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‚Sexuelle Identität‘ ins Grundgesetz?

Mehrere Parteien im Deutschen Bundestag (Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Die Linke) haben einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes gestellt: Artikel 3, Absatz 3 soll um das Merkmal „sexuelle Identität“ wie folgt ergänzt werden: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Vorgeschlagene Ergänzung kursiv.) In den Anträgen umfaßt die „sexuelle Identität“ „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“.(1)

1. Was ist „sexuelle Identität“?

Die „sexuelle Identität“ ist nicht angeboren. Sie ist weder ein einheitliches noch ein objektives Merkmal.(2) Die Sexualwissenschaften gehen davon aus, daß ein Mensch sich selbst eine sexuelle Identität zuschreibt aufgrund seines persönlichen sexuellen Begehrens („sexuelle Orientierung“) und seines sexuellen Verhaltens. Allerdings ist der Zusammenhang nicht zwingend: Es gibt Menschen mit homosexuellem Begehren und/oder Verhalten, die dennoch für sich eine heterosexuelle Identität in Anspruch nehmen. Zudem sind sexuelles Begehren, sexuelles Verhalten und sexuelle Identität im Lauf eines Lebens mehrfach wandelbar. Renommierte Sexualwissenschaftler sind aufgrund ihrer Forschung der Auffassung, daß die „sexuelle Identität“ weder klar definierbar noch objektiv meßbar ist.(3) Je nachdem, welche Rechte jemand in Anspruch nehmen will, kann er sich selbst zur Minderheit mit dem Merkmal „sexuelle Identität“ zählen oder nicht. Die Soziologin Pepper Schwartz schreibt: „Da die sexuelle Identität rein subjektiv ist, kann sie letztendlich niemals jemand anderem als der betreffenden Person bekannt sein…“(4)

2. Eine staatliche Schutzfunktion für persönliches Begehren und sexuelles Verhalten?

Das im GG ausdrücklich erwähnte Merkmal „Geschlecht“ ist ein objektives Merkmal, es schützt jedes einzelne menschliche Individuum.(5) Es gibt keinen Grund, warum verschiedenes subjektives sexuelles Begehren und persönliche sexuelle Verhaltensweisen grundgesetzlich unter Schutz zu stellen wären. Von Ausnahmen abgesehen, hat der moderne Staat im Schlafzimmer Erwachsener nichts zu suchen. Die Ehe als sexuelle Gemeinschaft wird nicht deshalb vom GG besonders geschützt, weil sich der Staat hier um persönliche sexuelle Verhaltensweisen kümmern würde, sondern weil die Ehe der Ort ist, in dem Kinder nicht nur geboren werden, sondern auch am besten aufwachsen können. Wie keine andere Gemeinschaft trägt die Ehe zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft bei.

3. Ist Pädophilie eine „sexuelle Identität“?

In den Anträgen umfaßt die „sexuelle Identität“ „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“. Der FDP-Rechtspolitiker Sebastian Kluckert weist aber darauf hin, daß in diese Kategorie auch „Sodomisten oder Pädophile“ fallen können.(6) Pädophile Gruppen sehen ihre sexuelle Präferenz als „sexuelle Identität“.(7) Zu den prominenten Unterstützern der GG-Änderung gehört der Soziologieprofessor Rüdiger Lautmann, der sich seit langem für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen einsetzt.(8) Wie will unsere Gesellschaft dann Kinder noch vor angeblich „einvernehmlichen“ sexuellen

Akten mit Erwachsenen schützen, wenn der Schutz der „sexuellen Identität“ im GG verankert ist? Hier gilt: „Sexuelle Identität“ im GG kann dazu führen, daß Täterschutz vor Opferschutz geht!

4. Ein Ehe- und Familienrecht für Bisexuelle?

Wenn im GG steht, daß niemand aufgrund seiner „sexuellen Identität“ benachteiligt werden darf, muß das gesamte Ehe- und Familienrecht geändert werden, um Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transgendern und Transsexuellen eine gleichberechtigte „Ehe und Familie“ zu ermöglichen. Ein LPartG für Bisexuelle wäre vielleicht der nächste Schritt.(9) Schon 2007 hat die „Grüne Jugend“ (Nachwuchsorganisation von Bündnis 90/Die Grünen) eine gesetzlich festgeschriebene homosexuelle Ehe, polygame Ehe, Gruppenehe (bisexuelle Ehe) und Geschwisterehe mitsamt allen Familienrechten gefordert.(10) Die europäische Organisation ILGA (International Lesbian and Gay Association) fordert, daß es möglich sein muß, daß ein Kind mehr als zwei Eltern hat.(11) Welche Auswirkungen hat dies für das Kindeswohl?

5. Orientierungslosigkeit für Kinder und Jugendliche

In Vorpubertät und Pubertät haben viele Jugendliche entwicklungsbedingt Unsicherheiten in Bezug auf ihre Identität und ihre sexuelle Identität. Wenn alle sexuellen Identitäten als gleich im GG verankert sind, wird das in Kindergarten- und Schulbüchern so vermittelt werden müssen. Den Kindern wird damit das Leitbild der monogamen Ehe (ein Mann und eine Frau) als Orientierung für ihr Leben genommen. Kinder lernen nicht mehr, daß Ehefähigkeit eine kulturelle Leistung ist, die erst entwickelt werden muß. Da alle sexuellen Lebensweisen gleich sind, werden viele Jugendliche sexuell mehr experimentieren – mit allen damit verbundenen gesundheitlichen und seelischen Risiken. Die Verunsicherungen über die eigene Identität werden dadurch zunehmen.

6. Fazit

Aufgrund der dargelegten Bedenken ist eine Erweiterung des GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ abzulehnen.

(1) Gesetzentwürfe für den Bundestag: Die Linke 20.01.2010, SPD, 15.12.2009, Bündnis90/Die Grünen, 27.11.2009; von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg gibt es einen solchen Gesetzentwurf vom 29.9.2009.

(2) In den Sexualwissenschaften gilt die sexuelle Identität als sexuelle Selbstzuschreibung von Männern und Frauen. Diese kann in Übereinstimmung mit sexuellem Begehren und/oder sexuellem Verhalten gewählt werden oder in bewußter Dissonanz dazu. Es ist irreführend, wenn die Gesetzentwürfe behaupten, unter die Kategorie „sexuelle Identität“ würden „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“ fallen. Dabei werden „sexuelle Identität“ und „geschlechtliche“ Identität in eins gesetzt, obwohl sie Verschiedenes sind. Bei Lesben, Schwulen, Bisexuellen geht es tatsächlich um die gewählte sexuelle Identität. Transgender Menschen dagegen lehnen vor allem eine geschlechtliche Identität ab, sie möchten jenseits der Kategorien „Mann“ und „Frau“ leben. Transsexuelle wiederum haben ein biologisch eindeutiges Geschlecht, wünschen sich aber, sie würden zum anderen Geschlecht gehören. Intersexuelle Menschen sind Männer oder Frauen, deren Fortpflanzungsorgane durch sehr verschiedene biologische Krankheiten so verändert sind, daß sie meist fortpflanzungsunfähig sind. In einigen Fällen ist die Krankheit so gelagert, daß nicht feststellbar ist, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.

(3) Z.B. Lautmann, E.O., The Social Organization of Sexuality, Chicago 1994; Haeberle, E.J., Bisexualitäten, Stuttgart 1994.

(4) Schwartz, P., Blumstein, P., Der Erwerb sexueller Identität: Bisexualität, in: Haeberle, a.a.O., S. 214.

(5) Auch Intersexuelle sind durch das Merkmal Geschlecht geschützt, sie sind nicht geschlechtslos.

(6) In: „Sexuelle Identität soll vom Grundgesetz geschützt werden“, Tagesspiegel, Berlin, 25.06.2009

(7) Z.B. http://agpd.net/wir.html; http://www.schicksal-und-herausforderung.de/was-ist-paedophilie/paedophilie-einesexuelle-orientierung.html

(8) Lautmann, R., Die Lust am Kind, Hamburg 1994. Neben Lautmann setzten sich auch andere prominente Vertreter der LGBT-Bewegung für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen ein, so Helmut Graupner, Vizepräsident für Europa der International Lesbian and Gay Law Association, siehe dazu: J. of Homosexuality, 1999, 37-4, S. 203-215.

(9) Formen bisexueller Ehe wurden bereits während der Beratungen zum LPartG im Bundestag von der damaligen PDS-Abgeordneten Christina Schenk (heute Christian Schenk) gefordert.

(10) www.gruene-jugend.de/aktuelles/beschluesse/395818.html

(11) „Familien, PartnerInnenschaften, Kinder und die Europäische Union“, hrsg. von ILGAeurope, April 2003, S. 39.

Dr. med. Christl R. Vonholdt
© Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, DIJG
64385 Reichelsheim
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