{"id":15680,"date":"2018-07-05T06:22:56","date_gmt":"2018-07-05T04:22:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=15680"},"modified":"2018-07-05T06:22:56","modified_gmt":"2018-07-05T04:22:56","slug":"die-selbstermaechtigung-des-europaeischen-gerichtshofs-teil-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=15680","title":{"rendered":"Die Selbsterm\u00e4chtigung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Teil I)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschied am 15. Juni 2018, dass der Begriff &#8222;Ehegatte&#8220; im Rahmen des Gemeinschaftsrechts geschlechtsneutral sei und mithin die Homo-Ehe vollumf\u00e4nglich mit der Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt werden m\u00fcsse (Rechtssache C-673\/16). Es war wieder eines jener Phantasie-Urteile der G\u00f6tter in Robe, die auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau thronen. Denn damit widersprach der EuGH nicht nur sich selbst, sondern ma\u00dft sich auch Kompetenzen an, f\u00fcr die er kein Mandat hat. In der Tat, der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union entwickelte sich seit 1963 zum unberechenbaren Zauberlehrling. Die Unionsrichter machen ungeniert Politik ohne demokratisches Mandat aber mit der Attitude des unantastbaren Juristen. Doch niemand wagt es, die Richter in ihre Schranken zu weisen, geschweige denn handfeste Konsequenzen aus ihrer Selbstherrlichkeit zu ziehen. Das neue Urteil, das man mit Fug und Recht ein Skandalurteil nennen kann, l\u00e4dt ein, den EuGH unter die Lupe zu nehmen.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der dem Skandalurteil \u00fcber die Definition von Ehe und Familie zugrunde liegende Fall wurde von dem Rum\u00e4nen Relu Adrian Coman und dem Amerikaner Robert Hamilton losgetreten. Die Herren Coman und Hamilton &#8222;heirateten&#8220; 2010 in Br\u00fcssel nach belgischem Recht. Belgien war das zweite Land der Welt, das die Home-Ehe erlaubte, seit 2006 \u00fcbrigens mit vollem Adoptionsrecht. Dass ihre &#8222;Ehe&#8220; in Br\u00fcssel geschlossen wurde, hatte auch seinen Grund: Coman arbeitete hier als akkreditierter Parlamentsassistent (APA) der rum\u00e4nischen Europaabgeordneten Monica Macovei im EU-Parlament. Herr Coman war Stammgast im Europab\u00fcro der Internationalen Schwulen- und Lesbenorganisation (ILGA Europe) sowie der Vereinigung der LGBT-Europabeamten (&#8222;Egalit\u00e9&#8220;). Dass dieses schwul-lesbische Beamten-Netzwerk in den EU-Institutionen seinen Anteil zu diesem Skandalurteil beigetragen hat, steht au\u00dfer Frage. Schlie\u00dflich gibt es die LGBT-Beamtenvereinigung &#8222;Egalit\u00e9&#8220; auch in Luxembourg am Sitz des Gerichtshofs. &#8222;Egalit\u00e9&#8220; r\u00fchmt sich auf seiner Webseite, durch seine Mitglieder (Beamte der EU) politische Entscheidungen der EU-Institutionen zugunsten der LGBT-Gemeinschaft zu beeinflussen oder gar mitzubestimmen. Das Skandalurteil, wonach der Begriff &#8222;Ehe&#8220; geschlechtsneutral ausgelegt werden muss, d\u00fcrfte so ein Urteil auf der Grundlage von LGBT-Lobbyismus und Rechtsaktivismus sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gerichtshof hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Vertr\u00e4ge zu sichern. So steht es in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des EU-Vertrags. Der Gerichtshof der EU entscheidet also bei Vertragsverletzungsverfahren, die die EU-Kommission gegen Mitgliedsstaaten anstrengt, wenn die Kommission die Anwendung des Unionsrechts beanstandet. Aus politischer Sicht wesentlich wichtiger sind jedoch die sogenannten Vorabentscheidungsverfahren. Hier setzte sich &#8211; weitgehend unbemerkt &#8211; eine Praxis durch, die eine Selbstunterwerfung der Mitgliedsstaaten gegen\u00fcber der EU zur Gewohnheit macht. Die h\u00f6chsten Gerichte der Mitgliedsstaaten, die letztinstanzlich \u00fcber einen Fall mit Europabezug urteilen, m\u00fcssen im Zweifelsfall verpflichtend den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen. Die EU-Richter verschiedener Nationalit\u00e4ten geben dann zum Beispiel dem deutschen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor, wie deutsche Richter deutsches Recht anzuwenden haben. Hier ist eine Grauzone, die der EuGH geschickt gef\u00fcllt hat und das zeigt einmal mehr, wie unkontrolliert und politisch m\u00e4chtig dieses weitgehend unbekannte Organ der Europ\u00e4ischen Union ist: deutsche Bundesrichter m\u00fcssen im Zweifel den Fall in Luxemburg vorlegen und d\u00fcrfen nur im Sinne des EuGH deutsches Recht sprechen. Allen anderen Mitgliedsstaaten geht es genauso. Dieser Rechtsaktivismus begrenzt die Demokratien Europas, es handelt sich um eine Anma\u00dfung von politischer Verantwortung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verselbst\u00e4ndigung der Urteilsfindungen auf dem Kirchberg-Plateau in Luxemburg begann bereits wenige Jahre nach Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft. Bei Skandalurteilen wie dem neuesten zur Definition von Ehe und Familie (und es ist bei weitem nicht das einzige) zahlen die Europa-Realisten nunmehr den \u00fcberteuerten Preis einer undifferenzierten &#8222;Eurofolie&#8220; jener Nachkriegsgeneration, die &#8211; historisch verst\u00e4ndlich &#8211; als Europapolitiker mit Begeisterung die &#8222;europ\u00e4ische Integration&#8220; &#8211; also die stufenweise Abgabe nationaler Entscheidungshoheit in allen Politikfeldern an die supranationalen EU-Beh\u00f6rden &#8211; vorantrieben und die EU-Vertr\u00e4ge wie ein heiliges Buch behandelten, das man unter keinen Umst\u00e4nden anzweifeln durfte. Sie lie\u00dfen den Gerichtshof einfach gew\u00e4hren und fanden das allgemein auch ganz gut.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Unheil nahm seinen Lauf 1963 und 1964 mit den Entscheidungen Van-Gend-&amp;-Loos (5. Februar 1963) und Costa\/Enel (15. Juli 1964). Der EuGH setzte in diesen Urteilen aus eigenem Gutd\u00fcnken den absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegen\u00fcber den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten fest. Doch dieser absolute Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegen\u00fcber den nationalen Rechtsordnungen war nirgendwo in den R\u00f6mischen Vertr\u00e4gen vorgesehen. H\u00e4tten das die Gr\u00fcnderv\u00e4ter der heutigen EU ausdr\u00fccklich so gewollt, h\u00e4tten sie es auch so in den Marmor der Gr\u00fcndungsurkunde gemei\u00dfelt. Haben sie aber nicht. Also sprachen sich die Luxemburger Richter aus der politischen Situation des Integrationsprozesses heraus selbstherrlich eine Vorrangrolle zu. 1963 urteilten sie: &#8222;Die Europ\u00e4ische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des V\u00f6lkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten ihre Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte eingeschr\u00e4nkt haben..=E2?? Niemand protestierte \u00fcber diese Feststellung einer von niemandem beschlossenen &#8222;neuen Rechtsordnung&#8220;. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof ging in der Costa\/Enel-Entscheidung 1964 noch einen Schritt weiter: &#8222;Zum Unterschied von gew\u00f6hnlichen internationalen Vertr\u00e4gen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die Gr\u00fcndung einer Gemeinschaft f\u00fcr unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit, mit internationaler Handlungsf\u00e4higkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschr\u00e4nkung der Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten oder der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herr\u00fchrenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten ihre Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte beschr\u00e4nkt und so einen Rechtsk\u00f6rper geschaffen, der f\u00fcr ihre Angeh\u00f6rigen und sie selbst verbindlich ist. Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den Staaten unm\u00f6glich ist, gegen die von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachtr\u00e4gliche einseitige Ma\u00dfnahmen ins Feld zu f\u00fchren.&#8220; Absoluter Vorrang des Gemeinschaftsrechts und Verbot an die Mitgliedstaaten, eigene Ma\u00dfnahmen zu erlassen: Heute erweist sich aus politischer Sicht, dass es unklug war, gegen diese Selbstherrlichkeit nicht von Anfang an aufzustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im j\u00fcngsten Fall zur Definition von Ehe und Familie hat der EuGH \u00fcbrigens seiner eigenen Rechtsprechung widersprochen. Vor 17 Jahren urteilte er noch, dass &#8222;der Begriff &#8222;Ehe&#8220; nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet.&#8220; (EuGH, 31.05.2001 &#8211; C-122\/99 P, C-125\/99 P). Diese Rechtsprechung ist durch das neue Urteil noch lange nicht \u00fcberholt. Bislang haben n\u00e4mlich nur dreizehn von achtundzwanzig Mitgliedsstaaten, zuletzt auch Deutschland, inzwischen die gleichgeschlechtliche Ehe der Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgestellt. Also nicht einmal die H\u00e4lfte aller Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof ist notwendig, seine Praxis problematisch, die Folgen seiner Selbsterm\u00e4chtigung noch nicht absehbar. Es ist der Versuch, die Vereinigten Staaten auf undemokratische Weise, sozusagen durch die juristische Hintert\u00fcr zu schaffen. Der EuGH wird uns deshalb auch im n\u00e4chsten Brief aus Br\u00fcssel besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p><em>Brief aus Br\u00fcssel Juni 2018<br \/>\nwww.i-daf.org<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschied am 15. Juni 2018, dass der Begriff &#8222;Ehegatte&#8220; im Rahmen des Gemeinschaftsrechts geschlechtsneutral sei und mithin die Homo-Ehe vollumf\u00e4nglich mit der Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt werden m\u00fcsse (Rechtssache C-673\/16). Es war wieder eines jener Phantasie-Urteile der G\u00f6tter in Robe, die auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau thronen. 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