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Ehescheidung und Wiederverheiratung

Montag 10. Dezember 2012 von Dr. Joachim Cochlovius


Dr. Joachim Cochlovius

1.         Die Ehescheidung als gesellschaftliches Faktum

Nach einer Statistik des Statistischen Bundesamts Deutschland („Eheschließungen, Ehescheidungen Deutschland“)[1], in der die Ehescheidungen von 1950 bis2008 in absoluten Zahlen und in Relation zu je 1000 Einwohnern erfaßt sind, hat sich die Scheidungshäufigkeit in Deutschland von 1960 bis 2008 (1960 bis 1970 1,0-1,2 Scheidungen pro 1000 Einwohner) etwa verdoppelt (2000 bis 2008 2,3-2,6 Scheidungen pro 1000 Einwohner). In absoluten Zahlen: 1960 wurden (einschl. der damaligen DDR) 73418 Scheidungen registriert, 2008 waren es in den alten und neuen Bundesländern zusammen 191948 Scheidungen. Die sog. Scheidungsrate ist schwierig zu ermitteln, weil es auf die Bezugsgröße ankommt, zu der man die Scheidungszahl in Beziehung setzt. Ein bloßer Bezug zur Zahl der Eheschließungen eines Jahres ergibt bei weniger Eheschließungen automatisch eine höhere Scheidungsrate. Realistischer ist die sog. „ehedauerspezifische Scheidungsrate“, die durch die Ermittlung der Gesamtzahl der Eheschließungen der Heiratsjahrgänge der geschiedenen Ehen entsteht, und der Bezug zur Einwohneranzahl und zur Anzahl der bestehenden Ehen. Nimmt man einen Querschnitt aus diesen verschiedenen Bezugsrahmen, kommt man zur Aussage, daß seit der Jahrtausendwende etwa ein Drittel der Ehen wieder geschieden wird.

Fragt man nach den Ursachen für die Zunahme der Ehescheidungen, stößt man auf eine Reihe von auslösenden Faktoren. Prof. Meinhard Miegel sieht im westlichen Lebensstil die Hauptursache, genauer „in dem von ihm erzeugten Klima der Unverbindlichkeit, Flüchtigkeit und konsequent ich-bezogenen Vorteilssuche“. „Sich nur nicht dem anderen anvertrauen, sich ihm oder ihr ausliefern“.[2] Man könnte als weitere Ursachen hinzufügen den niedrigen Stellenwert, den die Medien intakten Ehen und Familien geben, die negative Vorbildfunktion einflußreicher Persönlichkeiten in Politik, Kirche und Wirtschaft, mangelnde Ehevorbereitung durch Elternhaus, Schule, Kirche und öffentliche Einrichtungen, keine oder zu wenig persönliche Erfahrung mit intakten Ehen und schließlich auch die mangelnde charakterliche Fähigkeit, Krisensituationen zu meistern. Jedenfalls scheidet eine monokausale Begründung für die vielen Ehescheidungen heute aus.

Der 7. Familienbericht der Bundesregierung[3] (April 2006) sieht hinter der hohen Scheidungsrate einen Wechsel vom Modell der lebenslangen Ehe zu einer „seriellen Monogamie“. Das Ziel dieses neuen Lebensmodells sei „die Maximierung des individuellen Glücks“, und dieses Ziel gehe einher mit der Bereitschaft „unbefriedigende Verbindungen aufzugeben und nach besseren Perspektiven zu suchen“.[4]

Aufgrund der seit 1977 geltenden Rechtslage werden mögliche Scheidungsursachen in amtlichen Statistiken nicht mehr erfaßt, so dass die Diskussion der derzeitigen Entwicklung außerordentlich erschwert ist.

2.         Die Rechtslage und ihre Aufarbeitung

2.1       Die Rechtslage

Seit dem 1. Juli 1977 gilt in Deutschland das sog. Zerrüttungsprinzip anstelle des Schuldprinzips. Der Richter fragt nicht mehr nach den Ursachen für den Scheidungswunsch, sondern stellt nur noch das Scheitern einer Ehe fest. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es in §1565 (1): „Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“. §1566 Abs. 1 und 2 definieren das Scheitern wie folgt: „Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben“. Die neue Rechtsprechung regelt die Frage der Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nicht mehr nach dem Prinzip der Verursachung der Zerrüttung, sondern nach dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit. Grundsätzlich wird der wirtschaftlich Stärkere zum Unterhalt des wirtschaftlich Schwächeren herangezogen. In den Jahren nach 1977 gab es zahlreiche Klagen und Prozesse gegen das neue Ehescheidungsrecht, insbesondere wegen seiner Unterhaltsregelungen.

Von einigen Ergänzungen abgesehen, z.B. bestimmten Härteregelungen, ist die 1977 geschaffene Rechtslage bis heute (2010) in Kraft geblieben. Sie hat das öffentliche Rechtsbewußtsein nachhaltig geprägt und die Ehe weithin auf das Niveau eines normalen zwischenmenschlichen Vertrags heruntergedrückt. Die politischen Befürworter haben immer wieder darauf hingewiesen, daß das Paradigma der Selbstbestimmung das Leitbild für die neue Rechtsprechung sei. Bei einer Anhörung vor dem BVG im Jahre 1981 wurde z.B. von einem Vertreter des Bundesjustizministeriums betont, das neue Scheidungsrecht wurzele im Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, von dem derjenige, der sich von seiner Ehe löse, lediglich Gebrauch mache.[5]

2.2       Die Aufarbeitung

Die juristische Aufarbeitung des neuen Scheidungsrechts ist noch nicht abgeschlossen. Von Anfang an hat es wegen des Verzichts auf die Berücksichtigung der Schuldfrage Kritik auf sich gezogen. „Wer es darauf anlegt, der schafft es per Gesetz, sich vom anderen lebenslang versorgen zu lassen“ (Norbert Geis MdB).[6] Der Kieler Jurist Prof. Hattenhauer hält dagegen nichts von juristischen Revisionsversuchen. Er sieht im neuen Scheidungsrecht die letzte Stufe eines Jahrhunderte währenden Prozesses der „Privatisierung der Ehe“ und schlägt, insbesondere für Christen, ein „Scheidungsrechtsverzicht durch Ehevertrag“ vor.[7] Zahlreiche Initiativen und Vereine bemühen sich seit der Einführung des neuen Scheidungsrechts um eine juristische Milderung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und um Änderungen im Sorgerecht für die Kinder aus geschiedenen Ehen.[8]

Auch die gesellschafts- und sozialpolitischen Folgen sind noch nicht ausreichend geklärt und ins öffentliche Bewußtsein gedrungen. Es wäre dringend eine Aufklärung darüber nötig, welche Kosten dem Steuerzahler durch die wirtschaftlichen Folgen des geltenden Scheidungsrechts, insbesondere durch die unverhältnismäßig belasteten und oft in den finanziellen Ruin getriebenen sog. „wirtschaftlich Stärkeren“ entstehen.[9] Wenn der Mann als der im allgemeinen mehr verdienende Teil finanziell auf das Existenzminimum heruntergedrückt worden ist und die Unterhaltsleistungen nicht mehr aufbringen kann, sinkt auch oft die Frau (und die gemeinsamen Kinder) auf das finanzielle Niveau der Sozialhilfe.

Die theologische Aufarbeitung steht, zumindest auf evangelischer Seite, noch am Anfang. Besonders die dem neuen Scheidungsrecht zugrunde liegenden Leitideen ‚Selbstbestimmung’, ‚Abschaffung des Schuldprinzips’ ‚Vertragscharakter der Ehe’ rufen theologischen Widerspruch hervor. Hinsichtlich des ersten Punkts wäre das biblische Menschenbild, das den Menschen als Beziehungswesen definiert, das in gelingenden Beziehungen und eben nicht in einer „Selbstverwirklichung“ Lebenssinn findet, neu zur Geltung zu bringen. Beim zweiten Punkt wäre herauszustellen, daß es eine gravierende Verkürzung und Verunstaltung des christlich-abendländischen Menschenbildes darstellt, wenn man zwischenmenschliche Krisen unter Absehung des Schuldfaktors zu lösen versucht. Beim dritten Punkt müsste die Theologie den Stiftungscharakter der Ehe in die öffentliche Debatte einbringen, der im Gegensatz zum Vertragscharakter die Ehescheidung grundsätzlich problematisiert. Hier tut sich allerdings die evangelische Theologie seit Helmut Thielickes Verdikt einer „Ontologie der Ehe“[10] schwer. Wilfried Joest spricht im Blick auf Ehe und Familie lieber von „Anordnungen“ Gottes, „ohne damit das Menschliche ihrer Entwicklung und vor allem auch der Entwicklung und Veränderung ihrer rechtlich-strukturellen Ausformung in Abrede zu stellen“.[11] Stellungnahmen aus der evangelischen Theologie, die am Stiftungscharakter der Ehe festhalten: 1.) Claus-Dieter Stoll (1983) „Jesus bejaht und schützt die Ehe als unantastbare, aus dem ursprünglichen Schöpferwillen hervorgegangene öffentlich-rechtliche Ordnung, die Mann und Frau auf Lebenszeit aneinander bindet“.[12] 2.) Eduard Berger, der frühere Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche (1997): „Wenn sich in der von Gottes Ja bestätigten Wahl zweier Menschen ihr Einswerden vollzogen hat, dann soll, dann will und darf es dauern in Treue, ‚bis dass der Tod euch scheidet’“.[13] 3.) „Lebensordnung für die Gemeinde“ (2007): „Gott hat den Ehestand selbst eingesetzt. Er hat Mann und Frau geschaffen. Er verbindet sie in der Ehe zu einer unauflöslichen Gemeinschaft, in der sie einander lieben und helfen dürfen“.[14] 4.) Helmut Burkhardt (2008): „Die Ehe ist … die von Gott gewollte, dem Wesen menschlicher Geschlechtsgemeinschaft entsprechende Form dieses Zusammenlebens“.[15]

3.         Das Zeugnis des Alten Testaments

Nimmt man den biblischen Schöpfungsbericht und die Paradiesgeschichte in 1. Mose 1 und 2 als theologische „Ur“-kunden Israels ernst, was nicht zuletzt durch die unbedingte Hochschätzung dieser Urkunden durch Jesus gerechtfertigt ist, dann läßt sich aus ihnen der ursprüngliche Wille Gottes für die Ehe ablesen. Indem Gott Adam eine Frau und nicht mehrere zur Seite stellt, begründet er die Einehe (1 Mo1,26fund 1 Mo 2,18). Indem er die Frau als ganzheitliche Hilfe für den Mann erschafft und gleichzeitig den Mann durch Reduzierung seines Selbst hilfsbedürftig macht, begründet er die lebenslange Dauer der Ehe. Denn „Hilfe“ im Sinn einer Hilfe zum Mann-sein kann die Frau nur sein, wenn sie ihm lebenslang zur Seite steht und er diese Hilfe lebenslang akzeptiert. Das lebenslange Ehekonzept der Schöpfungs- und Paradiesgeschichte wird ebenfalls aus 1. Mose 2,24 deutlich. Der Mann wird seiner Frau „ankleben“ bzw. „angeklebt werden“ (so der hebräische Ausdruck dawak), d.h. unlösbar verbunden und mit ihr zu einer Person verbunden werden, wenn er in die Ehe eintritt.

Die Einehe wurde schon in der Kainlinie durch Lamech verlassen (1. Mose 4,19). Eine ausdrückliche Mißbilligung ist dem Bericht nicht zu entnehmen, aber im Gegensatz zu der von Seth ausgehenden Linie kommen Kains Nachkommen in der Sintflut um. Die Unscheidbarkeit der Ehe wurde im Volk Israel bald in Frage gestellt, indem man die Praxis des Scheidebriefs einführte. Mose erschwert diese Praxis, indem er anordnet, dass ein Mann, der seine Frau entläßt, sie nicht wieder heiraten darf, wenn sie nach der Scheidung einen anderen Mann geheiratet hat (5 Mo 24,1-4). Zur Begründung gibt Mose an, dass die Frau durch die erneute Heirat zu Lebzeiten ihres ersten Mannes „unrein“ wird und dass demzufolge eine erneute Heirat in Gottes Augen ein Greuel darstellt. Aus dieser Anordnung geht unzweideutig hervor, daß sie die Scheidungspraxis in Israel einschränken und wenn möglich unterbinden sollte. Die Zweitehe wurde von Mose „wegen der Unauflöslichkeit der ersten als ehebrecherisch angesehen“.[16]

Die Stelle Mal 2,13-16 ist ebenfalls ein starkes Votum gegen die Ehescheidung. Gott verschmäht die Opferhandlungen Israels aufgrund der Scheidungspraxis. Wer seine Frau verstößt, bedeckt sein Kleid mit Frevel (2,16). Niemand tut das, „in dem noch ein Rest von Geist“ ist (2,14). Als Begründung für diese scharfe Reaktion Gottes gibt der Prophet drei Gründe an. 1.) Die Ehefrau ist „die Frau deiner Jugend“. Die Ehe stellt in die Verantwortung, dem Menschen die Treue zu halten, mit dem man lange Jahre das Leben geteilt hat. 2.) Sie ist „deine Gefährtin“. Hier wird die Verbindlichkeit der Ehe betont. 3.) Sie ist die Frau „mit der du einen Bund geschlossen hast“. Die Bezeichnung „Bund“ (hebr. berith) erläutert den Stiftungscharakter der Ehe. „Dieser Bund also, bei dem Gott selbst ‚Zeuge gewesen ist’, muß gehalten werden“.[17]

Alle angeführten alttestamentlichen Stellen bezeugen die Unauflöslichkeit der Ehe bzw. halten an der Unauflöslichkeit fest. Die Scheidung der Ehe wird an keiner Stelle als eine mögliche Option dargestellt. Sie ist vor Gott ein Greuel.

4.         Die Stellung Jesu zu Ehescheidung und Wiederheirat

Der Schlüssel zum Verständnis der Worte Jesu zur Ehescheidung und Wiederheirat ist die Bergpredigt. „Die Bergpredigt ist nach Inhalt und Wirkung Einweisung in die Nachfolge und Zurechtweisung im Glaubensgehorsam in der Vorbereitung auf das kommende Reich Gottes“.[18] Legt man diese Definition der Bergpredigt zugrunde, dann ist sie das Grundgesetz der Nachfolger Jesu, das sie in ein alternatives Leben aus der Kraft des Glaubens und der Liebe ruft und stellt. Allgemein anerkannte Verhaltensgrundsätze wird man in ihr nicht erwarten können, eher sperrig klingende und unerfüllbar scheinende Leitlinien. Die Weisungen Jesu zu Scheidung und Wiederheirat stehen in den sog. Antithesen in Mt 5,21-48, in denen Jesus in letzter Vollmacht das richtige Verständnis der zweiten Tafel der Zehn Gebote lehrt. Legt man die alttestamentliche Zählung der Zehn Gebote zu Grunde, können die fünf Antithesen – von der umgedrehten Reihenfolge des 8. und 9. Gebots abgesehen – als Auslegung des 6. bis 10. Gebots gelten.

Die 2. Antithese, die uns jetzt zunächst beschäftigen soll (Mt 5,27-32), ist also Jesu Anleitung zum richtigen Verständnis des 6. Gebots nach alttestamentlicher Zählung „Du sollst nicht ehebrechen“. Zunächst führt Jesus aus, dass nach dem 6. Gebot nicht nur der vollendete Ehebruch Übertretung des Willens Gottes ist, sondern genauso der begehrliche Blick des verheirateten Mannes nach anderen Frauen. Schon hier merkt man deutlich, dass dies keine allgemeine Anweisung an alle Menschen sein kann, sondern Jüngerlehre. Hier wie in den anderen Antithesen lehrt Jesus das alternative Leben seiner Nachfolger, die kraft des Heiligen Geistes den in ihnen wohnenden Egoismen nicht mehr gehorchen müssen, sondern frei sind zu einem von Gottes- und Nächstenliebe bestimmten Leben.

Genauso sind die Ausführungen zur Ehescheidung zu verstehen. Jesus bezieht sich hier auf die gängige jüdische Scheidungspraxis seiner Zeit. Die Pharisäer und Schriftgelehrten legitimierten sie unter Berufung auf 5 Mo 24,1ff. Dabei legten sie diese Bestimmung Moses als Scheidungserlaubnis und Scheidungsregelung aus, während sie in Wahrheit eine Scheidungserschwernis war (s. Abschnitt 3). Keineswegs wollte Mose Ehescheidungen legitimieren und regeln, sondern er wollte sie bekämpfen. Seine Kennzeichnung der geschiedenen und zu Lebzeiten ihres geschiedenen Mannes zum zweiten Mal verheirateten Frau als „unrein“ ist nichts anderes als eine Kampfansage an die gängige Scheidungspraxis im alten Israel. Jesus bleibt mit seiner Auslegung genau in dieser Spur Moses. Sein „Ich aber sage euch“ bedeutet „Ich sage euch, wie ihr Mose verstehen müsst“. Jesus meint: Mose wollte mit seinem Hinweis, dass die wiederverheirate Frau „unrein“ ist, feststellen, dass jede aktiv betriebene Scheidung in den Ehebruch führt, wenn der geschiedene Ehepartner eine weitere Ehe eingeht bzw. wenn jemand ihn heiratet. Die Parallelstellen Mk 10,2-12 und Lk 16,18 sagen das gleiche. Das diesen Ausführungen zu Grunde liegende Eheverständnis Jesu ist das der lebenslang gültigen und durch keine Scheidung aufhebbaren Ehe. Jesus hält also in der 2. Antithese eindeutig am Stiftungscharakter der Ehe fest und verteidigt ihre Unauflöslichkeit.

Die Ausnahmeklausel „…es sei denn wegen Unzucht“ (so auch Mt 19,9) steht nur bei Matthäus. Das griechische Wort lautet an beiden Stellen porneia. Die immer noch oft anzutreffende Übersetzung mit „Ehebruch“ ist falsch, denn dafür hat die griechische Sprache den Begriff moicheia. Was porneia in Mt 5,32 und 19,9 genau bedeutet, ist umstritten. Die gründliche exegetische Arbeit von Heinrich Baltensweiler über die Ehe im Neuen Testament (1967) kam zu dem Ergebnis, dass hier wie auch im Aposteldekret unter Rückgriff auf das Heiligkeitsgesetz (3 Mo 18) die Bedeutung „Verwandtschaftsehe“ anzunehmen ist.[19] Matthäus hat diese Klausel aus Kapitel 19,9 wahrscheinlich deswegen in seine Komposition der Bergpredigt aufgenommen, um die grundsätzliche Ablehnung von Verwandtschaftsehen durch Jesus zu dokumentieren und auch nur den Anschein einer Legitimation der Ehe des Tetrarchen Herodes Antipas mit seiner geschiedenen Nichte Herodias auszuschließen. Der Sinn der 2. Antithese läßt sich so formulieren: Nachfolger Jesu sind ermächtigt, den Willen Gottes für die Ehe zu verstehen und zu leben, und im Hinblick auf die Scheidung, daß sie strikt an der von Gott gewollten Unauflöslichkeit ihrer eigenen Ehe und jeder ordentlich geschlossenen Ehe festhalten. Nur eine „Verwandtschaftsehe“ bzw. „Unzuchtsehe“ kann geschieden werden, denn sie ist ein Fall von porneia, und eine solche porneia ist Gott ein Greuel (3 Mo 18,6.26).

Die Perikope Mt 19,1-12 bestätigt diese Auslegung. Jesus wird auf dem Hoheitsgebiet des Herodes Antipas von den Pharisäern mit einer Fangfrage zu Aussagen über die Ehescheidung gelockt. Im Hintergrund stand ihre Hoffnung, Jesus könnte die Verwandtschaftsehe des Herodes öffentlich kritisieren und damit einen Anhaltspunkt zu seiner Festnahme bieten. Ein striktes Verbot jeder Ehescheidung durch Jesus hätte als eine Legitimation der Herodesehe gedeutet werden können, eine grundsätzliche Freigabe der Scheidung ebenfalls. So wählt Jesus die Formulierung, dass er an der von Gott eingesetzten Unauflöslichkeit der Ehe festhält (Mt 19,6), gleichzeitig aber die Verwandtschaftsehe als porneia darstellt, die nicht unter das Scheidungsverbot fällt.[20]

Die auf den ersten Blick rigoros anmutende Haltung Jesu zu Ehescheidung und Wiederheirat darf nicht als allgemeine, für alle Menschen verbindliche Lehre aufgefasst werden. Sie ist Jüngerlehre und nur in der Kraft des Heiligen Geistes lebbar. Wenn sie aus ihrem Kontext und aus ihrer Zielsetzung herausgenommen wird, dann wird sie zum unerfüllbaren Gesetz. Die vielen Abmilderungsversuche im Laufe der Theologiegeschichte und in der kirchlichen Praxis zeigen, dass der hohe Anspruch der Worte Jesu zu Ehescheidung und Wiederheirat in einer grundsätzlichen Spannung zu jeglichem Namenschristentum steht und eingebettet bleiben muss in den Ruf zu aktiver Nachfolge.

5.         Paulus zur Ehescheidung und Wiederheirat

Explizit äußert sich Paulus zur Ehescheidung und Wiederheirat in 1 Kor 7. Für unser Thema sind vor allem die Verse 10 bis 16 wichtig. Allerdings sollte bei Paulus immer auch der „eschatologische Vorbehalt“ in V. 29-31 mit bedacht werden. Alle Fragen der Lebensgestaltung stehen bei ihm unter dem Vorzeichen eines heiligen Abstands zur Welt. Die derzeitige „Gestalt der Welt vergeht“ (V. 31), und zu dieser Gestalt gehört für ihn in erster Linie die Ehe. Luthers dictum, dass die Ehe ein „weltlich Ding“ sei, hat hier seinen Platz, wie auch die kritische Anfrage an die röm.-kath. Sakramentenlehre, wonach die Ehe zu den Sakramenten gezählt wird. Christen leben unter der Herrschaft Gottes, ihr Letztbezug ist Christus und sonst niemand und nichts. Dieser heilige Abstand zur Welt steht selbstverständlich auch im Hintergrund der Haltung Jesu zu Ehescheidung und Wiederheirat. 1 Kor 7,29-31 hat für die Eheseelsorge eine erhebliche Bedeutung. Wenn die Ehe, der Ehepartner und die Kinder nicht mehr der Letztbezug des eigenen Lebens sind, dann verlieren die Ehepartner ihren Rang als „Glücksgaranten“, die Ehe ihren Rang als Garant von Treue, Heimat und Geborgenheit, der Witwer- und Witwenstand und das Ledigsein ihre lähmende Kraft.

Der wichtigste Satz im genannten Abschnitt steht in V. 10 und 11. Paulus bezieht sich hier auf ein Herrenwort und verwendet mit dem Verb paraggellein („anordnen“, „befehlen“, „gebieten“) eine Terminologie, die nach H. Baltensweiler von allen Formen seiner Verordnungen das „größte Gewicht“ hat. „Dieser Eingang hat etwas Endgültiges an sich, etwas Klares und Unumstößliches“.[21] Die Aussage ist in der Tat eindeutig. Christen dürfen sich nicht scheiden lassen, genauer ausgedrückt, der Wunsch nach einer Scheidung und das Betreiben einer Scheidung darf nicht von ihnen ausgehen. Beide, Ehemänner und Ehefrauen sind hier gemeint. Wer gegen diese Anordnung verstößt, und dies betrifft durchaus auch kirchliche Amtsträger, hat ein autoritatives Wort des Herrn, ja den Herrn selber gegen sich. V. 11 darf keinesfalls verstanden werden als indirekte Eröffnung einer Scheidungsmöglichkeit, sondern kann sich nur beziehen auf den Fall, daß jemand in die christliche Gemeinde aufgenommen werden will, der geschieden wurde, als er (oder sie) noch Heide (Heidin) war. Ein anderes Verständnis würde den strikten Ernst des Herrenworts ausser Acht lassen.

In V. 12-16 gibt der Apostel Anweisungen für glaubensverschiedene Ehen, wo also ein Ehepartner Christ ist und der andere nicht. Auch hier kann es sich nicht um Ehen handeln, bei denen der christliche Teil einen Nichtchristen geheiratet hat, weil dieser Fall in den apostolischen Gemeinden nicht vorkam bzw. von den Aposteln nicht toleriert worden wäre (vgl. 1 Kor 7,39; 2 Kor 6,14). Es geht um Ehen von Heiden, bei denen ein Partner zum Glauben gekommen ist und der andere den Weg des Glaubens nicht mitgeht. Paulus sieht solche ehelichen Verhältnisse „äußerst optimistisch“ (Baltensweiler). Den nichtgläubigen Teil wie auch die Kinder sieht er als „geheiligt“ an, d.h. als im Wirkungsbereich der Gnade Gottes stehend. Keinesfalls sollte der christliche Teil eine solche Ehe verlassen, wenn der nichtchristliche Teil an ihr festhält (V. 12-14). V. 15 wertet man am besten als einen kurzen gedanklichen Einschub, während V. 16 dann zum Gesamtduktus des Abschnitts zurückkehrt. So wie V. 12-14 das Verhalten in den Fällen regelt, wo der nichtchristliche Teil an der Ehe festhält, so regelt V. 15 den Fall, daß der nichtchristliche Teil wegen des Glaubens des christlichen Teils die Ehe scheiden läßt. In solchen Fällen ist der Christ frei, die Scheidung anzunehmen, denn er ist von Gott zum Frieden berufen. Allerdings tritt er dann ein in den Stand der Geschiedenen, von denen V. 11 fordert, ehelos zu bleiben oder eine Aussöhnung mit dem geschiedenen Ehepartner mit dem Ziel der erneuten Heirat anzustreben. Die Bedeutung von V. 16 ist umstritten. Wahrscheinlich kehrt der Vers zum „optimistischen“ Textduktus zurück und vermittelt dem christlichen Teil die Hoffnung, daß Gott den nichtgläubigen Ehepartner, solange er an der Ehe festhält, durchaus noch geistlich erretten, also zum Glauben führen kann. Umschrieben würde der Satz dann etwa so lauten: „Vielleicht kannst du nämlich deinen Mann (bzw. deine Frau) noch erretten“.[22]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Paulus wie auch Jesus an der strikten Unauflöslichkeit der Ehe festhält und die Ehescheidung für Christen für ausgeschlossen erklärt. Hierfür setzt er die stärkste Autorität überhaupt ein, ein Wort des Herrn, dem er sich in apostolischer Vollmacht vollständig anschließt. Der vor dem Gläubigwerden Geschiedene soll nicht heiraten, es sei denn, die Aussöhnung mit dem geschiedenen Ehepartner gelingt und damit die erneute Heirat. Den Fall, daß der Christ sich scheiden läßt und danach eine andere Person heiraten will, diskutiert Paulus nicht, weil er ein generelles Scheidungsverbot anordnet. Der gegen seinen Willen geschiedene Christ soll ehelos bleiben bzw. für die Aussöhnung werben.

6.         Scheidung und Wiederheirat im kirchlichen Kontext

6.1       Konfessionelle Unterschiede

Im Oktober 1981 gab es eine vom Rat der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz gemeinsam herausgegebene Erklärung „Ja zur Ehe“, die insbesondere jungen Menschen den Wert der Ehe gegenüber dem unverheirateten Zusammenleben beschreiben sollte. Gleichwohl war die Erklärung auch ein Dokument der konfessionellen Unterschiede in der Eheauffassung. Die röm.-katholische Seite betonte, dass man im kirchlichen Ehesegen eine „von Gott im Zeichen des Eheversprechens geschenkte Zusage der Gnade“ sehe und deswegen die Ehe als Sakrament verstehe. Die evangelische Seite erklärte, dass sie „mit Martin Luther die Ehe als ein ‚weltlich Ding’“ begreife und „ihre Verbindlichkeit ebenfalls in Gottes gnädiger Anordnung und in seiner Liebe zu den Menschen begründet und getragen“ sehe.[23] Das Thema Ehescheidung und Wiederheirat wird in dieser Erklärung nicht behandelt. Vergleicht man die Ausführungen dazu in der von der EKD herausgegebenen „Denkschrift zu Fragen der Sexualethik“[24] mit dem „Katechismus der Katholischen Kirche“[25], fallen deutliche Unterscheide ins Auge. Die Denkschrift beschränkt sich auf die bloße Feststellung, daß Ehen zerstört werden können und verzichtet völlig auf biblische Weisungen, der Katechismus zählt die Ehescheidung zu den Verstößen „gegen die Würde der Ehe“, betont den Willen Gottes zur Unauflöslichkeit der Ehe, bezeichnet die Scheidung als schweren „Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz“ und bezeichnet den Zustand des wiederverheirateten Geschiedenen als „dauernden, öffentlichen Ehebruch“.[26]

6.2       Erasmus und die Reformatoren über Scheidung und Wiederheirat

In dem unter Anmerkung 20 genannten Buch untersuchen die Verfasser Heth und Wenham die exegetische Position des Erasmus zu den Scheidungs- und Wiederheiratstexten des N.T. Als Hauptquelle verwenden sie seine Annotationes zu 1 Kor 7 von 1519. Sie stellen fest, daß alle Reformatoren seiner Auslegung gefolgt sind, ein Urteil, daß sich bei der Lektüre reformatorischer Ehetexte schnell erhärten läßt. Erasmus war in der Tat der große Weichensteller für die protestantische Auffassung von Scheidung und Wiederheirat. Im wesentlichen sind es zwei neue Positionen, die er gegen die entsprechenden Auffassungen in der Alten Kirche einbringt. Erstens interpretiert er den Begriff porneia in Mt 5,32 und 19,9 als Ehebruch und legitimiert damit eine Ehescheidung beim Vorliegen von Ehebruch. Zweitens interpretiert er die genannten Matthäusstellen und 1 Kor 7,15 als Freigabe der Wiederheirat nach der Scheidung. Heth und Wenham weisen nach, dass beide Interpretationen gründlicher Exegese nicht standhalten und dass das Neue Testament nirgends die Ehescheidung und die Wiederheirat Geschiedener als Option für Christen darstellt.[27] Es ist hier nicht der Ort, die einzelnen Stellungnahmen der Reformatoren zur Scheidung und Wiederheirat darzustellen. Mit Klaus Bockmühl kann aber folgendes festgehalten werden: In den frühen reformatorischen Schriften zur Ehe werden generell drei Scheidungsgründe zugelassen, Eheuntüchtigkeit, böswilliges Verlassen und Ehebruch. Die späteren Schriften zum Thema differenzieren deutlich. Die Ehescheidung wird als rechtliche Möglichkeit anerkannt, aber die Pfarrer werden angehalten, den Eheleuten bei der Versöhnung zu helfen und ihnen ins Gewissen zu reden, zu vergeben und sich wieder anzunehmen. Im Blick auf eine eventuelle Wiederheirat wird ein Unterschied gemacht zwischen Ehen von Christen und von Nichtchristen. Die Christen werden strikt angehalten, sich nicht scheiden zu lassen, und als Geschiedene ehelos zu bleiben. Tun sie es dennoch, sollen sie nicht mehr als Christen angesehen werden.[28] Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Ehepredigt Luthers, die er wahrscheinlich 1531 gehalten hat, wo er seelsorgerliche Ratschläge in Ehekrisen gibt. Das „Allerwichtigste im Ehestand“ sei es, „dass man Gottes Wort in ihm leuchten sehen kann“. Der Teufel produziere auch in der besten Ehe immer wieder Verdruss der Eheleute übereinander oder auch ehebrecherische Gedanken und Gefühle. Das müsse jeder wissen und darauf vorbereitet sein, so dass er dann sprechen kann „Ja, Es ist dennoch Gottes Stand, und Gott hat mich hineingestellt“ „Darum sehe jeder zu, dass er bei seinem Ehepartner bleibt, den Gott ihm gegeben hat und dass ihm ein anderer nicht besser gefällt. Das wird dir aber nicht gelingen als allein durch Gottes Wort. Dann aber wird dir dein Ehebett, dein Tisch, deine Zimmer, dein Haus und alles an deiner Frau zu reinem Gold werden. Denn du bis in Gottes Wort, welches zu dir sagt: Du sollst ein Ehemann sein, und du Frau sollst dich zu deinem Ehemann halten“.[29]

6.3       Die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der VELKD

Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands hat 2003 die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ veröffentlicht, welche die „Ordnung des kirchlichen Lebens“ von 1955 ablösen. Die für unser Thema einschlägigen Ausführungen stehen im 2. Abschnitt „Ehe, Familie, Partnerschaft“ im Unterabschnitt „Gefährdung der Ehe“.[30] Einerseits wird die bei der Schöpfung angelegte lebenslange Dauer der Ehe, die „prinzipielle Ablehnung der Ehescheidung“ im Neuen Testament und die Wertung der Wiederverheiratung als „Ehebruch“ hervorgehoben (wobei 1 Kor 7,12 als ein „seelsorgerlicher“ Umgang mit diesem Grundsatz bezeichnet wird), andererseits wird unter Berufung auf Jesu Gespräch mit der Ehebrecherin in Joh 8 die Trauung Geschiedener als möglich bezeichnet, „wenn in der Verkündigung deutlich wird, dass die Ehe grundsätzlich auf Dauer angelegt ist“. Für den Seelsorger vor Ort stellt sich bei diesen widersprüchlichen Aussagen natürlich die Frage, welcher „Leitlinie“ er nun folgen soll. Seelsorger, die aufgrund des neutestamentlichen Befunds eine Trauung Geschiedener ablehnen, erhalten von den „Leitlinien kirchlichen Lebens“ jedenfalls keine kirchliche Unterstützung.[31]

6.4       Ausblick

Angesichts der Zahl von annähernd 200 000 Ehescheidungen im Jahr und einer wachsenden Schar von Scheidungskindern gekennzeichneten gesellschaftlichen Lage erscheint die Stärkung der Ehe heute als hochdringliche Aufgabe für Politik und Kirche. Es gilt, der „Schwächung der Ehekultur“ entgegenzuwirken und nach dem mit dem neuen Jahrtausend beginnenden „eheblinden Jahrzehnt“ wieder Bahn zu schaffen für die uralte Erkenntnis, dass Ehe und Familie „Pfeiler des Gemeinwohls“ und „der wichtigste Garant der Generationenfolge“ sind.[32] Die christlichen Konfessionen und Kirchen tragen hierfür eine hohe Verantwortung. Ihnen ist das biblische Wort als Offenbarungszeugnis des Dreieinigen Gottes anvertraut. Die biblischen Weisungen zur Ehescheidung und zur Wiederheirat Geschiedener sind in sich eindeutig. Gebraucht wird nur der Mut, sie als Grundlage der christlichen Eheverkündigung und Eheseelsorge wieder verstärkt einzusetzen. Eine Veränderung gesellschaftlicher und politischer Grundeinstellungen würden die Kirchen damit wahrscheinlich nicht erreichen, aber sie könnten damit die Ehekultur in der christlichen Gemeinde stärken und einen wichtigen Beitrag für stabilere Ehe- und Familienverhältnisse leisten. Die Gemeinde käme ihrer Bestimmung näher, Licht und Salz in der Welt zu sein.


Anmerk

Anmerkungen

[2] Meinhard Miegel, Epochenwende. Gewinnt der Westen die Zukunft? Berlin 2007, S.188f.

[3] Familie zwischen Flexibilität und Verläßlichkeit. Perspektiven für eine lebenslaufbezogene Familienpolitik. 7. Familienbericht, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1360

[4] Institut fĂĽr Demographie, Allgemeinwohl und Familie, Nachricht der Woche 46/2009 (www.idaf.de).

[5] F.A.Z. 27.5.1981

[6] FOCUS 1.10. 1994 „K.O. durch Scheidung“.

[7] Hans Hattenhauer, Die Privatisierung der Ehe, Wuppertal und Kassel, 1986.

[8] Als Beispiel sei genannt der 1989 gegründete „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ (www.vafk.de).

[9] F.A.Z. 24.2.1987: „Nach der Scheidung treffen sich die Partner nicht selten im Sozialamt wieder“.

[10] Helmut Thielicke, Theologische Ethik, III. Band, TĂĽbingen 1964, Nr. 2600 und 2612

[11] Wilfried Joest, Liebe unter dem Gesetz. Theologische Kriterien zur Reform des Ehe- und Familienrechts, in: Evangelische Kommentare 1977.

[12] Claus-Dieter Stoll, Ehe und Ehescheidung. Die Weisungen Jesu, Giessen/Basel 1983, S.30.

[13] Eduard Berger, Die Ehe ist unauflöslich, in: IDEA SPEKTRUM 50/1997.

[14] Lebensordnung für die Gemeinde. Evangelisch-lutherisches Handbuch zu Lehre und Leben. Neuendettelsau 2007, Abschnitt 7,1 „Gott hat die Ordnung der Ehe geschaffen“.

[15] Helmut Burckhardt, Ethik, Band II/2, Giessen und Basel, S.81.

[16] Das Grosse Bibellexikon Bd. 1, Artikel ‚Ehe, Ehescheidung, Ehelosigkeit’ (Werner Neuer), Wuppertal und Giessen 1987

[17] Gerhard Maier, Der Prophet Haggai und der Prophet Maleachi, Wuppertaler Studienbibel, Wuppertal, 3. Aufl 1999, S. 158.

[18] Reinhard Slenczka, Die Bergpredigt Jesu. Auslegung in dreißig Andachten, Göttingen 1994, S. 12

[19] Heinrich Baltensweiler, Die Ehe im Neuen Testament, ZĂĽrich und Stuttgart 1967.

[20] Vgl. zur Problematik der beiden genannten Matthäusstellen auch: W.A. Heth/G.J. Wenham, Jesus and Divorce. The Problem with the Evangelical Consensus, London/Sidney/Auckland/Toronto 1985 (4 Aufl. 2010); Rezension von W. Neuer in: Theologische Beiträge 4/88.

[21] H. Baltensweiler (siehe Anm. 19), S.188f

[22] Joachim Jeremias, Die missionarische Aufgabe der Mischehe (1. Kor. 7,16). ZNW Beiheft 21, 1954, S. 255ff

[23] „Ja zur Ehe“, hrsg. Von der Kirchenkanzlei der EKD, Hannover, und der Dt. Bischofskonferenz, Bonn, 1981, Abschnitt II,1

[24] 1. und 2. Aufl. GĂĽtersloh 1971; vgl. auch Hanns Engelhardt, Ehe, EheschlieĂźung und Wiedertrauung in der Evangelischen Kirche in Deutschland, in: Die Kirchen und die Ehe. Beiheft zur Ă–kumenischen Rundschau 46, Frankf./M. 1984; Erwin Wilkens (Hrsg), Ehe und Ehescheidung. Ein Symposion, Hamburg 1963

[25] dt. Ausgabe MĂĽnchen 2003

[26] KKK Nr. 2380-2386; vgl. auch Theodor Schneider, Geschieden – Wiederverheiratet – Abgewiesen? Antworten der Theologie, Quaestiones disputatae 157, Freiburg/Basel/Wien 1995

[27] a.a.O. S. 73-152

[28] Klaus Bockmühl, Die Wiedertrauung Geschiedener nach evangelischem Verständnis, in: Die Glocke, Jahrg. 19/1965, Heft 2, S. 15ff

[29] Predigt M. Luthers ĂĽber Hebr 13,4, zitiert nach CA Confessio Augustana I/1998, S. 10, Neuendettelsau

[30] Leitlinien kirchlichen Lebens, GĂĽtersloh 2003, S.73f.

[31] Auf diese Not macht Pfr. Dr. Helgo Lindner in einem veröffentlichten Brief an seine Kirchenvorsteher aufmerksam. „Soll die Kirche Geschiedene trauen?“, in: Biblisch…Gesammelte Aufsätze, Giessen und Basel 2006, S. 127ff

[32] Zitate aus: Manfred Spieker, Was ist die Ehe noch Wert? „Kirche und Gesellschaft“ Heft 369, hrsg. Von der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle Mönchengladbach, Köln 2010

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 10. Dezember 2012 um 20:46 und abgelegt unter Ehe u. Familie, Gemeinde, Gesellschaft / Politik.