{"id":1322,"date":"2005-04-27T15:49:48","date_gmt":"2005-04-27T13:49:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=1322"},"modified":"2009-09-07T17:00:05","modified_gmt":"2009-09-07T15:00:05","slug":"stellungnahme-zur-%e2%80%9eempfehlung%e2%80%9c-der-velkd-bischofskonferenz-vom-9-3-04","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=1322","title":{"rendered":"Stellungnahme zur \u201eEmpfehlung\u201c der VELKD-Bischofskonferenz vom 9.3.04"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Stellungnahme des Gemeindehilfsbundes zur \u201eEmpfehlung\u201c der VELKD-Bischofskonferenz vom 8.3.04<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der einleitenden Feststellung der \u201eEmpfehlung\u201c, die unterschiedlichen Bewertungen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften w\u00fcrden nur \u201eOrdnungsfragen\u201c ber\u00fchren, nicht aber den status confessionis, mu\u00df widersprochen werden. Die gleichgeschlechtliche Lebensweise mu\u00df als Leugnung des christlichen Gottes- und Menschenbildes und damit als fundamentaler Widerspruch gegen die Selbstoffenbarung Gottes verstanden werden, wie sie in der Heiligen Schrift bezeugt und im reformatorischen Bekenntnis best\u00e4tigt wird. Eine Akzeptanz der gleichgeschlechtlichen Lebensweise begr\u00fcndet insofern den status confessionis.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Begr\u00fcndung des status confessionis: Das christliche Gottes- und Menschenbild und der erste Glaubensartikel zeigen Gott als zielbestimmten Sch\u00f6pfer des Menschen. Die Erschaffung des Menschen hat das Ziel, da\u00df der Mensch Bild bzw. Repr\u00e4sentant Gottes wird. Dazu verleiht ihm Gott einen dreifachen Anteil an seinem Wesen: 1.) Er gibt ihm Anteil an seinem kommunikativen Wesen, indem er ihn als Mann und Frau erschafft. 2.) Er gibt ihm Anteil an seinem Sch\u00f6pfertum, indem er ihn mit Fruchtbarkeit segnet. 3.) Er gibt ihm Anteil an seiner Herrscherw\u00fcrde, indem er ihn zum Herrscher \u00fcber die Tierwelt einsetzt. Die gleichgeschlechtliche Lebensweise ist demgegen\u00fcber eine Sinnverfehlung unserer anerschaffenen Geschlechtlichkeit, eine Rebellion gegen die g\u00f6ttliche Zuordnung von Mann und Frau und eine grunds\u00e4tzliche Verweigerung gegen\u00fcber dem Fruchtbarkeitssegen. Wer sie propagiert oder rechtfertigt, setzt dem christlichen Gottes- und Menschenbild ein andersartiges Bild von Gott und dem Menschen entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die \u201eEmpfehlung\u201c geht in der Einleitung ferner von einer ergebnisoffenen theologischen Diskussion \u00fcber die gleichgeschlechtliche Lebensweise aus. Demgegen\u00fcber mu\u00df festgehalten werden, da\u00df sich die christliche Kirche der Selbstoffenbarung Gottes verdankt und niemals befugt ist, das Gottes- und Menschenbild zu verlassen oder zu \u00e4ndern, wie es durch den Sch\u00f6pfungsakt Gottes begr\u00fcndet und durch Jesus Christus best\u00e4tigt wurde. Eine sog. ergebnisoffene theologische Diskussion \u00fcber die gleichgeschlechtliche Lebensweise kann es deswegen in der christlichen Kirche nicht geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zu Punkt 1:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a7 51 PfG der VELKD verpflichtet die Amtstr\u00e4ger zu einer Lebensf\u00fchrung in Ehe und Familie, die ihrem Auftrag entspricht. Die \u201eEmpfehlung\u201c stellt zu Recht fest, da\u00df f\u00fcr die Amtstr\u00e4ger \u201edas Leitbild von Ehe und Familie ma\u00dfgebend ist\u201c. Gleichzeitig \u00f6ffnet sie sich aber f\u00fcr andere Formen des Zusammenlebens, indem sie diese als eine \u201ebegr\u00fcndungsbed\u00fcrftige Ausnahme\u201c darstellt. Zu dieser \u00d6ffnung ist festzustellen, da\u00df einer gleichgeschlechtlichen Lebensweise kein Ausnahmestatus zugesprochen werden kann, weil sie als ein bewu\u00dftes Gegenleitbild die Leitbildfunktion von Ehe und Familie aufhebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zu Punkt 2:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier formuliert die \u201eEmpfehlung\u201c den Grund, der Ausnahmen rechtfertigt, n\u00e4mlich \u201ewenn besondere pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde vorliegen\u201c. Abgesehen davon, da\u00df diese offene Formulierung vielf\u00e4ltige Interpretationen zul\u00e4\u00dft, d\u00fcrfen wie auch immer geartete \u201epers\u00f6nliche Gr\u00fcnde\u201c in der Kirche niemals das von Gott selbst gesetzte Leitbild von Familie und Ehe au\u00dfer Kraft setzen oder relativieren. Auch das Grundgesetz l\u00e4\u00dft keinerlei Ausnahme vom Leitbildcharakter von Ehe und Familie zu, wenn es ausschlie\u00dflich Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (GG Art. 6 Abs. 1).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zu Punkt 3:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Punkt pr\u00e4zisiert die \u201ebesonderen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde\u201c f\u00fcr die kirchliche Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dahingehend, da\u00df sie nur dann ausgesprochen werden k\u00f6nne, wenn die Verbindung \u201eein vergleichbar hohes Ma\u00df von Verl\u00e4\u00dflichkeit und gegenseitiger Verantwortung wie die Ehe erm\u00f6glicht\u201c. Ihm ist aus empirischen und theologischen Gr\u00fcnden zu widersprechen. Die Annahme, da\u00df eine gleichgeschlechtliche Lebensweise \u201eein vergleichbar hohes Ma\u00df an Verl\u00e4\u00dflichkeit\u201c wie die Ehe bieten k\u00f6nne, ist empirisch nicht haltbar. Feste gleichgeschlechtliche Partnerschaften schlie\u00dfen fl\u00fcchtige und unverbindliche Nebenbeziehungen zu anderen Partnern keineswegs aus. (Prof. U. Rauchfleisch, Basel, in: Die stille und die schrille Szene, Freiburg 1995, 57). Theologisch ist anzumerken, da\u00df die spezifische gegenseitige Verantwortung von Mann und Frau in der Ehe nur aufgrund der den Geschlechtern anerschaffenen unterschiedlichen physischen und psychischen Wesensmerkmale m\u00f6glich ist. Insbesondere durch die gemeinsame Zeugung von Kindern und deren Erziehung entsteht in einer Ehe ein einzigartiges gegenseitiges Verantwortungsgef\u00fchl und -geflecht, das in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zu Punkt 4:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die hier ausgesprochenen Forderungen an Amtstr\u00e4ger, die gleichgeschlechtlich zusammenleben, da\u00df sie in ihrem pastoralen Dienst \u201edie Leitbildfunktion der Ehe anerkennen\u201c m\u00fcssen und ihre Lebensform nicht propagieren d\u00fcrfen, ist nicht einl\u00f6sbar. Solche Amtstr\u00e4ger k\u00f6nnen, wenn sie nach ihrer Lebensweise gefragt werden, weder de facto noch de iure gezwungen werden, diese als minderwertig gegen\u00fcber der Ehe darzustellen. Gerade indem sie die \u00f6ffentlich gelebte gleichgeschlechtliche Lebensweise w\u00e4hlen, dr\u00fccken sie ja aus, da\u00df diese Lebensform nach ihrer \u00dcberzeugung der Ehe gleichwertig bzw. \u00fcberlegen ist. Wenn diesen Amtstr\u00e4gern verboten wird, ihre Lebensform zum \u201eGegenstand der Verk\u00fcndigung oder der Amtsf\u00fchrung\u201c zu machen, wird vergessen, da\u00df ihre Lebensweise eo ipso Verk\u00fcndigung ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zu Punkt 5:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier wird in unstatthafter Weise die praktische Entscheidung \u00fcber die Vereinbarkeit einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft von Amtstr\u00e4gern mit dem pfarramtlichen Dienst den kirchenleitenden Organen zugesprochen. Dazu ist zu sagen, da\u00df kein kirchenleitendes Organ befugt ist, das christliche Gottes- und Menschenbild aufzuheben (CA 28 Abs. 23 und 24).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Zu Punkt 6:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die \u201eEmpfehlung\u201c erkl\u00e4rt hier gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Amtstr\u00e4gern nur dort f\u00fcr zul\u00e4ssig, wo diese Lebensweise akzeptiert wird. Insbesondere sei die einm\u00fctige Zustimmung des Kirchenvorstands bzw. der betreffenden Gremien unverzichtbar. \u201eDie Einheit der Gemeinde und die Gedeihlichkeit des Wirkens in dieser Gemeinde\u201c d\u00fcrfe nicht gef\u00e4hrdet werden. Hier gilt das gleiche wie zu Punkt 5. Kein Kirchenvorstand und kein kirchliches Gremium, das f\u00fcr Personalentscheidungen zust\u00e4ndig ist, kann das christliche Gottes- und Menschenbild aufheben. Selbst wenn eine Gemeinde sich hundertprozentig f\u00fcr die Anstellung eines Amtstr\u00e4gers ausspr\u00e4che, der in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, h\u00e4tte sie kein Recht zu einem solchen Beschlu\u00df, der das christliche Gottes- und Menschenbild sowie den ersten Glaubensartikel aufhebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schlu\u00dfbemerkung der \u201eEmpfehlung\u201c, da\u00df es den VELKD-Gliedkirchen unbenommen bleibt, Amtstr\u00e4ger in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vom Dienst auszuschlie\u00dfen, stellt wiederum eine unstatthafte Kompetenzzuweisung an kirchenleitende Organe dar. Kein Mensch und keine Kirchenleitung hat das Recht, \u00fcber Grundartikel des christlichen Glaubens zu befinden, weder in ablehnender noch in zustimmender Weise. Diese Artikel entziehen sich grunds\u00e4tzlich menschlicher Verf\u00fcgbarkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die \u201eEmpfehlung\u201c mu\u00df zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">27.4.2005<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme des Gemeindehilfsbundes zur \u201eEmpfehlung\u201c der VELKD-Bischofskonferenz vom 8.3.04 Der einleitenden Feststellung der \u201eEmpfehlung\u201c, die unterschiedlichen Bewertungen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften w\u00fcrden nur \u201eOrdnungsfragen\u201c ber\u00fchren, nicht aber den status confessionis, mu\u00df widersprochen werden. 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