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„Abfall vom Islam“ – ein Kapitalverbrechen im Iran

Die Islamische Republik Iran diskriminiert die alteingesessenen christlichen ethnischen Minderheiten. Sie duldet aber deren kirchliches Leben – mit der strikten Einschränkung, dass sie niemals (ehemalige) Muslime aufnehmen oder versuchen, Muslime missionarisch zu erreichen. Konvertiten zum Christentum sind daher völlig auf sich gestellt. Sie bilden im Untergrund eigene Hauskreise und kleine Gemeinden, in denen sie unter sich bleiben.

Apostasie, der “Abfall“ vom Glauben, gilt im Iran seit der Gründung der Islamischen Republik im Jahr 1979 als ein schwerwiegendes “Verbrechen”, wenn es sich um den Abfall vom Islam handelt. Die Konversion von Christen zum Judentum ist ebenfalls verboten, der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte” (IGFM) ist aber im Iran kein Fall in dieser Richtung bekannt. Die Konversion zum Islam wird im Iran dagegen sehr stark gefördert. Mit Apostasie (im islamischen Recht „irtidad“) ist im rechtlichen und im alltäglichen Sprachgebrauch ausschließlich der Abfall vom Islam gemeint.

Nach dem im Jahr 2013 in Kraft getretenen „neuen“ Islamischen Strafrecht, ist nach Art. 225.7 und 225.8 “Die Bestrafung für einen (…) [männlichen] Apostaten (…) der Tod”. “Die Höchststrafe für abtrünnige Frauen (…) ist lebenslängliche Haft. Während dieser Strafe werden ihr auf Anweisung des Gerichts erschwerte Lebensbedingungen bereitet und es wird versucht, sie zum rechten Weg zu geleiten, und sie wird zum Widerruf ermutigt.” Der Gründer der Islamischen Republik Iran, Ajatollah Ruholla Khomeini, hat diese “erschwerten Lebensbedingungen” präziser formuliert: “An den fünf täglichen Gebetszeiten muss sie ausgepeitscht werden, und ihre Lebensqualität und die Menge des Essens, der Bekleidung und des Wassers muss herabgesetzt werden, bis sie Reue zeigt.”

Der Hintergrund für dieses Gesetz ist die klassische islamische Auffassung, dass der Abfall vom Islam ein todeswürdiges Verbrechen gegen Gott und die islamische Gemeinschaft sei. Mit der Einführung der Scharia im März 1979 ist diese Rechtsauffassung zu geltendem Recht geworden.

Hinrichtung auch ohne kodifiziertes Gesetz möglich

Auch wenn Apostasie aus dem iranischen Strafrecht gestrichen würde, wäre die iranische Justiz nach wie vor verpflichtet, in gleicher Weise weiter zu urteilen. Die Grundlage dafür ist eine Anweisung der iranischen Verfassung, die in Art. 167 festhält: “Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so muss er [der Richter] seinen Urteilsspruch auf der Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Fatwas fällen. Er ist nicht befugt, die Eröffnung des Verfahrens oder den Urteilsspruch unter dem Vorwand fehlender, unzureichender, zu allgemein formulierter oder sich widersprechender gesetzlicher Regelungen zu verweigern.” Die iranische Strafprozessordnung enthält diese Anweisung in § 214 ebenso und fast wortgleich. In den Jahren nach der Gründung der Revolutionsgerichte 1979 und noch vor der Kodifizierung des allerersten Teils des iranischen Strafrechtes 1982 sind, soweit bekannt, wahrscheinlich mehrere tausend Menschen “auf der Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Fatwas” hingerichtet worden.

Darüber hinaus weist die iranische Verfassung in Art. 170 alle Richter an, Regelungen der Regierung dort zu missachten, wo sie “im Widerspruch zu islamischen Gesetzen und Bestimmungen” stehen. Die mit Apostasie befassten Richter der iranischen Revolutionsgerichte sind alle auch islamische Geistliche und daher mit den “islamischen Gesetzen und Bestimmungen” zur Apostasie vertraut.

Rechtliche “Erlaubnis” zum Töten von Apostaten

Apostaten “dürfen” nach Art. 226 des iranischen Strafrechtes ohne Anklage und Gerichtsverfahren – de facto also in Selbstjustiz – getötet werden, ohne dass dem Täter eine Sanktion droht. Wenn der Mörder “irrtümlich” annahm, er töte einen Apostaten, dann entfällt nach Art. 295 des iranischen Strafrechts die sonst vorgesehene Strafe. Der Täter wird nicht hingerichtet, sondern muss lediglich ein “Blutgeld” zahlen. Mordfälle, in denen sich die Täter auf diese Regelung beriefen, sind im Iran mehrfach vorgekommen, sie sind allerdings nicht häufig.

Der im iranischen Strafrecht verwendete Rechtsbegriff aus den klassischen islamischen Rechtswissenschaften (fiqh) heißt “mahdur ad-dam”. Dieser Ausdruck bezeichnet eine Person, deren “Blut wertlos ist”. Diese Rechtsauffassung steht zwar im krassen Gegensatz zu internationalen Rechtsstandards. Dennoch ist sie Teil des iranischen Strafrechts.

“Ehrenmorde”

Bei der Ermordung durch den eigenen Vater oder väterlichen Großvater sieht das iranische Strafrecht nach Art. 220 eine ähnliche Regelung selbst dann vor, wenn sich der Mörder nicht darauf beruft, dass sein Opfer ein Apostat war. Dem Mörder droht keine Hinrichtung, sondern höchstens ein Blutgeld, wenn es von den Erben des Opfers gefordert werden sollte. Prozesse dieser Art werden oft durch Selbstanzeigen eröffnet. Alle Beteiligten sind Familienangehörige – fordert niemand das Blutgeld, so ist der Täter ganz offiziell straffrei. Bei “Ehrenmorden” dieser Art wird in der Regel gar kein Prozess eröffnet, wenn aus der Familie niemand Klage erhebt.

Rechtspraxis

In der Rechtspraxis hat es seit mehreren Jahren keinen international bekannt gewordenen Fall mehr gegeben, bei dem ein Urteil offiziell mit Apostasie begründet wurde. Die IGFM ist der Auffassung, dass dies eine Folge der kritischen Berichterstattung durch internationale Medien ist. Nach Informationen der IGFM wurden ehemalige Muslime ohne Angabe von Gründen verhaftet, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert. Viele Apostaten sind von Angehörigen staatlicher Organisationen wie den Basij und den “Wächtern der Islamischen Revolution” (Pasdaran) eingeschüchtert, angegriffen und körperlich misshandelt worden. Einige Apostaten sind nach der Verhaftung “verschwunden”. Die staatlichen Behörden verfolgen nicht alle Apostaten gleichermaßen hart. Das liegt möglicherweise daran, dass sich im Iran sehr viele Menschen vom Islam abgewandt haben.

Wie viele Iraner dem Islam den Rücken zugekehrt haben, weiß niemand, denn das offene Bekenntnis kann schwerste Konsequenzen nach sich ziehen. Die Zahl der „Abgefallenen“, vor allem der Religionslosen ist nach Einschätzung vieler Beobachter vermutlich relativ hoch. Der Iran gilt bei vielen, die die Region kennen, als „das islamische Land mit den leersten Moscheen“. Nach außen hin erzwingt das Regime aber Lippenbekenntnisse zum Islam. Geheimdienst, Polizei und islamische Milizen schüchtern Konvertiten regelmäßig ein – auch durch lange Haftstrafen, Verbannung an entlegene und lebensfeindliche Orte im Iran und durch Peitschenhiebe.

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, 23.4.2019

www.igfm.de [1]