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Politik fördert das Konkubinat

Samstag 23. Januar 2010 von Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.


Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.

Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen: Allein zwischen 1996 und 2007 ist die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften (NEL) in Deutschland um rund ein Drittel gestiegen, während die der Ehepaare um rund 5 Prozent zurückging (1). Noch tiefgreifender als in der amtlichen Statistik stellt sich der Lebensformenwandel aus der Perspektive individueller Lebensverläufe dar: Während in der älteren Generation der 1940 Geborenen nur 3 Prozent bis zu ihrem 30. Lebensjahr einmal in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hatten, waren es unter den 1960 geborenen Deutschen schon fast ein Drittel. In der jüngeren Generation setzt sich dieser Trend fort: Unter Dreißigjährige leben mittlerweile häufiger unverheiratet als in einer Ehe zusammen (2). Innerhalb von zwei bis drei Jahrzehnten ist das unverheiratete Zusammenleben für jüngere Paare von der Ausnahme zum Normalfall in Partnerschaftsbiographien und die Heirat ohne vorheriges Zusammenleben von der Regel zur Ausnahme geworden.     

Als Folge dieses Wandels wachsen Kinder häufiger als früher außerhalb von Ehen auf. Diese Kinder sollen nach dem Willen der Verfassung dieselben Chancen haben wie eheliche Kinder (Art. 6 (5) GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Kinder deshalb unabhängig von deren Familienstand die gleichen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Im Scheidungsfall haben nun die Ansprüche von Kindern wiederum Vorrang vor denen von geschiedenen Ehegatten. So will es das neue  Unterhaltsrecht (2007) und hat deshalb den Kinderbetreuungsunterhalt für geschiedene Frauen auf die bisher für unverheiratete Mütter geltende Dauer gekürzt (3). Das Kindeswohl dient hier als Argument, um die Ehe zu schwächen. Gleichzeitig werden nichteheliche Beziehungen verrechtlicht: So können inzwischen (Ex)Partner nach Trennungen „verfestigter“ Lebensgemeinschaften einen Vermögensausgleich einklagen (4). Sukzessive verschwinden so die Unterschiede zwischen Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rechtssystem.

Praktisch behandeln Politik und Rechtsprechung Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften längst als äquivalente Lebensformen. Dies entspricht auch der Sichtweise der (Medien)Öffentlichkeit. Die empirische Sozialforschung zeigt jedoch signifikante Unterschiede: Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind meist von kürzerer Dauer: Ein großer Teil von ihnen wird innerhalb weniger Jahre getrennt oder in eine Ehe überführt. Das Trennungsrisiko ist in nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Vergleich zu Ehen um ein Mehrfaches höher. Angesichts dessen ist es verständlich, dass unverheiratete Paare seltener gemeinsam Vermögen bilden. Dafür betonen sie stärker die Unabhängigkeit der Partner und deren Eigenverantwortung für ihren Lebensunterhalt (5). Die finanzielle Solidarität zwischen unverheirateten Lebenspartnern ist also tendenziell schwächer ausgeprägt als bei Ehepaaren. Sich für Kinder zu entscheiden wird durch solche Umstände nicht erleichtert: Ihre durchschnittliche Kinderzahl ist wesentlich geringer als die verheirateter Paare; in den USA sind sie wie in Deutschland mehrheitlich sogar kinderlos (6).

Mitunter wird versucht, diese markanten Unterschiede auf „Selbstselektionseffekte“ zurückzuführen: Wer sich keine Kinder wünsche, entscheide sich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, während Paare mit Kinderwunsch aus Konvention bzw. wegen (steuer)rechtlicher Vorteile heirateten. Demnach bringe nicht die Lebensform der Ehe die Kinder mit sich, sondern umgekehrt seien die Kinder der Grund für die Heirat. Dieser Sichtweise widersprechen Forschungen aus den USA: „Selbstselektion“ von Individuen mit bestimmten, die Entscheidung für Kinder vorprägenden Merkmalen in Ehen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann die höhere Kinderzahl der verheirateten Paare nur zu einem kleineren Teil erklären (7). Ausschlaggebend für die höhere Geburtenneigung der Verheirateten sind nicht deren individuelle Eigenschaften, sondern ihr Zusammenleben in der Institution Ehe (8). Amerikanische Forscher ziehen daraus den Schluss, dass die Ehe einen wichtigen Unterschied macht („marriage matters“). Es ist fraglich, ob solche Erkenntnisse auch bis zu denen vordringen, die in den wenigen im Steuer- und Erbrecht verbliebenen Privilegien der Ehe eine zu überwindende „Diskriminierung“ anderer Lebensformen sehen.   

(1) Vgl.: Statistisches Bundesamt: 2,4 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland, Pressemitteilung Nr. 307 vom 25.8.2008/Stefan P. Rübenach/Julia Weinmann: Haushalte und Lebensformen der Bevölkerung. Ergebnisse des Mikrozensus 2006, S. 772-783, in: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Wirtschaft und Statistik 9/2008, S. 778.

(2) Robert Naderi: Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften im Lebenslauf von Deutschen und türkischen Staatsbürgern in Deutschland, S. 433-448, in: Zeitschrift für Bevölkerungswissenschaft Jg. 33, 3-4/2008, S. 438. Nach Ergebnissen des DJI-Jugendsurvey ist nur etwa ein Viertel der mit einem Partner zusammen lebenden jungen Menschen zwischen 16-29 Jahren verheiratet. Vgl.: Sabine Sardei- Biermann/Ildiko Kanalas: Lebensverhältnisse von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, S. 39-85, in: Martina Gille et al: Jugendliche und junge Erwachsene in Deutschland, Wiesbaden 2008, S. 48-49.

(3) Vgl.: Anne Lenze: Das neue Unterhaltsrecht aus sozialrechtlicher Perspektive, S. 1724-1729, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 20/2009, S. 1724-1725. Wie Lenze darstellt, haben alle Mütter „unabhängig davon, ob diese mit dem Vater verheiratet sind oder waren, ob sie unverheiratet mit ihm zusammengelebt haben oder ob es sich um eine einmalige Begegnung gehandelt hat? den gleichen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum dritten Geburtstag des Kindes. So könne „es vorkommen, dass die Mutter eines aus einer einmaligen Begegnung hervorgegangenen Kindes vorrangig Betreuungsunterhalt erhält vor der Ehefrau des Vaters, die wegen der Betreuung von drei Kindern im Alter von vier, sechs und acht Jahren nicht erwerbstätig ist? Das Recht schieße „hier weit über den Stand der gesellschaftlichen Entwicklung hinaus, indem es einer radikalen Individualisierung Vorschub leistet? (Ebenda, S. 1725).

(4) Vgl.: Herbert Grziwotz: Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, S. 750-754, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 9/2009, S. 750.

(5) Nach Analysen auf der Grundlage des DJI-Familiensurvey hatten nur ca. 18 Prozent der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften nach fünf Jahren noch Bestand. Vgl.: Thomas Klein: Pluralisierung versus Umstrukturierung am Beispiel partnerschaftlicher Lebensformen, S. 143-159, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 51. Jahrgang, 3/1999, S. 478. Zum Trennungsrisiko von Paaren im europäischen Vergleich: Aart. C. Liefbroer/Edith Dourleijn: Unmarried Cohabitation and Union stability: Testing the Role of Diffusion Using Data from 16 European countries, S. 203-221, in: Demography, Vol. 43, No. 2 (May 2006), S. 211-212. Zusammenfassend zum Forschungsstand zu „marriage“ and „cohabitation“: Junfu Zang/Xue Song: Fertility Differences between Married and Unmarried Couples: A switching regression analysis, Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit, Discussion Paper Number 3245, Bonn 2007, S. 1-2.

(6) In Deutschland lebten 2007 nur in 32% der nichtehelichen Lebensgemeinschaften Kinder. Vgl.: Statistisches Bundesamt, 2,4 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland, op. cit. Leider fehlen in Deutschland Untersuchungen zur Fertilität in Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Lebensverlauf. Für Kanada kommen entsprechende Analysen zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Kinderzahl verheirateter Frauen fast doppelt so hoch ist wie die von Frauen, die in ihrem „gebärfähigen“ Alter ausschließlich in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelebt haben. Entgegen der Erwartungen zeigte sich auch im Zeitverlauf keine Konvergenz der Fertilität. Jean Dumas/Alain Bélanger: Common-Law Unions in Canada at the end of the 20th Century, S. 123-186, in: Report on the demographic Situation in Canada 1996, S. 163. Zur Kinderzahl in Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den USA siehe: Abbildung unten: „Marriage matters“, Partnerschaft und Kinder.

(7) „We show that although married and cohabiting couples have different characteristics, these observed selection variables contributed little to their fertility difference. Selection biases (i.e., unobserved self-selection) account for about 40% of the fertility difference. In other words, the marriage itself, rather than any other individual characteristics, influenced their fertility behavior. These results from the decomposition imply that married couples have more children primarily because they are in marriage, rather than because of the characteristics that influenced their decision to enter wedlock. Siehe: Junfu Zang/Xue Song: Fertility Differences between Married and Unmarried Couples, op. cit. S. 21-22.

(8) Zwischen den individuellen Einstellungen der Lebens- bzw. Ehepartner und dem Einfluss der Institution Ehe auf ihre Lebensweise bestehen selbstverständlich Wechselwirkungen. Wer aufgrund bestimmter Wertvorstellungen der Ehe als Institution einen herausgehobenen Stellenwert zuschreibt, den wird jedenfalls in der Regel auch das Zusammenleben in der Ehe besonders verpflichten und in seinem Verhalten prägen. Eine besondere Rolle für die Sicht auf die Ehe als Institution spielt die Religiosität. Siehe hierzu Abbildung unten: Ehe als „überholte“ Institution?

IDAF Newsletter 3-4/10

 

'Marriage matters' - Partnerschaft und Kinder 

Ehe als 'überholte' Institution

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Samstag 23. Januar 2010 um 7:44 und abgelegt unter Ehe u. Familie, Gesellschaft / Politik.