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Abschied von der Ehe

Freitag 12. August 2011 von Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.


Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.

Abschied von der Ehe: Alle schauen weg, auch die Kirchen

Radikale Feministinnen stellten die ihnen verhasste Ehe schon immer auf eine Stufe mit der Prostitution; wie diese sei sie eine Institution des verhassten „Patriarchats“ von der sich Frauen durch die „freie“ Liebe emanzipieren müssten. Trotz aller feministischen Kritik heiraten aber bis heute die meisten Frauen früher oder später – offensichtlich verbinden sie mit der Ehe als Rechtsform ihrer Partnerschaft weniger institutionalisierte „Repression“ als Verlässlichkeit und Sicherheit (1). Dazu gehören Ansprüche auf das gemeinsame Vermögen als materielles Unterpfand des Eheversprechens.

Dieses Rechtsempfinden kümmerte Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf im folgenden Fall wenig: Ein Ehemann hatte vier Jahre vor seinem Tod seine Frau verlassen, um mit einer Prostituierten zusammenzuziehen, mit der er bereits seit Jahren ein „Verhältnis“ hatte. In seinem Testament setzte er die Geliebte als Alleinerbin ein. In der Folge gehörte das Wohnhaus nunmehr einer „Miteigentümergemeinschaft“ von Witwe und Geliebter, was zu einer Teilversteigerung führte. Ehefrau und Tochter des Erblassers klagten wegen „Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments“ (§ 138) und beantragten je hälftig den Erbschein als gesetzliche Erben. Ihre Klage wiesen die Richter ab, da ein Erblasser weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt sei – der Wille des Erblassers gehe grundsätzlich vor (2). In der Quintessenz heißt das: „Privatautonomie“ hat Vorrang vor ehelicher Solidarität.

Das Urteil ist symptomatisch für die sukzessive Ent-Privilegierung der Ehe durch Justiz und Politik. Ein Meilenstein auf diesem Weg war die Reform des Unterhaltsrechts (2008). Bis dato hatten geschiedene Mütter länger Anspruch auf Unterhalt ihres Ex-Mannes als nichteheliche Mütter auf Zahlungen des Kindsvaters. Parteiübergreifend hielten Rechtspolitiker diese Regelung für überholt. Sie passe nicht mehr zur heutigen „Lebenswirklichkeit“ hoher Scheidungsraten und zahlreicher „Patchwork-Familien“. Längere Unterhaltsansprüche seien antiquiert; an die Stelle der „nachehelichen Solidarität“ durch Unterhalt habe die „Eigenverantwortung“ geschiedener Mütter zu treten (3). Dem sekundierte das Bundesverfassungsgericht: Die Karlsruher Richter verwarfen jedwede Differenzierung von Unterhaltsansprüchen zugunsten verheirateter Mütter als Diskriminierung nichtehelicher Kinder (4). Den höchstrichterlichen Gleichbehandlungsauftrag setzte der Gesetzgeber auf seine Weise um: Er nivellierte den Betreuungsunterhalt geschiedener Mütter auf das niedrigere Niveau der ledigen Mütter hinunter (5). Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch ist nun das Betreuen kleiner (unter dreijähriger) Kinder; geschiedene Mütter mit älteren Kindern haben deshalb im Zweifelsfall gegenüber der neuen Partnerin ihres Ex-Ehemannes das Nachsehen. So kann es „vorkommen, dass die Mutter eines aus einer einmaligen Begegnung hervorgegangenen Kindes vorrangig Betreuungsunterhalt erhält vor der Ehefrau des Vaters, die wegen der Betreuung von drei Kindern im Alter von vier, sechs und acht Jahren nicht erwerbstätig ist“ (6). Damit schießt das Unterhaltsrecht – wie eine Sozialrechtsexpertin resümiert – „weit über den Stand der gesellschaftlichen Entwicklung hinaus, indem es einer radikalen Individualisierung Vorschub leistet“ (7).

Den Individualismus-Advokaten gehen die Reformen indes noch nicht weit genug: Sie wollen auch die wenigen verbliebenen Vorrechte der Ehe entweder abschaffen (v. a. das Ehegattensplitting) oder (das Recht, Kinder zu adoptieren) auf nichteheliche Partnerschaften ausweiten. Noch vor wenigen Legislaturperioden lehnte die Bundesregierung solche Bestrebungen strikt ab, weil sie dem vom Grundgesetz in Art. 6 geforderten „besonderen Schutz“ der Ehe zuwider liefen (8). In der Tat: Ein „besonderer“ Schutz der Ehe ohne spezifische Rechte ist sinnentleert; ihn aus dem Grundgesetz zu streichen wäre konsequent und ehrlich. Viel effektiver als ein solcher radikaler Schnitt ist aber die praktizierte Salamitaktik, den besonderen Schutz von Ehe und Familie unter dem Label der „Modernisierung“ Stück für Stück zu beschneiden und zur politisch-unverbindlichen Verfassungslyrik zu degradieren (9). Widerstand gegen diese Systemveränderung gibt es keinen; nicht einmal seitens der christlichen Kirchen in Deutschland, die der Ehe eigentlich doch eine besondere Bedeutung für das Wohl des Einzelnen wie des Gemeinwesens zuschreiben.

(1) Zur „Plausibilität“ der Ehe: http://www.i-daf.org/122-0-Woche-6-2009.html.

(2) Siehe: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, I 3 WX 100/08. Hierzu: Herbert Grziwotz: Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, S. 750-754, in: in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 9/2009, S. 754.

(3) So die – hier paraphrasierte Argumentation – des Bundesjustizministeriums und der beteiligen Rechtspolitiker. Siehe hierzu auch: http://www.i-daf.org/140-0-Woche-13-2009.html.

(4) Vgl.: Bundesverfassungsgericht: 1 BvL 9/04 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. (1 – 78), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html.

(5) Hierzu: http://www.i-daf.org/262-0-Woche-52-2009.html.

(6) Anne Lenze: Das neue Unterhaltsrecht aus sozialrechtlicher Perspektive, S. 1724-1729, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 20/2009, S. 1725.

(7) So das Urteil der Darmstädter Sozialrechtsexpertin Anne Lenze, ebenda.

(8) Vgl.: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Lebensformenpolitik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÃœNEN, 11. Wahlperiode 23.3.1986, Drucksache 11/2044, S. 5. Zur Forderung der Grünen nach dem „gleichem Recht zur Adoption für Schwule und Lesben, schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften wie für heterosexuelle Ehepaare“ nahm die Bundesregierung damals wie folgt Stellung: „Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge oder bei der Entscheidung über die Annahme als Kind erstrebt das Gesetz die bestmögliche Verwirklichung des Kindeswohls. Dabei sind alle für das Kind bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, gegebenenfalls auch der Umstand, wie für das Kind in Betracht kommende Personen ihr Sexualleben einrichten. Eine Bewertung sexueller Verhaltensweisen ist mit der Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen auf das Kind nicht verbunden“. Ebenda, S. 2-3.

(9) Beispielhaft hierfür ist die Gesetzgebung und Rechtsprechung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: http://www.i-daf.org/317-0-Wochen-27-28-2010.html. Zur Rolle der EU-Gesetzgebung und Judikatur für die Neudefinition des Familienrechts: Stefan Fuchs: Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 GG: EU-verfassungswidrig und ungültig? http://www.erziehungstrends.de/Familie/EU/GG/Art6.

IDAF, Nachricht der Wochen 31-34 / 2011

 

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 12. August 2011 um 18:58 und abgelegt unter Ehe u. Familie, Gesellschaft / Politik.