{"id":17068,"date":"2020-03-14T08:55:48","date_gmt":"2020-03-14T07:55:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=17068"},"modified":"2020-03-13T18:10:49","modified_gmt":"2020-03-13T17:10:49","slug":"es-gibt-kein-recht-auf-selbstbestimmtes-sterben-stellungnahme-von-bischof-hans-joerg-voigt-selk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=17068","title":{"rendered":"&#8222;Es gibt kein Recht auf selbstbestimmtes Sterben&#8220; &#8211; Stellungnahme von Bischof Hans-J\u00f6rg Voigt (SELK)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Es gibt kein Recht auf selbstbestimmtes Sterben \u2013 Sterben und Geborenwerden stehen nicht in menschlicher Hand \u2013 um der W\u00fcrde des Menschen willen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Stellungnahme des leitenden Geistlichen der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Bischof Hans-J\u00f6rg Voigt D.D. (Hannover), zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zu einem \u201eRecht auf selbstbestimmtes Sterben\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. Vorbemerkung: <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverfassungsgericht ist das h\u00f6chste Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und verdient allerh\u00f6chsten Respekt. Das Wohl unseres Staates, dessen Dienstleistungen, Vorz\u00fcge und dessen Schutz wir als B\u00fcrgerinnen, B\u00fcrger und Christenmenschen jeden Tag genie\u00dfen, h\u00e4ngt auch von diesem Respekt ab, denn staatliche Autorit\u00e4ten sind nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift und der lutherischen Bekenntnisse Gott gegeben und gewollt. Umso schwerer f\u00e4llt es mir, das gestrige Urteil grunds\u00e4tzlich zu kritisieren.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Vorbemerkung: <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00dcber die Not unheilbar erkrankter Menschen, ihre Schmerzen und ihren sehnlichen Wunsch, sterben zu k\u00f6nnen, sollte man mit gro\u00dfer Achtung und gr\u00f6\u00dfter Zur\u00fcckhaltung sprechen. Was manche Menschen oft \u00fcber Jahre hin an Leid ertragen, \u00fcbersteigt die Vorstellung eines gesunden Menschen. Gedanken, sein Leben aktiv beenden zu wollen, stellen sich in solchem Leiden wohl bei jedem Menschen ein. Und auch Menschen, die den Gedanken Taten folgen lassen wollen, verdienen unsere christliche N\u00e4chstenliebe und unser letztes Geleit. Dr. Martin Luther hat diese Sichtweise immer wieder vertreten, dass Menschen, die sich selbst get\u00f6tet haben, christlich bestattet werden sollen, weil sie es \u201enicht gern\u201c, also in einer inneren Zwangslage, getan haben und \u201ewie von einem R\u00e4uber im Wald \u00fcberwunden\u201c wurden (WA Tischreden Nr. 222).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Es gibt kein \u201eRecht auf selbstbestimmtes Sterben\u201c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 neues Recht gesprochen, wenn es in Punkt 1. a) des Urteils hei\u00dft: <em>\u201eDas allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck pers\u00f6nlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.\u201c <\/em>Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland hei\u00dft es in den zitierten Abs\u00e4tzen, Artikel 2, Absatz (1), wie folgt: <em>\u201eJeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft.\u201c<\/em> Das Verfassungsgericht stellt hier eine Verbindung zum Grundgesetz-Artikel 1, Absatz (1), her, wo es bekanntlich hei\u00dft: <em>\u201eDie W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\u201c<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An keiner Stelle spricht das Grundgesetz von einem <em>\u201eRecht auf selbstbestimmtes Sterben\u201c<\/em>. Diesen Passus allein k\u00f6nnte man noch in der Weise richtig verstehen, als dass die Art meines Sterbens, ob mit oder ohne Therapie, ob mit oder ohne Schmerzmittel, eine Frage der freien Entscheidung ist. Der folgende Satz in Absatz b) des Urteils aber lautet: <em>\u201eDas Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie\u00dft die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.\u201c<\/em> Dieser Satz in seinem Zusammenhang besagt, dass es ein Recht g\u00e4be, den Zeitpunkt des eigenen Sterbens selbst zu bestimmen. Diese Behauptung taucht sozusagen aus dem Nichts auf. Sie ist ebenso neu wie falsch und entspricht nicht dem Geist des Grundgesetzes, wie im Folgenden zu begr\u00fcnden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Diese Rechtsprechung widerspricht dem 5. Gebot<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDu sollst nicht t\u00f6ten.\u201c<\/em> hei\u00dft es lapidar im 5. Gebot der Zehn Gebote. Dieses Gebot gilt sowohl f\u00fcr das Leben anderer als auch f\u00fcr mein eigenes Leben. Die W\u00fcrde des Menschen liegt begr\u00fcndet in der Nichtverf\u00fcgbarkeit und Einzigartigkeit des Geborenwerdens. Dem entspricht notwendig auch die Nichtverf\u00fcgbarkeit seines Endes. Dass der Mensch \u00fcber seinen Tod im Grundsatz nicht selbst verf\u00fcgen kann, sichert seine Menschenw\u00fcrde. In den Kommentaren dieser Tage war immer wieder zu lesen, dass man religi\u00f6se Vorstellungen nicht auf die Allgemeinheit eines s\u00e4kularen Staates anwenden k\u00f6nne. Das Grundgesetz der Bundesrepublik freilich tut das selbst. Gleich im ersten Satz der Pr\u00e4ambel definiert es den eigenen Bezugsrahmen: <em>\u201eIm Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen.\u201c<\/em> Der Gottesbezug des Grundgesetzes ist der Verweis auf h\u00f6heres Recht, so zu sagen der \u201eDraht nach oben\u201c, denn menschliches Recht braucht den Bezug zu g\u00f6ttlichem Recht, um nicht in v\u00f6lliger Beliebigkeit zu enden. Der Rechtsphilosoph Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde hat diesen ethisch-moralischen Sinnzusammenhang f\u00fcr den modernen Rechtsstaat 1964 so definiert: <em>\u201eDer freiheitliche, s\u00e4kularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.\u201c<\/em> Indem der Spruch des Bundesverfassungsgerichts gegen die ethische Grundforderung des 5. Gebotes verst\u00f6\u00dft, das zudem nicht nur in der j\u00fcdisch-christlichen Religion besteht, k\u00fcndigt es den Gottesbezug der Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Rechtsunsicherheit f\u00fcr \u00c4rzte und Helfer ist nicht das Problem<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Problem besteht nicht in rechtlichen Sch\u00f6nheitsfehlern oder Unsicherheiten, die sich aus dem Paragrafen 217 des Gesetzes zur Strafbarkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung vom 3. Dezember 2015 ergeben haben. Das Problem ist sehr viel grunds\u00e4tzlicherer Natur, denn aus der Schaffung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und der Freiheit, sich das Leben zu nehmen, folgt wom\u00f6glich auch die Pflicht des Staates, dazu die Voraussetzungen zu schaffen. Indem die bisher unantastbare Tabugrenze, zur Selbstt\u00f6tung gefallen ist, folgt der subtile Druck auf schwerkranke Menschen, der Erwartung ihrer Angeh\u00f6rigen und Freunde \u2013 und sei sie nur f\u00e4lschlich angenommen \u2013 zu folgen und sich das Leben zu nehmen. Was das Grundgesetz in seinen ersten beiden Artikeln als ethische Position f\u00fcr eine Kultur des Lebens definiert hat, wandelt sich in der Ausformulierung seiner Negation zu einer Kultur des Todes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ich denke, der 26. Februar 2020 wird als Aschermittwoch in die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehen. Hans-J\u00f6rg Voigt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt kein Recht auf selbstbestimmtes Sterben \u2013 Sterben und Geborenwerden stehen nicht in menschlicher Hand \u2013 um der W\u00fcrde des Menschen willen Stellungnahme des leitenden Geistlichen der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Bischof Hans-J\u00f6rg Voigt D.D. (Hannover), zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zu einem \u201eRecht auf selbstbestimmtes Sterben\u201c 1. 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