{"id":15873,"date":"2018-10-15T11:08:29","date_gmt":"2018-10-15T09:08:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=15873"},"modified":"2018-10-15T11:11:02","modified_gmt":"2018-10-15T09:11:02","slug":"resolution","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=15873","title":{"rendered":"Resolution zum Bekenntnisstand der Evangelischen Kirche der Pfalz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Am 30.11.2017 stellten die Synodalen Dr. Picker, W\u00fcst u.a. den Antrag (Nr.54\/2017\/II) an die Landessynode, den \u00a7 2 der Kirchenverfassung zu \u00e4ndern. Die Kirchenregierung hat nun alle Bezirkssynoden zur gutachterlichen Stellung aufgefordert, damit die Landessynode im Mai 2019 \u00fcber den Antrag entscheiden kann. In der Vorlage f\u00fcr die Bezirkssynoden wird jedoch die urspr\u00fcngliche Begr\u00fcndung des Antrages leider nur sehr verk\u00fcrzt wiedergegeben, so dass vieles &#8211; auch an Hintergr\u00fcnden &#8211; im Unklaren bleibt.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Begr\u00fcndung des Antrages wird behauptet, die \u00c4nderung des Bekenntnisparagraphen der Kirchenverfassung (\u00a7 2), sei \u201ekeine \u00c4nderung des Bekenntnisstandes der Landeskirche\u201c. Wir halten das f\u00fcr unwahr. Vielmehr wird durch die Neuformulierung das Bekenntnis der Landeskirche aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine so gewichtige Entscheidung weder extern juristisch und theologisch begutachten zu lassen, noch in der breiten \u00d6ffentlichkeit unserer Kirche zu diskutieren, erachten wir f\u00fcr nicht angemessen. Eine \u00c4nderung der Kirchenverfassung, die das Bekenntnis unserer Kirche betrifft, mit Wahlordnungsfragen kirchlicher Wahlen zusammen zu binden, halten wir f\u00fcr unw\u00fcrdig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Resolution ber\u00fccksichtigt auch die ausf\u00fchrlichere Begr\u00fcndung des urspr\u00fcnglichen Antrages der Synodalen Dr. Picker, W\u00fcst u.a. In diesem selbst wird noch festgestellt, dass es \u201eUnklarheiten im Blick auf den Bekenntnisstand der pf\u00e4lzischen Landeskirche\u201c gibt. Zugleich wird festgestellt: \u201eDie einschl\u00e4gigen Fachlexika nennen das Augsburger Bekenntnis in der revidierten Fassung von 1540 als \u201aBekenntnis\u2018 beziehungsweise \u201aLehrnorm\u2018 der Evangelischen Kirche der Pfalz.\u201c Ebenso wird dargelegt, dass dies auch so in der EKD gesehen wird. Im Evangelischen Gesangbuch der Pfalz wird festgehalten: \u201eIn unserer Pf\u00e4lzischen Landeskirche gilt das Augsburger Bekenntnis in der Fassung von 1540. Au\u00dferdem haben Bekenntnisrang die Unionsurkunde von 1818 und der Katechismus von 1871.\u201c Auch in der Gottesdienstagende von 1961 werden alle g\u00fcltigen Bekenntnisse der Landeskirche genannt. Offenbar vertreten die Antragsteller hier &#8211; wider alle Aussagen der Fachlexika, der Literatur und den bisherigen Verlautbarungen unserer Kirche &#8211; eine andere Meinung und stehen damit au\u00dferhalb des g\u00fcltigen Kirchenrechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn es tats\u00e4chlich Unklarheiten am Bekenntnisstand der Landeskirche g\u00e4be &#8211; wie im Antrag behauptet wird -, dann m\u00fcsste man das kirchenrechtliche Institut in G\u00f6ttingen mit einem Gutachten beauftragen. Es ist aber juristisch und theologisch ein Unding, im bisherigen \u00a7 2 der Kirchenverfassung \u201eDas Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde und deren gesetzlichen Bestimmungen\u201c den zweiten Teil einfach wegzulassen und nur noch den Verweis auf die Vereinigungsurkunde gelten zu lassen. Laut dieser sind die Bekenntnisse lediglich in \u201egeb\u00fchrender Achtung\u201c zu halten, haben aber keinen verbindlichen Bekenntnisrang mehr. Das ist weder evangelisch noch protestantisch. Die Generalsynode in Speyer hat 1853 die Confessio Augustana Variata (1540) als Konsensbekenntnis der Pf\u00e4lzischen Landeskirche mit gro\u00dfer Mehrheit beschlossen. Dieses Bekenntnis wird bisher im \u00a7 2 der Kirchenverfassung unter der Formulierung \u201eund deren gesetzlichen Bestimmungen\u201c verstanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es hilft auch nicht weiter, mit Verweis auf die Vereinigungsurkunde von 1821, auf die in den evangelischen Kirchen allgemein gebr\u00e4uchlichen Bekenntnisse zu verweisen. In den Erl\u00e4uterungen des neuen Antrages werden sechs lutherische Bekenntnisse angef\u00fchrt, die in unserer Landeskirche bisher zum Teil keine Bedeutung hatten, wie beispielsweise die Konkordienformel von 1577. Alle sollen sie nun \u201ein geb\u00fchrender Achtung\u201c gehalten werden. Hingegen wird das g\u00fcltige Augsburger Bekenntnis in der revidierten Fassung von 1540 als Konsensbekenntnis zwischen Lutheranern und Reformierten, ausgerechnet im Jahr der 200-j\u00e4hrigen Unionsfeierlichkeiten, einfach abgeschafft. Das gleiche Schicksal ist dem Pf\u00e4lzischen Katechismus zugedacht, der ebenfalls zu den \u201egesetzlichen Erl\u00e4uterungen\u201c geh\u00f6rt. Er wurde, wie das Augsburgische Bekenntnis von 1540, durch Beschluss der Generalsynode eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4re es der tats\u00e4chliche Wille der Antragsteller, im Jubil\u00e4umsjahr Klarheit zu schaffen und eine gemeinsame Basis zu stiften, dann kann man nicht bisherige Bekenntnisse einfach streichen und neue einf\u00fchren, die dann allerdings keinerlei Bekenntnisrang erhalten sollen. Vielmehr w\u00e4re es notwendig, den bisherigen Satzteil in \u00a7 2 der Kirchenverfassung \u201eund deren gesetzlichen Bestimmungen\u201c zu pr\u00e4zisieren, statt zu streichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Behauptung, dass \u201eder Beschluss der Generalsynode von 1853 heute nur noch Spezialisten bekannt sei\u201c, belegt nur, dass es die Landeskirche bisher vers\u00e4umt hat, ihren Bekenntnisstand ihren Geistlichen und Gemeindegliedern darzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eigentliches Ziel des Antrages ist es vielmehr, die Bekenntnisse der Landeskirche als solche abzuschaffen, um \u201edas freie Urteil in Glaubensfragen\u201c zu legitimieren, was ganz dem individualistischen Zeitgeist entspricht. Da hilft es auch nicht weiter, auf das reformatorische Prinzip \u201eallein die Heilige Schrift\u201c zu verweisen, weil dieses seit jeher und in allen evangelischen Kirchen immer nur in der Aufeinanderbezogenheit von Heiliger Schrift (norma normans) und Bekenntnissen (norma normata) Relevanz und Leuchtkraft hatte und haben kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die geplante Ver\u00e4nderung der Kirchenverfassung schafft daher weder einen Konsens, noch st\u00e4rkt sie die Identit\u00e4t der Pf\u00e4lzischen Landeskirche, wie f\u00e4lschlicherweise im Antrag behauptet wird. Das Gegenteil ist der Fall.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zudem isoliert sie sich innerhalb der 16 Gliedkirchen der EKD, weil sie dann als einzige Landeskirche kein tats\u00e4chliches Bekenntnis mehr h\u00e4tte. Insbesondere w\u00fcrde ein Bruch vollzogen mit unseren beiden Nachbarkirchen Baden und Elsass-Lothringen, die beide das Augsburgische Bekenntnis haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was w\u00e4ren die Folgen?<\/strong><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Ohne Bekenntnis gibt es keine Norm f\u00fcr Lehre, Glauben und Leben. Alles wird m\u00f6glich, weil jeder in eigener Glaubensfreiheit die Bibel interpretieren kann wie er will. Alles wird beliebig und austauschbar. Und wenn alles g\u00fcltig wird, dann ist alles gleichg\u00fcltig.<\/li>\n<li>Statt einem vom Heiligen Geist gewirkten Magnus Consensus der Kirche w\u00fcrde alles nach jeweils aktuellen Mehrheiten der Landessynode entschieden. Damit w\u00fcrde auch die gemeinsame Bekenntnisgrundlage mit den Kirchengemeinden vor Ort zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>Die \u201eEinheit im Geist\u201c als Leib Christi in <em>einem<\/em> Glauben (Epheser 4) w\u00fcrde aufgehoben.<\/li>\n<li>Eine Kirche ohne Bekenntnis w\u00e4re eine bekenntnislose Kirche. Sie w\u00fcrde keine Wahrheit mehr bekennen und h\u00e4tte auch keine Wahrheit mehr. Ohne Wahrheit h\u00e4tte sie auch Christus nicht mehr, der die Wahrheit ist und von dem Petrus bekennt: \u201eDu bist der Christus Gottes!\u201c (Lukas 9,20)<\/li>\n<li>Eine Kirche ohne Bekenntnis verliert den Zugang zum Reich Gottes. Christus spricht: \u201eWer nun mich bekennt vor den Menschen, zu dem will ich mich auch bekennen vor meinem Vater im Himmel. Wer mich aber verleugnet vor den Menschen, den will ich auch verleugnen vor meinem Vater im Himmel.\u201c (Markus 10,32f)<\/li>\n<li>Es g\u00e4be keine Glaubensgewissheit mehr und auch keine M\u00f6glichkeit, Irrlehren und Ideologien entgegen zu treten. Beides geschieht seit jeher durch die Bekenntnisse.<br \/>\nInsbesondere das kirchliche Versagen im Dritten Reich (Literatur: \u201eProtestanten ohne Protest &#8211; die evangelische Kirche der Pfalz im Nationalsozialismus\u201c) und die Wichtigkeit der Barmer Theologischen Erkl\u00e4rung sollten noch gut in Erinnerung sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zusammenfassend stellen wir fest: Eine Kirche ohne Bekenntnis ist auf Sand gebaut und nicht auf dem Fundament und Eckstein Jesus Christus (Epheser 2,20). Eine Kirche ohne Bekenntnis h\u00f6rt auf, Kirche zu sein!<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Wir appellieren:<\/strong><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>an alle Verantwortlichen und Entscheidungstr\u00e4ger, sich gegen den eingebrachten Antrag zur Verfassungs\u00e4nderung auszusprechen und ihn abzulehnen.<\/li>\n<li>alles wie bisher zu belassen oder den Satzteil \u201eund deren gesetzlichen Bestimmungen\u201c in \u00a7 2 der Kirchenverfassung zu pr\u00e4zisieren, indem der bisherige Bekenntnisstand wie in der Gottesdienstagende von 1961, Seite 273, genannt wird.<\/li>\n<li>die Bekenntnisse der Pf\u00e4lzischen Landeskirche in Buchform zu ver\u00f6ffentlichen, damit diese in den Kirchengemeinden und von ihren Gemeindegliedern \u00fcberhaupt \u201ein geb\u00fchrender Achtung\u201c gehalten werden k\u00f6nnen. Nur was man verf\u00fcgbar hat und nachlesen kann, kann man in geb\u00fchrender Achtung halten. Beispielhaft geschieht dies in unsere Nachbarkirche in Baden, die ihre Bekenntnisschriften in 10. Auflage 2014 herausgegeben hat (ISBN 978-3-00-046944-2).<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kaiserlautern, 07. September 2018<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Netzwerk bekennender Christen &#8211; Vertrauensrat<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Prof. Dr. Helmut Meder<\/em><em><br \/>\nDipl.Kfm.Ing. <\/em><em>Karl Wuttke<br \/>\nGemeinschaftspastor Friedrich Dittmer<br \/>\nGemeinschaftspastor Rainer Wagner<br \/>\nPfarrer Ulrich Hauck<br \/>\nPfarrer Traugott Oerther<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Quelle: Netzwerk bekennender Christen in der Pfalz <a href=\"http:\/\/www.nbc-pfalz.de\">(www.nbc-pfalz.de)<\/a><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">__________________________________<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u00a0<\/em><strong><em><u>Gegenw\u00e4rtig g\u00fcltig<\/u><\/em><\/strong><em>:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz<\/strong><br \/>\n<strong>(Protestantische Landeskirche)<\/strong><\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">\u00a7 2<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde und deren gesetzlichen Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em><u>Soll k\u00fcnftig gelten<\/u><\/em><\/strong>:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00c4nderung der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz<br \/>\n(Protestantische Landeskirche)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bekenntnis der Protestantischen Landeskirche ist ausgesprochen in ihrer Vereinigungsurkunde. Sie h\u00e4lt die altkirchlichen sowie die in den lutherischen und reformierten Kirchen gebr\u00e4uchlichen Bekenntnisse in geb\u00fchrender Achtung, erkennt jedoch keinen anderen Glaubensgrund und keine andere Lehrnorm an als allein die Heilige Schrift.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 30.11.2017 stellten die Synodalen Dr. Picker, W\u00fcst u.a. den Antrag (Nr.54\/2017\/II) an die Landessynode, den \u00a7 2 der Kirchenverfassung zu \u00e4ndern. Die Kirchenregierung hat nun alle Bezirkssynoden zur gutachterlichen Stellung aufgefordert, damit die Landessynode im Mai 2019 \u00fcber den Antrag entscheiden kann. 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