{"id":15814,"date":"2018-09-13T11:37:32","date_gmt":"2018-09-13T09:37:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=15814"},"modified":"2018-09-13T11:37:32","modified_gmt":"2018-09-13T09:37:32","slug":"antidiskriminierung-die-allzweckwaffe-der-eu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=15814","title":{"rendered":"Antidiskriminierung: Die Allzweckwaffe der EU"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof in Luxemburg hat den Anfang vom Ende der Kirchen-Privilegien in Deutschland eingel\u00e4utet. Die obersten Richter der EU straften ausgerechnet den traditionell unvoreingenommensten und unkritischsten Bef\u00fcrworter der Europ\u00e4ischen Union ab: die katholische Kirche Deutschlands. In der Rechtssache C 68\/17 ging es um die Frage, ob im Rahmen der europ\u00e4ischen Antidiskriminierungsregeln die katholische Kirche als Arbeitgeber das katholische Eheverst\u00e4ndnis als Anforderung f\u00fcr ihre katholischen Angestellten einfordern darf. Ist ein katholischer Arzt deswegen ein besserer Mediziner in einem katholischen Krankenhaus, weil er sich als Privatmann hundertprozentig an die katholische Moral- und Sittenlehre h\u00e4lt? Oder kann er aus einem Dienstverh\u00e4ltnis als Chefarzt entlassen werden, wenn er dem katholischen Eheverst\u00e4ndnis nicht mehr entspricht?<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im EU-Fachjargon vereinfacht zitiert: \u201e<em>Stellt die Beachtung des Eheverst\u00e4ndnisses nach der Lehre und dem kanonischen Recht der katholischen Kirche eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne der (Antidiskriminierungs-) Richtlinie 2000\/78 dar, die bei K\u00fcndigungen zu einer Ungleichbehandlung katholischer Arbeitnehmer gegen\u00fcber Arbeitnehmern einer anderen Konfession oder ohne Konfession f\u00fchren kann?<\/em>\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das ablehnende Urteil des EuGH ist eindeutig: Die Einhaltung des katholischen Eheverst\u00e4ndnisses im Privatleben ist keine wesentliche berufliche Anforderung an einen Mediziner auf der Intensivstation. Dessen Entlassung mit der Begr\u00fcndung katholischer Moralvorstellungen stelle eine Ungleichbehandlung dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit droht die katholische Kirche ein wichtiges Privileg zu verlieren, n\u00e4mlich die Selbstorganisation ihrer Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Die EU-Rechtsprechung s\u00e4gt offen an jenen Privilegien, die Deutschland der katholischen Kirche seit dem Reichskonkordat von 1933 gew\u00e4hrt. Das Urteil ist politisch pikant. Denn die EU-Richter stellen die Antidiskriminierungsregeln der EU \u00fcber das im EU-Vertrag gew\u00e4hrte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Dabei hatte die Europ\u00e4ische Union einst in der Erkl\u00e4rung 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdr\u00fccklich anerkannt, dass die EU jeden Status, den Kirchen und religi\u00f6se Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genie\u00dfen, achtet und nicht beeintr\u00e4chtigt. Das war \u00fcbrigens niemals nur ein \u201eKirchenprivileg\u201c, sondern galt auch f\u00fcr die weltanschaulichen Gemeinschaften, also beispielsweise die Freimaurer. Die Mitgliedstaaten konnten in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen \u00fcber die wesentlichen, rechtm\u00e4\u00dfigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung einer diesbez\u00fcglichen beruflichen T\u00e4tigkeit sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus der Erkl\u00e4rung Nr. 11 wurde Artikel 17 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV, Lissabon-Vertrag): \u201e<em>Die Union achtet den Status, den Kirchen und religi\u00f6se Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genie\u00dfen, und beeintr\u00e4chtigt ihn nicht<\/em>.\u201c Damit ist jetzt Schluss. Im Normenkonflikt zwischen Antidiskriminierung und Kirchenstatus zogen die Kirchen den K\u00fcrzeren. Die EU schafft die Sonderstellung der Kirchen ab. Welche Konsequenzen ziehen daraus die Bischofskonferenz und die zahlreichen Partei-Politiker, die in kirchlichen Gremien sitzen und die Glaubenseinrichtungen zur parteipolitischen Vorfeldarbeit nutzen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Charta der Grundrechte der EU betoniert mit diesem Urteil ihren Charakter als Allzweckwaffe der EU gegen die Mitgliedsstaaten. Die Richter betonten einmal mehr, dass das in der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und schon f\u00fcr sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann. Mit dem Argument der Antidiskriminierung kann die EU ungeniert in die Mitgliedsstaaten hineinregieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">All das ist nicht neu. Mit diesem Urteil zur Abschaffung der Kirchenprivilegien im Arbeitsrecht steht der Europ\u00e4ische Gerichtshof in der Linie seines Urteils <em>C-673\/16 vom 5. Juni 2018, durch das die EU-Mitgliedsstaaten zur vollumf\u00e4nglichen Anerkennung der Homo-Ehe verpflichtet werden, selbst wenn es dieses Rechtsinstrument im eigenen Zivil- oder Familienrecht gar nicht gibt. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun m\u00fcssen sich die Kirchen in Deutschland in dieser Frage f\u00fcr oder gegen die EU positionieren. Einfach so zu tun, als sei nichts geschehen, w\u00e4re unglaubw\u00fcrdig. Gewiss waren die Gr\u00fcnderv\u00e4ter der EU \u00fcberzeugte Christen. Doch heute w\u00fcrden sie aus dem von ihnen gegr\u00fcndeten Klub entschieden herauskomplimentiert. Abgesehen von den Urteilen zur Homo-Ehe und zur Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative \u201eEiner-von-uns\u201c zum Lebensrechtsschutz, ist es schon das zweite Mal in diesem Jahr, dass die Luxemburger EU-Richter den Kirchen Deutschlands die rote Karte mit dem EU-Gemeinschaftsrecht zeigen. Bereits im April hatte der EuGH in der Rechtssache Nr. C-414\/16 das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Lichte des EU-Gemeinschaftsrechts stark eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einfaches Distanzieren von dem Urteil reicht nicht. Gerade in Deutschland sind Parteipolitik und Kirchenpolitik viel zu eng miteinander verquickt. Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche \u00f6ffnen ihre Gremien f\u00fcr Parteipolitiker aller Parteien, um kirchliche Organisationen und Gremien als parteipolitische Vorfeldorganisation zu nutzen. Wie soll man da noch zwischen Politik und Verk\u00fcndung des Glaubens unterscheiden? Und wie kann die Kirche sich dann glaubhaft von Fehlentwicklungen distanzieren?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es wird kurz oder lang zum Treueschwur kommen. Christen und ihre Hirten m\u00fcssen nun in Erw\u00e4gung ziehen, ob sie die EU und die F\u00f6rderer einer \u201eimmer tieferen Integration\u201c (also der immer weiteren Abgabe von Zust\u00e4ndigkeiten an die EU) in den Volksparteien und in der Kirchenverwaltung weiterhin bedingungslos unterst\u00fctzen, als w\u00e4ren die Kirchen eine politische Vorfeldorganisation. Die deutschen Kirchenf\u00fcrsten k\u00f6nnten es auch dem Pr\u00e4sidenten des EU-Parlaments, Antonio Tajani, gleichtun. Der hatte erst an diesem Montag bei der Er\u00f6ffnung der ersten Plenarsitzung nach der Sommerpause in Strasbourg ein gegen ihn gerichtetes Urteil des EuGH mit den Worten verworfen, er sei schlie\u00dflich Herr im Parlament und ein Urteil des EuGH gegen seine Amtsf\u00fchrung interessiere ihn nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Herbst-Vollversammlung der deutschen Bischofskonferenz findet vom 24. bis 27. September 2018 in Fulda statt. Dann wird man sehen, wes Geistes Kind die Kirche in Deutschland heute ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em> Institut f\u00fcr Demographie, Allgemeinwohl und Familie, Brief aus Br\u00fcssel, September 2018 (www.i-daf.org)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof in Luxemburg hat den Anfang vom Ende der Kirchen-Privilegien in Deutschland eingel\u00e4utet. 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