{"id":18376,"date":"2021-10-18T08:39:02","date_gmt":"2021-10-18T06:39:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=18376"},"modified":"2021-10-18T08:39:02","modified_gmt":"2021-10-18T06:39:02","slug":"rechtsgutachten-zu-den-freiheitseinschraenkungen-fuer-ungeimpfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=18376","title":{"rendered":"Rechtsgutachten zu den Freiheitseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Ungeimpfte"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gutachten untersucht die 2G- und 3G-Regeln sowie die Ungleichbehandlung der Ungeimpften bez\u00fcglich der Quarant\u00e4nepflichten auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Regeln verfassungswidrig sind. Die Regeln \u00fcber Verbote beziehungsweise Erschwerungen des Zugangs zum \u00f6ffentlichen Leben f\u00fcr Ungeimpfte (2G und 3G) werden zun\u00e4chst unter dem Aspekt untersucht, ob diese Freiheiteinschr\u00e4nkungen f\u00fcr sich betrachtet (ohne R\u00fccksicht auf die Ungleichbehandlung mit den Geimpften) verfassungsm\u00e4\u00dfig sind (I.). Sodann wird gepr\u00fcft, ob sich die Ungleichbehandlung mit den Geimpften rechtfertigen l\u00e4sst (II.) und schlie\u00dflich, ob der mit der Ungleichbehandlung erzeugte Druck, sich impfen zu lassen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (III.) In diese Pr\u00fcfung wird auch die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Quarant\u00e4ne einbezogen. Auf allen drei Ebenen stellt das Gutachten die Verfassungswidrigkeit der untersuchten Regelungen fest.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>(I.) 2G und 3G als verfassungswidrige Freiheitseinschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Durch die 2G-Regel werden Ungeimpfte vom Zugang zum \u00f6ffentlichen Leben ausge\u00adschlossen. Durch die 3G-Regel wird ihnen dieser Zugang erschwert, ganz besonders dann, wenn sie \u2013 wie ab 11.10.2021 vorgesehen \u2013 die als Zugangsvoraussetzung verlangten Tests selbst bezahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Regelungen schr\u00e4nken die Freiheit der Ungeimpften auf schwerwiegende Weise ein. Bei Anwendung der 2G-Regel sind Ungeimpfte fast vom gesamten \u00f6ffentlichen Leben ausgeschlossen, n\u00e4mlich z.B. von Kino-, Theater-, Opern- oder Konzertbesuchen, von der Teilnahme an Sportveranstaltungen, an Kongressen, an Vortragsveranstaltungen. Sie d\u00fcrfen keinen Kaffee im Caf\u00e9 mehr trinken, nicht in die Kantine zum Mittagessen gehen und nicht im Restaurant speisen. Bei Anwendung der 3G-Regel sind ihnen all diese Aktivit\u00e4ten durch die Notwendigkeit, einen tagesaktuellen Test vorzulegen, wesentlich erschwert. Spontane Entscheidungen, z.B. in eine Kneipe zu gehen, sind praktisch nicht mehr m\u00f6glich. Au\u00dferdem wird sehr vielen Menschen durch die Kostenpflichtigkeit der n\u00f6tigen Tests die Wahrnehmung ihrer Freiheitsaus\u00fcbung praktisch unm\u00f6glich gemacht. Im \u00dcbrigen wird sie so teuer, dass die Betreffenden gr\u00f6\u00dftenteils darauf verzichten werden \u2013 beispielsweise, wenn ein Cappuccino im Caf\u00e9 nicht mehr f\u00fcr drei Euro zu haben ist, sondern einschlie\u00dflich des Preises f\u00fcr den Test 18 oder 20 Euro kostet, oder wenn die Kosten f\u00fcr den Kinobesuch sich einschlie\u00dflich des Tests mehr als verdoppeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Durch diese Freiheitseinschr\u00e4nkungen sind etliche Grundrechte betroffen, in der Regel die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), aber je nach Umst\u00e4nden auch z.B. die Berufsfreiheit oder das Recht auf Ausbildung (Art. 12 Abs. 1 GG), die Wissenschaftsfreiheit oder die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Grundrechtseinschr\u00e4nkungen w\u00e4ren nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer verfassungsm\u00e4\u00dfigen gesetzlichen Grundlage beruhten und in jeder Hinsicht dem Verh\u00e4ltnis\u00adm\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entspr\u00e4chen. Dies ist nicht der Fall. Die Freiheitseinschr\u00e4nkungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung voraussetzen. Diese Lage wurde zwar vom Bundestag festgestellt, so dass die Feststellung als formelle Voraussetzung erf\u00fcllt ist. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 28a IfSG d\u00fcrfen aber nur dann ergriffen werden, wenn auch die materiellen Kriterien einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erf\u00fcllt sind. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abgesehen hiervon sind die Freiheitseinschr\u00e4nkungen mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00adgrundsatz unvereinbar. Zur Vermeidung einer \u00dcberlastung der Intensivstationen sind die 2G- und 3G-Regeln nicht erforderlich, weil es eine Gefahr f\u00fcr die \u00dcberlastung der Inten\u00adsivstationen zur Zeit nicht gibt und weil dem Entstehen einer solchen Gefahr mit anderen \u2013 die Freiheit von Personen, die f\u00fcr die Entstehung dieser Gefahr nicht verantwortlich sind (\u201eNichtst\u00f6rer\u201c), nicht einschr\u00e4nkenden \u2013 Mitteln entgegengewirkt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abgesehen hiervon ist der generelle Ausschluss der Ungeimpften vom Zugang zum \u00f6f\u00adfentlichen Leben im Sinne der 2G-Regel im engeren Sinne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch die 3G-Regel ist in ihrer kostenpflichtigen Variante mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip unvereinbar. Das ergibt sich schon daraus, dass der Einzelne hier nicht nur \u2013 entgegen dem rechtsstaatlichen Freiheitsprinzip \u2013 seine Ungef\u00e4hrlichkeit mit Hilfe des Tests beweisen muss, sondern dass ihm zus\u00e4tzlich die Kosten f\u00fcr die \u2013 eigentlich dem Staat obliegende \u2013 Beweisf\u00fchrung auferlegt werden, ohne dass diese Kostenpflicht sich infektionsschutzrechtlich rechtfertigen lie\u00dfe. Der Einzelne muss sich, um die ihm kraft seiner Menschenw\u00fcrde garantierte Freiheit aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, mit dem Test sozusagen eine Eintrittskarte kaufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit der Staat die 2G- und 3G-Regeln damit rechtfertigen will, dass sie der Minimierung der schweren Krankheitsverl\u00e4ufe und Todesf\u00e4lle dienten, geht es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Optimierung des Gesundheitsschutzes im Sinne einer Risikovorsorge unterhalb der Gefahrenschwelle. Um Risiken zu bek\u00e4mpfen, die nicht ganz erheblich gr\u00f6\u00dfer sind als die allgemeinen Lebensrisiken, die seit jeher akzeptiert sind und den Staat noch nie zu Interventionen durch Freiheitsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Allgemeinheit bewogen haben, darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschr\u00e4nkt werden, die f\u00fcr diese Risken nicht verantwortlich sind. Mit 2G und 3G aber schr\u00e4nkt der Staat die Freiheit von \u201eNichtst\u00f6rern\u201c ein, von Menschen, die nicht infekti\u00f6s und daher nicht verantwortlich f\u00fcr Infektionsgefahren sind. Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenw\u00fcrde garantiert. Er erh\u00e4lt sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, dass er vom Staat definierte Kriterien f\u00fcr seine Ungef\u00e4hrlichkeit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schon das Freiheitsprinzip gibt insoweit das Abw\u00e4gungsergebnis vor. Der Einzelne ist f\u00fcr die Senkung allgemeiner Lebensrisiken nicht verantwortlich, und der Staat darf ihn nicht durch Freiheitseinschr\u00e4nkungen daf\u00fcr in Anspruch nehmen. Der Staat mag, wenn er dies f\u00fcr richtig h\u00e4lt, durch Ausbau des Gesundheitssystems und andere \u2013 nicht freiheitseinschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen \u2013 die vorhandenen Gesundheitsrisiken einschlie\u00dflich derer durch SARS-CoV-2 minimieren. Aber Freiheitseinschr\u00e4nkungen zur Minimierung von Risiken, die unterhalb des Levels allgemein akzeptierter allgemeiner Lebensrisiken bleiben, sind immer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sie sich gegen Personen richten, die diese Risiken nicht verursachen. In ganz besonderem Ma\u00dfe unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind die mit den 2G- und 3G-Regeln bewirkten Freiheitseinschr\u00e4nkungen im \u00dcbrigen f\u00fcr Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Denn in diesen Altersgruppen f\u00fchrt die Infektion mit SARS-CoV-2 fast nie beziehungsweise selten zur Erforderlichkeit einer Intensivbehandlung. Diese Altersgruppen vom Zugang zum \u00f6ffentlichen Leben auszuschlie\u00dfen, oder ihnen den Zugang durch kostenpflichtige Tests zu erschweren, tr\u00e4gt zur Vermeidung einer \u00dcberlastung der Intensivstationen praktisch nichts bei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>(II.) Die Benachteiligung Ungeimpfter gegen\u00fcber Geimpften und Genesenen durch die 2G- und 3G-Regeln sowie die Quarant\u00e4nepflichten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den 2G- und 3G-Modellen werden Ungeimpfte im Vergleich zu Geimpften und Genesenen ungleich behandelt. Geimpfte und Genesene haben uneingeschr\u00e4nkt Zugang zu Veranstaltungen, Einrichtungen, Restaurants usw., w\u00e4hrend Ungeimpften der Zugang vollst\u00e4ndig verboten (2G) oder nur bei Vorlage des Nachweises eines negativen Tests erlaubt ist (3G). Auch bei der Quarant\u00e4ne werden Geimpfte und Genesene im Vergleich zu Ungeimpften bevorzugt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Ungleichbehandlungen w\u00e4ren verfassungsm\u00e4\u00dfig, wenn sie sich durch einen legitimen Gemeinwohlzweck rechtfertigen lie\u00dfen. Dies ist \u2013 wie die Untersuchung zeigt \u2013 nicht m\u00f6glich. Kein legitimer Zweck w\u00e4re es, mit dem Mittel der Benachteiligung die Impfung zu er\u00adzwingen. Als legitimer Zweck der 2G- und 3G-Regeln sowie auch der Quarant\u00e4ne-Regeln kommt jedoch in Betracht, einer unterschiedlichen Infektiosit\u00e4t von Geimpften und Ungeimpften Rechnung zu tragen. Die unterschiedliche Behandlung der Geimpften und der Ungeimpften w\u00e4re im Hinblick auf das Ziel, die Epidemie einzud\u00e4mmen und auf diese Weise eine \u00dcberlastung der In\u00adtensivstationen zu vermeiden und die Zahl der schweren Erkrankungen und Todesf\u00e4lle zu minimieren, gerechtfertigt, wenn die Geimpften durch die Impfung sterile Immunit\u00e4t erlangt h\u00e4tten und nur die Ungeimpften sich infizieren und das Virus weiterverbreiten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist diese Voraussetzung eindeutig nicht gegeben. Die Impfung vermittelt keine sterile Immunit\u00e4t. Auch Geimpfte k\u00f6nnen sich infizieren, infekti\u00f6s werden und andere Menschen anstecken. Es gibt Hinweise darauf, dass die Geimpften in der ersten Zeit nach Wirksamwerden der Impfung sich weniger h\u00e4ufig infizieren als Ungeimpfte, aber im zeitlichen Abstand zur Impfung verringert sich offenbar dieser Unterschied, und nach einer neuen Studie sind die Geimpften vier Monate nach der Impfung praktisch genauso h\u00e4ufig infekti\u00f6s wie Ungeimpfte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Deshalb l\u00e4sst sich eine kategoriale Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften bei Regeln \u00fcber den Zugang zum \u00f6ffentlichen Leben und auch bez\u00fcglich der Quarant\u00e4nepflichten nicht mit Sachgesichtspunkten des Infektionsschutzes rechtfertigen. Auch deshalb sind die 2G- und 3G-Regeln verfassungswidrig, ebenso die auf Ungeimpfte beschr\u00e4nkten Quarant\u00e4nepflichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>(III.) Die diskriminierende Ungleichbehandlung Ungeimpfter als indirekter Impfzwang<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mittels der Benachteiligung der Ungeimpften beim Zugang zum \u00f6ffentlichen Leben durch die 2G- und 3G-Regeln sowie durch die nur f\u00fcr Ungeimpfte geltenden Quarant\u00e4nepflichten wird ein starker Druck auf die Ungeimpften ausge\u00fcbt, sich impfen zu lassen. Dieser Druck wird noch verst\u00e4rkt durch den Wegfall der Verdienstausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr Ungeimpfte, die als Reiser\u00fcckkehrer oder wegen Kontakts mit Infizierten in Quarant\u00e4ne m\u00fcssen. Dieser Druck wirkt als indirekter Impfzwang. Zwar ist niemand rechtlich verpflichtet, sich impfen zu lassen, aber f\u00fcr viele Menschen ist die indirekte Zwangswirkung der Freiheitseinschr\u00e4nkungen, die ihnen auferlegt sind, weil sie ungeimpft sind, und von denen sie sich durch die Impfung befreien k\u00f6nnen, so stark, dass sie sich gegen ihren eigentlichen Willen impfen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der mit der Verkn\u00fcpfung von weitreichenden Freiheitseinschr\u00e4nkungen mit der M\u00f6glichkeit, seine Freiheit durch die Impfung \u201ezur\u00fcckzuerhalten\u201c, bewirkte Impfdruck ist verfas\u00adsungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht \u00fcber die k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einzustufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Eingriff w\u00e4re verfassungsm\u00e4\u00dfig, wenn er sich anhand eines verfassungsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels rechtfertigen lie\u00dfe. Dies ist aber nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als legitimes Gemeinwohlziel kommt es nicht in Betracht, die Ungeimpften, auf die man Druck aus\u00fcbt, vor einer Infektion zu sch\u00fctzen. Sie k\u00f6nnen kraft ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts autonom entscheiden, welchen Risiken f\u00fcr ihre Gesundheit und ihr Leben sie sich aussetzen und welche Risiken sie vermeiden wollen. Als legitimes Ziel des indirekten Impfzwangs kommt aber die Vermeidung einer \u00dcberlastung der Intensivstationen in Betracht. Gegenw\u00e4rtig ist jedoch zur Erreichung dieses Ziels der Druck auf die Ungeimpften schon deshalb nicht erforderlich, weil es keine Gefahr einer \u00dcberlastung der Intensivstationen durch COVID-19-Patienten gibt. Au\u00dferdem kann einer solchen Gefahr durch andere \u2013 nicht die Freiheit von Nichtst\u00f6rern einschr\u00e4nkende \u2013 Ma\u00dfnahmen vorgebeugt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zudem w\u00e4re, wenn man in einer anderen epidemischen Lage eine Gefahr bejahen k\u00f6nnte, die Erstreckung des indirekten Impfzwangs auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nicht erforderlich. Diese Altersgruppen m\u00fcssten auf jeden Fall von den Impfdruck aus\u00fcbenden Freiheitseinschr\u00e4nkungen ausgenommen werden, weil sie zur Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten praktisch nichts (Kinder, Jugendliche) oder sehr wenig (junge Erwachsene) beitragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sofern man die Erforderlichkeit des Impfdrucks bezogen auf das Ziel der Vermeidung der \u00dcberlastung der Intensivstationen bejahen k\u00f6nnte, w\u00e4re der indirekte Impfzwang jedenfalls im engeren Sinne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (unangemessen). Denn die Beeintr\u00e4chtigung der Betroffenen ist au\u00dferordentlich gro\u00df. Das ergibt sich schon daraus, dass ein nicht konsentierter Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t zur Erreichung \u00f6ffentlicher Zwecke die Pers\u00f6nlichkeit des Einzelnen zutiefst betrifft und seine Menschenw\u00fcrde tangiert. Von der nichtgeimpften Person aber geht keine Gefahr aus. Es ist eine Perversion des Rechtsstaatsprinzips, alle Ungeimpften als Gef\u00e4hrder anzusehen und in ihre k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t einzudringen, um Zwecke der Allgemeinheit zu verfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr den Einzelnen ist dieser Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t vor allem im Hinblick auf die mit ihm verbundenen schwerwiegenden Gesundheitsrisiken unzumutbar. Die Risiken der Impfung werden von der Bundesregierung, vom Paul-Ehrlich-Institut und von der Europ\u00e4ischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zwar als wesentlich geringer bewertet als die Risiken einer Infektion mit SARS-CoV-2. Dies ist in diesem Zusammenhang aber irrelevant, denn jeder Einzelne entscheidet kraft seiner Autonomie, welchen Risiken er sich aussetzen will und wie er diese Risiken bewertet. Wer f\u00fcr sich pers\u00f6nlich \u2013 weil er sein Immunsystem f\u00fcr gesund und stabil h\u00e4lt und keine Vorerkrankungen hat \u2013 die Risiken der m\u00f6glichen Impfnebenwirkungen f\u00fcr sehr viel gr\u00f6\u00dfer als die m\u00f6glichen Vorteile der Impfung h\u00e4lt, kann durch den indirekten Impfzwang in eine unertr\u00e4gliche psychische Zwangslage versetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hinzu kommt, dass denkbare Langzeitrisiken der neuartigen COVID-19-Vakzine noch gar nicht systematisch ermittelt werden konnten. \u00dcber solche Risiken wissen wir nichts. Die massenhaften Impfungen haben insofern den Charakter eines riesigen Humanexperiments. Eine direkte Impfpflicht verstie\u00dfe deshalb eindeutig gegen die Menschenw\u00fcrdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG). Beim indirekten Impfzwang ist jedenfalls in der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, dass die Teilnahme an einem medizinischen Menschenversuch nicht erzwungen werden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der indirekte Impfzwang wiegt in der Abw\u00e4gung zumindest dann, wenn der staatlich ausge\u00fcbte Druck den Einzelnen mehr als geringf\u00fcgig belastet, schwerer als der m\u00f6gliche Nutzen, den der Impfdruck f\u00fcr die Allgemeinheit hat, zumal es viele M\u00f6glichkeiten gibt, das Risiko einer \u00dcberlastung der Intensivstationen zu verringern, ohne die Menschen zur Impfung zu zwingen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch mit dem Ziel, die Epidemie einzud\u00e4mmen und somit die Zahl der schweren COVID-19-Erkrankungen und -Todesf\u00e4lle zu minimieren und zugleich Kontaktpersonen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu sch\u00fctzen, kann der indirekte Impfzwang nicht gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schon die Eignung des Impfzwangs zur Erreichung dieses Ziels l\u00e4sst sich bezweifeln. Denn die Hoffnung, eine hohe Impfquote werde zur Herdenimmunit\u00e4t f\u00fchren und so die Epidemie beenden, hat sich zerschlagen. Da auch Geimpfte sich infizieren und das Virus weiterverbreiten k\u00f6nnen, wird es keine durch Impfung erzeugte Herdenimmunit\u00e4t geben. Da nach gegenw\u00e4rtigem Stand der Erkenntnisse frisch Geimpfte weniger h\u00e4ufig als Ungeimpfte das Virus weiter\u00fcbertragen, ist es aber vertretbar, eine gewisse Eignung der Impfung zur Eind\u00e4mmung der Epidemie \u2013 n\u00e4mlich zur Verminderung der Infektionszah\u00adlen in den ersten Monaten nach der Impfung \u2013 noch zu bejahen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter diesem Aspekt kann auch die Erforderlichkeit einer Steigerung der Impfquote noch bejaht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht erforderlich ist der indirekte Impfzwang aber grunds\u00e4tzlich zum Individualschutz. Denn jeder Einzelne kann sich heute gegen SARS-CoV-2-Infektionen selbst sch\u00fctzen, indem er sich freiwillig impfen l\u00e4sst. Freiheitseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Nichtinfizierte zum Schutz der Allgemeinheit sind daher nicht mehr n\u00f6tig. Wer sich durch Impfung sch\u00fctzen will, sch\u00fctzt sich, und wer sich nicht impfen lassen will, nimmt die Risiken in Kauf, die er durch die Impfung vermeiden k\u00f6nnte. Die Erforderlichkeit reduziert sich insofern auf den Schutz des Personenkreises, der sich aus medizinischen Gr\u00fcnden nicht impfen lassen kann. Dieser Personenkreis kann aber, soweit er die Risiken einer SARS-CoV-2-Infektion f\u00fcrchtet, sich selbst mit anderen Mitteln als einer Impfung vor der Infektion sch\u00fctzen, und der Staat k\u00f6nnte \u2013 falls n\u00f6tig \u2013 daf\u00fcr auch Hilfe zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Abw\u00e4gung haben die Rechte der Ungeimpften auf Selbstbestimmung sowie auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit gr\u00f6\u00dferes Gewicht als der Schutz anderer Menschen, deren COVID-19-Risiko nicht gr\u00f6\u00dfer ist als andere Risiken, denen alle Menschen ausgesetzt sind, ohne dass der Staat mit Freiheitseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr andere Menschen, die diese Risiken nicht verursacht haben, interveniert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vorenthaltung der Verdienstausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr quarant\u00e4nepflichtige Ungeimpfte verst\u00e4rkt das Gewicht der Freiheitseinschr\u00e4nkungen bei der Abw\u00e4gung noch erheblich. Der ohnehin schon verfassungswidrige indirekte Impfzwang wird so noch deutlicher verfassungswidrig. Mit dieser Ma\u00dfnahme setzt der Staat in besonders deutlicher und zynischer Weise die Impfung als \u201eTor zur Freiheit\u201c ein. Die Impfung wird zur Voraussetzung gemacht, seine Freiheitsrechte wahrzunehmen, obwohl es hierf\u00fcr keine verfassungsrechtlich tragf\u00e4hige Rechtfertigung gibt. Damit wird das Freiheitsverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes umgedreht: Der Einzelne ist nicht mehr kraft seiner Menschenw\u00fcrde frei, sondern er ist frei, weil er sich einem staatlichen Ansinnen unterwirft, dem Ansinnen, sich impfen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Alle Benachteiligungen der Ungeimpften durch die 2G- und 3G-Regeln sowie durch die Vorenthaltung einer Quarant\u00e4neentsch\u00e4digung lassen sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen und m\u00fcssen sofort aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Quelle:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Freiheitseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Ungeimpfte. Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19-Impfzwangs<br \/>\n<\/em><em>Rechtsgutachten vorgelegt von Professor Dr. Dietrich Murswiek im Auftrag der Initiative freie Impfentscheidung e.V. am 4.10.2021<br \/>\n<\/em><em>www.impfentscheidung.online<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung Das Gutachten untersucht die 2G- und 3G-Regeln sowie die Ungleichbehandlung der Ungeimpften bez\u00fcglich der Quarant\u00e4nepflichten auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Regeln verfassungswidrig sind. 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