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Eine Frage der Liebe Teil II

9. Die kirchliche Ordnung und das staatliche Recht

9.1. Amtsgerechte Lebensführung: Ehe oder Ehelosigkeit

Zur Darstellung kirchenrechtlicher Aspekte sei hier der Hannoveraner Kirchenrechtler Rainer Mainusch zitiert (23): „Die Frage nach der dienstrechtlichen Zulässigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Pfarrern betrifft zwar nur eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheit von Personen. Sie hat aber in den letzten 20 Jahren wiederholt zahlreiche Synoden und an Hand zweier Fälle aus der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers auch die kirchlichen Gerichte beschäftigt.“ „Die Regelungen der Pfarrergesetze über die Verpflichtung zur amtsgerechten Lebensführung werden im Allgemeinen so interpretiert, dass bei Pfarrern die Ehe als einzige legitime Form des Zusammenlebens gilt. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Pfarrern sind folglich dienstrechtlich unzulässig. Normativ verstärkt wird diese Auslegung der allgemeinen Lebensführungspflicht in denjenigen Pfarrergesetzen, die wie etwa das Pfarrergesetz der VELKD zusätzlich eine besondere Dienstpflicht zur amtsgemäßen Lebensführung in Ehe und Familie enthalten.“

9.2. Pfarrerdienstrecht: Gebunden an Schrift und Bekenntnis

„Aus der Sicht des Pfarrerdienstrechts bleibt lediglich festzustellen, dass die Frage nach der sozialethischen Bewertung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und in ihrem Gefolge auch die Frage nach der dienstrechtlichen Bewertung solcher Lebensgemeinschaften bei Pfarrern durch einen eindeutigen Schriftbezug gekennzeichnet ist. Die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen einer Veränderung dieser Bewertung stellt sich also als eine Frage nach der Bindung des Pfarrerdienstrechts an Schrift und Bekenntnis dar.“ Dabei ist zu beachten: „… nicht nur die kirchliche Gesetzgebung, sondern auch die Auslegung kirchenrechtlicher Normen ist an Schrift und Bekenntnis gebunden.“

9.3. Unterschiedlich begründet: Staatliches und kirchliches Recht

„Durch die Bindung an Schrift und Bekenntnis unterscheidet sich das kirchliche Recht vom staatlichen Recht. Für die Kirchen besteht daher aus ihrem eigenen Recht heraus keinerlei Notwendigkeit, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Pfarrern nur deswegen zu akzeptieren, weil das staatliche Recht derartige Gemeinschaften auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes nunmehr ausdrücklich anerkennt und der Ehe weitgehend gleich stellt. Dies gilt umso mehr, als das jetzt geltende Recht erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass dieses Recht von den evangelischen Kirchen im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt wurde.“ „Auch das staatliche Recht verpflichtet die Kirchen nicht zu einer Anpassung an die neue staatliche Rechtslage. Auf Grund des grundgesetzlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts können die Kirchen in ihrem Dienstrecht vielmehr frei bestimmen, welche Anforderungen sie an ihre Mitarbeiter stellen und welche Rechte und Pflichten diese Mitarbeiter im Einzelnen haben.“ (24) „Die Freiheit zur eigenständigen Ausgestaltung des Dienstrechtes umfasst auch die Freiheit, Loyalitätspflichten im Bereich der persönlichen Lebensführung festzusetzen. Dies gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter, erst recht aber für Pfarrer.… Das europäische Recht lässt diese Freiheiten unberührt. Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der nach Art. 6 Abs.2 des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Febr. 1992 Teil des Rechts der Europäischen Union ist, schützt auch die Kirchen als Verbände, und er schützt im Ergebnis das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in der Gestalt, die es in Deutschland insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat.“

9.4. Magnus consensus: Demokratie und Wahrheitsfindung

„Mit den Hinweisen auf die Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Unabhängigkeit des kirchlichen vom staatlichen Recht ist die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen einer Veränderung in der dienstrechtlichen Bewertung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Pfarrern noch nicht beantwortet. Denn Schrift und Bekenntnis bedürfen der Interpretation und sind in ihrem Verständnis nicht unwandelbar. Auch das Verständnis des biblischen Zeugnisses in Bezug auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften kann sich daher grundsätzlich verändern. Nach allgemeiner Ansicht kann eine solche Veränderung jedoch erst dann auf die dienstrechtliche Bewertung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Pfarrern durchschlagen, wenn die unterschiedlichen Bewertungen homosexueller Praxis und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften sich einander so angenähert haben, dass sie mit einander vereinbar sind. Diese Konsensbildung ist nicht nur ein Gebot kirchenpolitischer Vernunft. Sie stellt vielmehr eine kirchenrechtliche Notwendigkeit dar.“„Um solche Prozesse in ihrer nichtjuristischen Eigengesetzlichkeit zu schützen, muss sich das Kirchenrecht auch bei der damit zusammenhängenden Änderung rechtlicher Regelungen zurück nehmen und auf eine Anwendung der normalen Mehrheitsregel verzichten. An die Stelle einer Mehrheitsentscheidung muss der magnus consensus im Sinne von Confessio Augustana, Art. I treten, also die überzeugte Zustimmung jedenfalls der weitüberwiegenden Mehrheit. Erforderlich ist eine einmütige, aber nicht unbedingt einstimmige Entscheidung…. . Eine erhebliche Zahl von Nein-Stimmen und Enthaltungen spricht gegen einen Konsens, selbst wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht wird. Auch vereinzelte Gegenstimmen, denen ernsthafte, auf Schrift und Bekenntnis gestützte Bedenken zu Grunde liegen, können einen Konsens in Frage stellen.“„Weil die evangelische Kirche kein institutionalisiertes Lehramt kennt, kann der magnus consensus außerdem nicht nur in den zur Gesetzgebung berufenen kirchenleitenden Organen festgestellt werden; vielmehr müssen alle kirchenleitenden Organe daran mitwirken. Mit Rücksicht auf das Priestertum aller Gläubigen müssen darüber hinaus alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Pfarrerschaft Gelegenheit erhalten, ihre Bedenken vorzutragen und zur Diskussion zu stellen. Auch eine Beteiligung der Theologischen Fakultäten erscheint sinnvoll. Schließlich muss eine Entscheidungi m ökumenischen Kontext abgestimmt werden.“ (25)

9.5. Gegenwärtige Rechtslage: Veränderung oder Konstanz?

Die Überlegungen zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Veränderung in der dienstrechtlichen Bewertung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Pfarrern ändern nichts an der gegenwärtigen Rechtslage. Nach dieser Rechtslage sind, wie gezeigt wurde, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Pfarrern eindeutig unzulässig. Die einschlägigen Regelungen sind geltendes Kirchenrecht, das nicht im Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis steht und darum von allen Normadressaten „ohne Sünde“ (CA XV) eingehalten werden kann und eingehalten werden muss“.(R. Mainusch) Wenn nun die Eingabe 68 der beiden Münchener Prodekanatssynoden auf- die Fürther Erklärung,- auf den rechtlichen Aspekt der Gleichstellung und- auf das europäische Antidiskriminierungsgesetz abhebt, so ist dazu auf Grund der bisherigen Erörterung zu sagen:

9.5.1 Revisionsbedarf?

Bisher wurden kirchliche Erklärungen wegen ihrer behaupteten historischen Dignität als nicht revisionswürdig befunden (so z.B. die „Rosenheimer Erklärung zum Schutz des ungeborenen Lebens“ von 1991, trotz unterschiedlicher Versuche der Rücknahme, ihrer Überarbeitung, auch ihrer lediglich konsensfähigen interpretierenden Ergänzung). Dagegen steht allerdings die biblische Aussage „Wir sind allzumal Sünder und mangeln des Ruhms …“ (Röm 3,23). Das gilt für den einzelnen Menschen wie für ganze Kirchentümer. Revisionsbedürftigkeit eignet uns grundsätzlich. Die reformatorische Erkenntnis „Auch Konzilien können irren“ (Martin Luther) erklärt den Bußakt für konstitutiv für kirchliche Existenz. Buße kann aber nur eine Rückfindung zur geoffenbarten Wahrheit Gottes bedeuten, nicht eine Wegentwicklung davon. Ein Umdenken (metanoia = Buße) im Sinne des gesellschaftlich Wünschbaren oder politisch Geforderten oder zeitgeistig Chiquen brächte eine Kirchenleitung in Gegensatz zu ihren eigenen Grundlagen. So entfremdete eine Kirche sich ihrer selbst. Die Fürther Erklärung von 1993 überschreitet in der Position des liberalen Flügels m.E. bereits den Bekenntnisrahmen, insofern als sie „im individuell-seelsorgerlichen Bereich eine segnende Begleitung homophiler Menschen in ihrer Partnerschaft für möglich“ hält, wo doch eine Kirche keinen Segen anbieten kann, der nicht von Gott gestiftet wäre. Homosexuelle Lebensform, natürlich auch die paarweise, steht unter der ganz erheblichen Kritik der göttlichen Willensäußerung (s. Abschnitt2.). Jede weitere Veränderung der Fürther Erklärung im Sinne der Anpassung an Zeitgeistforderungen bedeutet eine weitere Entfremdung nicht nur von der theologisch-konservativen, sondern auch von der theologisch-liberalen Position, vor allem aber von Schrift und Bekenntnis.

9.5.2. „Gleichstellung“ ist ein vernünftiger, dem allgemeinen Frieden dienlicher Grundsatz. „Gleich“ gestellt kann aber nur werden, was „gleich“ ist. Nachdem eine homosexuelle Partnerschaft weder juristisch noch erst recht nicht theologisch-ethisch (s. 2.4) einer Ehe „gleich“ ist, kann auch keine Gleichstellung erfolgen. Die Eingabe greift mit dem Aspekt der Gleichstellung sachlich und juristisch daneben.

9.5.3 „EU-Antidiskriminierungsgesetz“

Ebenso greift die Argumentation mit dem „EU-Antidiskriminierungsgesetz“ (26) daneben, weil sie verkennt, dass auch das EU-Recht ebenso wie das nationale staatliche Recht den Religionsgemeinschaften einen Sonderrechtsraum zugesteht, der aus deren jeweiligem Bekenntnis begründet ist. Hierin drückt sich die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit aus, die auch die EU-Richtlinie zur Gleichstellung achtet.

9.6. Künftige Rechtslage: Geltung oder Beliebigkeit?

Bis heute maßgeblich für das Pfarrerdienstrecht einer lutherischen Kirche in Deutschland ist die Vereinigte Lutherische Kirche in Deutschland (VELKD). Dieses Recht soll nun in Kürze in EKD-Recht übergehen, wobei – dem Vernehmen nach – beabsichtigt sein soll, es so zu gestalten, dass die Frage der Möglichkeit des Zusammenlebens-/wohnens von gleichgeschlechtlichen Paaren im evangelischen Pfarrhaus den einzelnen Gemeinden, also den Kirchenvorständen, zur Entscheidung übertragen werden soll. Dies würfe nun zwangsläufig mehrere Probleme unterschiedlicher Art zugleich auf:

9.6.1. Der Differenzierte Konsens würde als juristisches Prinzip festgeschrieben werden. Das heißt: Gemeinden derselben Landeskirche könnten unterschiedlich entscheiden, die Kirche hätte keine einheitliche Regel. Die entsprechende Rechtsformulierung würde dann so lauten: Die einen können das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare im Pfarrhaus gestatten, die anderen können es genauso verbieten.

9.6.2. Die Kirche als Ganze hätte in der wichtigen theologisch-ethischen Frage von Ehe, Homosexualität und Pfarramt keine in sich stimmige Lehrauffassung,– damit auch keine konfessionelle Lehrautorität. Als Konfessionskirche würde sie in ihrer bekenntnismäßig festgestellten Bindung an die Heilige Schrift zu keiner einheitlichen Aussage fähig sein und damit nicht fähig sein, in das Kirchenvolk und in die Gesamtgesellschaft hinein glaubwürdig Orientierung zur Gewissenbildung zu geben. Political correctness würde dann unerklärtermaßen schleichend zum Ober-Bekenntnis werden.

9.6.3. Die Einzelgemeinden bzw. ihre Kirchenvorstände wären herausgefordert, jurisdikable Lehrentscheidungen zu treffen. Das würde die Gemeinde überfordern und in die Zerreißprobe werfen. Streit in den Gemeinden und Abkehr von der überstimmten Minderheit, Spaltungen und Kirchenaustritte wären die vorhersehbaren Folgen.

9.6.4. Der vom Staat grundgesetzlich garantierte Tendenzschutz der Religionsgemeinschaften würde mit Zweifeln an seiner Sinnhaftigkeit und damit seiner Rechtmäßigkeit erheblich belastet werden. Zwar gilt dieser grundsätzlich nicht nur den Großkirchen, sondern nach allgemeiner Auffassung auch deren Einzelgemeinden, insofern als im staatlichen Recht undifferenziert von „Religionsgemeinschaften“ die Rede ist. Dennoch würde mit einem uneinheitlichen Kirchenrecht innerhalb einer Konfessionskirche beim staatlichen Gesetzgeber die Frage geradezu provoziert werden, ob es im Bereich eines solch widersprüchlichen Pfarrerdienstrechtes sich überhaupt noch um eine zu schützende „konfessionelle Tendenz“ handeln könne, was den Tendenzschutz insgesamt gefährden würde.

9.6.5. Ferner: Wie sollten Kirchengerichte im Konfliktfall künftig entscheiden?

9.6.6. Angesichts der Kompliziertheit der Rechtsmaterie, wohl aber eher wegen der Unentschiedenheit kirchlicher Gremien in dieser– zugegeben – brisanten Thematik neigen Vordenker zu verkniffenen Lösungsvorschlägen: Sie empfehlen das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare im „Pfarrhaus“ zu verbieten, um es in Pfarrerdienstwohnungen“(27) zu erlauben. Derlei Winkelzüge vermöchten das Entscheidungsdilemma natürlich nicht zu lösen, weil damit weder die Ethik des Zusammenlebens noch die von Schrift und Bekenntnis geforderte und übrigens auch von der Mehrheit der Gemeindegliedererwartete (28) Vorbildfunktion von Pfarrern geklärt wären.

10. Schlussgedanken

So ergibt sich: Die Eingabe der Münchner Prodekanatssynoden ist eindeutig abzulehnen, weil sie mehreren Standards nicht entspricht:- der Schriftgemäßheit,- der wissenschaftlichen Redlichkeit,- der Einheit der Kirche und des ökumenischen Konsenses,- der ethischen Orientierung einer erheblich orientierungsbedürftigen Gesellschaft und- der Rechtssicherheit. Wir fordern deshalb mit dieser Schrift ein, in der innerkirchlichen Meinungsbildung gehört und beachtet zu werden. Mit dem Münchner Soziologen erklären wir: Hören in einer kosmopolitischen Welt „Um die Stimmhorizonte einer Pluralität der Stimmen füreinander zu öffnen, bedarf es nicht nur eines Rechtes der Kommunikation, sondern des Rechtes verstanden zu werden. Die Gegenwart einer Pluralität der Stimmen bleibt substantiell bedeutungslos, wenn diese Stimmen nicht mit dem Recht des Zuhörens und des Verstehens ausgestattet werden“ (Heiner Keupp). Progressiv gesonnenen Mitgliedern unserer Kirche sei in Kopf und Herz gerufen: „Gott ist nicht ein Gott des Fortschritts, sondern des Neuen“ (Paul Tillich). Das „Neue“ aber bricht auf (2Kor 5,17) unter der Voraussetzung der Abkehr vom Falschen. Nicht untaugliches „Trostpflaster“, sondern Heil und Heilung verspricht das Evangelium –grundsätzlich und ebenso ganz konkret, und zwar an jedem Einzelnen. Das zu glauben, ist eine Frage der Liebe,- der Liebe zum Heiland der Welt, der Hilfe reicht,- der Liebe zu den von Leid durch „Verprägung“ betroffenen Menschen, die sich nach erfülltem Leben sehnen,- der Liebe zum ganzen Menschenvolk, das der Orientierung zum Heil bedürftig ist. Christenmenschen stehen dafür ein, mit dem, was sie reden, und mit dem, was sie leben. Von Pfarrern in der Nachfolge der Apostel darf das erwartet werden – auf der Kanzel, in der Seelsorge und mit ihrem Leben in der Öffentlichkeit. Auch mit ihrem Leben im Pfarrhaus.

Martin Pflaumer, Mitglied der bayerischen Landessynode, Mitglied des ABC-Rates

 Anmerkungen

(1) Siegfried Meurer, Zeitschrift für Evangelische Ethik, 1974, S 38f;

(2) Wolfgang Stegemann , „Schwule, Lesben – und die Ehe?“, Dokumentation/Studientag der Augustana-Hochschule (22. Nov. 2000), S 14ff; wenn Stegemann in anderem Zusammenhang im Blick auf die Ablehnung von Homosexualität in der Bibel davon spricht, es könne sich dabei um „keine ewige Wahrheit“ handeln, dann ist die Konsequenz solcher Relativierung der ethischen Gehalte alt- und neutestamentlicher Inhalte zu bedenken. Das Verbot des sexuellen Interkurses mit allen Verwandten aller Verwandtschaftsgrade wäre dann einschließlich dem pädophilen Inzest in dieser Logik ebenfalls „keine ewige Wahrheit“, wie auch das Kindsopfer vor dem Gott Moloch und der Interkurs mit Tieren (3.Mose 18/29) oder Habgier und Mord (Röm 1), Götzendienst, Diebstahl und Raub (1Kor 6), Menschenhandel, Meineid und Elternmord (1 Tim 1).

(3) Hans Georg Wiedemann, „Homosexuelle Liebe – für eine Neuorientierung in der christlichen Ethik“, Kreuz-Verlag, S 81;

(4) John Boswell, „The Epistle of Polycarp to the Phillipians, New York, 1979 nach Hermann Hartfeld, “Homosexualität im Kontext von Bibel,Theologie und Seelsorge”, Brockhaus,1991;

(5) D.S.Bailey, “Homosexuality and the Western Christian Tradition” nach Hartfeld;

(6) Friedrich Seegenschmidt, sen., “Warum eine Segnung gleichgeschlechtlicher Paare in der evangelisch-lutherischen Landeskirche nichtangestrebt werden sollte” – eine persönliche Erklärung, Erlangen, 29.11.2002;

(7) Paul Althaus in „Die Theologie Martin Luthers“, Gütersloher Verlagshaus, 1961, S 77: „Die Schrift an sich selbst ist klar, sie setzt, wo sie verkündigt wird, alles ins helle Licht, da ist nichts dunkel und zweideutig. Aber von dieser Klarheit „an der Schrift selbst, wie sie daliegt“ (so Justus Jonas in seiner Übersetzung der Stelle in Luthers De servo arbitrio), ist zu unterscheiden die Klarheit „inwendig im Herzen“: Sie wird erst durch den Empfang des Geists Gottes ins Herz verliehen; von sich aus haben alle Menschen ein verfinstertes Herz und sehen „kein einziges Jota in der Schrift“. „Denn der Geist ist erfordert, um die ganze Schrift und irgendeinen Teil von ihr zu verstehen.“ Ähnlich: Bernhard Rothen, „Die Klarheit der Schrift“, Göttingen 1990;

(8) Jörg Baur, „Luther und seine klassischen Erben“, J.C.B. Mohr, Tübingen, 1993; S 67: „Die reine Schrift hat ihren eigenen modus loquendi; als heilige spricht sie wie Gott (Luther: „Scriptura est sancta, quia loquitur sicut Deus“) und “Theologie, die von der Sprachführung der Schrift abweicht, ist verderblich.”

(9) Jörg Baur, siehe Anm. 7, ebd. S 66: „Das Wort Gottes kommt zu uns als Gegensatz zu unserem Sinn und Verlangen. Die Welt und ihr Gott können das Wort Gottes nicht ertragen.“ (Luther: „… contra sensum et votum nostrum“);

(10) LeVay, “A difference in hypothalamic structure between heterosexual and homosexual Men“ in Science, Nr. 253, S 1034-37;

(11) Gerard J. M. van den Aardweg, „Das Drama des gewöhnlichen Homosexuellen – Analyse und Therapie“, Hänssler, Stuttgart, 1992, S. 156-159;

(12) Irving Bieber, „A Discussion of Homosexuality – The Ethical Challenge“, Journal of Consulting and Clinical Psychology, Washington D.C.,1976;

(13) Markus Hoffmann, “Homosexualität – Sichtweisen” in Weißes Kreuz – extra, Zeitschrift für Lebensfragen, Kassel; Unterschiedliche Studien sprechen von einer auffallenden statistischen Korrelation (80 bis 92 %) von sexuellem Missbrauch an kleinen Mädchen und deren späterer Gleichgeschlechtlichkeit;

(14) Christl R. Vonholdt, “Der Weg der Veränderung ist nicht einfach, aber lohnend“ in „Kirche – Kultur – Homosexualität“, idea-Doku.2/2003;

(15) Seelsorge mit der Erfahrung von alternativen Coming-Outs (=Freisetzung von früherer homosexueller Festlegung) machen Seelsorgeeinrichtungen wie Living Water, Wüstenstrom, Biblisch-Therapeuthische Seelsorge, Ignis, Klinik Hohe Mark, Weißes Kreuz u.a.);

(16) Andrew Comiskey, „Unterwegs zur Ganzheitlichkeit – Hilfen für Menschen mit homosexuellen Empfindungen, Seelsorger und Berater“, Projektion J, Wiesbaden, 1995;

(17) Maria Xiridou, Städtisches Gesundheitsamt Amsterdam, Magazin „Aids“; Ähnlich Gerard J.M. van den Aardweg in „Kann eine homosexuelle Beziehung eine Ehe sein?“, II. Kongress Mut zur Ethik, 1994, S 238: „Schon immer haben praktizierende Psychiater und Psychologen festgestellt, wie sehr der Partnerwechsel zur homosexuellen Lebensweise gehört, die man ihrem Wesen nach als süchtig bezeichnen kann. Auch Dannecker, einem bekennenden homosexuellen Autor, ist klar, dass der Partnerwechsel mit dem Wesen der Homosexualität zusammenhängt… Er ist der Mangelhaftigkeit der Versuche, homosexueller Untersucher bewusst, die … demonstrierenwollten, dass eine kleine Minderheit vielleicht doch imstande sei, dauerhafte Partnerbeziehungen zu knüpfen. Zweifellos, müssen wir in diesem Zusammenhang sagen, ist dies das psychologische Motiv des Kampfes für staatliche Anerkennung homosexueller „Ehen“.

(18) Ebd. S 239: „Das Wort „Ehe“ ist also auch im Hinblick auf den Aspekt der Dauer unsinnig; in beiderlei Hinsicht – Sexualität und Dauer– ist eine homosexuelle Partnerschaft eine „Anti-Ehe“.“

(19) M. Schröter-Kunhardt, Facharzt für Psychiatrie, Heidelberg in einem aktuellen Publikationsentwurf zur Thematik HS, S 3

(20) Dtsch Arztebl 30.07.2008; 105 (48): „Die Aids-Epidemie stabilisiert sich auf hohem Niveau: Weltweit sind 33 Millionen Menschen infiziert, 2 Mill. Menschen sind 2007 durch HIV gestorben, etwa 2,7 Mill infizierten sich neu. In Deutschland hatte das Robert-Koch-Institut für 2007 eine Zunahme von 4 % bei neuen HIV-Diagnosen registriert, insgesamt wurden dem 2752 Neuinfektionen gemeldet. Die Zahl der Erstdiagnosen hat sich damit seit 2001 beständig erhöht. Betroffen sind hierzulande vor allem homosexuelle Männer.“

(21) „… Das liegt zum Teil am Leichtsinn: Die Zahl der Schwulen, die beim Sex auf Kondome verzichten, ist gestiegen (STERN 2/2008,58). „Tatsächlich werden in Deutschland … knapp 80 % aller Syphilis-Infektionen durch Homosexuelle verursacht“ (Ärzte-Zeitung, 24.07.07; DIE ZEIT 42/2005; DIE WELT 25.01.08)

(22) Christl R. Vonholdt, „Der Weg der Veränderung ist nicht einfach, aber lohnend“ in idea-Dokumentation „Kirche – Kultur – Homosexualität“,2/2003, S 27;

(23) Rainer Mainusch, „Aktuelle Fragestellungen im Pfarrerdienstrecht“ in: „Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht“, Heft 1, 2002;(24) Art 140 GG / 137 Abs.3 WRV; dazu Axel von Campenhausen: Staatskirchenrecht. 3. Aufl. 1996: Es darf „beinahe eine Selbstverständlichkeit genannt werden, dass es innerhalb einer Religionsgemeinschaft kein Grundrecht der Glaubensfreiheit gibt, das dann gestatten würde, kirchliche Dogmen leugnen zu können, ohne den Maßnahmen der Kirchenzucht unterworfen zu werden. Es gibt innerhalb der Religionsgemeinschaften … keinen Artikel 5 GG entsprechendes innerkirchliches Grundrecht, in einem kirchlichen Amt die eigene Meinung vertreten zu können, auch wenn sie mit der Lehre der Religionsgemeinschaft unvereinbar wäre.“

(25) Immer mehr lutherische Kirchen des Südens und des Ostens erklären sich dezidiert gegen den kirchenrechtlichen Veränderungstrend in mehreren westlichen lutherischen Kirchen, so z.B. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Tansania mit ihrer Dodoma-Erklärung vom 27./28. April 2010 in Moshi: „Wer in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebt und wer die Rechtmäßigkeit solch einer Partnerschaft unterstützt, kommt nicht für eine Mitarbeit in der ELCT in Betracht.“

(26) Thomas Sören Hoffmann in „Vom Gleichheitssatz zur Gleichschaltung im Denken – Antidiskriminierungsgesetze in Deutschland und der EU“: „Das lateinische Wort „discrimen“ bedeutet nichts anderes als „Unterschied“; ein „Diskriminierer“ ist insoweit jeder, der überhaupt Unterschiede macht. Das Leben unterscheidet zwischen tot und lebendig, Mann und Frau, Tag und Nacht, zwischen zuträglich und schädlich, essbar und nicht-essbar. Da es kein Leben gibt, das nicht im „Diskriminieren“ besteht, ist es zunächst nicht einzusehen, weshalb das Treffen von Unterschieden, die Wahl als solche unter moralischen Vorbehalt gestellt werden sollte.“ Josef Seifert in „Familie, Homosexualität und Staat“, Vortrag auf dem II. Kongress „Mut zur Ethik“, 1994, Kongressband S 225f: „Gewiss sollten wir jede falsche Diskriminierung von Homosexuellen, die der menschlichen Würde nicht Rechnung trägt, überwinden. … ,so darf doch nicht behauptet werden, dass jegliche Ungleichbehandlung homophiler Paare mit heterosexuellen Paaren eine Diskriminierung sei oder gar, wie vielfach behauptet wird, dass sie einem Ressentiment entspringe. Man begeht deshalb eine schwere Verfälschung, wenn man die Ablehnung der Homosexualität nur durch negative Gründe wie Ressentiments, historische Vorurteile und so weiter erklärt, anstatt die … tiefen anthropologischen und sittlichen Gründe ihrer Verwerfung auch nur zu verstehen, geschweige denn zu berücksichtigen.“ Es kann wohl auch nicht gut von „Ausgrenzung von Homosexuellen“ (Bischöfin Maria Jepsen, Hamburg lt. ideaSpektrum 23/2010, S 26 gesprochen werden, wenn entsprechende Bibelstellen – natürlich im Zusammenhang betrachtet (wie sonst?!) – als Grundlage für ethische Entscheidungen dienen.

(27) Wolfhart Schlichting spricht in „Geht der Schwule ‚gerechtfertigt hinab in sein Haus‘“, Korrespondenzblatt Nr. 12, Dez. 2002, S 189, vom evangelischen Pfarrhaus, in dem ein schwules oder lesbisches Pastorenpaar sein „Es ist, wie es ist“, demonstrativ lebt, als von einem „Anti-Pfarrhaus“.

(28) Stephan U. Neumann „Evangelische Pfarrer – berufen wozu?“ in: Zeitgänge / Wege & Welten, CIG Nr. 3 / 2010 in Anlehnung an Isolde Karle: „… Im Gegensatz dazu belegen Umfragen, dass die Gemeindemitglieder mit großer Mehrheit in ihren Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren im Pfarrhaus lebender Familien Vorbilder christlichen Lebens sehen. Sie sollen glaubwürdig sein. Ihr Handeln soll mit ihren Predigten übereinstimmen. Das Ideal eines Lebens gemäß der Zehn Gebote und der Bergpredigt soll angesichts des eigenen Scheiterns wenigstens der Pfarrer in Ansätzen verkörpern.