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Fünf Thesen zur Schwangerschaftskonfliktberatung

Fünf Thesen zur Problematik einer Mitwirkung evangelischer Beratungsstellen in der Schwangerenkonfliktberatung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Bezug: Schwangerschaftskonfliktgesetz in der Letztfassung vom 21.8.1995; W. Huber, In Konflikten einen Weg finden – Beratung im Feld von Ehe, Familie, Schwangerschaft als Aufgabe der Kirche. 18.9.2000, Festveranstaltung des Evang. Zentralinstituts für Familienberatung (www.ekd.de/vortraege/huber [1])

1.) Das Schwangerschaftskonfliktgesetz schreibt eine „ergebnisoffene“ Beratung auf der Grundlage „der Verantwortung der Frau“ vor und verpflichtet zur Ausstellung einer Beratungsbescheinigung. Alle drei Voraussetzungen sind für Christen, die ihre ethischen Maßstäbe am Neuen Testament ausrichten, nicht akzeptabel. Sie können nicht „ergebnisoffen“ beraten, weil ihr Ziel die Vermeidung einer Abtreibung ist. Sie können nicht eine Letztverantwortung der schwangeren Frau und das dahinter stehende autonome Menschenbild akzeptieren, weil der Mensch damit aus seiner Verantwortung vor Gott gelöst wird. Und sie können keine Bescheinigung ausstellen, die als Legitimation von Abtreibungen genutzt wird, weil sie nicht mitschuldig am Töten menschlichen Lebens werden können. Das SchKG bürdet der Frau die Letztverantwortung für das Leben bzw. den Tod ihres ungeborenen Kindes auf. Aufgabe einer christlichen Beratung wäre es aber, der Frau zu zeigen, daß Gott als der Schöpfer selber die Verantwortung für das Kind übernommen hat und in der Lage ist, Wege aus dem Konflikt zu weisen.

2.) Die Beratung nach dem SchKG gibt vor, die Gewissensentscheidung der Frau zu achten (W. Huber: „Aus dieser Einsicht heraus kann kirchliche Beratung und können evangelische Beraterinnen und Berater sich zu einer ergebnisoffenen Beratung bekennen, in welcher die Achtung vor der Gewissensentscheidung von Frauen im Schwangerschaftskonflikt zum Ausdruck kommt“.) In Wirklichkeit wird hier das autonome Gewissen des einzelnen Menschen zur letzten Instanz über Leben und Tod erhoben. Nach evangelischer Ethik ist aber nur das an die Heilige Schrift gebundene Gewissen in der Lage, ethisch verantwortliche Entscheidungen zu treffen.

3.) Die Beratung nach dem SchKG gibt vor, „Solidarität“ mit den Frauen zu üben. (W. Huber. „Worum es geht, ist glaubwürdige Solidarität mit Frauen in Konfliktsituationen“.) Solidarität im Sinn ganzheitlicher Hilfe für einen in Not geratenen Menschen wird aber nur dort geübt, wo er ganzheitlich wahrgenommen und ernstgenommen wird, also als Geschöpf Gottes, der unter Gottes Anspruch und Zuspruch steht, und als soziales Wesen, das in Verantwortungen gegenüber anderen Menschen lebt. Solidarität in diesem Sinn warnt den anderen vor Entscheidungen, die ihn in Konflikt mit Gottes Wort und Willen bringen, und verweigert sich irgendeiner Mitwirkung an solchen Entscheidungen.

4.) Die Beratung nach dem SchKG gibt vor, das Leben des Kindes und das Leben der Frau in gleicher Weise zu achten (W. Huber: „Wir nehmen diese Aufgabe wahr, weil wir uns dem Leben des Kindes und dem Leben der Mutter in gleicher Weise verpflichtet fühlen“.) Das Ernstnehmen des menschlichen Lebens kann nur so geleistet werden, daß der Mensch als Geschöpf Gottes unter dem Anspruch und Zuspruch Gottes gesehen wird. Das schließt ein Ernstnehmen der unverfügbaren Geschöpflichkeit des Kindes und ein Ernstnehmen der Verantwortung der Frau vor Gott ebenso ein wie die Gewißheit, daß Gott als der Schöpfer des Lebens auch der Erhalter des Lebens ist und mannigfaltige Hilfe in jeder Art von Konflikten geben kann.

5.) Die Beratung nach dem SchKG gibt vor, ein Kompromiß zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und dem Lebensrecht des Kindes darzustellen (W. Huber: „Lieber ein Kompromiß als pure Unbarmherzigkeit“.) In Wahrheit ist es zutiefst unbarmherzig, der schwangeren Frau die Bürde der Letztverantwortung für Leben und Tod ihres ungeborenen Kindes aufzuerlegen und ihr mit der Ausstellung des Beratungsscheins den Schritt zur Abtreibung ihres Kindes zu ermöglichen und sie damit in tiefe seelische Konflikte und Schuld vor Gott und dem ihr anvertrauten Kind zu stürzen. Barmherzig wäre es, sie vor einem solchen Schritt der Unbarmherzigkeit gegenüber ihrem Kind zu bewahren, ihr damit zu einem freien Gewissen vor Gott zu verhelfen und sie schließlich zu einem Ja zu ihrem Kind zu führen. Eine „ergebnisoffene“ Beratung auf der Grundlage „der Verantwortung der Frau“ mag ein Kompromiß sein zwischen dem postmodernen autonomen Menschenbild und dem den Embryos zugestandenen Lebensrecht. Eine ganzheitliche Hilfe für die ungewollt schwangere Frau ist sie nicht.

Pastor Dr. Joachim Cochlovius

15.11.2008

Bezug: Schwangerschaftskonfliktgesetz in der Letztfassung vom 21.8.1995; W. Huber, In Konflikten einen Weg finden – Beratung im Feld von Ehe, Familie, Schwangerschaft als Aufgabe der Kirche. 18.9.2000, Festveranstaltung des Evang. Zentralinstituts für Familienberatung (www.ekd.de/vortraege/huber)