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Rezension von Wolfgang Philipp, Zerstörte Zukunft

Donnerstag 29. November 2012 von Administrator


Omnia sunt incerta, cum a iure discessum est – Davor, dass alles unsicher wird, wenn man den Weg des Rechts verlassen hat, hatte schon Cicero (106 – 43 v. Chr.) gewarnt. Heute ist dies nicht anders. Das gerade erschienene Buch macht es an Hand der Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland deutlich. Verstöße gegen den Rechtsstaat wirken sich nicht nur auf dessen Zukunft aus – sie zerstören sie letztlich. Denn rechtsstaatswidrige Gesetze hält ein Rechtsstaat auf Dauer nicht aus. So ist es widersprüchlich, dass Abtreibungen nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des BVerfG bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtswidrig sind, sie aber gleichwohl gemäß den §§ 218a 1,219 StGB legal durchgeführt werden können. Dies hat, zumal dies für rund 97 % aller Abtreibungen zutrifft, das Rechtsbewusstsein, Abtreibungen als Tötungsunrecht abzulehnen, weithin zerstört. Das enorme Ausmaß des Abtreibungsgeschehens – seit 1975 rund neun Millionen oder 13 komplette Geburtsjahrgänge! – hat natürlich auch dazu beigetragen. Damit ist aber nicht nur die gesetzliche Altersversorgung der Bevölkerung gefährdet, sondern auch der Bestand des Staates, da die Generationenfolge ihn nicht mehr gewährleisten kann.

Das Buch belegt in 38 kurzen, prägnant formulierten und vor allem gut nachvollziehbaren Kapiteln, wie es zu dieser „massenhaften medizinisch-technisierten Tötung von menschlichem Leben“ (Di Fabio, Rn 44 zu Art 2IIGG) kommen konnte. Waren Abtreibungen nach dem 2. Weltkrieg noch ganz selbstverständlich als Tötungsdelikt strafbar, wie es im Ãœbrigen auch derzeit noch in § 218 StGB festgeschrieben ist, so schaffte die Frauenbewegung es, gegen diesen Rechtszustand anzugehen. 1975 wurden über die ergänzende Bestimmung des § 218a StGB Abtreibungen unter bestimmten Indikationen zulässig. Das Reformgesetz von 1995 führte dann dazu, dass Abtreibungen bis zur 12. Schwangerschaftswoche generell, also unabhängig von Indikationen, straffrei bleiben, wenn sie nach einer förmlichen Beratung mit nachfolgend dreitägiger Bedenkzeit durch einen Arzt erfolgen. Diese gemäß § 219 StGB als Ausnahme gedachte Beratungsregelung wurde aber – ebenso wie die 1975 als Ausnahme gedachte Notlagenindikation – alsbald zum Regelfall, was, zumal bei dem schon beschriebenen Ausmaß, ein Scheitern der Reform bedeutet. Dennoch hat der Gesetzgeber es dabei belassen, obschon ihm vom BVerfG für diesen Fall eine Ãœberprüfung und Abänderung der Abtreibungsgesetze aufgegeben worden ist. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kosten der rechtswidrig durchgeführten Abtreibungen aus dem allgemeinen Steueraufkommen beglichen werden, ganz so, als ob das Geschehen rechtmäßig wäre. Stärker als mit der geltenden Abtreibungsgesetzgebung kann sich ein Rechtsstaat, worauf der Autor wiederholt und zu Recht hinweist, kaum in Widerspruch zu sich selbst setzen. Und das, obwohl das Grundgesetz das menschliche Leben als höchstes Verfassungsgut ausgewiesen hat. Unverständlich ist dem Autor weiter, dass Ärzte sich für medizinisch nicht indizierte und zudem rechtswidrige Abtreibungen zur Verfügung stellen und es darüber hinaus sogar Ärzte gibt, die sich ausschließlich auf die Durchführung von Abtreibungen spezialisiert haben. Dass solche Ärzte, denen der Freistaat Bayern ihr ausschließliches ärztliches Tun beschränken wollte, sich dem BVerfG gegenüber auf das Grundrecht der freien Berufsausübung berufen konnten, während die ungeborenen Kinder in ihrem über Art l und 2 GG geschützten Lebensrecht getötet werden dürfen, ist eine „abenteuerliche“ Entscheidung, wie der Autor das BVerfG zu Recht kritisiert. Denn das Gericht hat sanktioniert, was es mit Hinweis auf die genannten Bestimmungen hätte verhindern müssen.

Insgesamt liegt ein Buch vor, in dem die Widersprüche und Folgen der Abtreibungsgesetzgebung offen gelegt werden. Wer die Geschichte dieser Fehlentwicklung nachvollziehen will, dem steht hier ein kleines Kompendium zur Verfügung. Unwillkürlich wird man an das Wort des Tacitus (um 58 -120 n. Chr.) erinnert, das dieser in Rom über die Germanen schrieb: „Numerum liberorum finire aut quenquam ex agnatis necare fiagitium habetur, plusque ibi boni mores valent quam alibi bonae leges.“ – „Die Zahl der Kinder zu beschränken oder eines aus den nachgeborenen Kindern zu töten, wird als eine Schandtat betrachtet; dort haben die guten Sitten mehr Kraft als sonstwo die guten Gesetze“ (Germania 19). Bleibt zu hoffen, dass Deutschland sich seiner guten Sitten wieder erinnert, bevor es seine Zukunft verliert. Mit den Worten des Bundespräsidenten Gauck, der in seiner Antrittsrede versprochen hatte, für „unser Land“ da zu sein, schließt der Autor, denn genau darum gehe es und um nichts weniger.

Knut Wiebe
Richter am Landgericht a.D., Köln

Wolfgang Philipp, Zerstörte Zukunft
Wie Deutschland seinem Nachwuchs die Geburt verweigert
Eine fällige Abrechnung
Gerhard Hess Verlag, Bad Schussenried, 2012
ISBN 978-3-87336-423-3
Taschenbuch, 160 Seiten -16,80 €

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 29. November 2012 um 20:20 und abgelegt unter Demographie, Ehe u. Familie, Rezensionen, Sexualethik.