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Generationenblind und lebensfeindlich

Generationenblind und lebensfeindlich

Stellungnahme für die Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses und des Innenausschusses des Hessischen Landtages der 18. Wahlperiode zu den Gesetzentwürfen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, der SPD und der CDU/FDP bezüglich des Rechtsstatus eingetragener Lebenspartnerschaften im hessischen Landesrecht am 13. Januar 2010.

1. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will mit ihrem Gesetzentwurf (18/949) „die volle rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe“ im hessischen Landesrecht erreichen. Sie hält diese Gleichstellung mit der Begründung, eingetragene Lebenspartner übernähmen „die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute“, für „geboten“ (S. 11). Vgl. Punkt 9.

 2. Die Fraktion der SPD will mit ihrem Gesetzentwurf (18/1048) „eine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften beenden“ (S. 1) und „eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung eingetragener Lebenspartnerschaften an diejenige einer Ehe herbeiführen“ (S. 13). Ein Unterschied zwischen der „vollen“ Gleichstellung, die von den Grünen angestrebt wird, und der „weitgehenden“ Gleichstellung, die die SPD will, ist nicht erkennbar. Vgl. Punkt 10.

 3. Die Fraktionen der Regierungskoalition von CDU und FDP wollen mit ihrem gemeinsamen Gesetzentwurf (18/1405) die Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften an die von Ehegatten anpassen. In der Beamtenbesoldung und –versorgung soll eine „Gleichstellung“ vorgenommen werden, weil Lebenspartner nach dem 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz „einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung und gegenseitiger Verantwortung verpflichtet“ sind (S. 10). Vgl. Punkt 11.

 4. Während sich die Gesetzentwürfe der Grünen sowie der Regierungskoalition von CDU/FDP allein auf das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 stützen, stützt sich jener der SPD in erster Linie auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU aus dem Jahr 2000. Er bemüht darüber hinaus den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, der auch dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 als Referenzpunkt dient.1 [1] Zu dieser Entscheidung vgl. Punkt 8.

 5. Es gibt sowohl im Verfassungsrecht als auch in den tragenden Prinzipien des deutschen Sozialleistungssystems eine Reihe von Gründen, die deutlich machen, dass die Nichtgewährung von ehe- und familienbezogenen Leistungen im Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsrecht an eingetragene Lebenspartner nicht nur keine Diskriminierung darstellt, sondern rechtlich geboten ist. An diesen Vorgaben des Verfassungsrechts und des Sozialleistungssystems hat sich gegenüber den Anhörungen im Rechts- und Innenausschuss des 16. und 17. Hessischen Landtages am 12. 9. 2007 und am 13. 8. 2008 nichts geändert. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 I Ehe und Familie unter den „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Die Verfassung des Landes Hessen hat diese „Institutsgarantie“ in Art. 4 nicht nur zweieinhalb Jahre früher zum Ausdruck gebracht, sondern auch mit einem begründenden Zusatz versehen: Ehe und Familie, so heißt es dort, stehen „als Grundlage des Gemeinschaftslebens“ unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Damit deutet der hessische Verfassungsgeber an, weshalb Ehe und Familie den besonderen Schutz der Rechtsordnung verdienen: weil sie mit ihren Leistungen für die Reproduktion der Gesellschaft einerseits und die Bildung des Humanvermögens künftiger Generationen andererseits „Grundlage des Gemeinschaftslebens“ sind. Da eingetragenen Lebenspartnerschaften diese Funktionen von Natur aus abgehen, wäre jede Gleichstellung mit der Ehe verfassungswidrig.

 6. Nicht nur Hessen oder Deutschland, sondern jede Gesellschaft hat ein vitales Interesse daran, diejenigen privaten Lebensformen besonders zu schützen und zu fördern, welche Leistungen erbringen, die nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die übrigen Gesellschaftsbereiche notwendig sind. Die Leistungen, die Ehe und Familie für die ganze Gesellschaft erbringen, sind zum einen die Reproduktion und zum anderen die Bildung des Humanvermögens der nächsten Generation. Das Humanvermögen ist die Gesamtheit jener Daseins- und Sozialkompetenzen, die dem Erwerb schulischer Allgemeinbildung und beruflicher Fachkompetenzen voraus liegen. Es ist für die Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur von kaum zu überschätzender Bedeutung. Reproduktion der Gesellschaft und Bildung des Humanvermögens sind die singulären Leistungen der Familie, die den Generationenvertrag sicherstellen, auf dem das deutsche Sozialversicherungssystem beruht. Aus soziologischer Sicht haben Ehe und Familie deshalb, so drückt es der 5. Familienbericht der Bundesregierung aus, eine „gesellschaftliche Funktion“ und aus ökonomischer Sicht produzieren sie „positive externe Effekte“.2 [2] Diese vitalen Funktionen von Ehe und Familie verbieten es, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ehegleiche Rechte einzuräumen und die Nichtberücksichtigung dieser Partnerschaften in der Rechtsordnung als „Diskriminierung“ zu bezeichnen. Eingetragene Lebenspartnerschaften leisten zur Reproduktion der Gesellschaft keinen Beitrag. Zur Bildung des Humanvermögens künftiger Generationen leisten sie nur im Ausnahmefall der Adoption eines leiblichen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners einen Beitrag (Vgl. Punkt 13). Es liegt in der Logik der Institutsgarantie für Ehe und Familie, ihnen dann auch nicht den Schutz und die Förderung zukommen zu lassen, die Ehe und Familie genießen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008 zum Ausdruck gebracht, in dem es die Möglichkeit einer Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit verheirateten Beamten bei der Regelung des Familienzuschlags im Besoldungsrecht verneinte.

 7. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 übernimmt dagegen unkritisch den schon vom Gesetzgeber in den Titel des Gesetzes eingefügten Begriff der Diskriminierung. Der „Institutsgarantie“ des Art. 6 I GG, so die Mehrheitsmeinung des Gerichtes, lasse sich kein „Verbot“ entnehmen, „gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu eröffnen“.3 [3] Der Gesetzgeber habe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft „keine Ehe mit falschem Etikett…sondern ein aliud zur Ehe“ geschaffen.4 [4] Die Senatsmehrheit versäumt es jedoch, nach den Gründen für die Privilegierung von Ehe und Familie im Grundgesetz zu fragen. Sie hätte prüfen müssen, so die Richterin Haas in ihrer abweichenden Meinung, „ob die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Regelungsgehalt aufweist, der mit dem des Instituts der Ehe vergleichbar ist“. Ein solcher Regelungsgehalt, der die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe angleicht, ist für Haas unvereinbar mit Art. 6 I GG, da die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht auf ein eigenes Kind hin angelegt ist, nicht zu Elternverantwortlichkeit führt und keinen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft erbringt.5 [5] Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe hat seine Wurzel in der Finalität der Ehe, das heißt „in der für sie charakteristischen prinzipiellen Ausrichtung auf die Familie“ und in der „gesellschaftlichen Reproduktionsfunktion“.6 [6] Auch in der 2009 erschienenen Neuauflage des Handbuchs des Staatsrechts wird von Jörn Ipsen, dem Präsidenten des niedersächsischen Verfassungsgerichts, auf diesen wesentlichen Unterschied zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe hingewiesen. Er besteht darin, „dass ersterer die Potentialität für die Erzeugung und Erziehung von Nachwuchs fehlt…Ehe und Lebenspartnerschaft beruhen deshalb auf ganz unterschiedlichen Voraussetzungen, die eine Benachteiligung letzterer ausschließen. Während das Eherecht verfassungsrechtlich notwendiges Recht darstellt, weil dem Staat insoweit eine besondere Schutzfunktion zufällt, ist das Lebenspartnerschaftsgesetz aufgrund der Bereitstellungsfunktion der Rechtsordnung ergangen, so dass kein verfassungswidriger Zustand bestanden hätte, wenn sein Erlass unterblieben wäre“.7 [7] Jede einfachgesetzliche Regelung eingetragener Lebenspartnerschaften muss deshalb, so der Richter Papier in seinem Sondervotum 2002, „die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten…Schafft der Gesetzgeber, wenn auch unter einem anderen Namen, eine rechtsförmlich ausgestaltete Partnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im übrigen in Rechten und Pflichten einer Ehe entspricht, so missachtet er hierdurch ein wesentliches, ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenes Strukturprinzip“.8 [8]

 8. In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 befasste sich der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einer Verfassungsbeschwerde wegen der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Er hält eine solche Ungleichbehandlung für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG. Sie stelle eine Diskriminierung der eingetragenen Lebenspartner aufgrund ihrer „sexuellen Orientierung“ dar. Das Bundesverfassungsgericht ignoriert in seiner Entscheidung wie schon in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 den Grund der Privilegierung von Ehe und Familie in Art. 6 I GG, nämlich den Beitrag zu Reproduktion oder Regeneration der Gesellschaft und zur Bildung des Humanvermögens der nächsten Generation durch die familiäre Erziehung. Es bindet die Privilegierung der Ehe fälschlicherweise an die „heterosexuelle“ Orientierung der Eheleute, um so eine Diskriminierung der Menschen mit homosexueller Orientierung zu konstruieren.9 [9] Es versucht, seine sachfremde Argumentation dadurch abzusichern, dass es der kinderlosen Ehe eine Bedeutung beimisst, die ihr nicht zukommt, und dadurch, dass es gleichzeitig behauptet, „in zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen“.10 [10] Wie kühn diese Behauptung ist, zeigt die Bamberger Studie über Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. „Der Anteil von Regenbogenfamilien an allen Familienhaushalten mit Kindern isr verschwindend gering und liegt im Bereich von einem Promille. Gleiches gilt für den Anteil an Kindern, die in diesen Familien aufwachsen“.11 [11] Der Tatsache, dass der Normalfall einer Ehe nicht die kinderlose, sondern die zu einer Familie führende bzw. mit ihr verbundene Ehe ist, weshalb Art. 6 I GG „Ehe und Familie“ gemeinsam unter „den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ stellt, schenkt der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ebenso wenig die angemessene Beachtung wie der Tatsache, dass die Natur einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von sich aus nie auf Kinder angelegt ist. So ist auch seine Kritik am Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 unberechtigt. Die Kammer hatte es abgelehnt, den Familienzuschlag im Beamtenbesoldungsrecht auf eingetragene Lebenspartner zu übertragen, weil dieser Familienzuschlag nicht als „Arbeitsentgelt“, sondern als Teil der Alimentationsverpflichtung zu werten sei, die der Staat gegenüber seinen Beamten übernommen habe. Mit diesem Familienzuschlag berücksichtige der Dienstherr den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, „dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält, und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht“. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte.12 [12] Wenn der Erste Senat die Privilegierung der Ehe im Falle der kinderlosen Ehe für unangemessen halten sollte, wäre die logische Schlussfolgerung der Auftrag an den Gesetzgeber, diese Privilegierung abzustellen, aber nicht die Ausweitung der kritisierten Privilegierung auf ebenfalls kinderlose Lebenspartnerschaften. Die Behauptung des Senats, es gäbe „keine verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung von Unterhaltsbedürftigkeit bei hinterbliebenen Ehepartnern und hinterbliebenen Lebenspartnern“13 [13], ignoriert erneut die Reproduktions- und Erziehungsfunktion der Ehe und die damit im Regelfall verbundene Belastung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde deshalb von Josef Isensee „ein grobes Fehlurteil“ genannt, „in dem die Richter nicht der Verfassung, sondern dem Zeitgeist folgten“.14 [14] Christian Hillgruber wirft dem Bundes-verfassungsgericht vor, mit dieser Entscheidung Art. 6 I GG ad absurdum zu führen. Das verfassungsrechtliche Versprechen, der Ehe besonderen Schutz angedeihen zu lassen, werde „durch Richterspruch endgültig aufgehoben“.15 [15]

 9. In der Begründung ihres Gesetzentwurfes behauptet die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen erneut – wie schon in den Anträgen 2007 und 2008 – „eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner übernehmen zwar die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute, haben aber noch nicht in allen Bereichen gleiche Rechte“. Die Fraktion fordert deshalb die „volle rechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit der Ehe“ (S. 11). Gleichgeschlechtliche Lebenspartner übernehmen aber nicht die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute, deren Verpflichtungen sich nicht auf die gegenseitige Fürsorge, Unterstützung und Verantwortung beschränken, die im übrigen auch das Zusammenleben von Geschwistern oder Ordensleuten prägen kann. Eheleute sind in der Regel gewillt, eine Familie zu gründen. Sie sorgen damit für die Reproduktion der Gesellschaft und die Bildung des Humanvermögens künftiger Generationen. Auf Grund dieses Beitrags zum Generationenvertrag erfahren die Eheleute den „besonderen Schutz des Gesetzes“ insbesondere im Sozialrecht.

 10. Die SPD – Fraktion stützt sich in der Begründung ihres Gesetzentwurfes auf den Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG. Sie vermag aber nicht deutlich zu machen, warum sich daraus ein Gleichstellungsgebot von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten ergeben soll. Der Gleichheitssatz im Recht geht davon aus, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Da eingetragenen Lebenspartnern weder im Hinblick auf die Reproduktion noch auf die Bildung des Humanvermögens eine Vergleichbarkeit mit Eheleuten zukommt, ist eine Ungleichbehandlung zum Beispiel im Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsrecht der Beamten auch keine Diskriminierung. Zum gleichen Ergebnis kommt man bei einer genauen Betrachtung der EU – Richtlinie 2000/78/EG zum Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsleben, auf die die SPD – Fraktion ihre Forderung nach „weitestgehender Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehegemeinschaft“ stützt (S. 13). Zum einen erklärt die Richtlinie selbst, dass sie „die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt“ lässt.16 [16] Zum anderen hält sie „mittelbare Diskriminierungen“ für legitim, wenn sie „durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind“.17 [17] Ein solches Ziel ist, so Gregor Thüsing, „mit der Unterstützung von Familien und solchen Partnerschaften, die Familie werden können, hinreichend gegeben“.18 [18] Das rechtmäßige Ziel, mit dem eine mittelbare Diskriminierung eingetragener Lebenspartner gerechtfertigt wird, ist deshalb nicht die (hetero)sexuelle Orientierung der Eheleute, wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 behauptet, sondern die Unterstützung der Familie.

 11. Der Entwurf der Regierungsfraktionen von CDU und FDP begründet seine Forderung nach „einer weitgehenden Angleichung der Rechtsstellung eingetragener Lebenspart-nerschaften an diejenige einer Ehe“ insbesondere im Besoldungs-, Dienst- und Versorgungsrecht mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001. Dass die aus diesem Gesetz abgeleitete Verpflichtung der eingetragenen Lebenspartner „zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung und gegenseitigen Verantwortung“ (S. 10) eine Gleichstellung nicht rechtfertigen kann, weil sie mit den Funktionen der Familie (Regeneration bzw. Bildung des Humanvermögens der nächsten Generation) nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht, ist schon mehrfach erwähnt worden. Der gleiche Einwand ist gegen den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP für den 17. Deutschen Bundestag zu erheben. In diesem Vertrag vom 26. Oktober 2009 bekundet die Regierungskoalition die Absicht: „Wir wollen die Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von Eingetragenen Lebenspartnern verbessern. Dazu werden wir die familien- und ehebezogenen Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartner übertragen“.19 [19] Mit dieser Absicht unterhöhlen die Unionsparteien die Institutsgarantie für die Ehe in Art. 6 I GG und in Art. 4 der Hessischen Verfassung. Darüber hinaus distanzieren sie sich von ihren christlichen Wurzeln.

 12. Gegen alle vorliegenden Entwürfe ist deshalb der Einwand zu erheben, dass sie die „Grundlage des Gemeinschaftslebens“, als die Art. 4 der Hessischen Verfassung Ehe und Familie bezeichnet, mißachten, dass sie mithin in der Konsequenz Ehe und Familie schaden. Alle Entwürfe sind generationenblind und lebensfeindlich. Alle versuchen eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dadurch zu rechtfertigen, dass sie den ersten Grund für die Privilegierung von Ehe und Familie im Verfassungsrecht, im Landesrecht oder im Sozialrecht, nämlich deren Beitrag zur Weitergabe des Lebens und damit zur Regeneration der Gesellschaft, ignorieren. Sie vollziehen einen Paradigmenwechsel hin zur gegenseitigen Beistandspflicht oder zur sexuellen Orientierung, die als Legitimationsgrund für die Privilegierung von Ehe und Familie jedoch unzureichend sind. Die Forderung, in allen Landesgesetzen, in denen von Ehepartner oder Ehepartnerin die Rede ist, diese Begriffe um die Begriffe Lebenspartner oder Lebenspartnerin zu ergänzen, missachtet die verfassungsrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Mit einem Kampf gegen Diskriminierung kann sie nicht begründet werden.

 13. Alle Menschen mit gleichgeschlechtlichen Neigungen entstammen der Zeugung durch ein Paar mit heterosexuellem Verhalten. Kein Mensch entstammt einer gleichgeschlechtlichen Beziehung. Dagegen könnte eingewandt werden, gleichgeschlechtliche Lebenspartner seien durchaus in der Lage, mittels Adoption, IVF, Ei- und Samenspenden sowie Leihmutterschaft einen Beitrag zur Reproduktion der Gesellschaft und zur Bildung des Humanvermögens künftiger Generationen zu leisten. Die Gewährung zumindest des Adoptionsrechts ist denn auch ihr mittelfristiges Ziel. Dem wäre entgegenzuhalten, dass sich alle diese Wege verbieten, wenn dem Kindeswohl Vorrang vor der Befriedigung von Bedürfnissen oder Wünschen eingetragener Lebenspartner eingeräumt wird. Kinder sind kein Dekor und kein Besitz eingetragener Lebenspartner. Dies gilt selbstverständlich für die natürlichen Eltern nicht weniger. Kinder sind eigene Personen und haben Anspruch auf den Schutz ihrer Würde und ihrer Entfaltungsmöglichkeiten. Die Optimierung dieser Entfaltungsmöglichkeiten erfordert Erzieher beiderlei Geschlechts. Einen Anspruch auf Erzieher beiderlei Geschlechts – „mixed (male and female) staff“ – hat der Europarat 1995 deshalb auch in seine Charta der Rechte von Waisenkindern aufgenommen.20 [20] Das 1997 beschlossene Kindschaftsreformgesetz geht ebenfalls davon aus, dass Kinder zu ihrer gedeihlichen Entwicklung Mutter und Vater benötigen. Es hat deshalb den § 1626 BGB um einen Absatz 3 ergänzt: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“.21 [21] Die künstliche Reproduktion durch IVF, ICSI, Ei- und Samenspenden sowie Leihmutterschaft, deren fatale Folgen für Kinder und Gesellschaft Helen Alvare aufgezeigt hat,22 [22] ist für eingetragene Lebenspartner aus guten Gründen verboten und muss verboten bleiben, wenn das Kindeswohl weiterhin Vorrang vor den Bedürfnissen eingetragener Lebenspartner haben soll. Dem Kindeswohl diesen Vorrang einzuräumen gebietet die Menschenwürdegarantie in Art. 1 I GG. Die katholische Kirche hält die Geschlechtlichkeit für eine conditio sine qua non des Menschen, nicht aber die gleichgeschlechtliche Neigung. Gleichgeschlechtliche Neigungen hält sie für objektiv ungeordnet, weil sie einem wesentlichen Ziel der Sexualität, der Weitergabe des Lebens, widersprechen.23 [23] Noch nicht die gleichgeschlechtlichen Neigungen, wohl aber gleichgeschlechtliche Handlungen hält sie mit der 2000-jährigen Tradition der christlichen Überlieferung für unvereinbar.

Prof. Dr. Manfred Spieker, Osnabrück, 4. Januar 2010.

1 [24] 1 BvR 1164/07.

2 [25] Familien und Familienpolitik im geeinten Deutschland. Zukunft des Humanvermögens, 5. Familienbericht, hrsg. vom Bundesministerium für Familie und Senioren, Bundestagsdrucksache 12/7560, Bonn 1994, S. 24.

3 [26] BVerfGE 105, S. 313ff. (hier S. 346).

4 [27] BVerfGE 105, S. 313ff. (hier S. 351).

5 [28] BVerfGE 105, S. 313ff (hier S. 362).

6 [29] Arnd Uhle, Art. 6, in: Volker Epping/Christian Hillgruber, Grundgesetz Kommentar, München 2009, Rn. 4.

7 [30] Jörn Ipsen, Ehe und Familie, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 154, 3. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Heidelberg 2009, Rn. 22 und 23.

8 [31] BVerfGE 105, S. 313 (hier S. 358).

9 [32] 1 BvR 1164/07 Rn. 92.

10 [33] 1 BvR 1164/07 Rn. 113. Zahlen über kinderlose Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit Kindern, die diese Behauptung untermauern könnten, liefert das Bundesverfassungsgericht nicht.

11 [34] Marina Rupp, Regenbogenfamilien, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 41/2009, S. 26.

12 [35] 2 BvR 1830/06, Rn. 17.

13 [36] 1 BvR 1164/07 Rn. 111.

14 [37] Josef Isensee, „Dem Zeitgeist gefolgt“, Interview mit der Tagespost vom 27.10.2009.

15 [38] Chritian Hillgruber, Anmerkung zu BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom 7.7.2009, in: Juristenzeitung 1/2010.

16 [39] Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, Einleitung, Punkt 22.

17 [40] Richtlinie 2000/78/EG, Art. 2, Abs. 2, Punkt i.

18 [41] Gregor Thüsing, Handlungsbedarf im Diskriminierungsrecht. Die Umsetzungserfordernisse auf Grund der Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2001, Heft 19, S. 1062.

19 [42] CDU/CSU/FDP, „Wachstum, Bildung, Zusammenhalt“, Koalitionsvertrag für den 17. Deutschen Bundestag vom 26.10. 2009, S. 111.

20 [43] Council of Europe / Steering Committee of Social Policy, Childhood Policy Project “Children living in residential care”.

21 [44] Vgl. auch die Diskussionen im Rechtsausschuss, in: BT-Drucksache 13/8511, S. 64.

22 [45] Helen Alvare, Probleme der Assistierten Reproduktion, in: Die Neue Ordnung, 61. Jg. (2007), S. 183ff. Vgl. auch Cheryl Miller, Parenthood at Any Price, in: The New Atlantis, Nr. 17 (Summer 2007), S. 96ff.

23 [46] Katechismus der Katholischen Kirche (1993), 2357; Päpstlicher Rat Justitia et Pax, Kompendium der Soziallehre der Kirche, Freiburg 2006, Nr. 228.