- Gemeindenetzwerk - https://www.gemeindenetzwerk.de -

Antrag des Landes Berlin zur Gleichstellung „Eingetragener Lebenspartnerschaften“ mit der Ehe

Das Land Berlin hat einen Antrag für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates am 30. März 2011 eingebracht, durch den die Gleichstellung sogenannter „eingetragener Lebenspartnerschaften“ mit der Ehe im Adoptionsrecht und Abstammungsrecht vorantreiben werden soll. Dieser Antrag der linken Berliner Volksfrontregierung stellt einen neuen Höhepunkt im Kampf gegen das vorstaatliche Naturrecht und die Vernunft dar. Mit dem Antrag des Landes Berlin soll darauf hingewirkt werden, daß die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegt, der eine gemeinschaftliche Adoption durch homosexuelle Paare ermöglicht.

Für den Fall einer Kindschaft durch künstliche Befruchtung innerhalb einer bestehenden gleichgeschlechtlichen weiblichen Lebenspartnerschaft soll sogar eine automatische Elternschaft der Lebenspartnerin der „Mutter“, die selbst nicht biologische Mutter ist, gesetzlich ermöglicht werden. Gleichzeitig soll es einen Anspruch auf sogenannte „reproduktionsmedizinische Leistungen“ geben, wie z.B. den Zugriff auf Samenbanken und heterologer Insemination. Diese Leistungen sollen möglichst von den Krankenkassen übernommen werden.

Im Folgenden die entscheidende Passage aus dem Antrag des Landes Berlin an den Bundesrat:

TOP 3:

Entschließung des Bundesrates zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Kindschaftsrecht

BR-Drs.   124/11

gemäß Art. 76 Abs. 1 GG

Beteiligung:  FS- FJ- In – R

BE:  Berlin

I.

Empfehlung

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung, wie beantragt, zu verabschieden.

II.

Beratung

1. Der Berichterstatter, RiKG Dr. Zivier (Berlin), hat folgende Ausführungen zu Inhalt und Zweck der Vorlage vorab versandt:

Durch die Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Adoptionsrecht und Abstammungsrecht beinhaltet.

2. Folgende vorab versandte Ausführungen zu den allgemeinen verfassungsrechtlichen Fragen und zur Zustimmungsbedürftigkeit nimmt der Rechtsausschuss zustimmend zur Kenntnis:

Mit dem Antrag soll darauf hingewirkt werden, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegt, der – entsprechend der Regelung für die Ehe (vgl. § 1741 Abs. 2 BGB) – eine gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner ermöglicht. Zudem soll durch den Gesetzentwurf für den Fall einer Kindschaft durch künstliche Insemination innerhalb einer bestehenden Lebenspartnerschaft eine Rechtsangleichung an die Regelungen des Eherechts erfolgen. Dies soll durch eine automatische Elternschaft der Lebenspartnerin der Mutter, die selbst nicht biologische Mutter ist, die Ermöglichung der „Mutterschaftsanerkennung“ schon vor der Geburt des Kindes und die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Bestimmungen über die „assistierte Reproduktion“ (Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen wie Samenbanken und heterologer Insemination) erreicht werden.

 2. Folgende vorab versandte Ausführungen zu den allgemeinen verfassungsrechtlichen Fragen und zur Zustimmungsbedürftigkeit nimmt der Rechtsausschuss zustimmend zur Kenntnis:

– A. Allgemeine verfassungsrechtliche Fragen

– I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorgeschlagene Gesetz ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (bürgerliches Recht) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 (medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens).

II. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften; Verwaltungszuständigkeiten und Verwaltungsverfahren

 Inwieweit in dem Gesetzentwurf Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten müssten, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Entwurfes ab. Entsprechendes gilt für die Frage nach einer Regelung der Verwaltungszuständigkeiten und des Verwaltungsverfahrens

– IV. Grundrechte

Grundrechte werden durch den Gesetzesentwurf nicht in unzulässiger Weise berührt.

 – B. Zustimmungsbedürftigkeit

Ob das Gesetz zustimmungsbedürftig wäre, hinge von dessen Ausgestaltung im Einzelnen ab.

3. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat – wie unter I. wiedergegeben – zu beschließen.

Quelle: www.civitas-institut.de [1] vom 31.3.2011