{"id":13851,"date":"2016-08-23T13:05:16","date_gmt":"2016-08-23T11:05:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=13851"},"modified":"2016-08-23T13:05:16","modified_gmt":"2016-08-23T11:05:16","slug":"thesen-zur-diskussion-um-das-pfarrdienstrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=13851","title":{"rendered":"Thesen zur Diskussion um das Pfarrdienstrecht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Im Vorfeld der Entscheidung unserer w\u00fcrtt. Landessynode \u00fcber das EKDPfarrdienstrecht, insbesondere wegen dessen \u00a7 39, und die Diskussion \u00fcber Zulassung von Homopaaren in Pfarrh\u00e4usern, m\u00f6chte ich folgende Thesen zu bedenken geben:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1.<\/strong> Nach dem Augsburger Bekenntnis (CA) Artikel 7 wird die Kirche konstituiert durch die reine Verk\u00fcndigung des Evangeliums und die rechte Verwaltung der Sakramente, nicht durch &#8222;menschliche Traditionen, Riten und Zeremonien, die durch Menschen eingef\u00fchrt wurden.&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu diesen menschlichen Traditionen &#8230; geh\u00f6ren auch die Kirchenverfassungs- und Kirchenordnungsfragen. Deshalb darf auch die Frage einer einheitlichen Regelung einer Sache in einem Gesetz der EKD niemals so wichtig sein, dass deswegen die Eindeutigkeit der Verk\u00fcndigung in Wort und Sakrament (diese geschieht auch mit dem Leben) gemindert werden darf. (Dies war ja wohl das Anliegen der w\u00fcrtt. Landesynode, als sie am 17.02.1976 die neue EKG-Grundordnung scheitern lie\u00df.)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2.<\/strong> Praktizierte Homosexualit\u00e4t steht im Widerspruch zum Willen Gottes, wie er in der gesamten Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments geoffenbart ist. Man sehe zum Beispiel 1.Mose 1,27-28a; 2,24; R\u00f6m 1,21ff.; 1.Kor 6,9-11.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3.<\/strong> Eine Zulassung praktizierter Homosexualit\u00e4t in der christlichen Ethik, auch in Ausnahmef\u00e4llen, stellt also einen Versto\u00df gegen die Grundordnungen Gottes (Ehe und Familie) dar (wie auch die weithin akzeptierte Zulassung von Abtreibung, die ein eklatanter Versto\u00df gegen die g\u00f6ttliche Grundordnung des Schutzes des menschlichen Lebens ist). Dies ist also nach der Heiligen Schrift als Gesetzlosigkeit (anomia \u2013 Matth 24,12; 1.Thes 2,3-12) qualifiziert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ehe ist als Grundordnung Gottes seit der Sch\u00f6pfung grundlegend. Die Aufl\u00f6sung dieser Grundordnungen bringt &#8222;die Erde aus den Fugen&#8220; (Jesaja 24,5; siehe dazu auch Martin Buber: Israel und Pal\u00e4stina, Seite 23-26). Sie ist auch als Bild f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis Christus-Gemeinde christologisch bedeutsam (Eph 5,32).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch sind die S\u00fcnden am Leib besonders qualifiziert gegen\u00fcber S\u00fcnden &#8222;au\u00dferhalb des Leibes&#8220; (1.Kor 6,18). Ein Verlassen dieser Ordnungen stellt also eine gravierende, ja grunds\u00e4tzliche Abweichung von der Heiligen Schrift dar, dazu ein Verlassen des &#8222;Magnus Consensus&#8220;, ein Verlassen dessen, &#8222;was \u00fcberall, was immer, was von allen geglaubt worden ist&#8220;. Deshalb schreibt Prof. W. Pannenberg zu Recht: <em>&#8222;An dieser Stelle liegt die Grenze f\u00fcr eine christliche Kirche, die sich an die Autorit\u00e4t der Schrift gebunden wei\u00df. Wer die Kirche dazu dr\u00e4ngt, die Norm an dieser Frage zu \u00e4ndern, muss wissen, dass er die Spaltung der Kirche betreibt&#8230; Eine Kirche, die einen solchen Schritt tut, h\u00e4tte darum aufgeh\u00f6rt, evangelische Kirche in der Nachfolge der lutherischen Reformation zu sein.&#8220; <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anstatt dass die Kirche Christi biblische Ma\u00dfst\u00e4be auch in Staat und Gesellschaft hineingibt, w\u00fcrde sie durch Verw\u00e4sserung des Begriffs Ehe und Familie auch auf einen Bedeutungswandel von Artikel 6 des Grundgesetzes hinwirken und so auch f\u00fcr den staatlichen Bereich letztlich Ehe und Familie aufl\u00f6sen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sie w\u00fcrde den zeitgeistigen Ideologien Raum geben, obwohl sie aus dem Kirchenkampf des Dritten Reiches Vorbilder hat daf\u00fcr, dies nicht zu tun und wie verheerend es ist, dies zu tun. Die Theologische Erkl\u00e4rung von Barmen, These 1, weist klar den Weg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir k\u00f6nnen dankbar sein f\u00fcr die Dodoma-Erkl\u00e4rung der Evangelisch-Lutherischen Kirche Tanzania (ELCT), die ein wahrhaft bekenntnishaftes Wort im Sinne des Magnus Consensus ist, der die Kirche Christi aller Zeiten verbindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>4.<\/strong> In der lutherischen Kirche gilt das &#8222;sola scriptura \u2013 allein die Schrift&#8220;. In den lutherischen Bekenntnisschriften ist es klassisch formuliert in der Konkordienformel, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8222;Solchergestalt wird der Unterschied zwischen der Heiligen Schrift Altes und Neuen Testamentes und allen andern Schriften erhalten, und bleibt allein die Heilige Schrift der einig Richter, Regel und Richtschnur, nach welcher als dem einigen Probierstein sollen und m\u00fcssen alle Lehren erkannt und geurteilt werden, ob sie gut oder b\u00f6s, recht oder unrecht sein.&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Entsprechend sagt auch das Betheler Bekenntnis von 1933: <em>&#8222;Die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes ist allein Quelle und Ma\u00dfstab der Lehre der Kirche.&#8220; <\/em>Wenn demgegen\u00fcber zus\u00e4tzlich ein gesellschaftlicher Nomos aufgestellt wird, etwa dass zur ethischen Bewertung dieser Frage &#8222;auch die gesamtgesellschaftliche Einstellung&#8220; von Bedeutung sei, so ist das bekenntniswidrig und f\u00fchrt in die Irre.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>5.<\/strong> Da die Verfassung der w\u00fcrtt. Landeskirche sich direkt auf Schrift und Bekenntnis beruft (\u00a7 1) und das Bekenntnis nicht der kirchlichen Gesetzgebung unterliegt (\u00a7 22 Abs. 1), ist ein Gesetz, das der Heiligen Schrift bzw. dem Bekenntnis widerspricht, verfassungswidrig und damit nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>6.<\/strong> Ein solches Gesetz widerspricht auch dem Ordinationsgel\u00fcbde der Pfarrerschaft unserer Landeskirche, das diese als &#8222;Diener des G\u00f6ttlichen Wortes&#8220; verpflichtet und sich ausdr\u00fccklich auf Schrift und Bekenntnis bezieht. Wenn die Landeskirche von ihrer Pfarrerschaft das Befolgen eines von Schrift und Bekenntnis abweichenden Gesetzes verlangen w\u00fcrde, die doch einst von ihr jenes Gel\u00fcbde abgenommen hat, w\u00e4re das \u2013 juristisch gesprochen \u2013 ein &#8222;venire contra factum proprium&#8220;, also ein Zuwiderhandeln gegen das eigene Handeln, was schon im weltlichen Recht als Versto\u00df gegen Treu und Glauben unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>7.<\/strong> Die Bekenntnisschriften verpflichten zudem dazu, solchen schriftwidrigen Anordnungen nicht zu folgen, zum Beispiel CA Artikel 28, wo es \u00fcber die Gewalt der Bisch\u00f6fe hei\u00dft: <em>&#8222;&#8230; Wo sie aber etwas dem Evangelium entgegen lehren, setzen oder aufrichten, haben wir Gottes Befehl in solchem Falle, dass wir nicht sollen gehorsam sein&#8230; Man soll auch den Bisch\u00f6fen, die ordentlich gew\u00e4hlt sind, nicht folgen, wo sie irren oder etwas wider die heilige g\u00f6ttliche Schrift lehren oder ordnen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Und in der Apologie der Augsburger Confession, Artikel 7 (Abschnitt 48): <em>&#8222;Doch soll man falsche Lehrer nicht annehmen oder h\u00f6ren; denn dieselbigen sind nicht mehr an Christus statt&#8230;&#8220;<\/em>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Lasst uns Kirche der Reformation bleiben!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Pfr. Karl Baral, Kusterdingen (4. Februar 2012)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Vorfeld der Entscheidung unserer w\u00fcrtt. Landessynode \u00fcber das EKDPfarrdienstrecht, insbesondere wegen dessen \u00a7 39, und die Diskussion \u00fcber Zulassung von Homopaaren in Pfarrh\u00e4usern, m\u00f6chte ich folgende Thesen zu bedenken geben: 1. 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