{"id":12932,"date":"2015-11-27T16:59:11","date_gmt":"2015-11-27T15:59:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=12932"},"modified":"2015-11-27T17:10:59","modified_gmt":"2015-11-27T16:10:59","slug":"die-debatte-um-die-aktive-sterbehilfe-ist-noch-nicht-vorbei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gemeindenetzwerk.de\/?p=12932","title":{"rendered":"Die Debatte um die aktive Sterbehilfe ist noch nicht vorbei"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">In Deutschland ist\u00a0 nun gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig betriebene aktive Sterbehilfe verboten. Aber wie lange? Hat der deutsche Gesetzgeber die Rechnung ohne seinen europ\u00e4ischen Wirt gemacht? Man erinnere sich an eine \u00e4hnlich gelagerte Fragestellung, die moralische und medizinische Aspekte vereint. Am 4. Oktober 1991 beschloss der Gerichtshof der EU in der Rechtssache C-159\/90, dass Abtreibung eine Dienstleistung im Sinne des Unionsrechts ist. Im Ausgangsverfahren verklagte die Irische Gesellschaft f\u00fcr den Schutz des ungeborenen Lebens (SPUC Irland) eine Reihe von Studentenvertretern, die genaue Informationen \u00fcber Namen und Adressen von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen \u00e4rztliche Schwangerschaftsabbr\u00fcche vorgenommen werden, an irischen Universit\u00e4ten verteilten.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Irland ist Abtreibung jedoch sowohl durch die Verfassung als auch durch Einzelgesetze verboten. Dazu z\u00e4hlt ausdr\u00fccklich auch das Verbot, schwangere Frauen in Irland u. a. dadurch dabei zu unterst\u00fctzen, ins Ausland zu reisen, um dort ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, dass sie \u00fcber den Namen und die Adresse einer oder mehrerer Kliniken, in denen \u00e4rztliche Schwangerschaftsabbr\u00fcche vorgenommen werden, sowie \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken informiert werden. Drei Fragen wurden dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1) F\u00e4llt die organisierte Abtreibungst\u00e4tigkeit oder Vornahme einer Abtreibung oder ein \u00e4rztlicher Schwangerschaftsabbruch unter den Begriff der \u201eDienstleistungen&#8220; im Sinne des Unionsrechts? (2) Kann ein Mitgliedstaat, solange es an Ma\u00dfnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die organisierte Abtreibungst\u00e4tigkeit oder Vornahme einer Abtreibung oder \u00fcber den \u00e4rztlichen Schwangerschaftsabbruch fehlt, die Verbreitung genauer Informationen \u00fcber den Namen und die Adresse einer oder mehrerer Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Abtreibungen vorgenommen werden, sowie \u00fcber M\u00f6glichkeiten der Kontaktaufnahme mit einer solchen Klinik verbieten?\u00a0 (3) Ist ein einzelner im Mitgliedstaat A nach dem Gemeinschaftsrecht befugt, genaue Informationen \u00fcber den Namen und die Adresse einer oder mehrerer Kliniken im Mitgliedstaat B, in denen Abtreibungen vorgenommen werden, sowie \u00fcber M\u00f6glichkeiten der Kontaktaufnahme mit einer solchen Klinik zu verbreiten, wenn die Abtreibung sowohl nach der Verfassung als auch nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats A verboten, im Mitgliedstaat B aber unter bestimmten Voraussetzungen rechtm\u00e4\u00dfig ist?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der EuGH entschied, dass Abtreibung eine Dienstleistung im Sinne des Unionsrechts ist. Der Einwand von SPUC, die Vornahme einer Abtreibung k\u00f6nne nicht als Dienstleistung angesehen werden, da sie h\u00f6chst unmoralisch sei und die Zerst\u00f6rung des Lebens eines\u00a0 ungeborenen Kindes zur Folge habe, wies der EuGH mit diesen Worten zur\u00fcck: \u00abDerartige Argumente, welchen Wert sie in moralischer Hinsicht auch haben m\u00f6gen, k\u00f6nnen die Antwort auf die erste Vorlagefrage nicht beeinflussen.\u00bb Seither f\u00e4llt Abtreibung unter das EU-Prinzip der Dienstleistungsfreiheit. Bez\u00fcglich des Zugangs von Informationen beschied der EuGH, dass das wohl verboten werden k\u00f6nne, wenn die Verteilung von Informationen nicht von den betroffenen Kliniken selbst vorgenommen bzw. die Verteilung in Auftrag gegeben wurde. Soweit die Rechtssache C-159\/90.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Analog kann man sehen mit der Euthanasie und \u00abInformationen \u00fcber lebensverk\u00fcrzende Ma\u00dfnahmen\u00bb.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hat der deutsche Gesetzgeber also die Rechnung ohne seinen europ\u00e4ischen Wirt gemacht? Sowohl der EuGH in Luxemburg als auch der Menschrechtsrechtsgerichtshof des Europarats in Strasbourg sind bekannterma\u00dfen unberechenbare Akteure im supranationalen Rechtssetzungsprozess. Sie ersetzen im Streitfalle den demokratisch legitimierten Gesetzgeber durch oftmals politisch motivierte Grundsatzurteile. \u00abSchafft den Europ\u00e4ischen Gerichtshof ab\u00bb forderte deshalb der fr\u00fchere Pr\u00e4sident des Bundesverfassungsgerichts und sp\u00e4tere Bundespr\u00e4sident Roman Herzog. Jedes Land hat seine eigene Kultur des Sterbenlassens \u2013 oder auch des T\u00f6tens. Drei Monarchien der EU legalisierten bereits die aktive Sterbehilfe und den assistierten Suizid: Belgien, die Niederlande und Luxemburg, Belgien und die Niederlande auch f\u00fcr Untertanen ab 14 Jahren, also Kinder. Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention des Europarats verbietet die aktive Sterbehilfe nicht, und die Legalisierung der freiwilligen aktiven Sterbehilfe ist mit der Menschenrechtskonvention vereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor diesem Hintergrund lassen auch die Europa-Abgeordneten der linken und liberalen Fraktionen des EU-Parlaments keine Gelegenheit ungenutzt, um parlamentarische Initiativen f\u00fcr ein \u00ab\u00a0Recht auf Tod\u00a0\u00bb\u00a0 zu ergreifen. Derzeit liegt im EU-Parlament die Schriftliche Erkl\u00e4rung 0055\/2015 aus, die von Mitgliedern der SPD-, FDP- und der kommunistischen Fraktion vorbereitet wurde. Darin hei\u00dft es: \u00abDas Recht auf ein Leben in W\u00fcrde bedingt das Recht, in W\u00fcrde zu sterben. Alle europ\u00e4ischen B\u00fcrger, ungeachtet ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit, die an einer unheilbaren Krankheit im fortgeschrittenen oder Endstadium leiden, die zu unertr\u00e4glichem k\u00f6rperlichen oder psychischen Leiden f\u00fchrt, das nicht gelindert werden kann, sollten die M\u00f6glichkeit haben, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihr Leben in W\u00fcrde zu beenden.\u00bb Und weiter: \u00abKraft Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union und Artikel 6 Buchstabe a, Artikel 9 und Artikel 168 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) verf\u00fcgt die Europ\u00e4ische Union \u00fcber Befugnisse, um die Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der \u00f6ffentlichen Gesundheit zu koordinieren oder zu erg\u00e4nzen.\u00bb Schlie\u00dflich werden die Forderungen aufgestellt: \u00abDie Kommission wird aufgefordert, eine Analyse der unterschiedlichen Formen von gesundheitlicher Betreuung am Lebensende, die in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, vorzunehmen, um bew\u00e4hrte Verfahren auszumachen. Die Kommission wird aufgefordert, den Austausch von bew\u00e4hrten Verfahren in Bezug auf die gesundheitliche Betreuung am Lebensende unter den Mitgliedstaaten zu f\u00f6rdern, damit die Menschenw\u00fcrde aller B\u00fcrger am Lebensende sichergestellt wird.\u00bb<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es geht bewusst nicht mehr um die bisher in den nationalen Diskussionen bekannte Verbindung zwischen Euthanasie und Strafrecht. In Br\u00fcssel werden die Argumente zugunsten des \u00abRechts auf Sterben\u00bb \u00abgemeinschaftskonform\u00bb verlagert in denjenigen Entscheidungsbereich, in dem die EU-Institutionen eine Zust\u00e4ndigkeit besitzen, n\u00e4mlich das \u00f6ffentliche Gesundheitswesen. Diese Erkl\u00e4rung wurde bislang von 71 Europa-Abgeordneten unterschrieben, die Mindestanzahl von Unterst\u00fctzerunterschriften betr\u00e4gt 351 Abgeordnete. Die Erkl\u00e4rung liegt noch bis Anfang Januar 2016 aus. Dann beginnt die n\u00e4chste Runde in der Euthanasiedebatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Institut f\u00fcr Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V., Brief aus Br\u00fcssel, 25.11.2015 (<a href=\"http:\/\/www.i-daf.org\">www.i-daf.org<\/a>)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Deutschland ist\u00a0 nun gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig betriebene aktive Sterbehilfe verboten. Aber wie lange? Hat der deutsche Gesetzgeber die Rechnung ohne seinen europ\u00e4ischen Wirt gemacht? Man erinnere sich an eine \u00e4hnlich gelagerte Fragestellung, die moralische und medizinische Aspekte vereint. Am 4. 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