{"id":14410,"date":"2017-03-06T16:07:27","date_gmt":"2017-03-06T15:07:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=14410"},"modified":"2017-03-06T16:07:27","modified_gmt":"2017-03-06T15:07:27","slug":"bedrohliches-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-sterbehilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=14410","title":{"rendered":"Bedrohliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in letzter Instanz das Urteil gef\u00e4llt, dass der Zugang zu einem verschreibungspflichtigen Bet\u00e4ubungsmittel zur Selbstt\u00f6tung &#8222;in extremen Ausnahmef\u00e4llen&#8220; nicht verwehrt werden darf. Dazu nimmt Mechthild L\u00f6hr, Bundesvorsitzende der Christdemokraten f\u00fcr das Leben e.V. (CDL) kritisch Stellung:<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Entscheidungsbegr\u00fcndung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 2.3.2017 hei\u00dft es: &#8222;Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Bet\u00e4ubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine w\u00fcrdige und schmerzlose Selbstt\u00f6tung erm\u00f6glicht.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im November 2004 beantragte die bis zum Hals gel\u00e4hmte Patientin beim Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer t\u00f6dlichen Dosis eines Bet\u00e4ubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag im Dezember 2004 ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbstt\u00f6tung nicht vom Zweck des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Dies lehnten auch weitere Instanzen seit her ab. Nun ist, vermutlich auch ermutigt durch die Debatten um den neuen \u00a7 217 StGB zur weitgehenden Straffreiheit von Suizidbeihilfe, nach Aussch\u00f6pfung aller anderen Rechtswege ausgerechnet vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein solch fataler rechtlicher Richtungswechsel vorgenommen worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Richter in Leipzig haben hier ein erschreckendes Fehlurteil getroffen, wenn sie jetzt erstmalig einer staatlichen Beh\u00f6rde (BfarM) erlauben, zuk\u00fcnftig schwere Bet\u00e4ubungsmittel gezielt zum Mittel der Selbstt\u00f6tung von Patienten zu genehmigen. Es ist schockierend, dass sich nun staatliche Instanzen in Deutschland anma\u00dfen, dar\u00fcber zu entscheiden, ob sie ein menschliches Leben noch sinnvoll m\u00f6glich oder wertvoll finden. &#8222;Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsf\u00e4higen Bet\u00e4ubungsmittel, das eine w\u00fcrdige und schmerzlose Selbstt\u00f6tung erlaubt, nicht verwehrt sein&#8220;, hei\u00dft es im Urteil. Damit wird ein ganz anderes beklemmendes neues Signal an Schwerkranke, Pflegende und \u00c4rzte gesetzt: Weiterleben wird immer mehr zu einer von zwei Handlungsoptionen, die t\u00e4glich neu am Krankenbett besprochen und verhandelt werden k\u00f6nnen. Denn die aktive Zustimmung zur Selbstt\u00f6tung durch den Staat durch ein Bundesinstitut ist nun zuk\u00fcnftig auf Antrag m\u00f6glich. Dies bedeutet einen gef\u00e4hrlichen Bruch in der Rechtsgeschichte seit 1949.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Jeder Suizid ist tragisch und sollte nach M\u00f6glichkeit verhindert werden, auch wenn dies dem Staat und der Gesellschaft faktisch nicht m\u00f6glich. Er liegt im Rahmen menschlichen negativen Freiheitsgebrauchs. Dennoch ist es oberste Aufgabe des Staates, das Recht auf Leben zu sch\u00fctzen und nicht etwa optimale Bedingungen f\u00fcr eine m\u00f6glichst &#8222;w\u00fcrdige und schmerzlose&#8220; Selbstt\u00f6tung zu schaffen. Dieser rechtliche Irrweg wird zuk\u00fcnftig noch fatale Folgen zeitigen, wenn er nicht korrigiert wird. Die Bespiele Schweiz, Niederlande, Belgien belegen dies. Er f\u00fchrt dazu, dass der Staat im n\u00e4chsten Schritt der T\u00f6tung auf Verlangen (\u00a7 216 StGB) den Weg in den Alltag der Kliniken und Pflegeheime \u00f6ffnet. Die ersten Reaktionen in der Presse zeigen dies bereits. Leider werden viele dieses Urteil jetzt nutzen k\u00f6nnen, um vehement (\u00e4rztlich) assistierten Suizid durch Bet\u00e4ubungsmittelverschreibung f\u00fcr sich und andere einzufordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dass die Leipziger Richter leidenden Patienten jetzt dieses schnelle T\u00f6tungsmittel quasi in die Hand dr\u00fccken wollen, ist ein rigoroser und bedrohlicher Versto\u00df gegen die unbedingte Schutzpflicht des Staates. Der Wunsch zu sterben, ist das Eine, die aktive Lieferung von T\u00f6tungsmitteln nach staatlicher Pr\u00fcfung etwas ganz Anderes! Selbstt\u00f6tung mit staatlicher Zustimmung und Genehmigung f\u00fchrt in einen ethischen Abgrund und ist das Gegenteil von menschlicher Solidarit\u00e4t am Lebensende.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Hildegard Bosch, 3.3.2017 Christdemokraten f\u00fcr das Leben e.V., Bundesgesch\u00e4ftsstelle (<a href=\"http:\/\/www.cdl-online.de\">www.cdl-online.de<\/a>)<\/em><\/p>\n<p>____________________<\/p>\n<p>Hier die Ver\u00f6ffentlichung des Bundesverwaltungsgerichts:<\/p>\n<p>BVerwG 3 C 19.15 &#8211; Urteil vom 02. M\u00e4rz 2017<\/p>\n<p>Zugang zu einem Bet\u00e4ubungsmittel, das eine schmerzlose Selbstt\u00f6tung erm\u00f6glicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden<\/p>\n<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 02.03.17<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in letzter Instanz das Urteil gef\u00e4llt, dass der Zugang zu einem verschreibungspflichtigen Bet\u00e4ubungsmittel zur Selbstt\u00f6tung &#8222;in extremen Ausnahmef\u00e4llen&#8220; nicht verwehrt werden darf. Dazu nimmt Mechthild L\u00f6hr, Bundesvorsitzende der Christdemokraten f\u00fcr das Leben e.V. 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