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Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft

Freitag 3. Mai 2013 von DIJG


DIJG

Pressemitteilung des DIJG zum Gesetzentwurf von BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN, Drucksache 17/128409 vom 20.03.2013

Der Gesetzentwurf sieht ein Verbot von Therapien vor, die das Ziel einer Abnahme homosexueller Empfindungen bei Minderjährigen haben. Es heißt dort: „Das Anbieten und die Durchführung von Therapien, die das Ziel haben, die sexuelle Orientierung bei Minderjährigen zu verändern, werden mit einer Geldbuße geahndet.“

Das DIJG nimmt dazu Stellung:

1. Im Gesetzentwurf werden Behauptungen aufgestellt, die wissenschaftlich nicht zu belegen sind.

Das Hauptargument des Gesetzentwurfes besteht darin, dass Therapien zur Abnahme homosexueller Empfindungen schädlich seien und Jugendliche deshalb davor geschützt werden müssten. Diese Behauptung ist wissenschaftlich nicht haltbar.

a) Die Amerikanische Psychologenvereinigung APA untersuchte 83 Studien und gibt in ihrer letzten Stellungnahme (2009) zu, dass der Vorwurf, moderne Therapien mit dem Ziel einer Abnahme homosexueller Gefühle seien schädlich, wissenschaftlich nicht zu belegen ist1.

b) Der Therapeutenverband NARTH (National Association for Research and Therapy of Homosexuality) wertete 600 Studien aus (2009) und kommt zu dem Ergebnis, dass Reorientierungstherapien zu einer Abnahme homosexueller Empfindungen führen können und eine Schädlichkeit von Reorientierungstherapien nicht nachgewiesen ist2.

c) Auch neue gründliche Studien, etwa die von Stanton L. Jones und Mark A. Yarhouse (2007 und 2009, USA) und die Dissertation von Elan Y. Karten (2010), erbrachten keinen Beleg für eine Schädlichkeit von Therapien mit dem Ziel der Abnahme homosexueller Gefühle.

d) Der amerikanische Psychotherapeut Christopher Rosik durchforstete (2012) die Datenbanken (PsycARTICLES und MEDLINE) zu diesem Thema und fand keinen wissenschaftlichen Beleg für eine Schädlichkeit von Reorientierungstherapien.

2. Der Gesetzentwurf operiert mit einer falschen und unsachlichen Terminologie und nimmt unzulässige Verknüpfungen vor.

Im Gesetzentwurf wird die angebliche „Gefährlichkeit“ von Therapien mit dem Satz verknüpft, es gehe dabei um „vor allem in den 60er und 70er Jahren häufig angebotene so genannte ‚Konversions’- oder ‚Reparationstherapien’“.

Der Begriff „Reparationstherapie“ ist eine falsche Übernahme des Fachbegriffs „reparative drive“ (Anna Freud), womit die Psychoanalytikerin die Dynamik des Phänomens der homoerotischen Objektwahl beschrieb, bei der diese der Stabilisierung des „Ich“ dient. Erst in den 1990er Jahren wurde der Fachbegriff der „Reparativtherapie“ entwickelt, der auf Anna Freuds Ansatz beruht. Die heutige Reparativtherapie ist eine von zahlreichen Methoden innerhalb der „Reorientierungstherapien“, sie gehört zur Gruppe der affektfokussierten bzw. kurzen psychodynamischen Therapien. Reorientierungstherapien beschreiben als Therapieziel eine prozesshafte Verringerung homosexueller Gefühle und die Entwicklung des heterosexuellen Potentials eines Klienten bei ichdystoner Homosexualität. Dabei wird eine Vielzahl üblicher Therapiemethoden angewandt.

Der Begriff der „Konversionstherapie“ gehört zum Wortschatz der Kritiker von Reorientierungstherapien. Mit ihm wird häufig unterstellt, die Therapie ziele auf den direkten Wechsel von Homosexualität zu Heterosexualität. Das DIJG lehnt den Begriff „Konversionstherapie“ deshalb als irreführend ab.

Im Gesetzentwurf wird ein Zusammenhang zwischen „Konversionstherapien“, „Reparationstherapien“ , „Schädlichkeit“ und DIJG/OJC behauptet und suggeriert, das DIJG und OJC setzten sich für Therapien ein, die schädlich sind. Es muss deshalb nochmals betont werden, dass eine Schädlichkeit moderner Reorientierungstherapien nicht nachzuweisen ist.

3. Der Gesetzentwurf zielt auf einen unzulässigen Eingriff in die gesetzlich gewährleistete Autonomie jeder Therapie, deren Ziel und Methoden zwischen Therapeut und Klient vereinbart werden.

Die von Volker Beck in seiner Presserklärung geäußerte Unterstellung, Eltern und religiöse Gruppen könnten bei Minderjährigen Druck auf das Klient-Therapeut-Verhältnis ausüben, – was ein gesetzliches Unterbinden von Reorientierungstherapien notwendig mache –, wird dem Berufsethos der Therapeuten nicht gerecht. Sie unterstellt Therapeuten, nicht fähig zu sein, das Anliegen und die Motivation von minderjährigen Klienten angemessen einschätzen, entsprechend handeln und Jugendliche angemessen aufklären zu können.

4. Das DIJG setzt sich für Selbstbestimmung und Therapiefreiheit ein.

Das DIJG setzt sich ein für das Recht jedes Menschen mit ichdystoner Homosexualität, konstruktive Wege zur Abnahme seiner homosexuellen Empfindungen gehen und dafür auch therapeutische und andere Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.
Das DIJG setzt sich ebenso ein für das Recht von Therapeuten, Menschen in diesem komplexen Prozess konstruktiv und sensibel zu begleiten.

In einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums von 2008 heißt es: „Wenn homosexuell empfindende Menschen eine psychotherapeutische Behandlung wünschen oder in Anspruch nehmen, sind sie in der Wahl ihrer Therapie und ihres Therapeuten nicht eingeschränkt. Die Ziele einer Therapie werden grundsätzlich zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Therapeutin oder dem Therapeuten vereinbart. Die Therapiefreiheit … ist verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 (Freiheit der Wissenschaft) und Artikel 12, Absatz 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes geschützt.“

Es gibt keinen Grund, Jugendlichen und den sie begleitenden Therapeuten diese Rechte und Freiheiten abzusprechen.

Dr. med. Christl R. Vonholdt
Leiterin des DIJG

Reichelsheim, den 25. März 2013. Aktualisiert und ergänzt am 8. April 2013

 

1 http://blogs.courant.com/susan_campbell/therapeutic-response.pdf

2 http://de.scribd.com/doc/115507777/Journal-of-Human-Sexuality-Vol-1.
Zusammenfassung in deutsch:
http://www.dijg.de/homosexualitaet/selbstbestimmung/recht-therapiefreiheit-reorientierung/

3 http://narth.com/2012/08/the-complete-lack-of-a-scientific-basis-for-banning/

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 3. Mai 2013 um 13:30 und abgelegt unter Gesellschaft / Politik, Seelsorge / Lebenshilfe, Sexualethik.