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Das Staatskirchenrecht in der Bewährungsprobe: Benötigen wir eine Änderung der Verfassung?

Das Staatskirchenrecht in der Bewährungsprobe: Benötigen wir eine Änderung der Verfassung?

I

Im Zusammenleben der Menschen gibt es Probleme die nicht lösbar sind, weil sie in der Natur des Menschen begründet sind. Spannungen im Zusammenleben der Menschen haben ihre Ursache in gegensätzlichen Interessen und Leitbildern. Totalitäre Versuche der zwangsweisen Gleichschaltung sind kurz über lang zum Scheitern verurteilt, denn die Menschennatur ändert sich nicht. Für eine Verfassungsordnung kann es also nicht um die Beseitigung der widersprüchlichen Positionen gehen, der Spannungen und Meinungsvielfalt in der Gesellschaft. Vielmehr gilt es zu lernen damit umzugehen, ohne permanenten Bürgerkrieg. Die Menschheit hat dafür Vorkehrungen entwickelt. Dem friedlichen Zusammenleben in einer Gemeinschaft dienen die Rechtsordnung, im politischen Bereich insbesondere die Verfassung, nicht zuletzt ihre Regelung des Verhältnisses des Einzelnen zur staatlichen Gesamtheit und der Schutz seiner im täglichen Leben durchschlagenden religiös-weltanschaulichen Grundeinstellungen. Es ist kein Zufall, dass die Regelung dieser Beziehungen zwischen Staat und Bürger einerseits, zwischen dem Staat und den religiösen Institutionen andererseits zum ältesten Kernbestand der Verfassung zählt.

Die Entwicklung von Staat und Gesellschaft zeigt immer wieder neue Aspekte, heutzutage in Deutschland z.B. die Einwanderung von Muslimen einerseits und einen so früher nicht bekannten Teil der Bevölkerung, der sich von religiösen Optionen überhaupt freihalten will. Das ist eine Bewährungsprobe für die Verfassung. Die anstehenden Fragen mögen neu sein, das Ordnungsproblem ist es nicht. Tatsächlich hat sich die Etablierung von tausenden von kleineren oder größeren Moscheen in Deutschland ohne Probleme fast unmerklich durchgesetzt. Offenbar war die Rechtsordnung also so offen gestaltet, dass Einwanderer insoweit nicht auf Hindernisse stießen.

Soll also gefragt werden, ob die heutige konfessionelle Zusammensetzung eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen nötig macht, ist zunächst in Erinnerung zu rufen, wie diese Regelung eigentlich aussieht. Aufgeregtheit ohne Sachkenntnis ist nie hilfreich.

II

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949) bildet den Rahmen für das Verhältnis von Kirche und Staat. Es gilt einheitlich für alle alten und neuen Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften und ist auch für die Ordnung in den Ländern maßgeblich.

1. Das GG garantiert die Religionsfreiheit als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und als Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2). Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben (Art. 9 Eur. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950). Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1WRV).

2. Nächst der Religionsfreiheit ist die organisatorische Trennung von Staat und Kirche und die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV) wesentlich. Der Begriff der Trennung kommt im GG nicht vor. Der Sachverhalt aber, die Verselbständigung nämlich des Staates von konfessioneller Bindung, die Freiheit der Kirche von staatlicher Aufsicht und Bevormundung ist in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV mit dem Satz geregelt: Es besteht keine Staatskirche.

Der Begriff der Trennung von Staat und Kirche zielt in den USA, in Frankreich, in den totalitären Regimen, im Deutschland der NS-Zeit und der früheren DDR einerseits, unter der Reichsverfassung 1919 und dem GG andererseits auf unterschiedliche Ziele. Sollte er hier die Religionsfreiheit sichern und den religiösen Kräften die Entfaltung erleichtern, so war es dort (mit Ausnahme der USA) das erklärte Ziel, die Religionsausübung aus der Öffentlichkeit zu verdrängen und sie einzuschränken. In Deutschland ist die Trennung von Staat und Kirche mit der Reichsverfassung 1919 als Element der Freiheit aufgenommen worden und nicht als Kampfbegriff zur Verdrängung der Religion aus der Öffentlichkeit.

Einerseits ist durch Art. 140 GG/137 Abs. 1 WRV die unmittelbare organisatorische Eingliederung der Kirche in die Staatsorganisation und die Unterwerfung der Kirche unter staatliche Aufsicht (die unter der WRV noch für rechtens erachtet und praktiziert wurde) ausgeschlossen. Eine Konsequenz der Emanzipation des Staates von der konfessionellen Bindung, aber auch aus der Gewährleistung der Religionsfreiheit ist die Unabhängigkeit der öffentlichen Ämter und der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom Bekenntnis (Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 bis 4 WRV) und das Verbot einer konfessionell bedingten Bevorzugung oder Benachteiligung von Staatsbürgern (Art. 3 Abs. 3 GG). Ausgeschlossen ist auch eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte rechtliche Besserstellung einer Religionsgemeinschaft im Verhältnis zur anderen.

3. Andererseits eröffnet die Verselbständigung den Kirchen eine verstärkte Möglichkeit freien Wirkens in der Öffentlichkeit. Eine Konsequenz daraus ist die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von staatlichen und kirchlichen Stellen, denn Trennung beseitigt nicht die Berührung von Staat und Kirche. Weite Bereiche ihrer Aktivitäten (Erziehung, Soziales, Hochschule, Denkmalpflege) überlappen sich. Hier muss es also eine geordnete Zusammenarbeit und Absprache geben, denn es steht dem Staat nicht frei, Staatsbürger und religiöse Institutionen, Grundrechtsträger also, beliebig zu diskriminieren oder zu ignorieren. Trennung beseitigt nicht das Problem einer Verhältnisbestimmung von Staat und Kirche, sondern schafft die Voraussetzung zu einem Arrangement in wechselseitiger Freiheit.

Diese Zusammenarbeit ist generell Ausdruck der Freiheit in einem säkularen Staat. Beispielhaft ist sie an einigen Stellen in der Verfassung selbst geregelt, z.B. in Art. 7 Abs. 2, 3 im Blick auf den Religionsunterricht, der unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, d.h. in Absprache mit ihnen. In der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche zeigt sich, „dass die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz und Kooperation gebietet“, so die Formulierung der Präambel des Kirchenvertrags von Mecklenburg-Vorpommern 1994. Ausdruck dieses Abstimmungsbedürfnisses sind die Kirchenverträge und Konkordate. Sie haben ihre Ursache in der Kompetenzbeschränkung des Staates auf den weltlichen Bereich und den weltlichen Aspekt der zu regelnden Materie. Umfassende Planung, Lenkung, Finanzierung fast aller Lebensbereiche durch den Staat einerseits, die grundrechtliche Sicherung der freien Betätigung der Staatsbürger und ihrer Religionsgemeinschaften in den erzieherischen, diakonischen, denkmalpflegerischen und anderen Bereichen andererseits machen solche vertraglichen Abmachungen wünschenswert.

4. Das unvoreingenommene Zusammenwirken von Staat und Kirche ist Ausdruck der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Das Grundgesetz benutzt diesen Begriff nicht. Die Sache folgt aber aus der Gewährleistung von Religionsfreiheit einerseits, Trennung von Staat und Kirche andererseits. Rechtsprechung und Literatur haben das Prinzip herausgearbeitet, das in verschiedenen Zusammenhängen und zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Aspekte hervortreten lässt. Neutralität verpflichtet den Staat zur Zurückhaltung. In religiös weltanschaulichen Dingen soll er weder eingreifen noch Partei nehmen. Das kann sich in einem abwehrenden oder einem ausgrenzenden Sinne bewähren, kann aber auch in der Gleichmäßigkeit von Berücksichtigung und Förderung Ausdruck finden. Beim Zugang zu öffentlichen Ämtern ist die Frage verfassungsrechtlich verfügt (Art. 3 Abs. 3, 33 Ab. 3 GG): Die Konfession soll weder Nachteil noch Vorteil bringen. In anderen Bereichen dient der Grundsatz der Sicherung individueller Freiheit dadurch, dass Rechtsbereiche wie Ehe, Schule, Sozialhilfe, Denkmalschutz u.a.m. eine neutrale Ausgestaltung erfahren, die den Bürger nicht unter die Prinzipien einer fremden Konfession oder Konfessionslosigkeit zwingt. Man spricht im Einzelnen von negativer oder positiver Neutralität. Im Blick auf den weltanschaulichen Eifer, der nicht nur in Tradition der früheren DDR immer wieder durchbricht, ist festzuhalten, dass Neutralität keine staatliche Nötigung zu individuellem Agnostizismus und Indifferentismus ist und für den Staat kein Verbot in sich schließt, auch religiös oder weltanschaulich geprägte Aktivitäten zu fördern. Neutralität des Staates bedeutet nicht religiöse oder weltanschauliche Indifferenz. Der Staat soll die Bürger in dieser Hinsicht weder erziehen, noch durch Bevorzugung oder Benachteiligung von vermeintlichen oder wirklichen religiösen Vorurteilen abbringen. Er soll die Entscheidung der Staatsbürger bei der Regelung der sozialen und kulturellen Verwaltung respektieren.

Der Wille, die pluralistische Vielfalt ernst zu nehmen, ist Ausdruck religiösweltanschaulicher Neutralität des Staates. Er lässt dem Bürger Raum, sich in Beruf, Erziehung, Familie, Kultur und anderen Lebensbereichen in Freiheit zu entfalten, und zwar gerade nicht im Sinne einer religiös-weltanschaulichen Neutralität, sondern im Sinne seines Bekenntnisses, seiner Weltanschauung oder seiner ungebundenen, individuellen Überzeugung. Die staatliche Neutralität sorgt nicht dafür, dass die Bürger sich neutral verhalten, sondern dafür, dass jeder nach seiner Fasson selig wird, also sich im Sinne seines Bekenntnisses und seiner Überzeugung entfalten darf, ohne staatlicher Nachteile gewärtig sein zu müssen.

5. Neben Religionsfreiheit und Trennung von Staat und Kirche ist die Anerkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde“ (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Ihr kommt neben der Religionsfreiheit selbständige Bedeutung zu.

Ein Charakteristikum des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland besteht in der Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften mit dem Körperschaftsstatus in das öffentliche Recht integriert werden. Religionsgemeinschaften, die 1919 diesen Status hatten, behielten ihn, anderen Religionsgemeinschaften wird er auf Antrag verliehen, wenn sie bei vorausgesetzter Rechtstreue durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die betreffende Religionsgemeinschaft wird damit nicht ein Teil des Staates. Der Status soll vielmehr Eigenständigkeit und Unabhängigkeit stärken. Die Religionsgemeinschaften bekommen gewissermaßen ein weltlichrechtliches Kleid übergestülpt. Der Sinn der Korporationsqualität ist in einer abkürzenden Bezeichnung für die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des öffentlichen Rechts zu sehen, von denen die Kirchensteuer als das für den Laien wichtigste erscheint.

6. Die staatliche Ordnung beschränkt sich im Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften nicht auf die Gewährung der Religionsfreiheit und die Festlegung der institutionellen Trennung von Staat und Kirche bei fortgesetzter praktischer Zusammenarbeit, sondern regelt insbesondere in Art. 140 GG auch Einzelheiten (Selbstbestimmungsrecht, öffentlichrechtlicher Körperschaftsstatus, Kirchensteuerrecht, Staatsleistung, Schutz vor Säkularisationen u.a.m.).

7. Der staatskirchenrechtliche Rahmen des GG ist identisch mit dem der Reichsverfassung von 1919. Das GG hat mit der Religionsfreiheit (Art. 4) und den in Art. 140 übernommenen staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV an der alten Ordnung festgehalten. Dies geschah nicht aus Mangel an Alternativen oder neuen Ideen, sondern weil sie sich als Freiheitsordnung bewährt hat. Das macht ein Blick auf Frankreich, NS-Deutschland, den ehemaligen Ostblock und die frühere DDR deutlich. Mit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments und der staatlichen Kirchenaufsicht, die insbesondere die evangelischen Landeskirchen traf, war ein Endpunkt der Entwicklung zu allgemeiner Freiheit erreicht: Religionsfreiheit, Freiheit der Kirche vom Staat, Freiheit des Staates von konfessioneller Bindung, rechtliche Chancengleichheit für alle Religionsgemeinschaften.

8. Die schleichende Säkularisierung im Westen, die staatlich betriebene Entchristlichung in der NS-Zeit und insbesondere im Bereich der ehemaligen DDR einerseits, die Einwanderung von Muslimen und die Entstehung neuer Religionen andererseits haben die herkömmliche präkonstitutionelle Harmonie zwischen einem christlich geprägten Staat und einer christlich geprägten Gesellschaft, deren Übereinstimmung das Nebeneinander von Staat und Kirche erleichtert hat, beendet. Unbeschadet des auch heute spürbaren tatsächlichen und statistischen Übergewichts der beiden großen christlichen Konfessionen hat sich die soziologische Lage verändert. Das Bild ist bunter geworden. Eine Notwendigkeit, die bewährte Rechtslage zu verändern, besteht aber nicht, zumal die in Deutschland lebenden Religionsgemeinschaften schon herkömmlich keine Vorrechte oder Privilegien genießen. Alle Chancen stehen auch den neuen offen, unabhängig von ihrem geistlichen oder zahlenmäßigen Gewicht. Allerdings ist darauf zu achten, dass z.B. Muslime, die aus einem anderen Kulturkreis kommen und keine Erfahrung mit einem freien, religiös neutralen Staat haben, von ihren Rechten (z.B. Religionsunterricht, Erwerb des Körperschaftsstatus und damit des Kirchensteuerrechts) tatsächlich Gebrauch machen können.

Auch der statistische Rückgang der Zahl der Kirchenmitglieder insbesondere in den mitteldeutschen Ländern ändert als solcher die Rechtslage nicht, weil das deutsche Staatskirchenrecht nicht eine Ordnung für Mehrheits- oder Volkskirchen ist, sondern für den Staatsbürger und für alle Religionsgemeinschaften. Verlorengegangen ist die selbstverständliche traditionelle Christlichkeit der Gesellschaft. Die religiös-weltanschauliche Pluralisierung macht gesteigerte Bemühungen staatlicherseits erforderlich. Die Versuchung, aus Bequemlichkeit, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder aus Ideologie die tatsächliche Vielfalt der religiös-weltanschaulichen Optionen der Staatsbürger als Aufspaltung der Gesellschaft zu inkriminieren und sich um staatliche Homogenisierung zu bemühen, konfessionellen Religionsunterricht nach eigener Wahl durch einheitliche, staatlich verordnete religiös-weltanschauliche Ertüchtigung wie in Brandenburg zu ersetzen, entspricht nicht dem freiheitlichen Charakter des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland und dem grundrechtliche gebotenen Willen, religiös-weltanschauliche Vielfalt der Gesellschaft als Herausforderung anzunehmen.

III

9. Fragen von politischem Gewicht wirft die Existenz des Islam in Deutschland auf. Viele im Staatskirchenrecht nicht so Vertraute haben das Gefühl, dass die alte verfassungsrechtliche Regelung nun geändert werden müsse. Das trifft nicht zu, denn, wie oben gezeigt, gilt die Ordnung von Staat und Religion in unserer Verfassung für alle Religionen gleichermaßen. Es gibt da keine Privilegien und keine Benachteiligung. Das Problem, das die Muslime für Deutschland natürlich darstellen, ist ein soziologisches, gesellschaftliches und politisches.

Religionsfreiheit gilt für alle in Deutschland lebenden Menschen ohne Ansehen der Staatsbürgerschaft. Sie gilt auch für alle Religionsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihr Alter und ihr Gewicht, selbstredend auch für die Weltreligion des Islam. Praktische Schwierigkeiten des Einlebens der mittlerweile etwa 3,2 Millionen Muslime in Deutschland und die Frage danach, wie die Muslime es in ihrer Heimat mit Toleranz und Religionsfreiheit halten, lassen es geboten erscheinen, Rechtsprobleme der Muslime in Deutschland besonders anzusprechen, auch wenn sie rechtlich keine Besonderheit darstellen. Dabei ist die geltende Religionsfreiheit von der praktischen Umsetzung und der Ausnutzung ihrer Möglichkeiten zu unterscheiden.

10. Verwirrung stiftet die unzutreffende Charakterisierung der Türkei als eines religionsneutralen, von der Religion getrennten Staates. Eine wirkliche Trennung von Staat und Religion hat es in der Türkei noch nie gegeben. Die türkische Staatsreligion ist der sunnitische Islam, auch wenn er offiziell nicht dazu erklärt worden ist. Er ist in der Türkei das Maß aller religiösen Dinge. Er wird allein von der übermächtigen Religionsbehörde des Staates, der Diyanet als muslimisch anerkannt. Das hängt damit zusammen, dass beim Zerfall des osmanischen Reiches sich dem Staatsgründer Atatürk die Frage stellte, wer eigentlich ein Türke im Sinne des neuen Staates werden solle: Die Bevölkerung war gemischt, nicht zuletzt wohnten (1000 Jahre länger als Muslime) die Christen im Lande. Atatürk machte praktisch die Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam zur Voraussetzung für die Staatsbürgerschaft. Er schuf die Religionsbehörde als Instrument der nationalstaatlichen Integration. Die Diyanet genießt Verfassungsrang. Sie kontrolliert alle religiösen Angelegenheiten im Land, von denen der Staat keineswegs getrennt ist: Die Staatsbehörde herrscht über die Imame und die 70.000 Moscheen im Lande. Sie organisiert den Religionsunterricht in den Schulen, bereitet die Freitagspredigten vor und überwacht die Publikationen des Koran. Auch in Deutschland ist sie wohl getarnt überstark gegenwärtig in Gestalt der Türkisch-Islamischen Union, der Anstalt für Religion (abgekürzt: Ditib). Während sie in Deutschland mit türkischen Steuergeldern den Bau von Moscheen einfordert und fördert, schmelzen die Christen in der Türkei zu einer winzigen Minderheit zusammen.

11. Entgegen immer wieder vorgebrachter Behauptung kennt der Islam in aller weltweiten Vielgestaltigkeit Religionsfreiheit bis heute nur ansatzweise, und diese Ansätze sind durch die neuere Entwicklung in der islamischen Staatenwelt und deren Fundamentalisierung in Frage gestellt. Menschenrechte nach westlichem Verständnis, insbesondere Religionsfreiheit und Trennung von Staat und Kirche kennt der Islam nicht. Unbeschadet einer differenzierten Wirklichkeit in den von Muslimen bewohnten Staaten kann man abkürzend sagen, dass die Religionsfreiheit entgegen muslimischem Selbstverständnis keine Anerkennung gefunden hat.

Christen und Juden genießen zwar begrenzte Toleranz, aber gerade nicht deshalb, weil Religionsfreiheit ohne Ansehen der Religion gewährt würde, sondern aus theologischen Gründen, weil Christen und Juden als Buchreligionen Vorläufer und Verwandte der Muslime sind und an der Wahrheit der Religion nach islamischem Selbstverständnis teilhaben. Religionsfreiheit nach islamischem Verständnis schließt das Recht zum Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion und die Werbung (Mission) für diese Religion aus. Mission unter Muslimen ist auch Juden und Christen verboten. Wer diese „Loyalitätspflicht“ gegenüber der islamischen Gemeinschaft verletzt, verliert seinerseits den Anspruch auf Schutz und Toleranz.

Dem widerspricht auch nicht die „Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung“ von 1981. Sie hat mit den geläufigen Menschenrechtserklärungen wenig gemein. Die Grundlage dieser „Allgemeinen Islamischen Menschenrechtserklärung“ ist in der islamischen Religion zu suchen, also gerade nicht in einem von konfessioneller Fessel emanzipierten Staat. Insofern handelt es sich nicht eigentlich um Menschenrechte als vielmehr um islamische Rechte, für die der islamische Rahmen Gültigkeit hat. Die Erklärung erkennt insbesondere Religionsfreiheit nur im Rahmen des islamischen Religionsgesetzes (Scharia) an, also ohne das Recht auf Religionswechsel, ohne das Recht auf Abfall vom Islam und ohne das Recht nicht-islamischer Mission. Die Erklärung ist mit der allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und dem dem Grundgesetz zu Grunde liegenden Menschenrechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen. Sie ist nicht Ausdruck einer Anerkennung der Menschenrechte. Als Produkt des westlichen Liberalismus und Säkularismus werden diese gerade abgelehnt. Im Gegenteil dokumentiert die Erklärung den Willen, den Inhalt der Menschenrechte von westlichen „kulturchauvinistischen“ Einflüssen zu befreien und neu zu definieren.

Muslimische Gemeinschaften in Deutschland haben sich in einer Grundsatzerklärung vom 20.02.2002 („Islamische Charta“), die durch die terroristischen Anschläge vom 11.09.2001 veranlasst wurde, zu den rechtsstaatlichen Errungenschaften und auch zur Trennung von Staat und Religion und zur Religionsfreiheit bekannt. Ob dies ein Beispiel für einen sich möglicherweise herausbildenden „Euro-Islam“ ist, wird sich erweisen. Jedenfalls zeigt es, dass fundamentalistische Strömungen auch innerhalb des Islam nicht ohne Widerspruch bleiben.

12. Dass der Islam in seinen Spielarten die Religionsfreiheit einschließlich des Rechts zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft, des Rechts auf Religionslosigkeit und der Mission nicht anerkennt, mindert den Genuss des Grundrechts für Muslime in Deutschland nicht. Der Genuss der Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht und nicht davon abhängig, dass man diese anerkennt, für Muslime also auch nicht davon, ob sie in ihren Heimatländern Religionsfreiheit gewähren.

13. Eine andere Frage ist es, wieweit die Muslime ihre religiösen Vorstellungen rechtlich und organisatorisch in Deutschland umsetzen können. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass der Islam den großen christlichen Kirchen nicht gleichgestellt sei, u.a. weil muslimische Organisationen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt seien. Der Selbstorganisation des Islam und der muslimischen Religionsausübung in eigenen Gotteshäusern und der privaten religiösen Unterweisung sind keine besonderen rechtlichen Schranken gesetzt. Schwierigkeiten haben sich aber ergeben bei dem Wunsch nach religiöser Unterweisung in der öffentlichen Schule, womöglich in der Form des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach und in der Gewinnung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Körperschaftsstatus ist kein notwendiger Bestandteil der Religionsfreiheit, aber er vermittelt weitere Rechte, u.a. das Kirchensteuerrecht, und wird deshalb auch von muslimischen Gemeinschaften erstrebt.

Beim Religionsunterricht wie bei der Gewinnung der Körperschaftsrechte ist ein durchschlagender Erfolg für Muslime bislang allerdings nicht deshalb ausgeblieben, weil es an rechtlicher Gleichbehandlung gefehlt hätte, sondern im Gegenteil deshalb, weil es unbeschadet einer für den religiös neutralen Staat weitgehenden Hilfe und rechtlicher Hinweise von öffentlicher Seite nicht dargetan werden konnte, dass die für alle Religionsgemeinschaften gleichen Voraussetzungen auch bei den islamischen Organisationen vorliegen.

Das Fehlen des für alle christlich geprägten abendländischen Staaten typischen Nebeneinanders von Staat und religiöser Institution hat beim Islam u.a. die Folge gehabt, dass die Religion nicht mitgliedschaftsrechtlich organisiert ist. Staat und Religion bilden im Gegenteil eine untrennbare Gesamtheit. Der Islam ist ebenso wie das Christentum in unzählige, sich z.T. blutig verfolgende Denominationen aufgespalten. Wenn eine islamische Vereinigung in Deutschland die Körperschaftsrechte oder Religionsunterricht einfordert, scheitert sie bislang, weil sie nicht nachweisen kann, dass sie eine dafür angemessene Zahl von Mitgliedern hat. Der pauschale Hinweis auf die große Zahl von Muslimen in Deutschland, die sich aber nicht als Angehörige einer bestimmten Schule oder Richtung einzuschreiben bereit sind, genügt nicht. Denn der religiös neutrale Staat kann selbsternannten Religionsführern keine staatlich gestützte Macht über beliebige Menschen verleihen. Der Hinweis auf diese Rechtslage lässt erkennen, dass den Muslimen keine Rechte vorenthalten werden, sondern es eigene Schwierigkeiten sind, von Rechten Gebrauch zu machen, welche die Staatsordnung in Deutschland für alle bereithält.

14. Von Toleranz war bis jetzt wenig die Rede. Dabei ist sie eine der großen Errungenschaften der modernen Welt. Bisher haben wir von Religionsfreiheit gesprochen. Und das mit gutem Grund, denn der Staat des Grundgesetzes ist ein Staat der Religionsfreiheit, nicht der Toleranz. Unter Toleranz ist die Bereitschaft zu verstehen, abweichende, nicht geteilte Überzeugungen zu respektieren. Der Staat hat in Deutschland keine religiöse Überzeugung. Er ist nicht tolerant, sondern er respektiert die religiöse Überzeugung seiner Staatsbürger. Diese sollen sich in Toleranz üben im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften oder Menschen, die eine von ihnen nicht geteilte religiöse Überzeugung haben. Toleranz ist also eine Bürgertugend. Dem Staat verbleibt lediglich die Aufgabe, Staatsbürger zur Toleranz zu erziehen, d.h. zur Duldsamkeit, zur Achtung ihrer religiös abweichenden Mitmenschen. Toleranz erwartet der Staat von den Bürgern. Sie zu fördern er zuständig ist. Toleranz ist eine Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben im Staat, ohne dass der Staat seinen Bürgern Toleranz als Rechtspflicht auferlegen könnte.

IV

15. Jetzt sind wir gut gerüstet, auch die aktuellen Probleme zu berühren, welche die Existenz des Islam in Deutschland hervorbrachte. Als erstes erwähne ich die Richterin Heisig aus Berlin. Sie hat ein Buch geschrieben über das „Ende der Geduld“, in dem sie ihre katastrophalen Erfahrungen als Jugendrichterin in Berlin schildert. Ihr Problem war, dass niemand von diesem Problem hören wollte. Unsere politische Klasse hat sich darauf verständigt, diese schweren Integrationsprobleme nicht zu erwähnen und diejenigen zu problematisieren, die versuchen, hier zu helfen und aufzuklären. Sie hat sich in ihrer Verzweiflung über das Vergebliche ihres Tuns das Leben genommen. Dann kam der Paukenschlag von Thilo Sarazzin. Er schrieb das bekanntlich erfolgreichste Sachbuch der letzten Jahrzehnte, in dem er mit sehr viel verarbeitetem Material die ganze Problematik breit ausgefächert darlegte. Sarazzin ist kein Hallodri, sondern ein jahrzehntelang in den Ministerien in verantwortlicher Stelle bewährter Fachmann ersten Ranges. Gleichwohl musste er sich behandeln lassen, als hätte er dummes Zeug und Phantasie zu Papier gebracht. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 24. Dezember 2010 hat er noch einmal Resümee gezogen und dabei die prominentesten Kritiker mit ihren Äußerungen über das (meist ungelesene) Buch in Erinnerung gerufen.

Wir können festhalten, dass ihm gelungen ist, was Frau Heisig nicht gelang, nämlich die Frage des Verhältnisses des Islam zu unserer Rechtsordnung in einer Weise auf die Tagesordnung zu bringen, dass keiner mehr daran vorbeigehen kann. Schlagartig haben ja auch die schlimmsten Kritiker sich danach nur noch geäußert, wie es für einen Leser des Buches von Sarazzin angemessen ist: Sie weisen darauf hin, dass hier sachliche Probleme erörtert wurden, an deren Existenz kein Mensch zweifeln könne. Es wird dann zwar noch ein bisschen an dem Autor rumgemäkelt, aber das ist eigentlich nur zur Wahrung des eigenen Gesichts. Der Grundtenor aller Kritik wird dadurch eingeschränkt, dass alle sich bemüßigt fühlen darauf hinzuweisen, dass man am Sachverhalt nicht zweifeln dürfe, lediglich an Herrn Sarazzin und der Art, wie er es vorgebracht habe. Sarazzin selbst erheitert sich daran, dass man ihm nun aus Sozialneid noch den Vorwurf macht, dass er durch sein Buch zu einem Millionär geworden ist. Wir halten fest: Das Buch von Sarazzin hat gewirkt und die Diskussion wird nun auf einem andern Niveau weitergeführt werden als vorher.

Inzwischen ist der Parteiausschluss von Sarazzin durch eine Erklärung von ihm, dass er keine rassistischen oder sozialdarwinistischen Absichten verfolge, beigelegt. Man muss Sarazzin dankbar sein, dass er zu einer erheblichen Niveauverbesserung in der Debatte um den Islam beigetragen hat.

16. Abschließend wiederhole ich, was ich in idea e.V. Pressedienst vom 13. Oktober 2010 bereits gesagt habe: Der Islam in Deutschland ist eine Tatsache, sein Verschwinden ist unvorstellbar. Natürlich genießen Muslime in Deutschland (anders als Christen in muslimischen Staaten) alle in der Religionsfreiheit beschlossenen Rechte. Jedem einzelnen Muslim sollen wir so gastlich begegnen, wie es die Bibel fordert gegenüber dem „Fremdling, der in deinen Mauern weilt“ (5. Mose 31,12). Eine ganz andere Frage ist, ob man den Eintritt des Islam in unseren Kulturkreis als Gewinn betrachtet. Ihn vorbehaltlos als willkommen anzusehen, würde ein hohes Maß an politisch korrekter Heuchelei erfordern. Wahrscheinlich ist er eher als ein Unglück zu betrachten –was in Deutschland zwar viele denken, was auszusprechen sich bekanntlich aber nicht empfiehlt. Lamentieren hilft in dieser Situation so wenig, wie die Lage schönzureden. Wir müssen den Islam als Tatsache akzeptieren – in freundlicher, aber bestimmter Gesinnung. Der Einbruch archaischer Lebensformen in die deutsche Gesellschaft ist natürlich eine Belastung. Der Zustrom von Menschen, die weder deutsch sprechen noch ohne weiteres einen sie ernährenden Beruf aufnehmen können, kann man schlecht als für Deutschland willkommen ansehen. Man wird der Situation aber nur Herr werden, wenn man die Tatsache ohne feindliche Grundeinstellung annimmt – bei klarer Ablehnung des islamischen Rechtes, der Scharia, und seiner nach dem Grundgesetz unzulässigen Folgerungen.

Wir müssen die bedrohliche Herausforderung des Islam annehmen –ohne Angst, mit Gottvertrauen und Findigkeit. An unseren Schulen sollten ohne falsche Angst vor deutschem Nationalismus die jungen Einwanderer mit deutscher Sprache und deutscher Staatsbürgergesinnung vertraut gemacht werden. Das bedeutet ein unverkrampftes Eintreten für die deutsche Leitkultur. Die Präsenz des Islam in Deutschland bildet eine Bewährungsprobe für die staatskirchenrechtliche Ordnung des Grundgesetzes. Ich verwende absichtlich die alte Bezeichnung. Gemeint ist damit, was moderne Menschen gerne die verfassungsrechtliche Religionsordnung nennen.

V

17. Eine Gefahr muss aber noch erwähnt werden: Die große Zahl der Dissidenten, die sich also von jeder religiösen Option distanzieren und von niemandem vereinnahmt werden wollen, rufen gelegentlich Reaktionen hervor, als müsse man sie als eine Gruppe betrachten, die ihrerseits Berücksichtigung verlangt. Das ist ein Irrtum. Die Freiheitlichkeit der Verfassungsordnung zeigt sich darin, dass jeder nach Maßgabe seines Engagements religiös sich etablieren kann. Der Staat hat keine Verantwortung im Namen derjenigen, die keine religiöse Option ausgesprochen haben, eine antireligiöse Aktivität zu entfalten. Das ist manchem früheren Bürger der DDR und manchem, der sich selbst liberal nennt, nicht so deutlich. Deshalb fordern sie dann sozusagen staatlich verordnete Säkularisierungskampagnen. Das ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

18. Politisch relevant sind solche Strömungen aber insofern, als sie Institutionen wie die Kirchensteuer oder die Staatsleistungen in Frage stellen. So wie der Staat Kultur und Sport fördert, fördert er auch traditionell Religion, welche ja eine Form der Kultur und des sozialen Lebens ist. Alle ins Gewicht fallenden Religionsgemeinschaften genießen die staatliche Förderung gleichermaßen. Von dieser Förderung sind die historisch begründeten Staatsleistungen zu unterscheiden. Die Verfassung selbst sieht in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 ihre Ablösung vor. Aus Misstrauen gegenüber kirchenfeindlichen Strömungen in den Ländern ist dies aber erst möglich, nachdem das Reich (heute der Bund) durch ein Bundesgesetz die Grundsätze für die Ablösung festgestellt hat. Da das in den letzten 90 Jahren nicht geschehen ist, hat sich die Ablösungsbestimmung tatsächlich als eine Garantie der Staatsleistungen bewährt. Das hindert aber nicht ihre Infragestellung, weil die Menschen heute nicht mehr historisch denken und die alten Rechte nicht mehr verstehen können oder wollen. Deshalb haben Staatskirchenrechtler, auch ich, seit Jahrzehnten ermuntert, in Einzelfällen Ablösungen zuzustimmen, wie das wiederholt in kleinem Maßstab geschehen ist, weil durch Zeitablauf der Wert des Rechts schwindet.

Leicht ist so eine Ablösung im Übrigen nicht, denn sie muss eine angemessene Entschädigung vorsehen. Das gäbe angesichts des Ausmaßes staatlicher Säkularisation allein im Reichsdeputationshauptschluss 1803 Summen, die Bund und Länder auf einmal nicht aufbringen können. Eine Verrentung ist das, was wir de facto im Augenblick haben. Die Frage der Staatsleistungen hat also eine gewisse politische Brisanz und sie reizt auch viele Menschen, weil sie ein sichtbarer Ausdruck der immer noch wirksamen christlich geprägten Kultur in Deutschland ist.

Wie beim Sport sind natürlich auch bei religiösen Anlässen aktuelle staatliche Förderungsmaßnahmen möglich und üblich. An diesen, also nicht historisch begründeten Förderungen (Kirchentag, Papstbesuch etc.), nehmen die neueren Religionsgemeinschaften gleichermaßen teil. Herausragendes Beispiel sind dafür Leistungen an jüdische Gemeinden, bei denen aber auch der Wiedergutmachungsgedanke eine Rolle spielt.

Auch hier gilt, dass die Vielfalt des religiösen Lebens eine verständige Bearbeitung der Vielfältigkeit durch die Verwaltung erforderlich macht. Nicht ignorieren und ausgrenzen kann die Parole sein, sondern ein verständiger Umgang mit den Erscheinungen des sozialen Lebens. Deshalb abermals: Vernünftige Zusammenarbeit des Staates mit den gesellschaftlichen und politischen Gruppen schließt auch die mit religiösen Gruppierungen ein, von denen die Kirchen die zahlenmäßig größten und natürlich die ältesten sind.

Prof. Dr. Dr. hc. mult. Axel Freiherr von Campenhausen

Quelle: Evangelische Verantwortung, Ausgabe 7/8-2011(www.eak-cducsu [1])