. Papst Johannes Paul II. hat sie eindrucksvoll wahrgenommen in seiner Enzyklika \u201eEvangelium vitae\u201c (1995), die Bisch\u00f6fe der Vereinigten Staaten mit ihrem Hirtenbrief \u201eDas Evangelium des Lebens leben\u201c (1998). Die deutschen Bisch\u00f6fe haben sich einzeln wiederholt mit Klarheit zu Wort gemeldet. Eine eingehende Beschreibung und Bewertung der heutigen Situation auf der Grundlage von Erfahrungen mit Gesetz und Praxis der Abtreibung in Deutschland fehlt jedoch bisher. Das letzte gemeinsame Hirtenwort der deutschen Bisch\u00f6fe zur ethischen Beurteilung der Abtreibung \u201eMenschenw\u00fcrde und Menschen rechte von allem Anfang an\u201c liegt 12 Jahre zur\u00fcck. Obwohl sie heute weniger Menschen erreichen, bleiben solche Verlautbarungen unverzichtbar. Dar\u00fcber hinaus gilt es insbesondere im Bereich der Erziehung sowie der Jugend- und Erwachsenen- bildung alle M\u00f6glichkeiten zu nutzen, das Evangelium vitae zu verk\u00fcnden und zu leben sowie die \u00dcberzeugung zu vermitteln, dass dies Aufgabe eines jeden Christen ist. Wenn das gelingt, wird es f\u00fcr den Lebensschutz ungeborener Kinder nicht ohne Wirkung bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bernward B\u00fcchner, Die Tagespost Nr. 135, 8.11.2008<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Der Verfasser ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. und Vorsitzender der Juristen Vereinigung Lebensrecht e.V. (K\u00f6ln).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Beratungskonzept l\u00e4sst ungeborene Kinder schutzlos \u00dcber die begr\u00fc\u00dfenswerten Bem\u00fchungen um eine gesetzliche Regelung zur Vermeidung von Sp\u00e4tabtreibungen drohen die etwa 98 Prozent der vorgeburtlichen Kindest\u00f6tungen nach dem so genannten Beratungskonzept mehr und mehr in Vergessenheit zu geraten.<\/p>\n","protected":false},"author":31,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[8],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/206"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/31"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=206"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/206\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3407,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/206\/revisions\/3407"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=206"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=206"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=206"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}