{"id":18679,"date":"2022-02-04T09:37:16","date_gmt":"2022-02-04T08:37:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=18679"},"modified":"2022-02-04T09:37:16","modified_gmt":"2022-02-04T08:37:16","slug":"warum-es-gefaehrlich-ist-den-begriff-sexueller-missbrauch-durch-sexualisierte-gewalt-zu-ersetzen-altlasten-der-entruempelung-des-sexualstrafrechts-in-den-1970er-jahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=18679","title":{"rendered":"Warum es gef\u00e4hrlich ist, den Begriff sexueller Missbrauch durch &#8222;sexualisierte Gewalt&#8220; zu ersetzen  &#8211; Altlasten der &#8222;Entr\u00fcmpelung&#8220; des Sexualstrafrechts in den 1970er Jahren"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Mit dem (im Juli 2021 in Kraft getretenen) Gesetz &#8222;zur Bek\u00e4mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder&#8220; soll sexueller Missbrauch von Kindern k\u00fcnftig als Verbrechen, d. h. mit einer Mindeststrafe nicht unter einem Jahr, geahndet werden. Bisher war sexueller Missbrauch im Grundtatbestand ein &#8222;Vergehen&#8220;, weshalb T\u00e4ter in bestimmten F\u00e4llen mit Freiheitsstrafen unter einem Jahr oder blo\u00dfen Geldstrafen davonkommen konnten. Es ist bemerkenswert, dass diese Gesetzesversch\u00e4rfung (weitgehend) im Konsens beschlossen wurde. Denn die Reform des Sexualstrafrechts der 1970er Jahre wird damit in einem zentralen Tatbestand revidiert.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Tats\u00e4chlich wurde Sexueller Kindesmissbrauch erst 1973 mit dem &#8222;Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts&#8220; vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft (in \u00a7 176 Abs. 1). Damals wurden mildere Strafen gefordert. Es wurde bem\u00e4ngelt, dass die Gerichte &#8222;in der Vergangenheit bei Verurteilungen nach \u00a7 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB \u00fcberwiegend Gef\u00e4ngnisstrafen verh\u00e4ngt&#8220; h\u00e4tten. Die meisten dieser Gef\u00e4ngnisstrafen h\u00e4tten auf drei bis einschlie\u00dflich neun Monate gelautet. Daraus m\u00fcsse man den Schluss ziehen, dass &#8222;in der Mehrzahl relativ leichte F\u00e4lle zur Aburteilung&#8220; gelangten, w\u00e4hrend &#8222;besonders schwere F\u00e4lle, die eine Einstufung des Delikts als Verbrechen rechtfertigen&#8220; w\u00fcrden, die &#8222;Ausnahme&#8220; bildeten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als Regelbeispiele f\u00fcr besonders schwere F\u00e4lle definiert wurden der &#8222;Vollzug des Beischlafs sowie die schwere k\u00f6rperliche Misshandlung des Kindes&#8220;[i]. Sofern nicht manifeste physische Gewalt angewandt wurde, sollten &#8222;sexuelle Handlungen&#8220; an oder mit Kindern (so die damalige Definition von Missbrauch in \u00a7 176) deutlich milder bestraft werden, wenn \u00fcberhaupt bestraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der &#8222;Allgemeinen Vorbemerkung&#8220; hie\u00df es, dass es an &#8222;gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen&#8220; fehle, zum &#8222;Schutzalter bei den Jugendschutztatbest\u00e4nden&#8220; wie auch zur &#8222;Schwere, der mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern verbundenen Sch\u00e4den&#8220;. Die Entscheidung, an diesem Straftatbestand festzuhalten, werde zu \u00fcberpr\u00fcfen sein, &#8222;so bald eindeutigeres wissenschaftliches Material vorliegt&#8220;[ii]. Zu welchen Ergebnissen diese Pr\u00fcfungen voraussichtlich f\u00fchren sollten, erschlie\u00dft sich aus dem schriftlichen Bericht des Sonderausschusses f\u00fcr die Strafrechtsreform: &#8222;Sexuelle Handlungen an oder vor Kindern &#8211; das zahlenm\u00e4\u00dfig h\u00e4ufigste Delikt aus dem Bereich des Sexualstrafrechts &#8211; z\u00e4hlt zu den Straftaten, auf welche die \u00d6ffentlichkeit mit besonderer Emp\u00f6rung und mit Abscheu reagiert. Diese Reaktionen entsprechen mehr den in der Gesellschaft verwurzelten moralischen Standards als einem tats\u00e4chlichen Wissen \u00fcber Ursachen, Begleitumst\u00e4nde und Wirkungen des Delikts&#8220;. Insbesondere fehle es &#8222;an gesicherten Erkenntnissen \u00fcber die Strafbed\u00fcrftigkeit der Handlungen&#8220; und dar\u00fcber, &#8222;welche sch\u00e4dlichen Wirkungen von einer sexuellen Handlung auf das hiervon betroffene Kind ausgehen&#8220;. Dies habe die \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung vom 23. bis 25. November 1970 zum Sexualstrafrecht &#8222;erneut best\u00e4tigt&#8220;. Von den Sachverst\u00e4ndigen seien die Gefahren &#8222;einer langanhaltenden Beeintr\u00e4chtigung&#8220; der kindlichen Opfer &#8222;sehr zur\u00fcckhaltend beurteilt&#8220; worden. \u00dcbereinstimmung herrsche darin, dass bei &#8222;aggressiven Handlungen des T\u00e4ters&#8220; aufgrund des &#8222;damit verbundenen Angsterlebnisses&#8220; Gefahren f\u00fcr die Entwicklung der Kinder best\u00fcnden. &#8222;Aggressionsfreie sexuelle Handlungen&#8220; w\u00fcrden dagegen &#8222;nach Auffassung zahlreicher Wissenschaftler (u. a. Frau Prof. Sch\u00f6nfelder, Prof. Hallermann, Dr. Wille, Dr. Schorsch) von normal entwickelten, gesunden Kindern in intakter Umgebung nach relativ kurzer Zeit gut verarbeitet&#8220;[iii].<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu den Tatumst\u00e4nden hie\u00df es, dass sich die sexuellen Handlungen an oder mit Kindern oft &#8222;vor dem Hintergrund eines erheblich gest\u00f6rten h\u00e4uslichen Milieus&#8220;. Das Fehlen von &#8222;Geborgenheit&#8220; bedinge ein &#8222;erh\u00f6htes Zuwendungsbed\u00fcrfnis&#8220; der Kinder, das &#8222;auch sexuelle Kontakte zu Erwachsenen&#8220; erleichtere. Der &#8222;Prozentsatz der Kinder, welche den erwachsenen T\u00e4ter bei den sexuellen Handlungen nicht nur keinen Widerstand entgegensetzten, sondern ihm sogar aktiv entgegenkommen&#8220;, sei &#8222;au\u00dferordentlich hoch&#8220;. Der T\u00e4ter werde &#8222;h\u00e4ufig als Partner akzeptiert, der das Z\u00e4rtlichkeitsbed\u00fcrfnis des Kindes befriedigt&#8220;[iv]. Zu den Sachverst\u00e4ndigen bei dieser Anh\u00f6rung geh\u00f6rte auch Helmut Kentler. Nicht zuf\u00e4llig erinnern diese Aussagen an seine Romantisierung von P\u00e4dophilen als &#8222;Erzieher&#8220;, mit der er auch seine jahrzehntelang im Auftrag des Berliner Senats betriebene Vermittlung von Pflegekindern an Missbrauchst\u00e4ter begr\u00fcndete[v].<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf solche Einsch\u00e4tzungen bezog sich der SPIEGEL 1970 in einem Interview mit dem Justizstaatssekret\u00e4r, in dem die Strafbarkeit &#8222;gewaltloser sexueller Handlungen an Kindern&#8220; in Frage gestellt wurde. Hierzu zitierte der SPIEGEL den T\u00fcbinger Medizinprofessor Reinhard Lempp: &#8222;Die selbstverst\u00e4ndliche Annahme einer seelischen Sch\u00e4digung der Kinder durch sexuelle Delikte&#8220; gehe &#8222;in Wirklichkeit auf eine tradierte besondere Tabuisierung des Sexuellen und auf die bemerkenswerte \u00dcberbewertung der Verwerflichkeit sexueller Handlungen au\u00dferhalb der Ehe&#8220; zur\u00fcck. &#8222;Allein \u00fcber solche sexuellen Dinge vor einem Kreis erwachsener Menschen reden zu m\u00fcssen, belastet solche Kinder mehr als die Tat selbst, ja es belastet die Kinder oft ganz allein&#8220;. Mit dieser Aussage konfrontiert verwies der Justizstaatssekret\u00e4r vorsichtig auf die geringe Zahl der Kinder, die Lempp untersucht hatte. Er unterst\u00fctze aber die vom SPIEGEL vorgebrachte Ansicht, dass nicht die sexuellen Handlungen an sich, sondern ihre nachtr\u00e4gliche Thematisierung f\u00fcr die Kinder das eigentliche Problem seien. &#8222;Verh\u00e4ngnisvoll&#8220; f\u00fcr das Kind seien die &#8222;vielen Vernehmungen bei Polizei und Gericht&#8220;[vi].<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Auffassung, nach der die Thematisierung des Missbrauchs in Vernehmungen oft sch\u00e4dlicher wirke als der Missbrauch selbst, war bis in die 1980er und sogar 1990er Jahre in der sogenannten Sexualwissenschaft, aber auch der P\u00e4dagogik und Kriminologie, verbreitet, wenn nicht sogar vorherrschend. So wurde in einer erstmals 1983 erschienenen Publikation des Bundeskriminalamtes \u00fcber &#8222;Sexualit\u00e4t, Gewalt und psychische Folgen&#8220; kritisiert, dass die strafrechtliche Behandlung sexueller &#8222;Kontakte&#8220; zwischen Erwachsenen und Kindern &#8222;im Rahmen fester Altersgrenzen&#8220; f\u00fcr angeblich nur vermeintlichen &#8222;Opfer&#8220; oft mehr Leid bedeute als die \u00dcbergriffe selbst. Dies schriebe ein Autor, der als Referent f\u00fcr &#8222;Viktimologie&#8220; im Bundeskriminalamt t\u00e4tig war. Er behauptete, dass Kinder &#8222;durch das Gesetz nicht gesch\u00fctzt, sondern erst zum Opfer gemacht&#8220; w\u00fcrden. Als Beispiel dienten ihm unter anderem F\u00e4lle inzestu\u00f6s von ihren V\u00e4tern missbrauchter T\u00f6chter[vii].<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das skandal\u00f6se Werk wurde erst 2013 (!) von der Homepage des Bundeskriminalamts (BKA) entfernt, nachdem der &#8222;FOCUS&#8220; die Schrift kritisiert hatte. Die Verharmlosung von P\u00e4dophilie ist seit den 1990er Jahren nach und nach \u00fcberwunden worden. Es hat sich ein neuer Konsens herausgebildet. Demnach sind sexuelle Handlungen Erwachsener an Kindern per se Gewalt, weil sie ein Machtgef\u00e4lle ausnutzen und Kinder tief verst\u00f6ren. Gerade deshalb ist der Begriff der neue Begriff der &#8222;sexualisierten Gewalt&#8220; problematisch. Denn w\u00e4hrend der Missbrauchsbegriff unmissverst\u00e4ndlich besetzt ist, gibt der Begriff der &#8222;sexualisierten Gewalt&#8220; doch wieder dem Missverst\u00e4ndnis Raum, dass nur &#8222;Gewalt&#8220; und nicht per se sexuelle Handlungen an Kindern verbrecherisch sind. Dagegen macht der Begriff Missbrauch klar, dass die Kinder f\u00fcr die sexuellen Gel\u00fcste Erwachsener instrumentalisiert und ausgenutzt werden. Eben auf diese klare Benennung des Verbrechens kommt es an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Stefan Fuchs, Aufsatz des Monats, 2022 \/ 1, 03.02.2022, Institut f\u00fcr Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[i] PA-DBT 4000 Gesetzesdokumentation, VII 1075 A1, Nr. 1, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, Bonn 1970, S. 16-17.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[ii] Ebenda, S. 10.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[iii] PA-DBT 4000 Gesetzesdokumentation, VI 1075 A3, Nr. 99, (Deutscher Bundestag Drucksache VI\/3521), S. 34-35.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[iv] Ebenda.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[v] Siehe hierzu: Meike S. Baader, Carolin Oppermann, Julia Schr\u00f6der, Wolfgang Schr\u00f6er: Ergebnisbericht &#8222;Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe, Hildesheim 2020.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[vi] &#8222;Kein Mensch kann im Schlaf so was machen&#8220;. SPIEGEL-Gespr\u00e4ch mit Staatssekret\u00e4r Dr. Alfons Bayerl \u00fcber die Reform des Sexualstrafrechts; https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/kein-mensch-kann-im-schlaf-so-was-machen-a-a89bea4d-0002-0001-0000-000044904790?context=issue.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[vii] Michael C. Baurmann: Sexualit\u00e4t, Gewalt und psychische Folgen, Wiesbaden 1983, S. 75-76 sowie S. 65.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem (im Juli 2021 in Kraft getretenen) Gesetz &#8222;zur Bek\u00e4mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder&#8220; soll sexueller Missbrauch von Kindern k\u00fcnftig als Verbrechen, d. h. mit einer Mindeststrafe nicht unter einem Jahr, geahndet werden. 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