Norbert Geis MdB, Wir haben alle als Embryo begonnen
Freitag 3. Juni 2011 von Medrum
Norbert Geis, MdB, Wir alle haben als Embryo begonnen
Ein Plädoyer für den Schutz des Lebens vor der Präimplantationsdiagnostik
In der Debatte um die Präimplantationsdiagnostik stehen das höchste Gut und zugleich wichtigster Wert unserer Rechtsordnung und unseres Gemeinwesens auf dem Spiel: Das Menschliche Leben. Das menschliche Leben beginnt mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, unabhängig davon, ob sich die Verschmelzung in der natürlichen Begegnung von Mann und Frau ereignet oder, ob sie im Reagenzglas künstlich herbeigeführt wird. Die Technizität des Vorganges ändert nichts am Ergebnis: beide Mal beginnt das Leben des Menschen mit der Vereinigung von Ei- und Samenzelle.
Es gibt den Einwand, der Embryo im Reagenzglas beginne sein menschliches Leben erst dann, wenn die Implantation und die Einnistung erfolgt sei. Diese Behauptung, die Einnistung sei neben der Vereinigung von Ei- und Samenzellen gleichrangig kausal für den Beginn des Lebens, ist nicht zu halten. Das wird an der Situation der Leihmutter deutlich. Sie gilt nach unserer Rechtsordnung nicht als Mutter des Kindes. Mutter bleibt die Frau, die das Ei „spendet“. Ebenso bleibt Vater, der den Samen „spendet“. Allein von diesen beiden kommt die genetische Bestimmung des neuen menschlichen Lebens. Die Gene sind es, die den einzelnen Menschen von jedem anderen unterscheiden und ihn sein Leben lang bestimmen. Dass viele weitere Schritte dazukommen müssen, damit der Mensch heranwachsen kann, steht außer Frage. Für den Embryo sind diese ersten Schritte die Implantation und die Einnistung. Diese sind aber nicht der Ursprung des Lebens.
Wir alle haben als Embryo begonnen. Wären wir in diesem Stadium getötet worden, wären wir heute nicht da. Uns gäbe es nicht.
Das hat zur Folge, dass dieses menschliche Leben, das in einer besonderen Weise schutzbedürftig ist, auch geschützt werden muss.
In der Tat steht der Mensch von Anfang an ab der Vereinigung von Ei- und Samenzelle unter dem Schutz der Verfassung. Im ersten Urteil zum Abtreibungsrecht vom 25.02.1975 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Schutz der Verfassung dort gilt, „wo menschliches Leben existiert“. Von Anfang an, so stellt das Verfassungsgericht fest, kommt dem Menschen Würde zu. Dies, weil er Mensch ist, unabhängig davon, ob er sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst auch wahren kann. Die Wahrung der Würde des Menschen heißt, dass der Mensch im innersten Kern seines Wesens unantastbar und unverfügbar ist. Der Mensch kann nicht als Sache behandelt werden.
Weil der Embryo Mensch ist, hat er das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder Mensch, auch der ungeborene Mensch und der Embryo im Reagenzglas dieses Recht. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25.02.1975 klargestellt, dass nämlich der Staat unabhängig vom Status des Menschen verpflichtet ist, dieses Leben zu schützen, von Anfang bis zum Ende.
Auch der Schutz vor Diskriminierung gemäß Art. 3 III Grundgesetz gilt nicht nur für jeden Erwachsenen, sondern auch für den Embryo. Die Tötung des Embryo verstößt also auch unter diesen Gesichtspunkt gegen die Verfassung.
Weil der Staat verpflichtet ist, die Grundrechte zu wahren, hat er mit dem Embryonenschutzgesetz Regelungen getroffen, die das Leben und die Integrität des Embryo schützen sollen.
Die PID verstößt gegen die Regelungen des Embryonenschutzgesetzes. Mit der PID wird danach geforscht, welche der im Reagenzglas befruchteten Eizellen genetisch belastet sind. Es geht dabei allein darum, die mit genetischen Fehlern behafteten Embryonen auszusortieren und sie nicht in den Uterus der Frau zu übertragen, sondern sie zu vernichten oder sonst wie dem Untergang anheim zu geben. Zu keinem anderen Zweck wird die PID eingesetzt. Sie ist, wenn sie Erbkrankheiten feststellt, das Todesurteil für den Embryo. Deshalb galt die PID in Deutschland gemäß dem Embryonenschutzgesetz als verboten.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 entschieden, dass die PID nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt. Die PID sei vielmehr darauf gerichtet, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Dies ist jedoch eine völlige Verkennung der Absicht, mit der die PID durchgeführt wird. Sie hat keinen anderen Sinn und Zweck, als die „schlechten Embryonen“ von den „guten“ zu trennen und sie dann zu vernichten. Es ist völlig unerklärlich, wie die Richter zu einer solchen Verkennung der Logik der PID kommen können. Ein falsches Urteil!
Ebenso ist der Hinweis des Gerichtes, dass, weil es nach dem Embryonenschutzgesetz auch erlaubt sei, Samenzellen auszusondern, wenn Erbkrankheiten festgestellt wurden, es deshalb auch erlaubt sein müse, Embryonen mit Erbfehlern auszusondern – dieser Hinweis des Gerichtes ist nicht nachvollziehbar. Die Samenzelle ist kein Embryo. Zu dieser Unterscheidung müsste der BGH eigentlich fähig sein.
Das Urteil des BGH zwingt aber dazu, gesetzlich klarzustellen, dass die PID in Deutschland verboten ist. Dabei kann aus Achtung vor dem Leben des Embryo im Reagenzglas nur ein striktes Verbot der PID in Frage kommen. Durch die PID wird das Tor zu einer Qualitätskontrolle eröffnet. Am Ende geht es dann nicht mehr nur um die Aussonderung von erbkranken Embryonen, sondern der Weg führt dann hin zur Geschlechtskontrolle oder zur Frage, welches Baby mit welchem Design es denn sein darf.
Sicherlich will keiner der vorgelegten Gesetzentwürfe eine solch abartige Entwicklung gestatten. Man sollte jedoch den Anfängen wehren.
Das gilt auch für den Gesetzentwurf, der für eine eng begrenzte Zulassung der PID plädiert, wie von dem Gutachten der „Leopoldina“ vom 18.01.2011 vorgeschlagen wird. Wer die Tötung zulässt, auch nur im begrenzten Umfang, öffnet das Tor, wie dies die Erfahrung aus der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch lehrt. Dann ist kein Halten mehr. Was heißt schon „eng begrenzte“ Zulassung der PID! Wo ist die Zulassung begrenzt und wo geht sie zu weit? Selbst aber wenn die Fälle der möglichen Zulassung gesetzlich genau festgeschrieben werden könnten, bliebe doch die Tatsache, dass ein unschuldiges menschliches Leben getötet wird. Niemandem aber darf das Leben genommen werden, nur weil er behindert ist.
Das Argument wird immer wieder bemüht, zwischen dem Verbot der PID und dem Abtreibungsstrafrecht bestehe ein „Wertungswiderspruch“. Der Embryo im Reagenzglas werde besser geschützt, als das Kind im Mutterleib. Diese Argumentation ist falsch. Nach dem Abtreibungsrecht existiert, wie bei dem Verbot der PID auch, keine Erlaubnis, ein Kind, nur weil es behindert ist, abzutreiben.
Außerdem ist es sehr fraglich, ob die sehr problematische Abtreibungsregelung als Maßstab herangezogen werden darf.
Die Tötung eines unschuldigen Kindes durch Abtreibung kann nicht in irgendeiner Weise als ein „Wert“ angesehen werden, zu dem der Schutz des Embryo im Reagenzglas im Wertungswiderspruch stehen kann. Die Tötung eines unschuldigen Menschen und der Schutz des Lebens sind unüberbrückbare Gegensätze, die sich in ihrem „Wert“ nicht widersprechen können, weil die Tötung eines Unschuldigen unter keinem Aspekt ein Wert ist. Dies wäre ein Widerspruch zu unserer gesamten Rechtsordnung.
Deshalb: Gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens darf es keine Vorbehalte geben, weder vor noch nach seiner Geburt. Deswegen bitte ich: Sagen wir Nein zur Präimplantationsdiagnostik, und sagen wir – vorbehaltlos – Ja zum Leben.
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Copyright www.medrum.de, 13.05.11
Für ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) tritt die Initiative „Stoppt PID“ ein, die unter Schirmherrschaft des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, sowie des Bundesvorsitzenden der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Robert Antretter, steht und von zahlreichen Organisationen und Einzelpersonen unterstützt wird. In MEDRUM besteht die Möglichkeit, die Forderungen der Initiative „online“ zu unterstützen:
Online-Unterstützung → „Stoppt PID“.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 3. Juni 2011 um 16:33 und abgelegt unter Lebensrecht, Medizinische Ethik.