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Beobachtungspflicht des Gesetzgebers

Mittwoch 9. September 2009 von Bernward Büchner


Bernward Büchner

VRiVG a. D. Bernward Büchner
Zum Inhalt der Beobachtungspflicht des Gesetzgebers als Schutzpflicht für das Leben Ungeborener

I. Einleitung

In seinem zweiten Abtreibungsurteil von 1993[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Wechsel des Gesetzgebers zum Beratungskonzept als vertretbar grundsätzlich gebilligt. „Wissenschaftlich und rechtspolitisch umstritten“ sei allerdings nach wie vor, ob eine Beratungsregelung eine bessere Schutzwirkung für das ungeborene Leben entfalten könne. Im Hinblick auf solche Ungewissheiten sei der Gesetzgeber „gehalten, die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzepts im Auge zu behalten“.[2] Der Gesetzgeber erfülle seine Pflicht, das ungeborene menschliche Leben zu schützen, nicht ein für allemal durch Erlass eines Gesetzes, welches diesen Schutz bezweckt. Aufgrund seiner Schutzpflicht sei er vielmehr weiterhin da für verantwortlich, dass das Gesetz tatsächlich einen angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor Schwangerschaftsabbrüchen bewirkt.[3] Die Schutzpflicht für das Leben sei „eine dauernde Verpflichtung für alle Staatsorgane“. Der hohe Rang des geschützten Rechtsguts, die Art der Gefährdung des ungeborenen Lebens und der in diesem Bereich festzustellende Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen erforderten es, „dass der Gesetzgeber beobachtet, wie sich sein gesetzliches Schutzkonzept in der gesellschaftlichen Wirklichkeit auswirkt (Beobachtungspflicht). Er muss sich in angemessenen zeitlichen Abständen in geeigneter Weise – etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung – vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen (.).“ Diese Beobachtungspflicht bestehe auch und gerade nach einem Wechsel des Schutzkonzepts, der „einen Versuch des Gesetzgebers“ darstelle. Sie schließe ein, dass der Gesetzgeber für verlässliche Statistiken mit hinreichender Aussagekraft sorge.[4] Die Beobachtungspflicht ist danach eine solche des Gesetzgebers als Teil seiner Schutzpflicht für das Leben Ungeborener.

II. Die Beobachtungspflicht – seit 12 Jahren unerfüllt

Die durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.08.1995[5] erfolgte Neuregelung des „Abtreibungsrechts“ ist nunmehr seit 12 Jahren in Kraft. Obwohl insbesondere von den Kirchen und den Lebensrechtsorganisationen vielfach angemahnt, ist der Gesetzgeber seiner Beobachtungspflicht bisher nicht nachgekommen. Allein von bzw. aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wurden einzelne Anfragen an die Bundesregierung[6] gerichtet, die von dieser im Wesentlichen unter Verweis auf die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche, welche keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf begründe, beantwortet wurden.[7] Bisher erfolglos gebliebene Initiativen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatten die Vermeidung von Spätabtreibungen zum Ziel.[8] In diesem Zusammenhang erwähnte die Unionsabgeordnete Dr. Böhmer im Bundestag die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht, der „wir endlich nachkommen“ müssten. Gleichzeitig stellte sie klar, „dass niemand bei uns Interesse an einer erneuten Diskussion über den § 218 StGB insgesamt hat.“[9] Periodisch zu erstattende Berichte entsprechend der Anregung des BVerfG hat die Bundesregierung bisher nie vorgelegt. In einem Zeitungsinterview hat die Bundesministerin Dr. von der Leyen erklärt: „Bundesregierung und Parlament werden dieser Beobachtungspflicht nachkommen.“[10] Auf Anfrage, wie und mit welchem Ergebnis dies geschehen sei,[11] antwortete das Bundesministerium, die Bundesregierung nutze alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wobei jedoch als einzige Erkenntnisquelle die Abtreibungsstatistik des Bundesamts erwähnt wurde.[12] Der Petitionsausschuss des Bundestages immerhin hat das Beobachtungsdefizit eingeräumt. Einem Petenten teilte er mit, er halte es „für angezeigt, nach solch langer Zeit die Wirksamkeit des gesetzlichen Konzepts zum Schutz des ungeborenen Lebens einmal grundlegend und umfassend zu prüfen, um daraufhin gegebenenfalls Ãœberlegungen zu gesetzlichen Korrekturen anzustellen. Es ist daher beabsichtigt, die Bundesregierung – das Bundesministerium der Justiz – auf die Thematik noch einmal besonders aufmerksam zu machen.“[13] Eine grundlegende und umfassende Prüfung ist jedoch anscheinend nie erfolgt.

III. Die statistische Betrachtungsweise – offenbar unzureichend

Von der Bundesregierung werden entsprechende Anfragen regelmäßig dahin beantwortet, nach der Statistik des Bundesamts sei die absolute Zahl der Schwangerschaftsabbrüche seit der Gesetzesänderung von 1995 im Wesentlichen gleich geblieben. Dabei wird meist verschwiegen, dass die relative Abtreibungshäufigkeit, bezogen auf die Zahl der Frauen im gebärfähigen Alter und der Geburten, von 1996 zumindest bis 2005 stetig gestiegen ist. Der Statistik wird zudem unkritisch begegnet, obwohl sich die Annahme einer unvollständigen Erfüllung der Meldepflicht aufdrängt[14] und seriöse Schätzungen vermuten lassen, dass die tatsächliche Zahl der Abtreibungen wesentlich höher liegt als die der gemeldeten.[15]

Vor allem aber wird gänzlich verkannt, dass sich die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben Ungeborener mit der Statistik gar nicht belegen lässt. Schließlich gibt es keine von der Verfassung tolerierte Gesamtzahl vorgeburtlicher Tötungen, so dass der Staat seiner Schutzpflicht genügt hätte, solange sich die statistisch er-fasste Zahl solcher Tötungen innerhalb einer Toleranzgrenze hält. Auch ist die staatliche Schutzpflicht, zumal sie sich auf jedes einzelne Leben bezieht,[16] nicht etwa schon dann erfüllt, wenn diese Zahl abnimmt oder gar nur in etwa gleich bleibt.

Eine seriöse Abtreibungsstatistik, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, vermag nur bezüglich des Lebensschutzes Ungeborener allgemein eine Tendenz zum Besseren oder Schlechteren aufzuzeigen. Insofern ist das BVerfG zu Recht davon ausgegangen, die Beobachtungspflicht schließe ein (!), dass der Gesetzgeber für verlässliche Statistiken mit hinreichender Aussagekraft sorgt. Keineswegs jedoch lässt sich seinem Urteil entnehmen, dass sich die Beobachtungspflicht in der Sorge für eine solche Statistik und in deren Auswertung erschöpft. Vielmehr geht es bei der Erfüllung dieser Pflicht um die Frage, „ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen“, um die sorgfältige „Beobachtung der tatsächlichen Auswirkungen des neuen Rechts“.[17]

IV. Die Beachtung des Untermaßverbots als Prüfungskriterium

Art und Umfang des Schutzes im einzelnen zu bestimmen, so das BVerfG, sei Aufgabe des Gesetzgebers. „Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Allerdings hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten (.).“ Damit dieses Verbot nicht verletzt werde, müsse die Ausgestaltung des Schutzes durch die Rechtsordnung Mindestanforderungen entsprechen.[18] Diese das Untermaßverbot konkretisierenden Mindestanforderungen waren der Maßstab, an dem sich der Gesetzgeber bei Erlass des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zu orientieren hatte. An demselben Maßstab hat er sich auch bei Erfüllung seiner Beobachtungspflicht auszurichten.

Ergebnis der Beobachtung kann sein, dass sich das gewählte Schutzkonzept als solches bei erneuter Prüfung als schutzuntauglich erweist – mit der Folge einer Korrekturpflicht des Gesetzgebers – oder dass es an durch Nachbesserung behebbaren Mängeln leidet – mit der Folge einer Nachbesserungspflicht.

V. Zur Prüfung von Gesetz und Praxis anhand einzelner Mindestanforderungen

Im Folgenden sollen ohne Anspruch auf Vollständigkeit einzelne besonders wichtige Mindestanforderungen in Erinnerung gerufen werden, bezüglich deren die Schutztauglichkeit des Beratungskonzepts, seiner gesetzlichen Ausgestaltung oder seiner Praxis zumindest zweifelhaft erscheint.[19]

1. Die Pflicht zum Schutz des einzelnen menschlichen Lebens

„Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre Erfüllung ist eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat.“[20] Indem das Beratungskonzept jedoch der Schwangeren die „Letztverantwortung“ für den Schwangerschaftsabbruch überlässt[21] und diesen damit in deren unkontrollierte Letztentscheidung stellt, gibt der Staat den Schutz des einzelnen Ungeborenen preis,[22] dem lediglich eine Ãœberlebenschance bleibt. Günther Jakobs meint gar, dass das gesetzliche Beratungskonzept zum Schwangerschaftsabbruch auf eine Exklusion der Leibesfrucht aus dem Recht hinauslaufe.[23] Ähnlich sieht Reinhard Merkel den Embryo durch die Entscheidung des BVerfG aus dem Bereich der Grundrechte exkludiert.[24]

2. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs

Zu den Mindestanforderungen an den Lebensschutz Ungeborener zählt für das BVerfG als erste, „dass der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist (.).“[25] Die Verfassungsrichter gehen also von einem „verfassungsrechtlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs“ aus, das im Gesetz bestätigt und verdeutlicht werden müsse.[26]

Dementsprechend hat das BVerfG in einer mit seinem Urteil als Ãœbergangsregelung getroffenen Anordnung der Darlegung der Voraussetzungen, unter denen „§ 218 des Strafgesetzbuches .(scil. in den Fällen der Beratungsregelung) keine Anwendung“ findet, den Satz hinzugefügt: „Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen Fällen unberührt.“[27] Ansonsten jedoch hat das BVerfG für diese Fälle nahezu alle aus dem Verbot resultierenden Unrechtsfolgen angeblich durch das Schutzkonzept bedingt ausgeschlossen.

Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz kennzeichnet den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a Absatz 1 StGB) an keiner Stelle in einer Laien verständlichen Weise als Unrecht. Es behandelt ihn vielmehr noch weitergehend als das BVerfG wie Recht, indem es vorsieht, dass die Krankenkassen die Kosten des tötenden Eingriffs in Fällen einer weit verstandenen Bedürftigkeit mit nachfolgender Erstattung durch die Bundesländer übernehmen. Als Folge dieser Regelung tragen die Krankenkassen für rund 90 Prozent aller nach Beratung erfolgenden Abtreibungen die Kosten, welche ihnen in Höhe von jährlich rund 42 Millionen Euro aus den Länderhaushalten erstattet werden.[28] Eine Regelung wie in § 218a Absatz 1 StGB, wonach § 218 (unter den Voraussetzungen der Beratungsregelung) „nicht verwirklicht“ ist (Tatbestandsausschluss), wird in der Rechtswissenschaft teil- weise sogar als eine besondere Form der Rechtfertigung verstanden.[29]

Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung und Behandlung „beratener“ Abtreibungen als Unrecht und ihrer staatlichen Förderung ist das Rechtsbewusstsein in der Öffentlichkeit inzwischen weitgehend verloren gegangen,[30] in dessen Erhaltung und Stärkung das BVerfG jedoch eine Grundbedingung für den Schutzeffekt eines Beratungskonzepts gesehen hat.[31] Für den Formelkompromiss „rechtswidrig, aber straffrei“, lassen sich zwar juristische Begründungen anführen, die für das allgemeine Bewusstsein jedoch nicht prägend sind. In der sozialen Wirklichkeit gelten Abtreibungen nicht als rechtswidrig, sondern als erlaubt.[32] Diese leicht erkennbare Tatsache, die durch Meinungsumfragen belegt wird[33] und von der selbst die Rechtsprechung zunehmend ausgeht,[34] müsste Konsequenzen haben, falls der Gesetzgeber an einem wirksamen Lebensschutz Ungeborener ernsthaft interessiert ist.

Zur Wiederherstellung des Rechtsbewusstseins bedarf es nicht nur gesetzlicher Korrekturen. Auch andere Organe des Staates sind verpflichtet, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben“, weshalb sie in Bund und Ländern „erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten“ müssen.[35] In ihrer Antwort vom 18.05.2004 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion[36] hat die Bundesregierung zur Frage 14, welche Schritte sie diesbezüglich unternehmen wird, auf Konzepte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Sexualaufklärung und Familienplanung, um ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden und gewollte zu fördern, verwiesen. Dies lässt zweifeln, ob der Bundesregierung bewusst ist, dass es bei der angesprochenen Verpflichtung um den Schutzanspruch eines bereits gezeugten ungeborenen Kindes geht.[37]

3. Anforderungen bezüglich der Beratung

Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Beratung für den Lebensschutz muss der Gesetzgeber Regelungen treffen, die wirksam und ausreichend sind, „um eine Frau, die den Schwangerschaftsabbruch erwägt, für das Austragen des Kindes gewinnen zu können.“ Nur dann sei die Einschätzung des Gesetzgebers, mit einer Beratung könne wirksamer Lebensschutz erzielt werden, vertretbar.[38] Im Gesetz steht: „Die Beratung dient dem Schutz den ungeborenen Lebens.“[39] Das ist eine Behauptung, die aus der Sicht des einzelnen ungeborenen Kindes in aller Regel falsch ist.[40] Davon abgesehen bedarf diese Behauptung des Beweises. Dafür müssen die unverzichtbaren Anforderungen gesetzlich geregelt und erfüllt sein. Diese betreffen den Inhalt und die Durchführung der Beratung (a) sowie deren Organisation (b).

a) Anforderungen an Inhalt und Durchführung der Beratung

(1) Nach den Vorgaben des BVerfG muss die Beratung „ergebnisoffen geführt“ wer-den, zugleich aber auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin zielorientiert sein.[41] Aufgrund dessen heißt es im Gesetz einerseits, die Beratung habe sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen (§ 219 Abs. 1 Satz 2 StGB). Andererseits ist diese Beratung „ergebnisoffen zu führen“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Wenn aber die Beratung nicht nur (selbstverständlich) im Ergebnis offen, sondern ergebnisoffen „zu führen“ ist, kann das von Anhängern einer non-direktiven Beratung leicht dahin verstanden werden, dass mit der Beratung kein bestimmtes „Ergebnis“ verfolgt und deshalb auch nicht die Fortsetzung der Schwangerschaft als Ziel angestrebt werden soll.[42] Deshalb ist keineswegs gesichert, dass die Beratung in der Praxis zielorientiert erfolgt.

(2) Für eine gewissenhafte Entscheidung müsse die schwangere Frau auch wissen, dass das Ungeborene insbesondere auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat. Ihr müsse bewusst sein, dass nur in Ausnahmesituationen nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht gezogen werden darf, nämlich nur, wenn der Frau eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. „Dessen muss sich die beratende Person vergewissern und etwa vorhandene Fehlvorstellungen in für die Ratsuchende verständlicher Weise korrigieren.“[43] In der Anordnung des BVerfG wird die Schwere einer unzumutbaren Belastung durch den Zusatz „vergleichbar den Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches“ noch konkretisiert.[44]

In den geltenden Gesetzen fehlt jedoch sowohl dieser Zusatz als auch jeglicher Hin weis auf die vom BVerfG betonte Pflicht der Beratenden zur Vergewisserung und gegebenenfalls zur Korrektur von Fehlvorstellungen. Deshalb ist nicht sichergestellt, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes auch der Schwangeren gegenüber und die Schwere der Ausnahmesituation, in welcher „nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur . in Betracht kommen kann“ (§ 219 Abs. 1 Satz 3 StGB), in der Beratung überhaupt zur Sprache kommen.[45] In der Praxis wird dies vielfach nicht der Fall sein, insbesondere wo man von dem Lebensrecht des Ungeborenen nichts wissen möchte.

(3) Die Aufnahme einer Konfliktberatung, so das BVerfG, sei von vornherein nur möglich, wenn die Schwangere der beratenden Person die wesentlichen Gründe mitteilt, die sie dazu bewegen, einen Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung zu ziehen. Wenn es auch der Charakter einer Beratung ausschließe, eine Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau zu erzwingen, sei doch für eine Konfliktberatung, die zugleich die Aufgabe des Lebensschutzes erfüllen solle, die Mitteilung dieser Gründe „unerlässlich“. Es sei erforderlich, „dass die Beraterin oder der Berater von der Frau die Mitteilung der Gründe zu erreichen sucht“.[46]

Eine entsprechende Verpflichtung der Beratenden fehlt im Gesetz. In § 5 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 SchKG heißt es lediglich, zum Eintreten in eine Konfliktberatung werde „erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt,…“

Der Beratungscharakter schließe aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird. Wenn aber die Mitteilung der Gründe, obwohl für eine Konfliktberatung „unerlässlich“, gar nicht gesichert ist, kann auch von einer „Pflichtberatung“ keine Rede sein. Dann handelt es sich bei der „Beratungsregelung“ in Wirklichkeit um eine Fristenregelung nicht mit Beratungspflicht, sondern mit Beratungsangebot.[47]

(4) Das BVerfG hat ferner bemerkt, es müsse vorgesehen werden, dass die Beratungsstelle die Bescheinigung der Beratung erst ausstellt, wenn sie die Beratung als abgeschlossen ansieht. Allerdings dürfe eine Vorenthaltung der Beratungsbescheinigung nicht dazu dienen, die zur Abtreibung entschlossene Frau zu veranlassen, den Abbruch bis zum Ende der Zwölf-Wochen-Frist hinauszuschieben.[48]

Dagegen heißt es in § 7 Abs. 3 SchKG, die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung dürfe nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte. Der Erste Senat des BVerfG hat daraus gefolgert: „Die Schwangere soll wissen, dass sie nach Bundesrecht die Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG erhalten kann, obwohl sie die Gründe, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat.“[49] Die Schwangere hat danach einen Anspruch auf Bescheinigung einer Konfliktberatung, die mangels ihrer Mitwirkungsbereitschaft gar nicht stattfinden konnte. Die Bescheinigung für den straffreien Schwangerschaftsabbruch ist also unverzichtbar, eine dem Lebensschutz wirklich dienende Beratung dagegen entbehrlich.

b) Anforderungen an die Organisation der Beratung

(1) Für die Durchführung des Beratungsverfahrens trägt der Staat die volle Verantwortung. Er darf sich dieser nicht etwa dadurch entziehen, dass er die Beratung privaten Organisationen zu unkontrollierter und nach je eigenen religiösen, weltanschaulichen oder politischen Zielvorstellungen ausgerichteter Ausführung überlässt. Auch dann bleibt die Beratung eine Aufgabe des Staates. Deren Handhabung darf er um der Wirksamkeit des Lebensschutzes willen seiner Aufsicht nicht entgleiten lassen.[50]

Welche „Möglichkeiten zur wirksamen Ãœberwachung“ aber hat der Staat bezüglich einer Beratung, die vertraulich ist und sich deshalb einer Kontrolle nahezu völlig entzieht? Auf Empfehlung des BVerfG[51] sieht § 10 SchKG die Verpflichtung der Beratungsstellen vor, die ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen (Abs. 1). Als dessen Grundlage hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen festhält (Abs.2). Dass die Aufzeichnungen und schriftlichen Berichte den zuständigen Behörden eine „wirksame Ãœberwachung“ der Beratungsstellen ermöglichen, erscheint wirklichkeitsfremd.[52] Solche Aufzeichnungen und Berichte lassen sich so abfassen, dass sie sichere Rückschlüsse auf Mängel der Beratung nicht zulassen. Das Papier, auf dem sie geschrieben sind, ist sehr geduldig.

(2) Unter diesen Umständen hängt die Durchführung einer seriösen Beratung maßgeblich davon ab, wem der Staat diese Aufgabe überlässt. Das BVerfG hat ihm vorgegeben, er dürfe sie „nur solchen Einrichtungen .. . anvertrauen, die nach ihrer Organisation, nach ihrer Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens, wie sie in ihren verbindlichen Handlungsmaßstäben und öffentlichen Verlautbarungen zum Ausdruck kommt, sowie durch das bei ihnen tätige Personal die Gewähr dafür bieten, dass die Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt.“[53] In § 9 SchKG kommen diese Anforderungen an die Anerkennung einer Beratungsstelle nicht vollständig zum Ausdruck. Insbesondere ist von der erforderlichen Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens keine Rede. Anerkennungsvoraussetzung ist danach, dass die Beratungsstelle „die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet“ und zur Durchführung dieser Beratung nach § 6 in der Lage ist.

Was das Gewährbieten betrifft, begnügen sich die Anerkennungsbehörden aus einem sehr großzügigen Begriffsverständnis heraus nach wie vor mit einer schriftlichen Versicherung, die Beratung den geltenden Vorschriften entsprechend durch-zuführen,[54]was immer das angesichts der Zweideutigkeit mancher Vorschriften besagt. Die Grundeinstellung zum Lebensschutz Ungeborener spielt offenbar praktisch keine Rolle. Anfragen bei den zuständigen Anerkennungsbehörden haben jedenfalls ergeben, dass bisher in keinem einzigen Fall die Anerkennung einer Beratungsstelle wegen des Beratungsverständnisses des Trägers oder der beratenden Personen versagt oder widerrufen worden ist.[55] Selbst konkrete Hinweise auf Verlautbarungen, welche die erforderliche Grundeinstellung eines Beratungsträgers zum Schutz des ungeborenen Lebens überdeutlich in Frage stellen, sind wirkungslos geblieben.[56]

(3) Eine wie immer geartete organisatorische, institutionelle oder wirtschaftliche Integration von Beratungsstellen in Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ist unzulässig, wenn hiernach nicht auszuschließen ist, dass die Beratungseinrichtung materiell an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen interessiert ist. Das würde sie für die Beratung untauglich machen.[57]

Die danach gebotene Trennung ist nicht strikt genug durchgeführt, da der die Abtreibung durchführende Arzt der Beratungsstelle angehören darf.[58] Als Beratungsstellen sind ferner auch Ärztinnen und Ärzte anerkannt, die zudem noch Schwangerschaftsabbrüche durchführen. So wenigstens in Berlin, Bremen und Hamburg. Eine solche Tätigkeit in Doppelfunktion ist wegen der Gefahr einer „Gespannbildung“ bedenklich. Zumindest in Fällen, in denen es sich um Arzt-Ehepaare handelt, die unter derselben Anschrift praktizieren, oder um in Praxisgemeinschaft miteinander verbundene Ärztinnen oder Ärzte, ist das Trennungsgebot verletzt.[59]

c) Zwölf-Wochen-Frist und Abtreibung mit Mifegyne

Die Wirkungschancen der Schwangerschaftskonfliktberatung werden zusätzlich entscheidend vermindert, seit aufgrund der Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte das Abtreibungsmittel Mifegyne (früher RU 486) ab Ende 1999 auf dem Markt ist.[60] Dieses Mittel kann erst ab dem sicheren Nachweis der Schwangerschaft vom 42.Tag p. m. (post menstruationem) bis zum Ende der 7. Schwangerschaftswoche (49. Tag p. m.) angewendet werden, also nur innerhalb einer Woche, während bis zum Ablauf der gesetzlichen Zwölf-Wochen-Frist (§ 218a Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei Anwendung anderer Methoden acht Wochen – von der sicheren Feststellung der Schwangerschaft an gerechnet – zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die dreitägige Bedenkzeit (§ 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB) bleiben für eine Beratung der Schwangeren vor einer Abtreibung mit Mifegyne nur wenige Tage; dies in einem Stadium, in welchem die Gefahr einer übereilten oder unter dem Druck des sozialen und familiären Umfeldes erfolgenden Entscheidung gegen das Austragen der Schwangerschaft besonders groß ist, zumal die Anwendung von Mifegyne als die „schonendste Methode“ propagiert wird. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen eine Beratung, die den Vorgaben des BVerfG auch nur annäherungsweise gerecht wird, unmöglich ist und deshalb vollends zur Farce gerät.

Die Novellierung des Arzneimittelgesetzes im Sommer 1999, um das Abtreibungsmittel Mifegyne zulassen zu können, zeigt überdeutlich, dass der Deutsche Bundestag sein eigenes „Schutzkonzept“ und das Abtreibungsurteil des BVerfG von 1993 nicht ernst nimmt. Indem der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zulassung von Mifegyne geschaffen hat, hat er dieses Konzept selbst seiner möglichen Schutzwirkung beraubt.[61] Christian Starck folgert hieraus, dass die deutsche Abtreibungsgesetzgebung als Ganze verfassungswidrig geworden sei.[62]

4. Verhaltensgebote und -verbote für das familiäre und soziale Umfeld

Abtreibungen sind erfahrungsgemäß häufig auf das Verhalten Dritter zurückzuführen, insbesondere von Personen aus dem familiären oder dem weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren. In Erkenntnis dieser Gefahr hat das BVerfG festgestellt, die Wirksamkeit eines auf Beratung setzenden Schutzkonzepts erfordere „in besonderem Maß, die Frau vor Zumutungen zu schützen, die sie wegen der Schwangerschaft in Bedrängnis bringen oder einen Druck auf sie ausüben, die Schwangerschaft abzubrechen. Solche Einwirkungen sind auch geeignet, den Erfolg der Beratung zunichte zu machen, wenn die Personen ihres Umfeldes einer Frau zusetzen, um sie unter Hinweis auf die Straflosigkeit und ihre Letztverantwortung zum Schwangerschaftsabbruch zu bringen und sich damit zugleich der eigenen (Mit-)Verantwortung zu entziehen.“ Dem müsse die Rechtsordnung entgegentreten; sie müsse „der Frau um der Wirkungschancen der Beratung willen einen Raum eigener, nicht durch Druck von außen determinierter Verantwortung sichern.“ Daher seien Personen des familiären Umfeldes in das Schutzkonzept einzubeziehen, die für eine Schwangerschaft ebenfalls Verantwortung tragen, wie die Väter, oder für die durch die Schwangerschaft eine besondere Verantwortung entsteht, wie bei den Eltern noch minderjähriger Schwangerer. In Betracht kämen aber auch Personen des weiteren sozialen Umfeldes, wie etwa Vermieter oder Arbeitgeber. Lediglich an das Verantwortungsbewusstsein dieser Personen zu appellieren sei „nicht zureichend“. Für Personen des familiären Umfeldes seien „strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote unerlässlich.“[63]

Solche vom BVerfG für unverzichtbar gehaltenen Strafnormen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Dieses Versäumnis und der Umstand, dass die beratenden Personen unter Strafdrohung schweigepflichtig sind,[64] führen dazu, dass die Schwangere bis hin zur strafbaren Nötigung dem Druck seitens ihres familiären Umfeldes schutzlos ausgeliefert ist. Insbesondere Herbert Tröndle hat hierauf wiederholt hingewiesen. Das „Beratungsschutzkonzept“ lasse nicht nur das Kind schutzlos, ebne sogar den Weg zu seiner Tötung. Außerdem werde auch die Mutter des Schutzes ihres persönlichen Rechts beraubt, ihr Kind auszutragen, so dass sie gewissermaßen „zur Fremdbestimmung fremdbestimmt“ werde.[65]

5. Anforderungen an die Mitwirkung des Arztes

Von der im Interesse der Frau notwendigen Beteiligung des Arztes erhofft sich das BVerfG zugleich eine Schutzwirkung für das Leben des Ungeborenen. Der Arzt dürfe einen verlangten Schwangerschaftsabbruch nicht lediglich vollziehen, sondern habe sein ärztliches Handeln zu verantworten. Er sei Gesundheit und Lebensschutz verpflichtet und dürfe deshalb nicht unbesehen an einem Schwangerschaftsabbruch mit-wirken. Er sei schon durch Berufsethos und Berufsrecht darauf verpflichtet, sich grundsätzlich für die Erhaltung menschlichen Lebens, auch des ungeborenen, einzusetzen.[66]

(1) Dem Arzt obliege es, „den Schwangerschaftskonflikt, in dem die Frau steht, im Rahmen ärztlicher Erkenntnismöglichkeiten zu erheben. Dazu hat er sich die Gründe, aus denen die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt, darlegen zu lassen.“ „Strafrechtlicher Sanktion zugänglich und im Rahmen eines Beratungskonzepts bedürftig“ sei es, „dass der Arzt sich die Gründe der Frau für ihr Abbruchverlangen dar legen lässt“.[67]

Die gesetzliche Regelung sieht demgegenüber nicht einmal eine Verpflichtung des Arztes vor, sich diese Gründe der Frau darlegen zu lassen, geschweige denn deren Strafbewehrung. Nach § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Arzt vielmehr nur strafbar, wenn er der Frau keine Gelegenheit gegeben hat, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen. Aufgrund dessen ist eine verantwortliche Entscheidung des Arztes über seine Mitwirkung nicht gewährleistet.[68]

(2) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auch aufgegeben, zu prüfen, in welcher Weise Gefahren wirksam entgegengetreten werden kann, die bei der Entstehung auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen spezialisierter Einrichtungen auf der Hand lägen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es ihm auch, insoweit „geeignete Regelungen zu treffen.“[69] Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen mit der Folge, dass auch in Deutschland derartige Spezialeinrichtungen entstanden sind, in denen ein Lebensschutz Ungeborener durch ärztliches Handeln schon gar nicht zu erwarten ist.

(3) Nach § 218a Abs. 2 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch unter den dort geregelten Voraussetzungen der (weit gefassten) sozial-medizinischen Indikation „nicht rechtswidrig“. Insbesondere muss er „nach ärztlicher Erkenntnis“ angezeigt sein. Entgegen diesem Indikationserfordernis hat sich in Fällen eines pränataldiagnostisch festgestellten embryopathischen Befundes die Praxis einer Abtreibung auf Wunsch der Schwangeren entwickelt, auch noch in einem Stadium der Schwangerschaft, in dem das ungeborene Kind bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig ist. Obwohl seit Jahren vielfach gefordert, ist der Gesetzgeber dieser skandalösen Praxis der Spätabtreibungen bisher nicht begegnet, insbesondere nicht durch die gebotene Einschränkung der weit gefassten sozial-medizinischen Indikation auf eine rein medizinische.[70]

6. Fazit

Die gesetzliche Abtreibungsregelung und deren Praxis weisen gravierende Defizite auf, die ihre Eignung für den Schutz des Lebens Ungeborener grundsätzlich in Frage stellen. Von dem gebotenen Schutz des einzelnen Lebens kann keine Rede sein. Das Bewusstsein für das Unrecht der Abtreibung ist weitgehend verloren gegangen. In der sozialen Wirklichkeit gelten Abtreibungen als erlaubt. Die Pflicht staatlicher Organe, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben, bleibt unerfüllt.

Den Mindestanforderungen an eine dem Lebensschutz tatsächlich dienende Beratung wird in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen. Die Praxis einer Pflichtberatung ist nicht gewährleistet. Genau besehen handelt es sich bei dem „Beratungskonzept“ um eine Fristenregelung mit Beratungsangebot sowie Scheinberatungs- und Bescheinigungspflicht. Unter dem Dach des gesetzlichen Konzepts finden sich unterschiedliche Beratungstendenzen. Die Beratung ist vielfach zu einem routinemäßigen Vorgang verkommen. Die Aufsicht über die Beratungsstellen ist unzureichend.[71] Durch die Zulassung des Abtreibungsmittels Mifegyne sind die Erfolgschancen einer Konfliktberatung zusätzlich entscheidend vermindert. An einer Erfolgskontrolle der Beratung fehlt es. Anhand bekannter Zahlen der Schwangerschaftskonfliktberatungen und derjenigen der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche lässt sich eine Misserfolgsquote von ca. 70 Prozent errechnen.[72]

Strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote für das familiäre Umfeld fehlen. Nicht gesichert ist ferner, dass von der Mitwirkung des Arztes eine Schutzwirkung für das Ungeborene ausgehen kann.[73]

Die Mindestanforderungen an eine der staatlichen Schutzpflicht gerecht werdende gesetzliche Regelung zu erfüllen und deren Auswirkungen in der Praxis zu beobachten, ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers. Dieser kann sich seiner Beobachtungspflicht nicht durch Verweis auf die Zuständigkeit der Länder entziehen, ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen.[74] Für die Erteilung der erforderlichen Auskünfte hat der Bundesgesetzgeber zu sorgen.[75] Seiner Beobachtungspflicht kann er z. B. mittels einer einzusetzenden Enquete-Kommission des Bundestages nachkommen.

VI. Zur prozessualen Durchsetzung der Beobachtungspflicht

Bei der Beobachtungspflicht handelt es sich nicht um eine einklagbare Verpflichtung des Gesetzgebers. Unterlässt er die gebotene Beobachtung mit der Folge, dass auch eine gebotene Korrektur oder Nachbesserung der Gesetze unterbleibt, kann im Wege eines Antrags beim BVerfG auf abstrakte Normenkontrolle geltend gemacht werden, die betreffenden Gesetze seien verfassungswidrig (geworden).[76]

VII. Schlussbemerkungen

Die Erinnerung an die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers rührt an ein Tabu. Es wird mit der Behauptung begründet, die geltenden Abtreibungsgesetze seien das Ergebnis eines hart umkämpften parteiübergreifenden Kompromisses.[77] Dabei wird ignoriert, dass sich auch Kompromisse an verfassungsrechtlichen Anforderungen messen lassen müssen und sich die Linie des behaupteten Kompromisses zudem längst gleich einer Wanderdüne zulasten des Lebensschutzes verschoben hat. Die Formel „rechtswidrig, aber straffrei“, welche die Ausgangslinie beschreibt, ist ein Schwindel angesichts der durchgängigen Behandlung „beratener“ Abtreibungen als rechtmäßig bis hin zur fast ausnahmslosen Finanzierung aus den Länderhaushalten.

Andere meinen, mit der Neuregelung des Paragrafen 218 sei es gelungen, Rechtsfrieden zu schaffen,[78] als könne es im Rechtsstaat Rechtsfrieden geben durch ein „Schutzkonzept“, das die zu Schützenden praktisch schutzlos lässt und das Unrecht ihrer Tötung akzeptiert, ja sogar fördert.

Auch innerhalb der katholischen Kirche möchten manche die „Beratungsregelung“ und ihre Praxis nicht mehr hinterfragen, aus Sorge, dass es „doch noch zur Fristenregelung kommt.“ Beispielsweise forderten namhafte Protagonisten des Beratungsvereins „Donum vitae“ in einem „Zwischenruf“ vom 20.07.2006 dazu auf, durch „Eintreten für die Beratungsregelung im staatlichen Recht die Alternative der Fristenregelung unmöglich zu machen“, was durch Förderung und Unterstützung von „Donum vitae“ geschehen könne. Dass die „Beratungsregelung“ einer Fristenregelung gleichkommt, will man nicht sehen. Eine Alternative zu ihr wäre eine Regelung, die mit der Formel „rechtswidrig, aber straffrei“ ernst macht, Beratung anbietet, jedoch nicht als Instrument der Rechtfertigung missbraucht und deshalb Abtreibungen, auch wenn sie nach Beratung erfolgen, als Unrecht kennzeichnet, als solches behandelt und deshalb nicht länger staatlich fördert.[79]

Die Erfüllung der Schutzpflicht für jedes einzelne Menschenleben ist „eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat.“[80] Ein Rechtsstaat, der nicht bereit ist, sich Rechenschaft über die Erfüllung dieser Pflicht abzulegen, verleugnet sich selbst.

Dieser Beitrag erschien in der Zeitschrift für Lebensrecht (ZfL) Nr. 3/2007, S. 72 ff., herausgegeben von der Juristen-Vereinigung-Lebensrecht e. V. Köln (www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de). Zum selben Thema s. a. den Beitrag von Dieter Ellwanger, Schwangerschaftsabbrüche – Verfahrenswege zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht, ZfL Nr. 3/2007, S. 86 ff.

Anmerkungen

[1] BVerfG, Urteil v. 28.05.1993, BVerfGE 88, 203 ff.

[2] BVerfGE 88, 203, 269.

[3] BVerfGE 88, 203, 309.

[4] BVerfGE 88, 203, 310 f.

[5] BGBl. I S. 1050.

[6] Z. B. die Kleinen Anfragen, BT-Drucks. 13/5248, 14/9974 und 15/3029.

[7] Antworten der Bundesregierung v. 19.07.1996, v. 27.09.2002, BT-Drucks. 14/9985, u. v. 18.05.2004, BT-Drucks. 15/3155.

[8] Anträge v. 03.07.2001, BT-Drucks. 14/6635, u. v. 19.19.2004, BT-Drucks.15/3948.

[9] Deutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, 138. Sitzung v. 11.11.2004, Stenografischer Bericht 15/138, Seite 12610 C.

[10] Die Tagespost v. 25.02.2006.

[11] Schreiben der Juristen-Vereinigung Lebensrecht an die Bundesministerin Dr. von der Leyen v. 15.08.2006 u. v. 16.02.2007.

[12] Schreiben des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend an die Juristen-Vereinigung Lebensrecht v. 26.03.2007, GZ 404-2729-1/10.

[13] Schreiben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages an KALEB e. V. v. 21.12.2005 -Pet 4-16-07-45130-002546.

[14] Bernward Büchner, Abtreibung – auch eine Frage des Glaubens, in: Die Tagespost v. 22.03.2007.

[15] Hierzu z. B. Manfred Spieker, Kirche und Abtreibung in Deutschland, 2001, S. 52 ff.; ders., Der verleugnete Rechtsstaat, 2005, S. 13 ff., 19 ff.

[16] BVerfGE 88, 203, Leitsatz 2 u. S. 252.

[17] BVerfGE 88, 203, 310 f.

[18] BVerfGE 88, 203, 254 f.

[19] Am eingehendsten und gründlichsten hat sich Herbert Tröndle mit dem Beratungskonzept, seiner gesetzlichen Ausgestaltung und Praxis auseinandergesetzt, insbesondere in seiner exemplarischen Kommentierung der Abtreibungsparagrafen, zuletzt in: Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999; dort insbes. Rn. 11 ff. vor § 218 mit zahlreichen Nachweisen; ders. zuletzt in: Festschrift für Harro Otto, 2007, S. 821 ff. Herbert Tröndle ganz überwiegend zustimmend meint Reinhard Merkel, die Konzeption der Beratungsregelung sei „gänzlich misslungen“, inkonsistent und das Ziel des verbesserten Lebensschutzes „gewiss verfehlt worden“ (in: Nomos-Kommentar zum StGB, Rn. 50 ff. zu § 218a).

[20] BVerfGE 88, 203, 252.

[21] BVerfGE 88, 203, 268 ff.

[22] Herbert Tröndle, zuletzt in: Festschrift für Harro Otto, 2007, S. 829 f.; Christian Hillgruber, ZfL 2003, 41 f.; ders. in: Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?, 2006, S. 18 ff.; Norbert Hoerster, JUS 1995, 193; Rudolphi, SK StGB II, 6. Aufl. (April 2000), Rn. 40 vor § 218; Rainer Beckmann, Der Streit um den Beratungsschein, 2000, S. 16 ff.

[23] Günther Jakobs, JVL-Schriftenreihe Nr. 17 (2000), S. 17 ff., 26.

[24] Reinhard Merkel, Forschungsobjekt Embryo, dtv 36294 (November 2002), S. 110 ff.; hiergegen Bernward Büchner, ZfL 2003, 12 ff.; Christian Hillgruber, ZfL 2003, 48.

[25] BVerfGE 88, 203, 255.

[26] BVerfGE 88, 203, 255, 262, 273.

[27] Anordnung II.2., Satz 2; BVerfGE 88, 203, 210.

[28] Hierzu Bernward Büchner in: Büchner/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 85; ders., ZfL 2004, S. 51 f. Zur fehlenden Unrechtskennzeichnung vgl. Herbert Tröndle, aaO. (Fn. 22), S. 824, 833; Christian Hillgruber in: Büchner/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 21 ff.; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, Rn. 21 vor § 218.

[29] Winfried Hassemer, Prozedurale Rechtfertigungen, in: Festschrift für Ernst Gottfried Mahrenholz, 1994, S. 731 ff.; Walter Gropp, GA 1994, S. 147 ff., 157 ff.; Hermes/Walther, NJW 1993, 2337.

[30] Herbert Tröndle, aaO. (Fn. 22), S. 833; Christian Hillgruber, aaO. (Fn. 22), S. 21 ff.

[31] BVerfGE 88, 203, 268, 273, 278, 320.

[32] So Rainer Beckmann, ZfL 2003, 37; ders., ZfL 2005, 69. Für Horst Dreier ist die Rede von der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs ein „Etikettenschwindel“ (JZ 2007, 268). Reinhard Merkel, aaO. (Fn. 19), Rn. 63 zu § 218a, geht von einer Rechtmäßigkeit de lege lata aus.

[33] Vgl. z. B. die Emnid-Umfrage vom April 2005, ZfL 2/2005, S. III.

[34] BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, NJW 2006, 3769 = ZfL 2006, 135, 137: Die Äußerung, ein Arzt nehme rechtswidrige und damit verbotene Abtreibungen vor, sei (in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung) „unwahr“. Hierzu kritisch Bernward Büchner, Widersprüchliches aus Karlsruhe, Die Tagespost v. 18.07.2006, ders., Verheerende Wirkung, Junge Freiheit v. 28.07.2006. Vgl. auch LG Heilbronn, Urt. v. 27.11.2001, ZfL 2002, 20, 21.

[35] BVerfGE 88, 203, Leitsatz 10 und S. 261.

[36] AaO. (Fn. 7).

[37] Hierzu auch Bernward Büchner, Der Schutzanspruch Ungeborener im Bewusstsein staatlicher Organe und der Schulen, ZfL 2003, 49 f.

[38] BVerfGE 88, 203, 281 f.

[39] § 219 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 5 Abs. 1 Satz 4 SchKG.

[40] Rainer Beckmann, ZfL 1995, 25.

[41] BVerfGE 88, 203, 282.

[42] Ebenso Rainer Beckmann, aaO. (Fn. 22), S. 24 f.; ders., ZfL 1995, 24.

[43] BVerfGE 88, 203, 283 f., 306.

[44] Anordnung 3. (1), BVerfGE 88, 203, 210.

[45] Christian Starck, Festschrift für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 382; Rainer Beckmann, ZfL 1995, 25.

[46] BVerfGE 88, 203, 284 f., 307.

[47] Herbert Tröndle, zuletzt aaO. (Fn. 22), S. 824; Bernward Büchner, Deutsche Tagespost v. 14.09.1995; Rainer Beckmann, aaO. (Fn. 22), S. 28; ders., ZfL 1995, 25.

[48] BVerfGE 88, 203, 286, 307.

[49] BVerfG, Urt. v. 27.10.1998, BVerfGE 98, 265, 324 f.

[50] BVerfGE 88, 203, 286 f.

[51] BVerfGE 88, 203, 288.

[52] Zu diesbezüglichen Erfahrungen vgl. Dieter Ellwanger, ZfL 2005, 76 ff., ders. in: Büchner/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 124 ff.

[53] BVerfGE 88, 203, 287.

[54] Hierzu Bernward Büchner, ZfL 1995, 2 ff.; ders., ZfL 2005, 70 ff., 74 sowie in: Büchner/Kaminski, aaO., (Fn. 22), S. 113 ff., 122 f.

[55] Bernward Büchner, ZfL 2005, 71 f.; ders. in: Büchner/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 117 f.

[56] Vgl. das Schreiben des Vorsitzenden der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. an die zuständigen Landesbehörden vom Oktober 2005 zur Anerkennungsfähigkeit der Beratungsstellen von „Pro familia“, veröffentlicht in ZfL 2005, 130 f. Zu den Antworten Bernward Büchner, ZfL 2006, 67 f.

[57] BVerfGE 88. 203, 287.

[58] Christian Starck, aaO. (Fn. 45), S. 383.

[59] Bernward Büchner, ZfL 2005, 72; ders. in: Büchner/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 116 f.

[60] Mifegyne wird seither in Deutschland zunehmend verwendet. Im ersten Quartal 2007 wurden fast 10 % der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche mit diesem Mittel durchgeführt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 12.06.2007 – 239/07).

[61] Wenigstens der Freistaat Bayern hat in einem Antrag im Bundesrat ausgeführt: Die verkürzte Bedenkzeit führe zu einer starken Reduzierung der Wirkungsmöglichkeiten und Chancen einer Schwangerschaftskonfliktberatung und zu einer Verstärkung der auf Abtreibung drängenden Kräfte im Umfeld der Schwangeren (BR-Drucks. 356/1/99). Ähnlich die Begründung A. des Entwurfs der Abgeordneten Monika Brudlewsky u. a. eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 14/1184.

[62] Christian Starck, aaO. (Fn. 45), S. 384 ff.; ders., NJW 2000, 2714 ff.; zu RU 486/Mifegyne auch Bernward Büchner, JVL-Schriftenreihe Nr. 16 (1999), S. 10 ff.

[63] BVerfGE 88, 203, 296 ff.

[64] Vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO.

[65] Herbert Tröndle, aaO. (Fn. 22), S. 824, 831; ders., NJW 1995, 3013, ZfL 1997, 54 sowie in: Festschrift für Günther Kaiser, 1998, S. 1399; vgl. auch Lackner/Kühl, aaO. (Fn. 28), Rn. 24 vor § 218; Christian Starck, aaO. (Fn. 45), S. 384.

[66] BVerfGE 88, 203, 289. Inwieweit ein solches Verantwortungsbewusstsein in der Ärzteschaft heute noch vorhanden ist, ist eine andere Frage. Vgl. hierzu Bernward Büchner, Zur Verantwortbarkeit einer Tötung Ungeborener nach der Lehre der Medizin, ZfL 2000, 2 ff. sowie in: Schmid-Tannwald/Overdick-Gulden, Vorgeburtliche Medizin zwischen Heilungsauftrag und Selektion, 2001, S. 93 ff.

[67] BVerfGE 88, 203, 290, 293.

[68] Lackner/Kühl, aaO. (Fn. 28), Rn. 23 vor § 218; Harro Otto, Jura 1996, 135, 143; Christian Starck, aaO, (Fn. 45), S. 383.

[69] BVerfGE 88, 203, 294 f.

[70] Hierzu z. B. Manfred Spieker, Der verleugnete Rechtsstaat, 2005, S. 31 ff.; Bernward Büchner, Behinderte blieben diskriminiert, Die Tagespost v. 9.01.2007; Berliner Manifest des Bundesverbandes Lebensrecht v. 23.09.2006, LebensForum Nr. 80, 4/2006, S. 28.

[71] Herbert Tröndle, aaO. (Fn. 22), S. 827; Christian Hillgruber, aaO. (Fn. 22), S. 14, 25 f.; Lackner/Kühl, aaO. (Fn. 28), Rn. 12 vor § 218.

[72] Bernward Büchner, ZfL 22005, 73 f.; ders. In Büchner/Kaminski, aaO. (Fn. 22), S. 120, 184 f. Da jedoch die Zahl der gemeldeten Abtreibungen zu niedrig ist, dürfte die Misserfolgsquote wesentlich höher sein.

[73] Vgl. auch die Bilanz der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. „Zehn Jahre Fristenregelung im vereinigten Deutschland“ (Mai 2003), ZfL 2/2003, 71 ff.

[74] Mit einem unzulässigen Verweis auf die Länderzuständigkeit für die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 8 SchKG) begnügt sich die Antwort der Bundesregierung v. 18.05.2004, aaO. (Fn. 7), zu den Fragen 15 und 16.

[75] Eine Berichtspflicht der Länder besteht bisher nicht.

[76] Vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Antragsberechtigt sind nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.

[77] So kürzlich Reinhard Müller, F.A.Z. v. 13.07.2007. Stefan Huster meint, man könne sich ja fragen, ob dem Gemeinwesen gedient wäre, wenn sich der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen immer wieder mit diesem politisch und weltanschaulich hoch besetzten Problem beschäftigen müsste (Die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers, Zeitschrift für Rechtssoziologie 24/2003, S. 23, Fn. 80).

[78] So z. B. Kröger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Rn. 42 vor § 218.

[79] Vgl. die Bilanz der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V., aaO. (Fn. 71), S. III.

[80] BVerfGE 88, 203, 252.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 9. September 2009 um 21:26 und abgelegt unter Lebensrecht.