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Antidiskriminierungsgesetz stellt Eingriff in Selbstbestimmungsrecht der Kirchen dar

Montag 14. März 2005 von Martin-Bucer-Seminar


Martin-Bucer-Seminar

Gutachten: Antidiskriminierungsgesetz stellt Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen dar

B o n n (14. März 2005) – Das geplante Antidiskriminierungsgesetz (ADG) stellt einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften dar. Zu diesem Schluß kommt ein gemeinsames Gutachten des Arbeitskreises für Religionsfreiheit der Evangelischen Allianz (AKREF) und des Martin Bucer Seminars (Bonn), das der Jurist Thomas Zimmermanns erstellt hat.Vor allem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, aber möglicherweise auch im Mietrecht sei mit Schwierigkeiten zu rechnen. So werde zwar im ADG geregelt, daß für Leiter, Verkündiger oder Lehrer von Religionsgemeinschaften die Religion eine wesentliche berufliche Anforderung sei und darum bei diesen Berufsgruppen nicht damit zu rechnen sei, daß christliche Kirchen zur Anstellung andersreligiöser oder religionsloser Verkündiger oder Leiter gezwungen werde. Aber vor allem für Freikirchen oder Gemeinschaften, unter Umständen auch für die katholische Kirche, die aus Glaubensgründen nur Männer für bestimmte Positionen wie zum Beispiel in der Verkündigung zulassen, könnte es Konflikte mit dem ADG geben. Überdies könnte man „bei Büroangestellten, Fahrern, Krankenschwestern und Küchenpersonal die Auffassung vertreten, daß diese bei einer Kirche als Arbeitgeber nicht anders als bei einem sonstigen Arbeitnehmer Arbeit zu verrichten haben, die in keiner Beziehung zu dem religiösen Selbstverständnis des Arbeitgebers steht“, so Zimmermanns in dem Gutachten.

Einen weiteren kritischen Bereich sieht das Gutachten im Mietrecht. Wenn Kirchen, aber noch mehr christliche Hausbesitzer ihre Wohnungen nur an Personen vermieten wollen, die sie als Christen kennen und darum andere Bewerber zurückweist, darunter auch solche, die zu denen im ADG genannten Gruppen gehören, könne es zu Schwierigkeiten mit dem ADG kommen. Zimmermanns: „Es ist bislang nicht klar, ob das Benachteiligungsverbot des ADG für Mietverträge auch bei privater Vermietung einer einzelnen (oder einiger weniger) Wohnung gilt.“

Mögliche Mißbräuche und Rechtsunsicherheit

Das Gutachten warnt vor der Gefahr eines möglichen Mißbrauchs des ADGs, indem beispielsweise Ansprüche wegen Diskriminierung geltend gemacht würden, ohne daß eine Diskriminierung vorliege. Begünstigt werde dies durch die Beweislastumkehr, indem ein möglicherweise Diskriminierter lediglich glaubhaft machen müsse, daß er benachteiligt worden sei. Weiter berge das ADG eine große Gefahr der Rechtsunsicherheit. „Eine ganze Anzahl von Bestimmungen sowie Teile der Systematik dieses Gesetzes sind in ihrem Verständnis unklar und mehrdeutig. Das bedeutet, daß der Bürger nicht mit Sicherheit weiß, welches Verhalten unzulässig ist und welches nicht.“

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 14. März 2005 um 14:41 und abgelegt unter Gesellschaft / Politik.